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lige Gemeinde erfolgt kraft Gesetzes. Die gesetzlich geregelte Frist stellt sicher, dass auch die<br />

erforderlichen haushaltsrechtlichen und eventuellen kommunalrechtlichen Vorkehrungen<br />

getroffen werden können. Bei der Unterhaltungslast handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche<br />

Verpflichtung, die die Gemeinden als eigene Aufgabe im Sinne des § 2 der Thüringer<br />

Kommunalordnung erfüllen. Die zur Unterhaltung der übergegangenen Anlagen erforderlichen<br />

Finanzmittel werden den Kommunen aus dem Haushalt des für Wasserwirtschaft zuständigen<br />

Ministeriums zur Verfügung gestellt.<br />

Zu Nummer 13 (§ 73):<br />

Die Änderung dient der Rechtssicherheit. Im Hinblick auf den Bestimmtheitsgrundsatz (Artikel<br />

20 Abs. 3 GG) könnten Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit des § 73 Abs. 3 auftreten.<br />

Um diesen Bedenken zu begegnen, wird ausdrücklich die Anwendbarkeit des Thüringer Enteignungsgesetzes<br />

in § 73 Abs. 3 aufgenommen.<br />

Zu Nummer 14 (§ 75):<br />

Thüringen stellt inzwischen den Hochwasserschutz in seinem Zuständigkeitsbereich nicht nur<br />

durch Deiche, sondern auch durch andere Hochwasserschutzanlagen, beispielsweise Hochwasserschutzmauern,<br />

sicher. Um diese ebenfalls rechtssicher unterhalten zu können, bedarf es<br />

einer Erweiterung des § 75. Allerdings fallen nur solche Hochwasserschutzanlagen, die in<br />

Anlage 6 aufgeführt sind, in die Unterhaltungslast des Landes.<br />

Zu Nummer 15:<br />

In die Überschrift des Sechsten Teils des Thüringer Wassergesetzes wird der „Hochwasserschutz“<br />

neu aufgenommen.<br />

Zu Nummer 16 (§ 78):<br />

Zu den Buchstaben a und b:<br />

Mit der Änderung des § 78 Abs. 1 wird das wasserrechtliche Verbot des Ausbringens von<br />

Pflanzenschutz- und Düngemitteln im Uferbereich aufgehoben. Stattdessen gelten hierfür<br />

nunmehr die Regelungen des Pflanzenschutzrechts und des Düngerechts, insbesondere § 15<br />

Abs. 2 des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG) vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527,<br />

3512), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2006 (BGBl. I S. 1342) und<br />

§ 3 Abs. 5 bis 8 der Düngeverordnung (DüV) vom 27. Februar 2007 (BGBl. I S. 221). Die<br />

dort geregelten Abstandsflächen sind zum Schutz der Gewässer ausreichend, so dass auf<br />

spezielle wasserrechtliche Bestimmungen zukünftig verzichtet werden kann. Insbesondere bei<br />

der Düngung im Uferbereich sind die Aufbringungstechniken und die Sicherheitsabstände so<br />

zu wählen, dass der direkte Eintrag von Dünger wirksam verhindert wird. Mit der Änderung<br />

werden wasserrechtliche und landwirtschaftsrechtliche Bestimmungen harmonisiert und der<br />

Vollzug erleichtert.<br />

Zu Buchstabe c:<br />

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu den Änderungen in den Buchstaben a und b.<br />

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