Kleinkläranlagen
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3. § 32 wird wie folgt geändert:<br />
a) Nach Absatz 3 Satz 1 werden folgende neue Sätze 2 und 3 eingefügt:<br />
„Das Verfahren hierfür muss den Anforderungen an die Durchführung einer Strategischen<br />
Umweltprüfung nach dem Thüringer UVP-Gesetz (ThürUVPG) vom 20. Juli<br />
2007 (GVBl. S. 85) in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Die danach notwendigen<br />
Verfahrensschritte sollen soweit wie möglich mit den nach dem Thüringer UVP-<br />
Gesetz und den nach § 33 zur Aufstellung von Maßnahmenprogrammen und Bewirtschaftungsplänen<br />
erforderlichen Verfahrensschritten verbunden werden.“<br />
b) In Absatz 4 Satz 3 wird die Verweisung „Absatz 3 Satz 2 und 3“ durch die Verweisung<br />
„Absatz 3 Satz 4 und 5“ ersetzt.<br />
4. § 33 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:<br />
a) Im ersten Halbsatz wird die Angabe „Umweltinformationsgesetzes (UIG) in der Fassung<br />
vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2218)“ durch die Angabe „Thüringer Umweltinformationsgesetzes<br />
(ThürUIG) vom 10. Oktober 2006 (GVBl. S. 513)“ ersetzt.<br />
b) Im zweiten Halbsatz wird die Verweisung „§ 10 UIG“ durch die Verweisung „§ 12<br />
ThürUIG“ ersetzt.<br />
5. In § 50 Abs. 2 Satz 1 werden die Angabe „§§ 3 und 4 des Thüringer UVP-Gesetzes<br />
(ThürUVPG) vom 6. Januar 2003 (GVBl. S. 19) in der jeweils geltenden Fassung“ durch<br />
die Angabe „den §§ 3 und 4 ThürUVPG“ sowie die Angabe „5. September 2001 (BGBl. I<br />
S. 2350)“ durch die Angabe „25. Juni 2005 (BGBl. S. I 1757, 2797)“ ersetzt.<br />
6. § 55 wird wie folgt geändert:<br />
a) In Absatz 4 Nr. 1 wird die Angabe „vom 3. Juni 1994 (GVBl. S. 553)“ durch die Angabe<br />
„vom 16. März 2004 (GVBl. S. 349)“ ersetzt.<br />
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:<br />
„(5) Einleitungen aus <strong>Kleinkläranlagen</strong> privater Betreiber, die nach dem Inkrafttreten<br />
des Dritten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Wassergesetzes errichtet oder saniert<br />
werden, können nur zugelassen werden, wenn die Anlagen über allgemeine bauaufsichtliche<br />
Zulassungen nach § 21 ThürBO verfügen. Die Wasserbehörde kann im Einzelfall<br />
andere <strong>Kleinkläranlagen</strong> zulassen, wenn die Anlage nach dem Abwasserbeseitigungskonzept<br />
nicht länger als fünf Jahre betrieben werden soll.“<br />
7. § 58 wird wie folgt geändert:<br />
a) Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:<br />
„Die Beseitigungspflicht umfasst auch das Entnehmen und Transportieren<br />
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