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Kleinkläranlagen

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Hinsichtlich der Ausbringung von Pflanzenschutz- und Düngemitteln im Uferbereich von Gewässern<br />

könnte es bei der bisherigen Regelung bleiben. Eine Harmonisierung von wasserrechtlichen<br />

und landwirtschaftsrechtlichen Vorschriften im Uferbereich von Gewässern und<br />

die damit verbundene Deregulierung träte dann nicht ein.<br />

Zur Ergänzung der Anlage 5 zu § 75 Abs. 1 ThürWG gibt es keine Alternative, da nur so die<br />

Unterhaltungslast des Landes für neue oder neu bewertete Hochwasserschutzanlagen bestimmt<br />

werden kann. Ansonsten würde die Unterhaltungslast für die neu hinzugekommenen<br />

Hochwasserschutzanlagen bei den Gemeinden liegen (§ 75 Abs. 2 ThürWG). Neu bewertete<br />

Anlagen, die dem Interesse Einzelner dienen (§ 75 Abs. 3 ThürWG), müssten weiter vom<br />

Land unterhalten werden, wenn sie nicht aus Anlage 5 zu § 75 Abs. 1 ThürWG gestrichen<br />

werden. Rückwärtige Eindeichungen müssten von den Gemeinden vorgenommen werden,<br />

obwohl sie aus wasserwirtschaftlichen Gründen vom Land unterhalten werden müssten.<br />

Zu den vorgesehenen redaktionellen Änderungen gibt es keine Alternative.<br />

D. Kosten<br />

Die Bestimmung nach § 80 Abs. 2 ThürWG-E, die vorläufige Sicherung von Überschwemmungsgebieten<br />

und die Ausweisung von überschwemmungsgefährdeten Gebieten nach § 80a<br />

ThürWG-E ist mit zur Zeit nicht bezifferbaren Kosten für das Land verbunden. Die Erstellung<br />

von Hochwasserschutzplänen nach § 82a Abs. 1 ThürWG-E für die Gewässer Saale, Werra,<br />

Unstrut und Weiße Elster wird nach einer ersten groben Einschätzung und nach Auswertung<br />

eines Ideenwettbewerbs an der Weißen Elster etwa 4 500 Euro je Flusskilometer betragen.<br />

Überschlägig ergeben sich daraus für die vorgenannten Gewässer (ohne Oberläufe Werra und<br />

Unstrut) Kosten in Höhe von etwa 2,45 Millionen Euro. Die gesamten Kosten sind jedoch bei<br />

Ausführung der §§ 31a bis 32 WHG nicht vermeidbar.<br />

Die Kosten der Stauanlagen gliedern sich in Unterhaltungskosten sowie Kosten für Instandsetzung<br />

oder Beseitigung der Anlagen, die dem Land entstehen und Kosten, die nach Übergabe<br />

der Anlagen den Kommunen entstehen.<br />

Die dem Land entstehenden Kosten für die Unterhaltung der Anlagen bis zur Übergabe nach<br />

erfolgreicher Sanierung an die Kommunen werden auf 2 000 bis 3 000 Euro je Anlage geschätzt.<br />

Damit ergeben sich für die 56 Anlagen etwa 150 000 Euro im Jahr, die sich mit<br />

Sanierung oder Beseitigung und Übergabe je Anlage reduzieren. Es ist beabsichtigt, diese<br />

Kosten aus Landesmitteln im Rahmen des jeweils verfügbaren Wasserbauprogramms zu decken.<br />

Dem Land entstehen Kosten für die Instandsetzung und die Beseitigung der Stauanlagen.<br />

Diese Kosten können nur schwer beziffert werden, da sie vom jeweiligen Zustand der Anlage<br />

abhängen und die zur Abschätzung erforderlichen Einzelbegutachtungen sowie Entscheidungen<br />

über die weitere Nutzung der Anlagen noch nicht vorliegen können. Der erforderliche<br />

Instandsetzungs- und Beseitigungsbedarf für den Zeitraum 2008 bis 2012 wird mit insgesamt<br />

5 bis 10 Millionen Euro eingeschätzt. Hierfür stehen Mittel aus der „Gemeinschaftsaufgabe<br />

Agrar- und Küstenschutz“ in Höhe von 1,5 Millionen Euro jährlich zur Verfügung.<br />

Nach der Instandsetzung und Übergabe der Anlagen entstehen den Kommunen Kosten für<br />

Betrieb und Unterhaltung der Talsperren. Der Umfang dieser Kosten richtet sich nach Anzahl,<br />

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