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Kleinkläranlagen

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aulicher Ausgestaltung und Größe der verbleibenden Anlagen. Die Kosten werden je Anlage<br />

auf etwa 5 000 Euro im Jahr, in Einzelfällen bis zu 10 000 Euro im Jahr, geschätzt. Sie liegen<br />

höher als die Unterhaltungskosten des Landes, da Rückstellungen berücksichtigt wurden.<br />

Ausgehend von ebenfalls geschätzten 20 bis 30 verbleibenden Anlagen fallen für die Kommunen<br />

damit Kosten in einer Größenordnung von 100 000 bis 250 000 Euro pro Jahr an. Den<br />

Gemeinden werden die hierfür erforderlichen Mittel vom Land zur Verfügung gestellt.<br />

Durch die Zulassung von <strong>Kleinkläranlagen</strong> in Gebieten, die nicht innerhalb von 15 Jahren an<br />

die kommunale Abwasserentsorgung angeschlossen werden sollen, entstehen dem Land und<br />

den Kommunen keine Kosten.<br />

Bei den Abwasserverbänden beziehungsweise den eigenentsorgenden Kommunen ist von<br />

einer Reduzierung der Kosten auszugehen, da in Folge der Sanierung auf einen Anschluss an<br />

eigene zentrale Abwasserbehandlungsanlagen und gegebenenfalls sogar an eine Kanalisation<br />

abgesehen werden kann. Dadurch reduzieren sich die umlagefähigen Kosten, was zu einer<br />

Minimierung der Abgabenbelastung beitragen wird.<br />

Die Kosten für eine den Anforderungen an den Stand der Technik entsprechende Kleinkläranlage<br />

für vier Einwohner betragen ohne Einbau und Transport durchschnittlich etwa 5 000<br />

Euro. Die Investitionskosten schwanken jedoch in Abhängigkeit vom Typ der gewählten<br />

Kleinkläranlage. Auch Anlagen für weniger als 3 000 Euro sind am Markt erhältlich.<br />

Durch die Regelungen zur Wartung von <strong>Kleinkläranlagen</strong> entstehen dem Land und den<br />

Kommunen keine Kosten. Private haben diese Kosten zu tragen, soweit sie eine Kleinkläranlage<br />

betreiben. Die jährlichen Kosten der Wartung liegen bei vollbiologischen <strong>Kleinkläranlagen</strong><br />

bei etwa 200 bis 300 Euro. Die jährlichen Wartungskosten von Pflanzen- und Teichkläranlagen<br />

liegen aufgrund der längeren Wartungsintervalle in der Regel niedriger. Betroffen<br />

von diesen Kosten wären etwa 3 500 Betreiber von <strong>Kleinkläranlagen</strong>.<br />

Die Kosten für die Kontrolle der Wartung der <strong>Kleinkläranlagen</strong> durch die Abwasserbeseitigungspflichtigen<br />

können nach § 11 Thüringer Kommunalabgabengesetz in der Fassung vom<br />

19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom<br />

17. Dezember 2004 (GVBl. S. 889), als Verwaltungskosten auf die Eigentümer umgelegt<br />

werden. Dadurch entstehen privaten Betreibern von <strong>Kleinkläranlagen</strong> zusätzliche Kosten, die<br />

sich auf durchschnittlich etwa 50 Euro pro Jahr belaufen.<br />

Den vorgenannten Kosten stehen für diese Grundstückseigentümer keine oder geringere Abwasserbeiträge<br />

und eine geringere Einleitergebühr gegenüber. Unabhängig von den genannten<br />

Kosten können für die Betreiber von <strong>Kleinkläranlagen</strong> aufgrund anderer Gesetze (beispielsweise<br />

dem Thüringer Kommalabgabengesetz) Abgabenbelastungen, zum Beispiel für die<br />

Entsorgung des Fäkalschlammes, bestehen.<br />

Die Umsetzung des Regelungsauftrags aus § 36 Abs. 7 Satz 3 WHG verursacht beim Land,<br />

den Kommunen und der Wirtschaft keine zusätzlichen Kosten. Die Pflicht zur Durchführung<br />

einer Strategischen Umweltprüfung bei der Aufstellung der Maßnahmenprogramme ergibt<br />

sich bereits aus dem Bundesrecht. Die Regelung soll den danach notwendigen zusätzlichen<br />

Verwaltungsaufwand der zuständigen Behörde so gering wie möglich halten.<br />

Die Änderung der §§ 118a fortfolgende ThürWG zur Umsetzung der Richtlinie 2003/35/EG<br />

verursacht beim Land, den Kommunen und der Wirtschaft keine nennenswerten zusätzlichen<br />

Kosten. Bereits nach bisheriger Rechtslage ist für Verfahren nach § 118a ThürWG eine Öf-<br />

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