31.10.2013 Aufrufe

Kleinkläranlagen

Kleinkläranlagen

Kleinkläranlagen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

das Entsorgungsgebiet nur über einen einzigen Antrag zu entscheiden hat. Nach § 58 Abs. 3<br />

Satz 1 Nr. 7 Halbsatz 3 ist die Veröffentlichung eines Abwasserbeseitigungskonzeptes Voraussetzung<br />

für eine mögliche Befreiung von der Abwasserbeseitigungspflicht. Mit der grundstücksgenauen<br />

Bezeichnung der Grundstücke, die innerhalb der nächsten 15 Jahren nicht an<br />

eine öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden sollen (§ 58a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3),<br />

wird sichergestellt, dass rechtsklar erkennbar ist, welches Grundstück von der Abwasserbeseitigungspflicht<br />

ausgenommen ist.<br />

Nach § 58a Abs. 3 Satz 1 sind die Abwasserbeseitigungskonzepte regelmäßig alle sechs Jahre,<br />

beginnend ab dem 1. Januar 2008, sowie bei Änderungen der bisher vorgesehenen Abwasserbeseitigung<br />

fortzuschreiben. Das Abwasserbeseitigungskonzept ist damit ein dynamisches<br />

Konzept, mit dem auf Umstände, die zu Planungsänderungen führen, reagiert werden kann.<br />

Die Wahl des Zeitpunkts 1. Januar 2008 und des Fortschreibungsintervalls orientiert sich an<br />

den zukünftigen Maßnahmenprogrammen nach § 32 Abs. 3, die nach § 32 Abs. 3 Satz 5 ebenfalls<br />

alle sechs Jahre zu aktualisieren sind.<br />

Nach § 58a Abs. 3 Satz 2 sind auch fortgeschriebene Abwasserbeseitigungskonzepte einschließlich<br />

der eingeholten Stellungnahmen der betroffenen Behörden in geeigneter Weise<br />

bekanntzumachen und der Wasserbehörde vorzulegen. Mit der Vorlage eines veröffentlichten<br />

fortgeschriebenen Abwasserbeseitigungskonzeptes bei der Wasserbehörde stellt der Beseitigungspflichtige<br />

ebenfalls einen Antrag auf Befreiung von der Abwasserbeseitigungspflicht<br />

nach § 58 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 für die Grundstücke bzw. Gebiete, die erstmals nicht für einen<br />

Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage innerhalb von 15 Jahren vorgesehen sind.<br />

Die Grundstückeigentümer, die ihre <strong>Kleinkläranlagen</strong> saniert oder neu errichtet haben, erhalten<br />

unter den in § 58a Abs. 4 genannten Voraussetzungen einen 15-jährigen Bestandsschutz<br />

zum Betrieb der Anlage. Innerhalb dieser 15 Jahre ist der öffentliche Aufgabenträger auch<br />

unabhängig von veränderten Planungen in seinem fortgeschriebenen Abwasserbeseitigungskonzept<br />

gehindert, den Anschluss- und Benutzungszwang nach § 58 Abs. 2 für das betreffende<br />

Grundstück auszuüben. Dieser Zeitraum entspricht der durchschnittlichen Nutzungsdauer<br />

einer Kleinkläranlage nach den Leitlinien der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser zur<br />

Durchführung dynamischer Kostenvergleichsrechnungen und damit einem realistischen<br />

Abschreibungszeitraum.<br />

Zu Nummer 9 (§ 59):<br />

Zu Buchstabe a:<br />

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 8. In § 58a Abs. 4 wird die Abwasserverordnung<br />

bereits zitiert. Die Zitierung der Abwasserverordnung in § 59 ist dem anzupassen.<br />

Dies bedeutet, dass im Regelungsbereich des § 59 die Abwasserverordnung in der jeweils<br />

geltenden Fassung Anwendung findet.<br />

Zu den Buchstaben b und c:<br />

Es handelt sich um redaktionelle Änderungen. § 59 Abs. 1a statuierte eine Genehmigungspflicht<br />

für das Einleiten oder Einbringen von Abwasser, für das in den nach § 7 der Abwasserverordnung<br />

(AbwV) vom 21. März 1997 (BGBl. I S. 566) fortgeltenden Verwaltungsvorschriften<br />

Mindestanforderungen nach dem Stand der Technik festgelegt waren. § 7 AbwV<br />

wurde durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2497) aufgehoben. § 59<br />

Abs. 1a ist daher aufzuheben und die Verweise hierauf in § 59 Abs. 2 und 3 sind zu streichen.<br />

36

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!