Kleinkläranlagen
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Zur Erfüllung des Regelungsauftrags aus § 36 Abs. 7 Satz 3 WHG wird § 32 Abs. 3 ThürWG<br />
um eine allgemeine Aussage erweitert, mit der die Pflicht zur Durchführung einer Strategischen<br />
Umweltprüfung bei der Aufstellung der Maßnahmenprogramme klargestellt wird.<br />
Zudem wird die zuständige Behörde verpflichtet, beide Verfahren soweit wie möglich zu verbinden,<br />
um unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden. Die §§ 118a bis 118g ThürWG<br />
werden an die europarechtlichen Maßgaben der Richtlinie 2003/35/EG angepasst. Diese Bestimmungen<br />
wurden zur landesrechtlichen Umsetzung der Richtlinie 96/61/EG mit dem Gesetz<br />
zur Änderung des Thüringer Wassergesetzes und der Thüringer Indirekteinleiterverordnung<br />
vom 20. Mai 2003 (GVBl. S. 280) in das Thüringer Wassergesetz eingefügt.<br />
§ 78 ThürWG wird dahingehend ergänzt, dass für das Ausbringen von Pflanzenschutz- und<br />
Düngemitteln im Uferbereich ausschließlich die Vorschriften über die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln<br />
und die Düngeverordnung Anwendung finden.<br />
Zur Festlegung der Unterhaltungslast für Deiche und andere Hochwasserschutzanlagen wird<br />
die Anlage 5 zu § 75 Abs. 1 ThürWG geändert und damit den neuen Gegebenheiten und Bewertungen<br />
angepasst.<br />
Die notwendigen redaktionellen Änderungen werden vorgenommen.<br />
C. Alternativen<br />
Zur Umsetzung des Gesetzes zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes gibt<br />
es keine Alternative. Die Regelungsaufträge der §§ 31a bis 32 WHG als Rahmengesetzgebung<br />
nach Artikel 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Grundgesetzes alte Fassung sind umzusetzen (§<br />
42 WHG).<br />
Hinsichtlich der Stauanlagen könnte es bei der gegenwärtigen Rechtslage bleiben. Das hätte<br />
allerdings zur Folge, dass die Verantwortlichkeit für diese Stauanlagen auf Dauer ungeklärt<br />
bleibt, keine dauerhafte Instandsetzung dieser Anlagen erfolgt und zur Abwehr von Gefahren,<br />
die von einer solchen Stauanlage ausgehen, dauerhaft das Land einstehen müsste (§ 84 Abs. 1<br />
und § 42 ThürWG). Das Land würde sich auch einer Vielzahl von Gerichtsverfahren gegenübersehen,<br />
wenn als Zustandsstörer die jeweiligen Grundstückseigentümer in Anspruch genommen<br />
würden.<br />
Ein Bestandsschutz für sanierte oder neu errichtete <strong>Kleinkläranlagen</strong> stellt eine angemessene<br />
Maßnahme dar, rechtssicher dort eine dezentrale Abwasserentsorgung zu ermöglichen, wo<br />
eine zentrale Abwasserentsorgung über einen längeren Zeitraum nicht sinnvoll ist. Insofern ist<br />
die Einräumung eines gesetzlichen Bestandsschutzes ohne Alternative. Die Anknüpfung des<br />
Bestandsschutzes an die von den Beseitigungspflichtigen aufzustellenden Abwasserbeseitigungskonzepte<br />
wahrt deren Rechtsstellung aus Artikel 28 Abs. 2 des Grundgesetzes und<br />
Artikel 91 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen. Die gesetzliche Fiktion des Abwasserbeseitigungskonzepts<br />
als Antrag auf Befreiung von der Abwasserbeseitigungspflicht<br />
stellt eine sinnvolle Verwaltungsvereinfachung dar.<br />
Ohne wirksame Kontrolle von <strong>Kleinkläranlagen</strong> werden die gesetzlich vorgeschriebenen Ablaufwerte<br />
nicht eingehalten.<br />
Zur Erfüllung des Regelungsauftrags aus § 36 Abs. 7 Satz 3 WHG gibt es keine Alternative.<br />
Nach Artikel 72 Abs. 1, Artikel 74 Abs. 1 Nr. 32 des Grundgesetzes ist dieser Regelungsauftrag<br />
in Landesrecht umzusetzen. Die Richtlinie 2003/35/EG ist zwingend in nationales Recht<br />
umzusetzen.<br />
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