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Kleinkläranlagen

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Zu Nummer 17 (§ 79):<br />

Die Änderung dient der Klarstellung. In der Vollzugspraxis kam es zu Unklarheiten, welche<br />

Genehmigung zu erteilen ist, wenn eine bauliche Anlage in einem durch Rechtsverordnung<br />

geschützten Gebiet liegt und die Verordnung Ausnahmetatbestände zulässt. Mit der Regelung<br />

wird eine Regelungslücke geschlossen und klargestellt, dass die Ausnahmegenehmigung aufgrund<br />

einer Rechtsverordnung Vorrang vor einer Genehmigung nach § 79 Abs. 1 Satz 1 hat.<br />

Zu Nummer 18 (§ 80):<br />

Die bisherige Regelung für Überschwemmungsgebiete wird den Bestimmungen des Gesetzes<br />

zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes angepasst.<br />

Mit § 80 Abs. 1 wird der erste Teil des Regelungsauftrags aus § 31a Abs. 3 WHG erfüllt. Danach<br />

hat die zuständige Wasserbehörde (§ 105 Abs. 1) die zuständigen staatlichen Stellen,<br />

insbesondere die für Katastrophenschutz zuständigen Behörden, und die betroffene Bevölkerung<br />

in allgemeiner Form über Hochwassergefahren, geeignete Vorsorgemaßnahmen und<br />

Verhaltensregeln im Fall eines Hochwassers zu informieren.<br />

Mit § 80 Abs. 2 wird der Regelungsauftrag des § 31b Abs. 2 WHG umgesetzt. Danach bestimmt<br />

die obere Wasserbehörde (§ 105 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. f) die Gewässer oder<br />

Gewässerabschnitte, bei denen durch Hochwasser nicht nur geringfügige Schäden bereits<br />

einmal entstanden sind oder an denen sie zukünftig entstehen können. Der unbestimmte<br />

Rechtsbegriff „nicht nur geringfügige Schäden“ stellt dabei jedenfalls klar, dass nicht zwingend<br />

jedes Gewässer oder jeder Gewässerabschnitt, an dem durch Hochwasser Schäden entstehen<br />

können, in die Rechtsverordnung aufzunehmen ist. Vielmehr ist von der oberen Wasserbehörde<br />

nach pflichtgemäßem Ermessen zu differenzieren. Dort, wo das Gefährdungspotential<br />

für insbesondere Leben, Leib und hochwertige Güter besonders groß ist (etwa in dicht<br />

besiedelten Gebieten), wird sie die gefahrverursachenden Gewässer oder Gewässerabschnitte<br />

zwingend in die Rechtsverordnung aufnehmen müssen. Andererseits sind Gewässer oder Gewässerabschnitte,<br />

die gar nicht oder nur landwirtschaftlich genutzt werden, in der Regel nicht<br />

in die Rechtsverordnung aufzunehmen. Soweit diese allerdings aufgrund ihrer Gewässerbeschaffenheit<br />

im Fall von Hochwasser an anderen Stellen im Unter- oder Oberlauf des Gewässers<br />

nicht nur unerhebliche Schäden verursachen können, kann eine Aufnahme in die Rechtsverordnung<br />

geboten sein.<br />

§ 80 Abs. 2 Satz 2 und 3 setzt den Regelungsauftrag des § 31b Abs. 2 Satz 2 WHG um. Die<br />

Rechtsverordnung zur Gewässerbestimmung nach Satz 1 ist anzupassen, wenn neuere Erkenntnisse<br />

über Gefährdungen durch Hochwasser dies erfordern, etwa weil die Siedlungsstruktur<br />

sich ändert. Die erforderliche Information der Öffentlichkeit wird dadurch gewährleistet,<br />

dass die Veröffentlichung der Rechtsverordnung der nach § 105 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1<br />

Buchst. f neu zuständigen oberen Wasserbehörde im Thüringer Staatsanzeiger zu erfolgen hat,<br />

§ 2 Abs. 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2).<br />

§ 80 Abs. 3 setzt § 31b Abs. 2 Satz 3 und 4 WHG in Thüringer Recht um und ersetzt die bisherige<br />

Regelung in § 80 Satz 1 und 2. Neu ist, dass sich die zuständige Wasserbehörde bei der<br />

Festsetzung des Überschwemmungsgebietes nunmehr von Gesetzes wegen an bereits eingetretenen<br />

oder zu erwartenden Schäden zu orientieren und sich entgegen der bisherigen Regelung<br />

streng nach dem Maßstab eines 100-jährigen Hochwassers zu richten hat. § 31b Abs. 2<br />

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