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Kleinkläranlagen

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Zu Nummer 1 (§ 2):<br />

Mit § 2 Nr. 10 wird der Begriff „Kleinkläranlage“ neu definiert. Danach sind <strong>Kleinkläranlagen</strong><br />

Abwasserbehandlungsanlagen, die für einen Abwasseranfall von maximal 8 m 3 pro Tag<br />

und Anschluss von nicht mehr als 50 Einwohnern bemessen sind. Die Begrenzung der angeschlossenen<br />

Einwohner auf maximal 50 resultiert aus der europäischen Norm EN DIN 12566<br />

„<strong>Kleinkläranlagen</strong> für bis zu 50 EW“ und dem Anwendungsbereich der Thüringer Abwassereigenkontrollverordnung<br />

vom 23. August 2004 (GVBl. S. 721), die sich nur auf Abwasserbehandlungsanlagen<br />

ab einer Ausbaugröße von mehr als 50 Einwohnern und täglichem Abwasseranfall<br />

von mehr als 8 m 3 erstreckt.<br />

In § 118e werden erstmals die Begriffe „Öffentlichkeit“ und „Betroffene Öffentlichkeit“ verwendet.<br />

Diese werden daher in § 2 Nr. 11 und 12 gesetzlich definiert. Dabei orientiert sich die<br />

Definition an § 2 Abs. 6 UVPG, der wiederum Artikel 4 Nr. 1 Buchst. b der Richtlinie<br />

2003/35/EG umsetzt. Für den Begriff „Betroffene Öffentlichkeit“ wird zusätzlich auf § 2<br />

Abs. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes verwiesen. Damit ist der Kreis der Vereinigungen,<br />

die als „Betroffene Öffentlichkeit“ in den jeweiligen Verfahren zu beteiligen sind, identisch<br />

mit den Vereinigungen, die nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz gegen Entscheidungen in<br />

diesen Verfahren Rechtsbehelfe einlegen können. Auf diese Weise wird sowohl eine vollständige<br />

Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben als auch eine Übereinstimmung mit den<br />

bundesrechtlichen Bestimmungen erreicht, die die Richtlinie 2003/35/EG zum Gegenstand<br />

haben.<br />

Zu Nummer 2 (§ 27):<br />

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 nimmt auf § 46<br />

Abs. 2 Bezug. Dieser ist jedoch durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Thüringer Wassergesetzes<br />

vom 24. November 2003 (GVBl. S. 495) aufgehoben worden.<br />

Zu Nummer 3 (§ 32):<br />

Der neue Satz 2 in Absatz 3 stellt zur besseren Verständlichkeit der landesrechtlichen Bestimmung<br />

noch einmal klar, dass die Aufstellung der Maßnahmenprogramme einer Strategischen<br />

Umweltprüfung zu unterziehen ist. Die hierfür geltenden Verfahrensbestimmungen<br />

ergeben sich aus dem Thüringer UVP-Gesetz vom 20. Juli 2007 (GVBl. S. 85).<br />

In dem neuen Satz 3 wird die zuständige Behörde verpflichtet, bei der Durchführung der<br />

Strategischen Umweltprüfung die hierfür notwendigen Verfahrensschritte soweit wie möglich<br />

mit den nach §§ 32 und 33 zur Aufstellung von Maßnahmenprogrammen und Bewirtschaftungsplänen<br />

erforderlichen Verfahrensschritten zu verbinden. Eine derartige Verknüpfung ist<br />

möglich, da viele Elemente der Strategischen Umweltprüfung sich insbesondere mit den Inhalten<br />

der parallel zu erstellenden Bewirtschaftungspläne decken. So kann etwa die obligatorische<br />

Öffentlichkeitsbeteiligung innerhalb der Strategischen Umweltprüfung ohne weiteres<br />

zusammen mit der nach § 33 Abs. 3 vorgesehenen Anhörung der Öffentlichkeit zu den Entwürfen<br />

der Bewirtschaftungspläne stattfinden.<br />

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