Kleinkläranlagen
Kleinkläranlagen
Kleinkläranlagen
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
können. Zur Gewährleistung des notwendigen Qualitätsniveaus bei der Wartung von <strong>Kleinkläranlagen</strong><br />
sollen einheitliche Anforderungen an Fachbetriebe (beispielsweise die Zertifizierung)<br />
gestellt und die Voraussetzungen für die fachkundige Eigenwartung geregelt werden<br />
können. Die Verordnungsermächtigung erlaubt die Festlegung von Wartungsinhalten und<br />
Wartungsintervallen. Dabei kann auf das bestehende technische Regelwerk und auf die Bestimmungen<br />
der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen nach § 21 ThürBO zurückgegriffen<br />
werden.<br />
Zu Nummer 11 (§ 61):<br />
In § 61 Abs. 1 wird die Forderung nach der „Nachhaltigkeit“ der öffentlichen Wasserversorgung<br />
neu eingefügt. Diese Regelung eröffnet den Wasserbehörden in begrenztem Umfang die<br />
Möglichkeit, bei ungenügender fachlicher Aufgabenerfüllung durch Aufgabenträger der Wasserversorgung<br />
tätig zu werden. Bisher ist der Aufgabenträger der Wasserversorgung nach § 61<br />
Abs. 1 verpflichtet, eine „ausreichende“ Wasserversorgung sicherzustellen. Nunmehr muss<br />
die Wasserversorgung nachhaltig, also unter Beachtung umweltrechtlicher, gesundheitsrechtlicher<br />
und technischer Anforderungen, auf Dauer dargeboten werden. Dies soll insbesondere<br />
bei der Beauftragung Dritter nach § 61 Abs. 2 in Verbindung mit § 58 Abs. 4 Satz 3 durch den<br />
öffentlichen Wasserversorger sicherstellen, dass hierbei auch die Nachhaltigkeit der Wasserversorgung<br />
nicht verloren geht.<br />
Zu Nummer 12 (§ 67):<br />
Satz 1 bestimmt die Verantwortlichkeit des Landes für die Unterhaltung, einschließlich des<br />
Betriebes und der Instandsetzung, sowie den unter Umständen angezeigten Rückbau der Talsperren,<br />
die in der Anlage 5 abschließend aufgeführt sind. Es handelt sich dabei um solche<br />
Talsperren, die durch die ehemaligen Räte der Kreis errichtet wurden, oder als deren Staurechtsinhaber<br />
der Rat des Kreises in der wasserrechtlichen Nutzungsgenehmigung genannt ist.<br />
Erfasst werden auch Talsperren ehemaliger landwirtschaftlicher Produktionsgenossenschaften,<br />
die nicht auf Nachfolgeunternehmen übertragen wurden beziehungsweise bei denen bisher<br />
die Rechtsnachfolge im Staurecht nicht ermittelt werden konnte. Die Erhaltung eines<br />
ordnungsgemäßen Gewässerzustandes korrespondiert bei Talsperren mit deren ordnungsgemäßem<br />
Betrieb und deren ordnungsgemäßer Unterhaltung und Instandsetzung. Es ist deshalb<br />
erforderlich, die durch das Land und später durch die jeweilige Gemeinde wahrzunehmenden<br />
Aufgaben auch zu benennen. Satz 2 regelt den Übergang dieser Pflichten auf die jeweilige<br />
Gemeinde, in deren Gebiet die Talsperre liegt. Der Übergang steht unter dem Vorbehalt, dass<br />
die Talsperre den Anforderungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik genügt;<br />
erforderlichenfalls setzt das Land diese auf eigene Kosten in Stand. Die Talsperren<br />
sollen aber nicht um jeden Preis erhalten werden. So ist beabsichtigt, dass die Talsperren, die<br />
für die örtliche Gemeinschaft (Gemeinde) nicht nützlich sind und andere öffentlich rechtliche<br />
Belange dem Rückbau nicht entgegenstehen, beseitigt werden. Es gehört deshalb auch zu den<br />
Aufgaben des Landes als Vorhabenträger, den Rückbau von Anlagen zu planen und durchzuführen<br />
sowie die hierfür erforderlichen Verwaltungsverfahren zu führen. Die Talsperren befinden<br />
sich ausschließlich in und an Gewässern zweiter Ordnung, bilden mit diesen eine<br />
Einheit und haben lediglich örtliche Bedeutung. Es ist deshalb sachgerecht und folgerichtig,<br />
auch unter Beachtung der Zweckbestimmung der verbleibenden Anlagen, die darin besteht,<br />
einen ordnungsgemäßen Gewässerzustand zu gewährleisten, die Unterhaltungslast für diese<br />
(ordnungsgemäßen) Anlagen in Anknüpfung an die Gewässerunterhaltungspflicht aus § 68<br />
Abs. 1 Nr. 2 der Gemeinde aufzuerlegen. Der Übergang der Unterhaltungslast auf die jewei-<br />
38