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(1) Die Wasserbehörde stellt die Hochwasserschutzpläne nach § 31d Abs. 1 WHG auf. Die<br />

Hochwasserschutzpläne sind im Thüringer Staatsanzeiger zu veröffentlichen und zu<br />

aktualisieren. § 31d Abs. 3 Satz 2 WHG bleibt unberührt.<br />

(2) Die Wasserbehörden arbeiten beim Hochwasserschutz mit anderen Ländern und Staaten<br />

in den Flussgebietseinheiten (§ 31 Abs. 2) zusammen; sie stimmen insbesondere die<br />

Hochwasserschutzpläne, deren Aktualisierungen sowie die Schutzmaßnahmen aufeinander<br />

ab. § 32 Abs. 1 Satz 2 WHG bleibt unberührt.“<br />

23. § 85 Abs. 1 wird wie folgt geändert:<br />

a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Wasserbehörden“ das Wort „und“ durch ein Komma<br />

ersetzt und nach dem Wort „Geologie“ die Worte „und der nach § 58 Abs. 1 und 4 Beseitigungspflichtigen“<br />

eingefügt.<br />

b) In Satz 3 wird das Wort „Der“ gestrichen.<br />

24. § 86 erhält folgende Fassung:<br />

㤠86<br />

Verwaltungskosten bei Überwachung von Abwassereinleitungen<br />

Regelt der die Abwassereinleitung zulassende Bescheid den Umfang der regelmäßigen behördlichen<br />

Überwachung, so richtet sich die Verpflichtung zur Tragung der Verwaltungskosten<br />

hiernach.“<br />

25. § 90 wird wie folgt geändert:<br />

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:<br />

„Gemeindlicher Wasserwehrdienst“.<br />

b) Folgender Satz 3 wird angefügt:<br />

„In dieser Satzung können die Gemeinden gegenüber ihren Bewohnern Dienste zur Erfüllung<br />

der gemeindlichen Aufgabe der Wasserwehr unter angemessener Berücksichtigung<br />

der persönlichen Verhältnisse der Bewohner anordnen.“<br />

26. § 91 erhält folgende Fassung:<br />

„91<br />

Warn- und Alarmdienst<br />

(1) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium richtet für Gewässer durch<br />

Rechtsverordnung einen Warn- und Alarmdienst ein, mit dem rechtzeitig vor zu erwartendem<br />

Hochwasser gewarnt wird. In der Rechtsverordnung können zugleich die Meldestellen<br />

und das Meldeverfahren bestimmt werden.<br />

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