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Zu Nummer 37 (§ 130):<br />

§ 130 Abs. 3 wird aufgehoben, da die gesetzliche Bestimmung, dass die nach bisherigem<br />

Recht, also nach dem Recht der DDR, festgelegten Hochwassergebiete als Überschwemmungsgebiete<br />

gelten, nunmehr in § 80 Abs. 4 enthalten ist (vergleiche Nummer 18).<br />

Zu Nummer 38 (§ 134):<br />

Die Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006<br />

über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der<br />

Richtlinie 76/160/EWG (ABl. EU Nr. L 64 S. 37) hat die in § 134 Abs. 2 genannte Richtlinie<br />

aufgehoben. Zur Wahrung des Bestimmtheitsgrundsatzes wird diese Änderung in § 134 Abs.<br />

2 nachvollzogen.<br />

Einer gesetzlichen Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften bedarf es nicht.<br />

Die entsprechende Formulierung in § 134 Abs. 2 wurde deshalb nicht übernommen.<br />

Zu Nummer 39 (Anlage 1):<br />

Zu Buchstabe a:<br />

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.<br />

Zu Buchstabe b:<br />

Die Altarme der Unstrut Artern und Vehra wurden wasserwirtschaftlich neu bewertet. Unter<br />

Berücksichtigung dieser Bewertung stehen beide Altarme in einem funktionalen Zusammenhang<br />

mit der Unstrut. Sie sind deshalb ebenfalls als Gewässer erster Ordnung anzusehen. Der<br />

Wiederanschluss an die Unstrut ist bis 2009 beabsichtigt.<br />

Der Altarm Wernigshausen ist als Gewässer nicht mehr vorhanden. Er ist deshalb aus der Anlage<br />

1 zu streichen.<br />

Zu Buchstabe c:<br />

Der Unstrut-Durchfluter wurde dem Land durch Zuordnungsbescheid der Vermögenszuordnungsstelle<br />

Gera vom 5. Dezember 2002 nach dem Vermögensgesetz in der Fassung vom<br />

9. Februar 2005 (BGBl. I S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 78 Abs. 14 des Gesetzes vom<br />

23. November 2007 (BGBl. I S. 2614), vermögensrechtlich übertragen. Das Land trägt deshalb<br />

für dieses Gewässer auch die Unterhaltungslast nach § 67 Abs. 1. Es ist deshalb als<br />

Gewässer erster Ordnung einzustufen.<br />

Zu Buchstabe d:<br />

Die Abschläge Ober- und Untermühle wurden wasserwirtschaftlich neu bewertet. Sie stehen<br />

in einem funktionalen Zusammenhang mit der Alten Unstrut. Die Alte Unstrut ist nur bei<br />

Verbindung mit den Abschlägen Ober- und Untermühle mit Wasser bespannt. Sie sind deshalb<br />

ebenfalls als Gewässer erster Ordnung einzustufen.<br />

Zu Buchstabe e:<br />

Der Altarm Großfurra wurde wasserwirtschaftlich neu bewertet. Unter Berücksichtigung dieser<br />

Bewertung steht der Altarm in einem funktionalen Zusammenhang mit der Wipper. Er ist<br />

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