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Kleinkläranlagen

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deshalb ebenfalls als Gewässer erster Ordnung anzusehen. Der Wiederanschluss an die Wipper<br />

ist bis 2009 beabsichtigt.<br />

Zu Nummer 40 (Anlage 5):<br />

In der neuen Anlage 5 sind abschließend die Talsperren aufgeführt, die dem Regelungsgehalt<br />

des § 67 Abs. 5 unterliegen. Zur eindeutigen Identifizierung wird die Registernummer des<br />

Verzeichnisses „Talsperren in Thüringen -Verzeichnis und Karte-“, Schriftenreihe der Thüringer<br />

Landesanstalt für Umwelt, Jena 1994 angegeben.<br />

Zu Nummer 41 (Anlage 6):<br />

In Anlage 6 sind nach § 75 Abs. 1 die Deiche aufgeführt, deren Unterhaltung dem Land obliegt.<br />

Seit der letzten Änderung des Thüringer Wassergesetzes im Jahr 2003 wurden neue<br />

Deichanlagen errichtet, die ebenfalls der Unterhaltungslast des Landes unterliegen sollen.<br />

Zudem wurden rückwärtige Eindeichungen von Gewässern, die in Gewässer mit Deichanlagen<br />

in der Unterhaltslast des Landes einmünden, neu bewertet und in die Unterhaltungslast<br />

des Landes einbezogen. Weiterhin werden Deiche, die bisher vom Land unterhalten wurden<br />

und zukünftig weiter unterhalten werden, in die Anlage 6 aufgenommen. Die Anlage 6 wird<br />

diesen Veränderungen angepasst und entsprechend ergänzt.<br />

Zu Buchstabe a:<br />

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 14.<br />

Zu Buchstabe b:<br />

In Nummer 2 wird der neu errichtete Deich in Molsdorf in Anlage 6 aufgenommen. Es handelt<br />

sich um den Neubau eines Deiches an einem Gewässer erster Ordnung (§ 3 Nr. 1 in Verbindung<br />

mit Anlage 1 Nr. 4) in der Bauunterhaltungslast des Landes.<br />

Zu Buchstabe c:<br />

Die Anlagen wurden als rückwärtiger Deich im Rahmen des Geraausbaus im räumlichen und<br />

funktionalen Zusammenhang mit den Deichanlagen an der Gera errichtet. Sie werden deshalb<br />

in die Deichunterhaltungslast des Landes aufgenommen.<br />

Zu Buchstabe d:<br />

Der Helmeumfluter ist ein Gewässer erster Ordnung (§ 3 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 1<br />

Nr. 9). Seine Deichanlage wurde als Anlage an einem Gewässer mit übergeordneter Funktion<br />

bereits bisher vom Land unterhalten. Sie wird nunmehr in Anlage 6 aufgenommen.<br />

Zu Buchstabe e:<br />

Die Hochwasserschutzanlage Wutha wurde an einem Gewässer erster Ordnung (§ 3 Nr. 1 in<br />

Verbindung mit Anlage 1 Nr. 10) in Baulastträgerschaft des Landes neu errichtet. Sie wird<br />

deshalb in die Deichunterhaltungslast des Landes aufgenommen.<br />

Zu Buchstabe f:<br />

Zu Nummer 7:<br />

Die Deichanlage zwischen „Wiesenmühle“ und „Ortseingang Arenshausen“ dient dem Schutz<br />

eines einzelnen Betriebes. Die Deichunterhaltungslast liegt beim Grundstückseigentümer (§<br />

75 Abs. 3) und wird deshalb nicht mehr vom Land durchgeführt. Dadurch wurde gleichzeitig<br />

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