Kleinkläranlagen
Kleinkläranlagen
Kleinkläranlagen
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Allerdings sind gemäß § 13 BImSchG im Bereich des Wasserrechts die Erlaubnisse und Bewilligungen<br />
nach den §§ 7 und 8 WHG nicht von der Konzentrationswirkung der immissionsschutzrechtlichen<br />
Genehmigung erfasst. Soweit also für eine Anlage, die dem Geltungsbereich<br />
der Richtlinie 96/61/EG unterlag, neben der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung<br />
eine wasserrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung notwendig war, mussten im Landesrecht<br />
entsprechende verfahrensrechtliche Regelungen getroffen werden, die den Anforderungen der<br />
Richtlinie 96/61/EG entsprachen. Dies erfolgte mit dem Gesetz zur Änderung des Thüringer<br />
Wassergesetzes und der Thüringer Indirekteinleiterverordnung vom 20. Mai 2003 (GVBl.<br />
S. 280) durch Einfügung der neuen §§ 118a bis 118g.<br />
Die nunmehr vorgesehenen Änderungen dieser Bestimmungen dienen der Anpassung des<br />
Landesrechts an die Vorgaben der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlamentes und<br />
des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung<br />
bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien<br />
85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den<br />
Zugang zu Gerichten (ABl. EU Nr. L 156 S. 17).<br />
Die Richtlinie 2003/35/EG fußt wiederum auf dem UN/ECE-Übereinkommen über den Zugang<br />
zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den<br />
Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Åarhus-Konvention), das sowohl Deutschland<br />
als auch die Europäische Union unterzeichnet haben.<br />
Die Richtlinie 2003/35/EG enthält für den hier relevanten Regelungsgegenstand eine Änderung<br />
der Richtlinie 96/61/EG, nach der die nationalen Bestimmungen zur Öffentlichkeitsbeteiligung<br />
bei Zulassungsverfahren für Industrieanlagen und Infrastrukturmaßnahmen ergänzt<br />
werden müssen. Da die Richtlinie 96/61/EG ganz überwiegend im Bundes-Immissionsschutzgesetz<br />
umgesetzt wurde, wurden auch die Vorgaben der Richtlinie 2003/35/EG mit Artikel 2<br />
des Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2819) schwerpunktmäßig<br />
dort eingefügt. Der den Ländern für den wasserrechtlichen Bereich verbleibende<br />
Teil wird für Thüringen in den §§ 118 fortfolgende ThürWG nachvollzogen.<br />
V. Uferbereiche<br />
Mit der Änderung des § 78 ThürWG wird eine Harmonisierung von wasserrechtlichen mit<br />
landwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen vorgenommen. Mit § 15 des Pflanzenschutzgesetzes<br />
(PflSchG) in der Fassung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), zuletzt geändert<br />
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. März 2008 (BGBl. I S. 284) und § 3 Abs. 5 bis 8 der<br />
Düngeverordnung (DüV) in der Fassung vom 27. Februar 2007 (BGBl. I S. 221), wurde das<br />
Ausbringen von Pflanzenschutz- und Düngemitteln unter Beachtung wasserwirtschaftlicher<br />
Anforderungen neu geregelt. Insbesondere sehen diese Regelungen spezielle<br />
Abstandsregelungen zu Gewässern vor, § 15 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c PflSchG und § 3 Abs. 6<br />
und 7 DüV. Auf gesonderte wasserrechtliche Abstandsregelungen kann daher zukünftig verzichtet<br />
werden. Die Wasserbehörden können bei der Überwachung auf die in den Landwirtschaftsbehörden<br />
bekannten Daten zurückgreifen.<br />
B. Zu den einzelnen Bestimmungen<br />
Zu Artikel 1:<br />
31