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Kleinkläranlagen

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serbeseitigungspflichtigen nach § 58 Abs. 1 und 4. Dies gilt auch, wenn die Abwasserbeseitigungspflicht<br />

nach § 58 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 oder 7 entfallen ist.<br />

(2c) Kosten, die durch die Kontrolle des Betriebes sowie der Wartung der Anlage entstehen,<br />

trägt der Eigentümer der Anlage.<br />

(2d) Die Wasserbehörde kann zur Erfüllung der Verpflichtungen nach Absatz 2a und<br />

2b Anordnungen treffen.“<br />

b) In Absatz 3 Satz 1 wird nach Nummer 6 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende<br />

Nummer 7 angefügt:<br />

„7. in welcher Form und in welchen Zeitabständen die Kontrolle und die Wartung sowie<br />

durch wen die Wartung einer Kleinkläranlage durchzuführen ist und welche<br />

Anforderungen an Fachbetriebe zur Wartung von <strong>Kleinkläranlagen</strong> und für die<br />

fachkundige Eigenwartung zu stellen sind.“<br />

11. In § 61 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „ausreichend“ die Worte „und nachhaltig“<br />

eingefügt.<br />

12. Dem § 67 wird folgender Absatz 5 angefügt:<br />

„(5) Dem Land obliegt die Unterhaltung einschließlich des Betriebes und der Instandsetzung<br />

oder die Beseitigung der in Anlage 5 genannten Talsperren. Stellt die für die Talsperrenaufsicht<br />

zuständige Behörde fest, dass eine Talsperre nach Satz 1 oder eine nach der<br />

Beseitigung der Talsperre verbleibende Anlage am und im Gewässer allen maßgeblichen<br />

Anforderungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie den maßgebenden<br />

bautechnischen Anforderungen genügt und teilt sie dies der Gemeinde, in deren<br />

Gebiet die Anlage liegt, mit, geht die Unterhaltungslast mit Beginn des ersten Tages des<br />

zweiten Jahres, das der Mitteilung folgt, auf die jeweilige Gemeinde über. Die Gemeinde<br />

nimmt diese Aufgabe im eigenen Wirkungskreis wahr. Das Land gewährt den Aufgabenträgern<br />

zur Deckung des aus der Erfüllung der Unterhaltungslast entstehenden Finanzbedarfs<br />

angemessene Finanzzuweisungen. Die Finanzzuweisung ist für jede Gemeinde auf<br />

der Grundlage des ermittelten regelmäßigen Aufwandes (Sach- und Personalkosten) festzulegen;<br />

sie kann auch pauschaliert werden.“<br />

13. Dem § 73 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:<br />

„Im Übrigen gilt das Thüringer Enteignungsgesetz.“<br />

14. In § 75 Abs. 1 werden nach dem Wort „Anlagen“ die Worte „sowie anderer Hochwasserschutzanlagen“<br />

eingefügt und die Verweisung „Anlage 5“ wird durch die Verweisung<br />

„Anlage 6“ ersetzt.<br />

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