Kleinkläranlagen
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Richtlinie 2003/35/EG in Verbindung mit Anhang V Nr. 1, insbesondere dort die Buchstaben<br />
a bis d, sowie Anhang V Nr. 2 der Richtlinie 96/61/EG umgesetzt. Er enthält die entsprechenden<br />
Vorgaben für die Beteiligung der Öffentlichkeit am Entscheidungsverfahren. Im Hinblick<br />
darauf, dass verfahrenstechnisch eine enge Verzahnung mit dem Verfahren für die immissionsschutzrechtlich<br />
zu genehmigende Anlage besteht, verweist Absatz 2 hierzu auf die im Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz<br />
des Bundes vorgesehenen Bestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.<br />
Siehe hierzu Artikel 2 Nr. 1 und Artikel 3 Nr. 3 und 4 des Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetzes.<br />
Absatz 3 dient der Umsetzung von Artikel 4 Nr. 3 Buchst. b Satz 2 und Nr. 6 der Richtlinie<br />
2003/35/EG sowie Anhang V der Richtlinie 96/61/EG.<br />
Absatz 4 dient der Umsetzung von Artikel 4 Nr. 3 Buchst. b der Richtlinie 2003/35/EG sowie<br />
Artikel 15 Absatz 2 (altes Recht) sowie 5 (neues Recht) der Richtlinie 96/61/EG.<br />
Zu Nummer 35 (§ 118f):<br />
Die Ergänzung unter Buchstabe a dient der Klarstellung, dass auch bei nachträglichen Anordnungen<br />
nach § 118d Abs. 2 Satz 1 und bei Vorliegen der sonstigen Tatbestandvoraussetzungen<br />
des § 118f Abs. 1 eine grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung<br />
durchgeführt werden muss.<br />
Die Änderungen unter den Buchstaben b und c passen § 118f an die durch Artikel 4 Nr. 5 der<br />
Richtlinie 2003/35/EG erweiterten Bestimmungen der Artikel 17 der Richtlinie 96/61/EG<br />
über die grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung an.<br />
Zu Nummer 36 (§ 128):<br />
Zu Buchstabe a:<br />
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 9.<br />
Zu Buchstabe b:<br />
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 16.<br />
Zu Buchstabe c:<br />
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 20 und 21 Buchst. a, Doppelbuchst. e in<br />
Verbindung mit Buchstabe b.<br />
Zu Buchstabe d:<br />
§ 128 Abs. 1 Nr. 20 wird um eine Bußgeldbestimmung bei Verstößen gegen vorläufige Anordnungen<br />
in Wasservorbehaltsgebieten nach § 29 Abs. 1 ergänzt. Ohne eine solche Bußgeldbewehrung<br />
sind die Handlungsmöglichkeiten der Wasserbehörden zur Durchsetzung der<br />
Schutzbestimmungen in Wasservorbehaltsgebieten nur unzureichend.<br />
Zu den Buchstaben e und f:<br />
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu den Nummern 18, 20 und 37.<br />
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