31.10.2013 Aufrufe

Kleinkläranlagen

Kleinkläranlagen

Kleinkläranlagen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Zur Erfüllung des Regelungsauftrags aus § 36 Abs. 7 Satz 3 WHG wird § 32 Abs. 3 ThürWG<br />

um eine allgemeine Aussage erweitert, mit der die Pflicht zur Durchführung einer Strategischen<br />

Umweltprüfung bei der Aufstellung der Maßnahmenprogramme klargestellt wird.<br />

Zudem wird die zuständige Behörde verpflichtet, beide Verfahren soweit wie möglich zu verbinden,<br />

um unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden. Die §§ 118a bis 118g ThürWG<br />

werden an die europarechtlichen Maßgaben der Richtlinie 2003/35/EG angepasst. Diese Bestimmungen<br />

wurden zur landesrechtlichen Umsetzung der Richtlinie 96/61/EG mit dem Gesetz<br />

zur Änderung des Thüringer Wassergesetzes und der Thüringer Indirekteinleiterverordnung<br />

vom 20. Mai 2003 (GVBl. S. 280) in das Thüringer Wassergesetz eingefügt.<br />

§ 78 ThürWG wird dahingehend ergänzt, dass für das Ausbringen von Pflanzenschutz- und<br />

Düngemitteln im Uferbereich ausschließlich die Vorschriften über die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln<br />

und die Düngeverordnung Anwendung finden.<br />

Zur Festlegung der Unterhaltungslast für Deiche und andere Hochwasserschutzanlagen wird<br />

die Anlage 5 zu § 75 Abs. 1 ThürWG geändert und damit den neuen Gegebenheiten und Bewertungen<br />

angepasst.<br />

Die notwendigen redaktionellen Änderungen werden vorgenommen.<br />

C. Alternativen<br />

Zur Umsetzung des Gesetzes zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes gibt<br />

es keine Alternative. Die Regelungsaufträge der §§ 31a bis 32 WHG als Rahmengesetzgebung<br />

nach Artikel 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Grundgesetzes alte Fassung sind umzusetzen (§<br />

42 WHG).<br />

Hinsichtlich der Stauanlagen könnte es bei der gegenwärtigen Rechtslage bleiben. Das hätte<br />

allerdings zur Folge, dass die Verantwortlichkeit für diese Stauanlagen auf Dauer ungeklärt<br />

bleibt, keine dauerhafte Instandsetzung dieser Anlagen erfolgt und zur Abwehr von Gefahren,<br />

die von einer solchen Stauanlage ausgehen, dauerhaft das Land einstehen müsste (§ 84 Abs. 1<br />

und § 42 ThürWG). Das Land würde sich auch einer Vielzahl von Gerichtsverfahren gegenübersehen,<br />

wenn als Zustandsstörer die jeweiligen Grundstückseigentümer in Anspruch genommen<br />

würden.<br />

Ein Bestandsschutz für sanierte oder neu errichtete <strong>Kleinkläranlagen</strong> stellt eine angemessene<br />

Maßnahme dar, rechtssicher dort eine dezentrale Abwasserentsorgung zu ermöglichen, wo<br />

eine zentrale Abwasserentsorgung über einen längeren Zeitraum nicht sinnvoll ist. Insofern ist<br />

die Einräumung eines gesetzlichen Bestandsschutzes ohne Alternative. Die Anknüpfung des<br />

Bestandsschutzes an die von den Beseitigungspflichtigen aufzustellenden Abwasserbeseitigungskonzepte<br />

wahrt deren Rechtsstellung aus Artikel 28 Abs. 2 des Grundgesetzes und<br />

Artikel 91 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen. Die gesetzliche Fiktion des Abwasserbeseitigungskonzepts<br />

als Antrag auf Befreiung von der Abwasserbeseitigungspflicht<br />

stellt eine sinnvolle Verwaltungsvereinfachung dar.<br />

Ohne wirksame Kontrolle von <strong>Kleinkläranlagen</strong> werden die gesetzlich vorgeschriebenen Ablaufwerte<br />

nicht eingehalten.<br />

Zur Erfüllung des Regelungsauftrags aus § 36 Abs. 7 Satz 3 WHG gibt es keine Alternative.<br />

Nach Artikel 72 Abs. 1, Artikel 74 Abs. 1 Nr. 32 des Grundgesetzes ist dieser Regelungsauftrag<br />

in Landesrecht umzusetzen. Die Richtlinie 2003/35/EG ist zwingend in nationales Recht<br />

umzusetzen.<br />

4

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!