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ee) Nach der neuen Nummer 20 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende<br />

Nummer 21 angefügt:<br />

„21. die Genehmigung nach § 79 sowie die Planfeststellung oder Plangenehmigung<br />

nach § 31 WHG für Talsperren der Anlage 5 in der Unterhaltungslast des Landes.“<br />

b) Absatz 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:<br />

„Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium kann abweichend von den Absätzen<br />

1 bis 2a die Zuständigkeit durch Rechtsverordnung einer anderen Behörde übertragen,<br />

wenn dies für den Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes, dieses Gesetzes oder<br />

einer aufgrund dieser Gesetze ergangenen Rechtsverordnung zweckmäßig ist.“<br />

30. In § 117 Abs. 2 Satz 2 wird die Verweisung „§ 130 Abs. 3“ durch die Worte „als nach<br />

bisherigem Recht festgelegte Hochwassergebiete“ ersetzt.<br />

31. In § 118a Satz 1 wird die Verweisung „§ 59 Abs. 1 oder 1a“ durch die Verweisung „§ 59<br />

Abs. 1“ ersetzt.<br />

32. In § 118b Satz 1 werden in Nummer 4 nach dem Wort „Niederschlagswassers“ das Wort<br />

„und“ durch ein Komma sowie nach Nummer 5 der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt<br />

und folgende Nummer 6 angefügt:<br />

„6. zu den wichtigsten vom Antragsteller gegebenenfalls geprüften Alternativen in einer<br />

Übersicht.“<br />

33. § 118c Satz 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:<br />

„3. die Vorlage der Ergebnisse der durchzuführenden Überwachung“<br />

34. § 118e erhält folgende Fassung:<br />

㤠118e<br />

Öffentlichkeitsbeteiligung und Zugang zu Informationen<br />

(1) Bei Erlaubnissen und Genehmigungen nach § 118a sowie bei deren Anpassung nach<br />

§ 118d Abs. 2 Satz 1 ist die Öffentlichkeit nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 zu beteiligen.<br />

(2) Die Wasserbehörde macht beantragte oder von ihr nach § 118d Abs. 2 Satz 1 beabsichtigte<br />

Entscheidungen öffentlich bekannt. Für die öffentliche Bekanntmachung sowie für<br />

die Auslegung des Antrags und der Unterlagen gelten § 10 Abs. 3 und 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes<br />

in der Fassung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830) in der<br />

jeweils geltenden Fassung sowie die §§ 9 und 10 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren<br />

vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001) in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.<br />

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