Kleinkläranlagen
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Hinsichtlich der Ausbringung von Pflanzenschutz- und Düngemitteln im Uferbereich von Gewässern<br />
könnte es bei der bisherigen Regelung bleiben. Eine Harmonisierung von wasserrechtlichen<br />
und landwirtschaftsrechtlichen Vorschriften im Uferbereich von Gewässern und<br />
die damit verbundene Deregulierung träte dann nicht ein.<br />
Zur Ergänzung der Anlage 5 zu § 75 Abs. 1 ThürWG gibt es keine Alternative, da nur so die<br />
Unterhaltungslast des Landes für neue oder neu bewertete Hochwasserschutzanlagen bestimmt<br />
werden kann. Ansonsten würde die Unterhaltungslast für die neu hinzugekommenen<br />
Hochwasserschutzanlagen bei den Gemeinden liegen (§ 75 Abs. 2 ThürWG). Neu bewertete<br />
Anlagen, die dem Interesse Einzelner dienen (§ 75 Abs. 3 ThürWG), müssten weiter vom<br />
Land unterhalten werden, wenn sie nicht aus Anlage 5 zu § 75 Abs. 1 ThürWG gestrichen<br />
werden. Rückwärtige Eindeichungen müssten von den Gemeinden vorgenommen werden,<br />
obwohl sie aus wasserwirtschaftlichen Gründen vom Land unterhalten werden müssten.<br />
Zu den vorgesehenen redaktionellen Änderungen gibt es keine Alternative.<br />
D. Kosten<br />
Die Bestimmung nach § 80 Abs. 2 ThürWG-E, die vorläufige Sicherung von Überschwemmungsgebieten<br />
und die Ausweisung von überschwemmungsgefährdeten Gebieten nach § 80a<br />
ThürWG-E ist mit zur Zeit nicht bezifferbaren Kosten für das Land verbunden. Die Erstellung<br />
von Hochwasserschutzplänen nach § 82a Abs. 1 ThürWG-E für die Gewässer Saale, Werra,<br />
Unstrut und Weiße Elster wird nach einer ersten groben Einschätzung und nach Auswertung<br />
eines Ideenwettbewerbs an der Weißen Elster etwa 4 500 Euro je Flusskilometer betragen.<br />
Überschlägig ergeben sich daraus für die vorgenannten Gewässer (ohne Oberläufe Werra und<br />
Unstrut) Kosten in Höhe von etwa 2,45 Millionen Euro. Die gesamten Kosten sind jedoch bei<br />
Ausführung der §§ 31a bis 32 WHG nicht vermeidbar.<br />
Die Kosten der Stauanlagen gliedern sich in Unterhaltungskosten sowie Kosten für Instandsetzung<br />
oder Beseitigung der Anlagen, die dem Land entstehen und Kosten, die nach Übergabe<br />
der Anlagen den Kommunen entstehen.<br />
Die dem Land entstehenden Kosten für die Unterhaltung der Anlagen bis zur Übergabe nach<br />
erfolgreicher Sanierung an die Kommunen werden auf 2 000 bis 3 000 Euro je Anlage geschätzt.<br />
Damit ergeben sich für die 56 Anlagen etwa 150 000 Euro im Jahr, die sich mit<br />
Sanierung oder Beseitigung und Übergabe je Anlage reduzieren. Es ist beabsichtigt, diese<br />
Kosten aus Landesmitteln im Rahmen des jeweils verfügbaren Wasserbauprogramms zu decken.<br />
Dem Land entstehen Kosten für die Instandsetzung und die Beseitigung der Stauanlagen.<br />
Diese Kosten können nur schwer beziffert werden, da sie vom jeweiligen Zustand der Anlage<br />
abhängen und die zur Abschätzung erforderlichen Einzelbegutachtungen sowie Entscheidungen<br />
über die weitere Nutzung der Anlagen noch nicht vorliegen können. Der erforderliche<br />
Instandsetzungs- und Beseitigungsbedarf für den Zeitraum 2008 bis 2012 wird mit insgesamt<br />
5 bis 10 Millionen Euro eingeschätzt. Hierfür stehen Mittel aus der „Gemeinschaftsaufgabe<br />
Agrar- und Küstenschutz“ in Höhe von 1,5 Millionen Euro jährlich zur Verfügung.<br />
Nach der Instandsetzung und Übergabe der Anlagen entstehen den Kommunen Kosten für<br />
Betrieb und Unterhaltung der Talsperren. Der Umfang dieser Kosten richtet sich nach Anzahl,<br />
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