Kleinkläranlagen
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das Entsorgungsgebiet nur über einen einzigen Antrag zu entscheiden hat. Nach § 58 Abs. 3<br />
Satz 1 Nr. 7 Halbsatz 3 ist die Veröffentlichung eines Abwasserbeseitigungskonzeptes Voraussetzung<br />
für eine mögliche Befreiung von der Abwasserbeseitigungspflicht. Mit der grundstücksgenauen<br />
Bezeichnung der Grundstücke, die innerhalb der nächsten 15 Jahren nicht an<br />
eine öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden sollen (§ 58a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3),<br />
wird sichergestellt, dass rechtsklar erkennbar ist, welches Grundstück von der Abwasserbeseitigungspflicht<br />
ausgenommen ist.<br />
Nach § 58a Abs. 3 Satz 1 sind die Abwasserbeseitigungskonzepte regelmäßig alle sechs Jahre,<br />
beginnend ab dem 1. Januar 2008, sowie bei Änderungen der bisher vorgesehenen Abwasserbeseitigung<br />
fortzuschreiben. Das Abwasserbeseitigungskonzept ist damit ein dynamisches<br />
Konzept, mit dem auf Umstände, die zu Planungsänderungen führen, reagiert werden kann.<br />
Die Wahl des Zeitpunkts 1. Januar 2008 und des Fortschreibungsintervalls orientiert sich an<br />
den zukünftigen Maßnahmenprogrammen nach § 32 Abs. 3, die nach § 32 Abs. 3 Satz 5 ebenfalls<br />
alle sechs Jahre zu aktualisieren sind.<br />
Nach § 58a Abs. 3 Satz 2 sind auch fortgeschriebene Abwasserbeseitigungskonzepte einschließlich<br />
der eingeholten Stellungnahmen der betroffenen Behörden in geeigneter Weise<br />
bekanntzumachen und der Wasserbehörde vorzulegen. Mit der Vorlage eines veröffentlichten<br />
fortgeschriebenen Abwasserbeseitigungskonzeptes bei der Wasserbehörde stellt der Beseitigungspflichtige<br />
ebenfalls einen Antrag auf Befreiung von der Abwasserbeseitigungspflicht<br />
nach § 58 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 für die Grundstücke bzw. Gebiete, die erstmals nicht für einen<br />
Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage innerhalb von 15 Jahren vorgesehen sind.<br />
Die Grundstückeigentümer, die ihre <strong>Kleinkläranlagen</strong> saniert oder neu errichtet haben, erhalten<br />
unter den in § 58a Abs. 4 genannten Voraussetzungen einen 15-jährigen Bestandsschutz<br />
zum Betrieb der Anlage. Innerhalb dieser 15 Jahre ist der öffentliche Aufgabenträger auch<br />
unabhängig von veränderten Planungen in seinem fortgeschriebenen Abwasserbeseitigungskonzept<br />
gehindert, den Anschluss- und Benutzungszwang nach § 58 Abs. 2 für das betreffende<br />
Grundstück auszuüben. Dieser Zeitraum entspricht der durchschnittlichen Nutzungsdauer<br />
einer Kleinkläranlage nach den Leitlinien der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser zur<br />
Durchführung dynamischer Kostenvergleichsrechnungen und damit einem realistischen<br />
Abschreibungszeitraum.<br />
Zu Nummer 9 (§ 59):<br />
Zu Buchstabe a:<br />
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 8. In § 58a Abs. 4 wird die Abwasserverordnung<br />
bereits zitiert. Die Zitierung der Abwasserverordnung in § 59 ist dem anzupassen.<br />
Dies bedeutet, dass im Regelungsbereich des § 59 die Abwasserverordnung in der jeweils<br />
geltenden Fassung Anwendung findet.<br />
Zu den Buchstaben b und c:<br />
Es handelt sich um redaktionelle Änderungen. § 59 Abs. 1a statuierte eine Genehmigungspflicht<br />
für das Einleiten oder Einbringen von Abwasser, für das in den nach § 7 der Abwasserverordnung<br />
(AbwV) vom 21. März 1997 (BGBl. I S. 566) fortgeltenden Verwaltungsvorschriften<br />
Mindestanforderungen nach dem Stand der Technik festgelegt waren. § 7 AbwV<br />
wurde durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2497) aufgehoben. § 59<br />
Abs. 1a ist daher aufzuheben und die Verweise hierauf in § 59 Abs. 2 und 3 sind zu streichen.<br />
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