Kleinkläranlagen
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serbeseitigungspflichtigen nach § 58 Abs. 1 und 4. Dies gilt auch, wenn die Abwasserbeseitigungspflicht<br />
nach § 58 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 oder 7 entfallen ist.<br />
(2c) Kosten, die durch die Kontrolle des Betriebes sowie der Wartung der Anlage entstehen,<br />
trägt der Eigentümer der Anlage.<br />
(2d) Die Wasserbehörde kann zur Erfüllung der Verpflichtungen nach Absatz 2a und<br />
2b Anordnungen treffen.“<br />
b) In Absatz 3 Satz 1 wird nach Nummer 6 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende<br />
Nummer 7 angefügt:<br />
„7. in welcher Form und in welchen Zeitabständen die Kontrolle und die Wartung sowie<br />
durch wen die Wartung einer Kleinkläranlage durchzuführen ist und welche<br />
Anforderungen an Fachbetriebe zur Wartung von <strong>Kleinkläranlagen</strong> und für die<br />
fachkundige Eigenwartung zu stellen sind.“<br />
11. In § 61 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „ausreichend“ die Worte „und nachhaltig“<br />
eingefügt.<br />
12. Dem § 67 wird folgender Absatz 5 angefügt:<br />
„(5) Dem Land obliegt die Unterhaltung einschließlich des Betriebes und der Instandsetzung<br />
oder die Beseitigung der in Anlage 5 genannten Talsperren. Stellt die für die Talsperrenaufsicht<br />
zuständige Behörde fest, dass eine Talsperre nach Satz 1 oder eine nach der<br />
Beseitigung der Talsperre verbleibende Anlage am und im Gewässer allen maßgeblichen<br />
Anforderungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie den maßgebenden<br />
bautechnischen Anforderungen genügt und teilt sie dies der Gemeinde, in deren<br />
Gebiet die Anlage liegt, mit, geht die Unterhaltungslast mit Beginn des ersten Tages des<br />
zweiten Jahres, das der Mitteilung folgt, auf die jeweilige Gemeinde über. Die Gemeinde<br />
nimmt diese Aufgabe im eigenen Wirkungskreis wahr. Das Land gewährt den Aufgabenträgern<br />
zur Deckung des aus der Erfüllung der Unterhaltungslast entstehenden Finanzbedarfs<br />
angemessene Finanzzuweisungen. Die Finanzzuweisung ist für jede Gemeinde auf<br />
der Grundlage des ermittelten regelmäßigen Aufwandes (Sach- und Personalkosten) festzulegen;<br />
sie kann auch pauschaliert werden.“<br />
13. Dem § 73 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:<br />
„Im Übrigen gilt das Thüringer Enteignungsgesetz.“<br />
14. In § 75 Abs. 1 werden nach dem Wort „Anlagen“ die Worte „sowie anderer Hochwasserschutzanlagen“<br />
eingefügt und die Verweisung „Anlage 5“ wird durch die Verweisung<br />
„Anlage 6“ ersetzt.<br />
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