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Nach § 80a Abs. 2 hat die zuständige Wasserbehörde darüber hinaus die überschwemmungsgefährdeten<br />

Gebiete (§ 31c Abs. 1 Satz 1 WHG), in denen durch Überschwemmungen<br />

erhebliche Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit entstehen können, zu ermitteln<br />

und in Kartenform darzustellen. Da mit der Ausweisung von überschwemmungsgefährdeten<br />

Gebieten keine unmittelbaren Rechtsfolgen für Dritte verbunden sind, sind an die Bestimmtheit<br />

der Karten nicht die gleichen Anforderungen zu stellen, wie an die Festsetzungen von<br />

Überschwemmungsgebieten nach § 80 Abs. 3. Keine überschwemmungsgefährdeten Gebiete<br />

sind die Gebiete nach § 80 Abs. 4 Satz 2, es sei denn, sie sind gleichzeitig Überschwemmungsgebiete<br />

nach § 31b Abs. 1 WHG (vergleiche § 31c Abs. 1 WHG).<br />

Zu Nummer 20 (§ 81):<br />

§ 81 wird der Bestimmung des § 31b Abs. 4 Satz 3 und 4 WHG angepasst, ohne den bisherigen<br />

Regelungsgehalt wesentlich zu beschränken. Unterschiedliche Regelungsinhalte zwischen<br />

Wasserhaushaltsgesetz und Thüringer Wasserrecht sollen genauso vermieden werden wie die<br />

Anwendung unterschiedlicher Rechtsgrundlagen für die Genehmigung der Errichtung und Erweiterung<br />

baulicher Anlagen in Überschwemmungsgebieten.<br />

Die Genehmigung baulicher Anlagen in Überschwemmungsgebieten richtet sich nach § 31b<br />

Abs. 4 Satz 4 WHG. Über die bisherige Regelung im Thüringer Wasserrecht hinaus bedarf<br />

nunmehr auch die Erhöhung einer baulichen Anlage einer Genehmigung. Zuständig ist die<br />

untere Wasserbehörde, § 105 Abs. 1, mit Ausnahme der Genehmigung von baulichen Anlagen<br />

und Gebäuden nach § 79 Abs. 1, § 105 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. g.<br />

Im Übrigen werden die Bestimmungen des § 81 Abs. 1 bis 3 zusammengefasst. Die in Absatz<br />

1 genannten Handlungen werden einem einheitlichen Genehmigungsvorbehalt unterworfen.<br />

Mit § 81 Abs. 1 Nr. 6 wird der Regelungsauftrag aus § 31b Abs. 2 Satz 7 Nr. 2 WHG umgesetzt.<br />

Zu Nummer 21 (§ 82):<br />

Mit § 82 ist der Regelungsauftrag des § 31b Abs. 2 Satz 6 WHG bereits erfüllt. Die Änderungen<br />

sind Anpassungen an den Wortlaut des Wasserhaushaltsgesetzes beziehungsweise an die<br />

mit diesem Gesetz verbundenen Änderungen (Buchstabe a, Doppelbuchstabe d).<br />

Mit Buchstabe a, Doppelbuchstabe e und den Buchstaben b und c wird im Zuge der Umsetzung<br />

des § 31b Abs. 3 WHG eine Anpassung an § 80 Abs. 5 (neu) vorgenommen. Die bisherige<br />

Ermächtigung aus § 82 Satz 1, die Nutzungsart und Nutzungsintensität in einer Rechtsverordnung<br />

beizubehalten oder zu ändern, ist materiell-rechtlich in § 80 Abs. 5 (neu) enthalten.<br />

Erhalten bleibt die Möglichkeit, entsprechende Anordnungen im Einzelfall durch Verwaltungsakt<br />

auszusprechen.<br />

Zu Nummer 22 (§ 82a):<br />

§ 82a Abs. 1 regelt die Aufstellung von Hochwasserschutzplänen und setzt den Regelungsauftrag<br />

aus § 31d Abs. 1 WHG um. Für die Aufstellung der Hochwasserschutzpläne ist die<br />

obere Wasserbehörde zuständig, § 105 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 Buchst. b (Nummer 29).<br />

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