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Zu Nummer 27 (§ 102):<br />

Zu Buchstabe a:<br />

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.<br />

Zu Buchstabe b:<br />

Mit Artikel 1 der Anordnung und Thüringer Verordnung zur Änderung der Bezeichnung der<br />

Flurneuordnungsämter vom 5. September 2003 (GVBl. S. 438) wurden die Flurneuordnungsämter<br />

in Ämter für Landentwicklung und Flurneuordnung umbenannt. Die Änderung vollzieht<br />

diese Umbenennung im Thüringer Wassergesetz nach.<br />

Zu Buchstabe c:<br />

Die Änderung dient der Rechtsklarheit und der Rechtssicherheit. Nach der bisher geltenden<br />

Rechtslage bedurfte es einer analogen Anwendung des § 102, wenn bei der Rückgewinnung<br />

von Rückhalteflächen Anordnungen getroffen worden wären, die erhöhte Anforderungen an<br />

die land- und forstwirtschaftliche Nutzung gestellt hätten (§ 32 Abs. 1 Satz 3 WHG alte Fassung,<br />

§ 31b Abs. 2 Satz 8 WHG neue Fassung). § 102 ist bisher direkt nur auf Wasserschutzund<br />

Heilquellenschutzgebiete anwendbar. Die Neuregelung stellt klar, dass die Absätze 1<br />

sowie 3 bis 7 des § 102 auch für erhöhte Anforderungen an die land- und forstwirtschaftliche<br />

Nutzung bei Anordnungen im Zusammenhang mit der Rückgewinnung von Rückhalteflächen<br />

entsprechend anwendbar sind.<br />

Zu Nummer 28 (§ 104):<br />

Mit der Anfügung wird geregelt, welche Stelle innerhalb der Landesverwaltung die Aufgaben<br />

der Unterhaltung, des Betriebs und der Instandsetzung oder Beseitigung der in Anlage 5<br />

aufgeführten Talsperren (§ 67 Abs. 5) für das Land wahrnimmt. Dies soll die Landesanstalt<br />

für Umwelt und Geologie sein.<br />

Zu Nummer 29 (§ 105):<br />

In § 105 werden Anpassungen an die Änderungen durch dieses Gesetz und die Festlegung der<br />

zuständigen Wasserbehörde für die in diesem Gesetz neu statuierten Aufgaben vorgenommen<br />

(Buchstabe a). Da die neuen Aufgaben einheitlich für ganz Thüringen wahrgenommen werden<br />

müssen, wird die obere Wasserbehörde (§ 103 Abs. 2) als Vollzugsbehörde bestimmt. Sie<br />

wird dabei im Rahmen des § 104 von der Thüringer Landesanstalt für Umwelt und Geologie<br />

unterstützt.<br />

Aus Zweckmäßigkeitsgründen soll die obere Wasserbehörde auch die zuständige Behörde für<br />

die Genehmigung nach § 79 sowie die Planfeststellung oder Plangenehmigung nach § 31<br />

WHG für die in Anlage 5 aufgeführten Talsperren sein (Buchstabe a Doppelbuchstabe e).<br />

Damit obliegt die Talsperrenaufsicht und die Durchführung der erforderlichen Verwaltungsverfahren<br />

dem Landesverwaltungsamt.<br />

Mit der Änderung in Buchstabe b wird die Ermächtigung zum Erlass einer Verordnung zur<br />

abweichenden Regelung von Zuständigkeiten der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts<br />

Weimar im Urteil vom 20. Juli 2000 (Aktenzeichen 1 N 1147/97) angepasst. Nach die-<br />

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