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15. Die Überschrift des Sechsten Teils erhält folgende Fassung:<br />

„Sicherung des Wasserabflusses; Gewässer- und Hochwasserschutz“.<br />

16. § 78 wird wie folgt geändert:<br />

a) Absatz 1 wird aufgehoben.<br />

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 1 und folgende Sätze werden angefügt:<br />

„Für die Aufbringung von Pflanzenschutzmitteln gelten die im Rahmen der Zulassung<br />

festgelegten Abstandsregelungen zu Oberflächengewässern. Düngemittel dürfen nur<br />

nach den Bestimmungen der Düngeverordnung in der Fassung vom 27. Februar 2007<br />

(BGBl. I S. 221) in der jeweils geltenden Fassung aufgebracht werden. Im Übrigen sind<br />

die Ufer der Gewässer einschließlich ihrer Befestigung und ihres Bewuchses sowie die<br />

Uferbereiche zu schützen.“<br />

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.<br />

17. § 79 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:<br />

„Dies gilt nicht für bauliche Anlagen, die einer sonstigen behördlichen Zulassung aufgrund<br />

des Wasserhaushaltsgesetzes, dieses Gesetzes oder einer aufgrund dieses Gesetzes<br />

erlassenen Rechtsverordnung bedürfen.“<br />

18. § 80 erhält folgende Fassung:<br />

㤠80<br />

Überschwemmungsgebiete<br />

(1) Die Wasserbehörde informiert die zuständigen staatlichen Stellen und die Bevölkerung<br />

in von Hochwasser betroffenen Gebieten über Hochwassergefahren, geeignete Vorsorgemaßnahmen<br />

und Verhaltensregeln.<br />

(2) Die Wasserbehörde bestimmt durch Rechtsverordnung die Gewässer oder Gewässerabschnitte,<br />

bei denen durch Hochwasser nicht nur geringfügige Schäden entstanden oder zu<br />

erwarten sind. Die Rechtsverordnung ist anzupassen, wenn neuere Erkenntnisse über<br />

Hochwassergefahren dies erfordern.<br />

(3) Die Wasserbehörde setzt für Gewässer oder Gewässerabschnitte, bei denen durch<br />

Hochwasser nicht nur geringfügige Schäden entstanden oder zu erwarten sind, durch<br />

Rechtsverordnung das Überschwemmungsgebiet fest. Bei der Festsetzung sind mindestens<br />

die Gebiete zu berücksichtigen, in denen statistisch einmal in 100 Jahren ein Hochwasserereignis<br />

zu erwarten ist.<br />

(4) Auf die nach bisherigem Recht festgelegten Hochwassergebiete und Überschwemmungsgebiete<br />

finden die für Überschwemmungsgebiete im Sinne von § 31b Abs. 2 Satz 3<br />

und 4 WHG geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung. Das Gleiche gilt für das<br />

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