Kleinkläranlagen
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lige Gemeinde erfolgt kraft Gesetzes. Die gesetzlich geregelte Frist stellt sicher, dass auch die<br />
erforderlichen haushaltsrechtlichen und eventuellen kommunalrechtlichen Vorkehrungen<br />
getroffen werden können. Bei der Unterhaltungslast handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche<br />
Verpflichtung, die die Gemeinden als eigene Aufgabe im Sinne des § 2 der Thüringer<br />
Kommunalordnung erfüllen. Die zur Unterhaltung der übergegangenen Anlagen erforderlichen<br />
Finanzmittel werden den Kommunen aus dem Haushalt des für Wasserwirtschaft zuständigen<br />
Ministeriums zur Verfügung gestellt.<br />
Zu Nummer 13 (§ 73):<br />
Die Änderung dient der Rechtssicherheit. Im Hinblick auf den Bestimmtheitsgrundsatz (Artikel<br />
20 Abs. 3 GG) könnten Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit des § 73 Abs. 3 auftreten.<br />
Um diesen Bedenken zu begegnen, wird ausdrücklich die Anwendbarkeit des Thüringer Enteignungsgesetzes<br />
in § 73 Abs. 3 aufgenommen.<br />
Zu Nummer 14 (§ 75):<br />
Thüringen stellt inzwischen den Hochwasserschutz in seinem Zuständigkeitsbereich nicht nur<br />
durch Deiche, sondern auch durch andere Hochwasserschutzanlagen, beispielsweise Hochwasserschutzmauern,<br />
sicher. Um diese ebenfalls rechtssicher unterhalten zu können, bedarf es<br />
einer Erweiterung des § 75. Allerdings fallen nur solche Hochwasserschutzanlagen, die in<br />
Anlage 6 aufgeführt sind, in die Unterhaltungslast des Landes.<br />
Zu Nummer 15:<br />
In die Überschrift des Sechsten Teils des Thüringer Wassergesetzes wird der „Hochwasserschutz“<br />
neu aufgenommen.<br />
Zu Nummer 16 (§ 78):<br />
Zu den Buchstaben a und b:<br />
Mit der Änderung des § 78 Abs. 1 wird das wasserrechtliche Verbot des Ausbringens von<br />
Pflanzenschutz- und Düngemitteln im Uferbereich aufgehoben. Stattdessen gelten hierfür<br />
nunmehr die Regelungen des Pflanzenschutzrechts und des Düngerechts, insbesondere § 15<br />
Abs. 2 des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG) vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527,<br />
3512), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2006 (BGBl. I S. 1342) und<br />
§ 3 Abs. 5 bis 8 der Düngeverordnung (DüV) vom 27. Februar 2007 (BGBl. I S. 221). Die<br />
dort geregelten Abstandsflächen sind zum Schutz der Gewässer ausreichend, so dass auf<br />
spezielle wasserrechtliche Bestimmungen zukünftig verzichtet werden kann. Insbesondere bei<br />
der Düngung im Uferbereich sind die Aufbringungstechniken und die Sicherheitsabstände so<br />
zu wählen, dass der direkte Eintrag von Dünger wirksam verhindert wird. Mit der Änderung<br />
werden wasserrechtliche und landwirtschaftsrechtliche Bestimmungen harmonisiert und der<br />
Vollzug erleichtert.<br />
Zu Buchstabe c:<br />
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu den Änderungen in den Buchstaben a und b.<br />
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