31.10.2013 Aufrufe

Kleinkläranlagen

Kleinkläranlagen

Kleinkläranlagen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

können. Zur Gewährleistung des notwendigen Qualitätsniveaus bei der Wartung von <strong>Kleinkläranlagen</strong><br />

sollen einheitliche Anforderungen an Fachbetriebe (beispielsweise die Zertifizierung)<br />

gestellt und die Voraussetzungen für die fachkundige Eigenwartung geregelt werden<br />

können. Die Verordnungsermächtigung erlaubt die Festlegung von Wartungsinhalten und<br />

Wartungsintervallen. Dabei kann auf das bestehende technische Regelwerk und auf die Bestimmungen<br />

der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen nach § 21 ThürBO zurückgegriffen<br />

werden.<br />

Zu Nummer 11 (§ 61):<br />

In § 61 Abs. 1 wird die Forderung nach der „Nachhaltigkeit“ der öffentlichen Wasserversorgung<br />

neu eingefügt. Diese Regelung eröffnet den Wasserbehörden in begrenztem Umfang die<br />

Möglichkeit, bei ungenügender fachlicher Aufgabenerfüllung durch Aufgabenträger der Wasserversorgung<br />

tätig zu werden. Bisher ist der Aufgabenträger der Wasserversorgung nach § 61<br />

Abs. 1 verpflichtet, eine „ausreichende“ Wasserversorgung sicherzustellen. Nunmehr muss<br />

die Wasserversorgung nachhaltig, also unter Beachtung umweltrechtlicher, gesundheitsrechtlicher<br />

und technischer Anforderungen, auf Dauer dargeboten werden. Dies soll insbesondere<br />

bei der Beauftragung Dritter nach § 61 Abs. 2 in Verbindung mit § 58 Abs. 4 Satz 3 durch den<br />

öffentlichen Wasserversorger sicherstellen, dass hierbei auch die Nachhaltigkeit der Wasserversorgung<br />

nicht verloren geht.<br />

Zu Nummer 12 (§ 67):<br />

Satz 1 bestimmt die Verantwortlichkeit des Landes für die Unterhaltung, einschließlich des<br />

Betriebes und der Instandsetzung, sowie den unter Umständen angezeigten Rückbau der Talsperren,<br />

die in der Anlage 5 abschließend aufgeführt sind. Es handelt sich dabei um solche<br />

Talsperren, die durch die ehemaligen Räte der Kreis errichtet wurden, oder als deren Staurechtsinhaber<br />

der Rat des Kreises in der wasserrechtlichen Nutzungsgenehmigung genannt ist.<br />

Erfasst werden auch Talsperren ehemaliger landwirtschaftlicher Produktionsgenossenschaften,<br />

die nicht auf Nachfolgeunternehmen übertragen wurden beziehungsweise bei denen bisher<br />

die Rechtsnachfolge im Staurecht nicht ermittelt werden konnte. Die Erhaltung eines<br />

ordnungsgemäßen Gewässerzustandes korrespondiert bei Talsperren mit deren ordnungsgemäßem<br />

Betrieb und deren ordnungsgemäßer Unterhaltung und Instandsetzung. Es ist deshalb<br />

erforderlich, die durch das Land und später durch die jeweilige Gemeinde wahrzunehmenden<br />

Aufgaben auch zu benennen. Satz 2 regelt den Übergang dieser Pflichten auf die jeweilige<br />

Gemeinde, in deren Gebiet die Talsperre liegt. Der Übergang steht unter dem Vorbehalt, dass<br />

die Talsperre den Anforderungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik genügt;<br />

erforderlichenfalls setzt das Land diese auf eigene Kosten in Stand. Die Talsperren<br />

sollen aber nicht um jeden Preis erhalten werden. So ist beabsichtigt, dass die Talsperren, die<br />

für die örtliche Gemeinschaft (Gemeinde) nicht nützlich sind und andere öffentlich rechtliche<br />

Belange dem Rückbau nicht entgegenstehen, beseitigt werden. Es gehört deshalb auch zu den<br />

Aufgaben des Landes als Vorhabenträger, den Rückbau von Anlagen zu planen und durchzuführen<br />

sowie die hierfür erforderlichen Verwaltungsverfahren zu führen. Die Talsperren befinden<br />

sich ausschließlich in und an Gewässern zweiter Ordnung, bilden mit diesen eine<br />

Einheit und haben lediglich örtliche Bedeutung. Es ist deshalb sachgerecht und folgerichtig,<br />

auch unter Beachtung der Zweckbestimmung der verbleibenden Anlagen, die darin besteht,<br />

einen ordnungsgemäßen Gewässerzustand zu gewährleisten, die Unterhaltungslast für diese<br />

(ordnungsgemäßen) Anlagen in Anknüpfung an die Gewässerunterhaltungspflicht aus § 68<br />

Abs. 1 Nr. 2 der Gemeinde aufzuerlegen. Der Übergang der Unterhaltungslast auf die jewei-<br />

38

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!