Kleinkläranlagen
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d) In Nummer 20 wird die Verweisung „§ 80 Satz 1“ durch die Verweisung „§ 80 Abs. 3“<br />
und die Verweisung „§ 28 Abs. 1 oder § 52 Abs. 1“ durch die Verweisung „§ 28 Abs. 1,<br />
§ 29 Abs. 1 oder § 52 Abs. 1“ sowie die Verweisung „§ 28 Abs. 1 Satz 2 und 3 auch in<br />
Verbindung mit§ 52 Abs. 1 Satz 2“ durch die Verweisung „§ 28 Abs. 1 Satz 2 und 3<br />
auch in Verbindung mit § 52 Abs. 1 Satz 2 oder § 29 Abs. 1 Satz 1“ ersetzt.<br />
e) In Nummer 23 wird die „Verweisung „§ 130 Abs. 4“ durch die Verweisung „§ 130<br />
Abs. 3“ ersetzt.<br />
f) Nummer 24 erhält folgende Fassung:<br />
„24. in einem nach bisherigem Recht festgelegten Hochwassergebiet (§ 80 Abs. 4<br />
Satz 1) einer Beschränkung nach § 81 zuwiderhandelt, ohne dass eine Genehmigung<br />
nach § 81 Abs. 1 Satz 1 erteilt wurde oder“<br />
37. § 130 wird wie folgt geändert:<br />
a) Absatz 3 wird aufgehoben.<br />
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.<br />
38. § 134 Abs. 2 erhält folgende Fassung:<br />
„(2) Das für das öffentliche Gesundheitswesen zuständige Ministerium erlässt die zur<br />
Durchführung der Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom<br />
15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur<br />
Aufhebung der Richtlinie 76/160/EWG (ABl. EU Nr. L 64 S. 37) erforderlichen Rechtsverordnungen.“<br />
39. Anlage 1 wird wie folgt geändert:<br />
a) In Nummer 5 wird in der Spalte „von“ das Wort „Sachsen-Anhalt“ durch das Wort<br />
„Sachsen“ ersetzt.<br />
b) Nummer 26 erhält folgende Fassung:<br />
„26 Unstrut<br />
einschließlich Altarme<br />
in den Gemarkungen<br />
Artern, Roßleben,<br />
Bottendorf,<br />
Schönewerda, Ritteburg,<br />
Bretleben, Etzleben,<br />
Scherndorf,<br />
Wenigensömmern,<br />
Sömmerda, Schallenburg,<br />
Wundersleben,<br />
Henschleben,<br />
Quelle<br />
Landesgrenze Sachsen-Anhalt,<br />
östlich<br />
Roßleben“<br />
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