Kleinkläranlagen
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(1) Die Wasserbehörde stellt die Hochwasserschutzpläne nach § 31d Abs. 1 WHG auf. Die<br />
Hochwasserschutzpläne sind im Thüringer Staatsanzeiger zu veröffentlichen und zu<br />
aktualisieren. § 31d Abs. 3 Satz 2 WHG bleibt unberührt.<br />
(2) Die Wasserbehörden arbeiten beim Hochwasserschutz mit anderen Ländern und Staaten<br />
in den Flussgebietseinheiten (§ 31 Abs. 2) zusammen; sie stimmen insbesondere die<br />
Hochwasserschutzpläne, deren Aktualisierungen sowie die Schutzmaßnahmen aufeinander<br />
ab. § 32 Abs. 1 Satz 2 WHG bleibt unberührt.“<br />
23. § 85 Abs. 1 wird wie folgt geändert:<br />
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Wasserbehörden“ das Wort „und“ durch ein Komma<br />
ersetzt und nach dem Wort „Geologie“ die Worte „und der nach § 58 Abs. 1 und 4 Beseitigungspflichtigen“<br />
eingefügt.<br />
b) In Satz 3 wird das Wort „Der“ gestrichen.<br />
24. § 86 erhält folgende Fassung:<br />
„§ 86<br />
Verwaltungskosten bei Überwachung von Abwassereinleitungen<br />
Regelt der die Abwassereinleitung zulassende Bescheid den Umfang der regelmäßigen behördlichen<br />
Überwachung, so richtet sich die Verpflichtung zur Tragung der Verwaltungskosten<br />
hiernach.“<br />
25. § 90 wird wie folgt geändert:<br />
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:<br />
„Gemeindlicher Wasserwehrdienst“.<br />
b) Folgender Satz 3 wird angefügt:<br />
„In dieser Satzung können die Gemeinden gegenüber ihren Bewohnern Dienste zur Erfüllung<br />
der gemeindlichen Aufgabe der Wasserwehr unter angemessener Berücksichtigung<br />
der persönlichen Verhältnisse der Bewohner anordnen.“<br />
26. § 91 erhält folgende Fassung:<br />
„91<br />
Warn- und Alarmdienst<br />
(1) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium richtet für Gewässer durch<br />
Rechtsverordnung einen Warn- und Alarmdienst ein, mit dem rechtzeitig vor zu erwartendem<br />
Hochwasser gewarnt wird. In der Rechtsverordnung können zugleich die Meldestellen<br />
und das Meldeverfahren bestimmt werden.<br />
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