Kleinkläranlagen
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Zu Nummer 17 (§ 79):<br />
Die Änderung dient der Klarstellung. In der Vollzugspraxis kam es zu Unklarheiten, welche<br />
Genehmigung zu erteilen ist, wenn eine bauliche Anlage in einem durch Rechtsverordnung<br />
geschützten Gebiet liegt und die Verordnung Ausnahmetatbestände zulässt. Mit der Regelung<br />
wird eine Regelungslücke geschlossen und klargestellt, dass die Ausnahmegenehmigung aufgrund<br />
einer Rechtsverordnung Vorrang vor einer Genehmigung nach § 79 Abs. 1 Satz 1 hat.<br />
Zu Nummer 18 (§ 80):<br />
Die bisherige Regelung für Überschwemmungsgebiete wird den Bestimmungen des Gesetzes<br />
zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes angepasst.<br />
Mit § 80 Abs. 1 wird der erste Teil des Regelungsauftrags aus § 31a Abs. 3 WHG erfüllt. Danach<br />
hat die zuständige Wasserbehörde (§ 105 Abs. 1) die zuständigen staatlichen Stellen,<br />
insbesondere die für Katastrophenschutz zuständigen Behörden, und die betroffene Bevölkerung<br />
in allgemeiner Form über Hochwassergefahren, geeignete Vorsorgemaßnahmen und<br />
Verhaltensregeln im Fall eines Hochwassers zu informieren.<br />
Mit § 80 Abs. 2 wird der Regelungsauftrag des § 31b Abs. 2 WHG umgesetzt. Danach bestimmt<br />
die obere Wasserbehörde (§ 105 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. f) die Gewässer oder<br />
Gewässerabschnitte, bei denen durch Hochwasser nicht nur geringfügige Schäden bereits<br />
einmal entstanden sind oder an denen sie zukünftig entstehen können. Der unbestimmte<br />
Rechtsbegriff „nicht nur geringfügige Schäden“ stellt dabei jedenfalls klar, dass nicht zwingend<br />
jedes Gewässer oder jeder Gewässerabschnitt, an dem durch Hochwasser Schäden entstehen<br />
können, in die Rechtsverordnung aufzunehmen ist. Vielmehr ist von der oberen Wasserbehörde<br />
nach pflichtgemäßem Ermessen zu differenzieren. Dort, wo das Gefährdungspotential<br />
für insbesondere Leben, Leib und hochwertige Güter besonders groß ist (etwa in dicht<br />
besiedelten Gebieten), wird sie die gefahrverursachenden Gewässer oder Gewässerabschnitte<br />
zwingend in die Rechtsverordnung aufnehmen müssen. Andererseits sind Gewässer oder Gewässerabschnitte,<br />
die gar nicht oder nur landwirtschaftlich genutzt werden, in der Regel nicht<br />
in die Rechtsverordnung aufzunehmen. Soweit diese allerdings aufgrund ihrer Gewässerbeschaffenheit<br />
im Fall von Hochwasser an anderen Stellen im Unter- oder Oberlauf des Gewässers<br />
nicht nur unerhebliche Schäden verursachen können, kann eine Aufnahme in die Rechtsverordnung<br />
geboten sein.<br />
§ 80 Abs. 2 Satz 2 und 3 setzt den Regelungsauftrag des § 31b Abs. 2 Satz 2 WHG um. Die<br />
Rechtsverordnung zur Gewässerbestimmung nach Satz 1 ist anzupassen, wenn neuere Erkenntnisse<br />
über Gefährdungen durch Hochwasser dies erfordern, etwa weil die Siedlungsstruktur<br />
sich ändert. Die erforderliche Information der Öffentlichkeit wird dadurch gewährleistet,<br />
dass die Veröffentlichung der Rechtsverordnung der nach § 105 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1<br />
Buchst. f neu zuständigen oberen Wasserbehörde im Thüringer Staatsanzeiger zu erfolgen hat,<br />
§ 2 Abs. 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2).<br />
§ 80 Abs. 3 setzt § 31b Abs. 2 Satz 3 und 4 WHG in Thüringer Recht um und ersetzt die bisherige<br />
Regelung in § 80 Satz 1 und 2. Neu ist, dass sich die zuständige Wasserbehörde bei der<br />
Festsetzung des Überschwemmungsgebietes nunmehr von Gesetzes wegen an bereits eingetretenen<br />
oder zu erwartenden Schäden zu orientieren und sich entgegen der bisherigen Regelung<br />
streng nach dem Maßstab eines 100-jährigen Hochwassers zu richten hat. § 31b Abs. 2<br />
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