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Richtlinie 2003/35/EG in Verbindung mit Anhang V Nr. 1, insbesondere dort die Buchstaben<br />

a bis d, sowie Anhang V Nr. 2 der Richtlinie 96/61/EG umgesetzt. Er enthält die entsprechenden<br />

Vorgaben für die Beteiligung der Öffentlichkeit am Entscheidungsverfahren. Im Hinblick<br />

darauf, dass verfahrenstechnisch eine enge Verzahnung mit dem Verfahren für die immissionsschutzrechtlich<br />

zu genehmigende Anlage besteht, verweist Absatz 2 hierzu auf die im Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz<br />

des Bundes vorgesehenen Bestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.<br />

Siehe hierzu Artikel 2 Nr. 1 und Artikel 3 Nr. 3 und 4 des Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetzes.<br />

Absatz 3 dient der Umsetzung von Artikel 4 Nr. 3 Buchst. b Satz 2 und Nr. 6 der Richtlinie<br />

2003/35/EG sowie Anhang V der Richtlinie 96/61/EG.<br />

Absatz 4 dient der Umsetzung von Artikel 4 Nr. 3 Buchst. b der Richtlinie 2003/35/EG sowie<br />

Artikel 15 Absatz 2 (altes Recht) sowie 5 (neues Recht) der Richtlinie 96/61/EG.<br />

Zu Nummer 35 (§ 118f):<br />

Die Ergänzung unter Buchstabe a dient der Klarstellung, dass auch bei nachträglichen Anordnungen<br />

nach § 118d Abs. 2 Satz 1 und bei Vorliegen der sonstigen Tatbestandvoraussetzungen<br />

des § 118f Abs. 1 eine grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung<br />

durchgeführt werden muss.<br />

Die Änderungen unter den Buchstaben b und c passen § 118f an die durch Artikel 4 Nr. 5 der<br />

Richtlinie 2003/35/EG erweiterten Bestimmungen der Artikel 17 der Richtlinie 96/61/EG<br />

über die grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung an.<br />

Zu Nummer 36 (§ 128):<br />

Zu Buchstabe a:<br />

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 9.<br />

Zu Buchstabe b:<br />

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 16.<br />

Zu Buchstabe c:<br />

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 20 und 21 Buchst. a, Doppelbuchst. e in<br />

Verbindung mit Buchstabe b.<br />

Zu Buchstabe d:<br />

§ 128 Abs. 1 Nr. 20 wird um eine Bußgeldbestimmung bei Verstößen gegen vorläufige Anordnungen<br />

in Wasservorbehaltsgebieten nach § 29 Abs. 1 ergänzt. Ohne eine solche Bußgeldbewehrung<br />

sind die Handlungsmöglichkeiten der Wasserbehörden zur Durchsetzung der<br />

Schutzbestimmungen in Wasservorbehaltsgebieten nur unzureichend.<br />

Zu den Buchstaben e und f:<br />

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu den Nummern 18, 20 und 37.<br />

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