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Kleinkläranlagen

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§ 82a Abs. 2 regelt die Zusammenarbeit der Wasserbehörden mit anderen Ländern und Staaten<br />

und setzt den Regelungsauftrag aus § 32 Abs. 1 WHG um.<br />

Zu Nummer 23 (§ 85):<br />

Gemäß § 60 Abs. 2a (neu) sind die öffentlichen Beseitigungspflichtigen im Sinne des § 58<br />

Abs. 1 und 4 auch zur Kontrolle von <strong>Kleinkläranlagen</strong> verpflichtet. Für die Erfüllung dieser<br />

Aufgabe wird ihnen daher in § 85 Abs. 1 Satz 1 ein Betretungsrecht eingeräumt.<br />

Die Änderung in Satz 3 ist redaktioneller Art.<br />

Zu Nummer 24 (§ 86):<br />

Die Bestimmungen des bisherigen § 86 können wegen des am 1. April 2006 in Kraft getretenen<br />

Thüringer Verwaltungskostengesetzes (ThürVwKostG; GVBl. S. 325) weitgehend entfallen.<br />

Der bisherige Regelungsinhalt des § 86 findet sich nunmehr in § 1 Abs. 1 und 6 Nr. 3<br />

ThürVwKostG.<br />

Die Regelung der Kostentragung bei der Überwachung von Abwassereinleitungen dient der<br />

Vorhersehbarkeit und Berechenbarkeit der Verwaltungskosten bei regelmäßigen Überwachungen<br />

zugelassener Gewässerbenutzungen durch Abwassereinleitungen. Durch den die<br />

Abwassereinleitung zulassenden Bescheid können sowohl die Anzahl der regelmäßigen behördlichen<br />

Überwachungen wie auch die zu überwachenden Parameter bestimmt werden. Die<br />

Kostentragung nach § 1 Abs. 1 und Abs. 6 Nr. 3 ThürVwKostG bei Überwachungen und<br />

Kontrollen aufgrund eines Verdachtes wie auch bei ungenehmigten oder lediglich geduldeten<br />

Abwassereinleitungen bleibt davon unberührt. Die bisherige Regelung in § 86 Satz 4 hat zu<br />

Auslegungsschwierigkeiten geführt und wird deshalb durch eine neue Regelung ersetzt.<br />

Zu Nummer 25 (§ 90):<br />

Mit der Neuregelung in § 90 Satz 3 werden die Gemeinden in die Lage versetzt, ihre eigene<br />

Bevölkerung zu Diensten bei der Abwehr einer Wassergefahr heranziehen. Damit wird für<br />

den Bereich der Wasserwehr eine Lücke im Kommunalrecht geschlossen. Voraussetzung ist<br />

eine entsprechende Satzung der Gemeinde, in der die persönlichen Verhältnisse der in Anspruch<br />

genommenen Gemeindemitglieder berücksichtigt sein müssen.<br />

Zu Nummer 26 (§ 91):<br />

§ 91 Abs. 1 enthält die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung zur Einrichtung<br />

eines Warn- und Alarmdienstes bei zu erwartendem Hochwasser und erfüllt formell somit den<br />

zweiten Teil des Regelungsauftrages aus § 31a Abs. 3 WHG. Mit der Thüringer Verordnung<br />

zur Einrichtung des Warn- und Alarmdienstes zum Schutz vor Wassergefahren vom 1. April<br />

1997 (GVBl. S. 166) war § 31a Abs. 3 WHG materiell bereits geltendes Recht.<br />

§ 91 Abs. 2 enthält im Hinblick auf den Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen die gleiche<br />

Regelung wie im bisherigen § 91. Eine Veränderung der Rechtslage ist damit nicht verbunden.<br />

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