Kleinkläranlagen
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Zu Nummer 37 (§ 130):<br />
§ 130 Abs. 3 wird aufgehoben, da die gesetzliche Bestimmung, dass die nach bisherigem<br />
Recht, also nach dem Recht der DDR, festgelegten Hochwassergebiete als Überschwemmungsgebiete<br />
gelten, nunmehr in § 80 Abs. 4 enthalten ist (vergleiche Nummer 18).<br />
Zu Nummer 38 (§ 134):<br />
Die Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006<br />
über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der<br />
Richtlinie 76/160/EWG (ABl. EU Nr. L 64 S. 37) hat die in § 134 Abs. 2 genannte Richtlinie<br />
aufgehoben. Zur Wahrung des Bestimmtheitsgrundsatzes wird diese Änderung in § 134 Abs.<br />
2 nachvollzogen.<br />
Einer gesetzlichen Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften bedarf es nicht.<br />
Die entsprechende Formulierung in § 134 Abs. 2 wurde deshalb nicht übernommen.<br />
Zu Nummer 39 (Anlage 1):<br />
Zu Buchstabe a:<br />
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.<br />
Zu Buchstabe b:<br />
Die Altarme der Unstrut Artern und Vehra wurden wasserwirtschaftlich neu bewertet. Unter<br />
Berücksichtigung dieser Bewertung stehen beide Altarme in einem funktionalen Zusammenhang<br />
mit der Unstrut. Sie sind deshalb ebenfalls als Gewässer erster Ordnung anzusehen. Der<br />
Wiederanschluss an die Unstrut ist bis 2009 beabsichtigt.<br />
Der Altarm Wernigshausen ist als Gewässer nicht mehr vorhanden. Er ist deshalb aus der Anlage<br />
1 zu streichen.<br />
Zu Buchstabe c:<br />
Der Unstrut-Durchfluter wurde dem Land durch Zuordnungsbescheid der Vermögenszuordnungsstelle<br />
Gera vom 5. Dezember 2002 nach dem Vermögensgesetz in der Fassung vom<br />
9. Februar 2005 (BGBl. I S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 78 Abs. 14 des Gesetzes vom<br />
23. November 2007 (BGBl. I S. 2614), vermögensrechtlich übertragen. Das Land trägt deshalb<br />
für dieses Gewässer auch die Unterhaltungslast nach § 67 Abs. 1. Es ist deshalb als<br />
Gewässer erster Ordnung einzustufen.<br />
Zu Buchstabe d:<br />
Die Abschläge Ober- und Untermühle wurden wasserwirtschaftlich neu bewertet. Sie stehen<br />
in einem funktionalen Zusammenhang mit der Alten Unstrut. Die Alte Unstrut ist nur bei<br />
Verbindung mit den Abschlägen Ober- und Untermühle mit Wasser bespannt. Sie sind deshalb<br />
ebenfalls als Gewässer erster Ordnung einzustufen.<br />
Zu Buchstabe e:<br />
Der Altarm Großfurra wurde wasserwirtschaftlich neu bewertet. Unter Berücksichtigung dieser<br />
Bewertung steht der Altarm in einem funktionalen Zusammenhang mit der Wipper. Er ist<br />
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