Kleinkläranlagen
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§ 82a Abs. 2 regelt die Zusammenarbeit der Wasserbehörden mit anderen Ländern und Staaten<br />
und setzt den Regelungsauftrag aus § 32 Abs. 1 WHG um.<br />
Zu Nummer 23 (§ 85):<br />
Gemäß § 60 Abs. 2a (neu) sind die öffentlichen Beseitigungspflichtigen im Sinne des § 58<br />
Abs. 1 und 4 auch zur Kontrolle von <strong>Kleinkläranlagen</strong> verpflichtet. Für die Erfüllung dieser<br />
Aufgabe wird ihnen daher in § 85 Abs. 1 Satz 1 ein Betretungsrecht eingeräumt.<br />
Die Änderung in Satz 3 ist redaktioneller Art.<br />
Zu Nummer 24 (§ 86):<br />
Die Bestimmungen des bisherigen § 86 können wegen des am 1. April 2006 in Kraft getretenen<br />
Thüringer Verwaltungskostengesetzes (ThürVwKostG; GVBl. S. 325) weitgehend entfallen.<br />
Der bisherige Regelungsinhalt des § 86 findet sich nunmehr in § 1 Abs. 1 und 6 Nr. 3<br />
ThürVwKostG.<br />
Die Regelung der Kostentragung bei der Überwachung von Abwassereinleitungen dient der<br />
Vorhersehbarkeit und Berechenbarkeit der Verwaltungskosten bei regelmäßigen Überwachungen<br />
zugelassener Gewässerbenutzungen durch Abwassereinleitungen. Durch den die<br />
Abwassereinleitung zulassenden Bescheid können sowohl die Anzahl der regelmäßigen behördlichen<br />
Überwachungen wie auch die zu überwachenden Parameter bestimmt werden. Die<br />
Kostentragung nach § 1 Abs. 1 und Abs. 6 Nr. 3 ThürVwKostG bei Überwachungen und<br />
Kontrollen aufgrund eines Verdachtes wie auch bei ungenehmigten oder lediglich geduldeten<br />
Abwassereinleitungen bleibt davon unberührt. Die bisherige Regelung in § 86 Satz 4 hat zu<br />
Auslegungsschwierigkeiten geführt und wird deshalb durch eine neue Regelung ersetzt.<br />
Zu Nummer 25 (§ 90):<br />
Mit der Neuregelung in § 90 Satz 3 werden die Gemeinden in die Lage versetzt, ihre eigene<br />
Bevölkerung zu Diensten bei der Abwehr einer Wassergefahr heranziehen. Damit wird für<br />
den Bereich der Wasserwehr eine Lücke im Kommunalrecht geschlossen. Voraussetzung ist<br />
eine entsprechende Satzung der Gemeinde, in der die persönlichen Verhältnisse der in Anspruch<br />
genommenen Gemeindemitglieder berücksichtigt sein müssen.<br />
Zu Nummer 26 (§ 91):<br />
§ 91 Abs. 1 enthält die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung zur Einrichtung<br />
eines Warn- und Alarmdienstes bei zu erwartendem Hochwasser und erfüllt formell somit den<br />
zweiten Teil des Regelungsauftrages aus § 31a Abs. 3 WHG. Mit der Thüringer Verordnung<br />
zur Einrichtung des Warn- und Alarmdienstes zum Schutz vor Wassergefahren vom 1. April<br />
1997 (GVBl. S. 166) war § 31a Abs. 3 WHG materiell bereits geltendes Recht.<br />
§ 91 Abs. 2 enthält im Hinblick auf den Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen die gleiche<br />
Regelung wie im bisherigen § 91. Eine Veränderung der Rechtslage ist damit nicht verbunden.<br />
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