Kleinkläranlagen
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Zu Nummer 27 (§ 102):<br />
Zu Buchstabe a:<br />
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.<br />
Zu Buchstabe b:<br />
Mit Artikel 1 der Anordnung und Thüringer Verordnung zur Änderung der Bezeichnung der<br />
Flurneuordnungsämter vom 5. September 2003 (GVBl. S. 438) wurden die Flurneuordnungsämter<br />
in Ämter für Landentwicklung und Flurneuordnung umbenannt. Die Änderung vollzieht<br />
diese Umbenennung im Thüringer Wassergesetz nach.<br />
Zu Buchstabe c:<br />
Die Änderung dient der Rechtsklarheit und der Rechtssicherheit. Nach der bisher geltenden<br />
Rechtslage bedurfte es einer analogen Anwendung des § 102, wenn bei der Rückgewinnung<br />
von Rückhalteflächen Anordnungen getroffen worden wären, die erhöhte Anforderungen an<br />
die land- und forstwirtschaftliche Nutzung gestellt hätten (§ 32 Abs. 1 Satz 3 WHG alte Fassung,<br />
§ 31b Abs. 2 Satz 8 WHG neue Fassung). § 102 ist bisher direkt nur auf Wasserschutzund<br />
Heilquellenschutzgebiete anwendbar. Die Neuregelung stellt klar, dass die Absätze 1<br />
sowie 3 bis 7 des § 102 auch für erhöhte Anforderungen an die land- und forstwirtschaftliche<br />
Nutzung bei Anordnungen im Zusammenhang mit der Rückgewinnung von Rückhalteflächen<br />
entsprechend anwendbar sind.<br />
Zu Nummer 28 (§ 104):<br />
Mit der Anfügung wird geregelt, welche Stelle innerhalb der Landesverwaltung die Aufgaben<br />
der Unterhaltung, des Betriebs und der Instandsetzung oder Beseitigung der in Anlage 5<br />
aufgeführten Talsperren (§ 67 Abs. 5) für das Land wahrnimmt. Dies soll die Landesanstalt<br />
für Umwelt und Geologie sein.<br />
Zu Nummer 29 (§ 105):<br />
In § 105 werden Anpassungen an die Änderungen durch dieses Gesetz und die Festlegung der<br />
zuständigen Wasserbehörde für die in diesem Gesetz neu statuierten Aufgaben vorgenommen<br />
(Buchstabe a). Da die neuen Aufgaben einheitlich für ganz Thüringen wahrgenommen werden<br />
müssen, wird die obere Wasserbehörde (§ 103 Abs. 2) als Vollzugsbehörde bestimmt. Sie<br />
wird dabei im Rahmen des § 104 von der Thüringer Landesanstalt für Umwelt und Geologie<br />
unterstützt.<br />
Aus Zweckmäßigkeitsgründen soll die obere Wasserbehörde auch die zuständige Behörde für<br />
die Genehmigung nach § 79 sowie die Planfeststellung oder Plangenehmigung nach § 31<br />
WHG für die in Anlage 5 aufgeführten Talsperren sein (Buchstabe a Doppelbuchstabe e).<br />
Damit obliegt die Talsperrenaufsicht und die Durchführung der erforderlichen Verwaltungsverfahren<br />
dem Landesverwaltungsamt.<br />
Mit der Änderung in Buchstabe b wird die Ermächtigung zum Erlass einer Verordnung zur<br />
abweichenden Regelung von Zuständigkeiten der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts<br />
Weimar im Urteil vom 20. Juli 2000 (Aktenzeichen 1 N 1147/97) angepasst. Nach die-<br />
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