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Allerdings sind gemäß § 13 BImSchG im Bereich des Wasserrechts die Erlaubnisse und Bewilligungen<br />

nach den §§ 7 und 8 WHG nicht von der Konzentrationswirkung der immissionsschutzrechtlichen<br />

Genehmigung erfasst. Soweit also für eine Anlage, die dem Geltungsbereich<br />

der Richtlinie 96/61/EG unterlag, neben der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung<br />

eine wasserrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung notwendig war, mussten im Landesrecht<br />

entsprechende verfahrensrechtliche Regelungen getroffen werden, die den Anforderungen der<br />

Richtlinie 96/61/EG entsprachen. Dies erfolgte mit dem Gesetz zur Änderung des Thüringer<br />

Wassergesetzes und der Thüringer Indirekteinleiterverordnung vom 20. Mai 2003 (GVBl.<br />

S. 280) durch Einfügung der neuen §§ 118a bis 118g.<br />

Die nunmehr vorgesehenen Änderungen dieser Bestimmungen dienen der Anpassung des<br />

Landesrechts an die Vorgaben der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlamentes und<br />

des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung<br />

bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien<br />

85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den<br />

Zugang zu Gerichten (ABl. EU Nr. L 156 S. 17).<br />

Die Richtlinie 2003/35/EG fußt wiederum auf dem UN/ECE-Übereinkommen über den Zugang<br />

zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den<br />

Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Åarhus-Konvention), das sowohl Deutschland<br />

als auch die Europäische Union unterzeichnet haben.<br />

Die Richtlinie 2003/35/EG enthält für den hier relevanten Regelungsgegenstand eine Änderung<br />

der Richtlinie 96/61/EG, nach der die nationalen Bestimmungen zur Öffentlichkeitsbeteiligung<br />

bei Zulassungsverfahren für Industrieanlagen und Infrastrukturmaßnahmen ergänzt<br />

werden müssen. Da die Richtlinie 96/61/EG ganz überwiegend im Bundes-Immissionsschutzgesetz<br />

umgesetzt wurde, wurden auch die Vorgaben der Richtlinie 2003/35/EG mit Artikel 2<br />

des Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2819) schwerpunktmäßig<br />

dort eingefügt. Der den Ländern für den wasserrechtlichen Bereich verbleibende<br />

Teil wird für Thüringen in den §§ 118 fortfolgende ThürWG nachvollzogen.<br />

V. Uferbereiche<br />

Mit der Änderung des § 78 ThürWG wird eine Harmonisierung von wasserrechtlichen mit<br />

landwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen vorgenommen. Mit § 15 des Pflanzenschutzgesetzes<br />

(PflSchG) in der Fassung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), zuletzt geändert<br />

durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. März 2008 (BGBl. I S. 284) und § 3 Abs. 5 bis 8 der<br />

Düngeverordnung (DüV) in der Fassung vom 27. Februar 2007 (BGBl. I S. 221), wurde das<br />

Ausbringen von Pflanzenschutz- und Düngemitteln unter Beachtung wasserwirtschaftlicher<br />

Anforderungen neu geregelt. Insbesondere sehen diese Regelungen spezielle<br />

Abstandsregelungen zu Gewässern vor, § 15 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c PflSchG und § 3 Abs. 6<br />

und 7 DüV. Auf gesonderte wasserrechtliche Abstandsregelungen kann daher zukünftig verzichtet<br />

werden. Die Wasserbehörden können bei der Überwachung auf die in den Landwirtschaftsbehörden<br />

bekannten Daten zurückgreifen.<br />

B. Zu den einzelnen Bestimmungen<br />

Zu Artikel 1:<br />

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