Kleinkläranlagen
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Kleinkläranlagen
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aulicher Ausgestaltung und Größe der verbleibenden Anlagen. Die Kosten werden je Anlage<br />
auf etwa 5 000 Euro im Jahr, in Einzelfällen bis zu 10 000 Euro im Jahr, geschätzt. Sie liegen<br />
höher als die Unterhaltungskosten des Landes, da Rückstellungen berücksichtigt wurden.<br />
Ausgehend von ebenfalls geschätzten 20 bis 30 verbleibenden Anlagen fallen für die Kommunen<br />
damit Kosten in einer Größenordnung von 100 000 bis 250 000 Euro pro Jahr an. Den<br />
Gemeinden werden die hierfür erforderlichen Mittel vom Land zur Verfügung gestellt.<br />
Durch die Zulassung von <strong>Kleinkläranlagen</strong> in Gebieten, die nicht innerhalb von 15 Jahren an<br />
die kommunale Abwasserentsorgung angeschlossen werden sollen, entstehen dem Land und<br />
den Kommunen keine Kosten.<br />
Bei den Abwasserverbänden beziehungsweise den eigenentsorgenden Kommunen ist von<br />
einer Reduzierung der Kosten auszugehen, da in Folge der Sanierung auf einen Anschluss an<br />
eigene zentrale Abwasserbehandlungsanlagen und gegebenenfalls sogar an eine Kanalisation<br />
abgesehen werden kann. Dadurch reduzieren sich die umlagefähigen Kosten, was zu einer<br />
Minimierung der Abgabenbelastung beitragen wird.<br />
Die Kosten für eine den Anforderungen an den Stand der Technik entsprechende Kleinkläranlage<br />
für vier Einwohner betragen ohne Einbau und Transport durchschnittlich etwa 5 000<br />
Euro. Die Investitionskosten schwanken jedoch in Abhängigkeit vom Typ der gewählten<br />
Kleinkläranlage. Auch Anlagen für weniger als 3 000 Euro sind am Markt erhältlich.<br />
Durch die Regelungen zur Wartung von <strong>Kleinkläranlagen</strong> entstehen dem Land und den<br />
Kommunen keine Kosten. Private haben diese Kosten zu tragen, soweit sie eine Kleinkläranlage<br />
betreiben. Die jährlichen Kosten der Wartung liegen bei vollbiologischen <strong>Kleinkläranlagen</strong><br />
bei etwa 200 bis 300 Euro. Die jährlichen Wartungskosten von Pflanzen- und Teichkläranlagen<br />
liegen aufgrund der längeren Wartungsintervalle in der Regel niedriger. Betroffen<br />
von diesen Kosten wären etwa 3 500 Betreiber von <strong>Kleinkläranlagen</strong>.<br />
Die Kosten für die Kontrolle der Wartung der <strong>Kleinkläranlagen</strong> durch die Abwasserbeseitigungspflichtigen<br />
können nach § 11 Thüringer Kommunalabgabengesetz in der Fassung vom<br />
19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom<br />
17. Dezember 2004 (GVBl. S. 889), als Verwaltungskosten auf die Eigentümer umgelegt<br />
werden. Dadurch entstehen privaten Betreibern von <strong>Kleinkläranlagen</strong> zusätzliche Kosten, die<br />
sich auf durchschnittlich etwa 50 Euro pro Jahr belaufen.<br />
Den vorgenannten Kosten stehen für diese Grundstückseigentümer keine oder geringere Abwasserbeiträge<br />
und eine geringere Einleitergebühr gegenüber. Unabhängig von den genannten<br />
Kosten können für die Betreiber von <strong>Kleinkläranlagen</strong> aufgrund anderer Gesetze (beispielsweise<br />
dem Thüringer Kommalabgabengesetz) Abgabenbelastungen, zum Beispiel für die<br />
Entsorgung des Fäkalschlammes, bestehen.<br />
Die Umsetzung des Regelungsauftrags aus § 36 Abs. 7 Satz 3 WHG verursacht beim Land,<br />
den Kommunen und der Wirtschaft keine zusätzlichen Kosten. Die Pflicht zur Durchführung<br />
einer Strategischen Umweltprüfung bei der Aufstellung der Maßnahmenprogramme ergibt<br />
sich bereits aus dem Bundesrecht. Die Regelung soll den danach notwendigen zusätzlichen<br />
Verwaltungsaufwand der zuständigen Behörde so gering wie möglich halten.<br />
Die Änderung der §§ 118a fortfolgende ThürWG zur Umsetzung der Richtlinie 2003/35/EG<br />
verursacht beim Land, den Kommunen und der Wirtschaft keine nennenswerten zusätzlichen<br />
Kosten. Bereits nach bisheriger Rechtslage ist für Verfahren nach § 118a ThürWG eine Öf-<br />
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