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Kleinkläranlagen

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Zu Nummer 10 (§ 60):<br />

Zu Buchstabe a:<br />

Einleitungen aus <strong>Kleinkläranlagen</strong> verursachen einen Großteil der Gewässerbelastungen aus<br />

kommunalen Abwassereinleitungen. Ursache hierfür ist neben dem allgemein schlechten<br />

baulichen Zustand der Anlagen insbesondere die Tatsache, dass die Mehrzahl der <strong>Kleinkläranlagen</strong><br />

in Thüringen nicht ordnungsgemäß betrieben wird.<br />

Die regelmäßige und fachgerechte Wartung einer Kleinkläranlage ist Bestandteil der ordnungsgemäßen<br />

Betriebsführung einer Abwasseranlage nach § 18b WHG und § 55 Abs. 1 und<br />

damit Aufgabe des Anlagenbetreibers. § 60 Abs. 2a Satz 1 regelt eine entsprechende gesetzliche<br />

Verpflichtung des Betreibers.<br />

Da es sich bei den Betreibern von <strong>Kleinkläranlagen</strong> fast ausschließlich um Privatpersonen<br />

handelt, die in der Regel nicht über das zur fachgerechten Wartung einer Kleinkläranlage benötigte<br />

Fachwissen verfügen, kann die gesetzlich geforderte Wartungsverpflichtung von diesem<br />

Personenkreis in aller Regel nicht erfüllt werden. Um den ordnungsgemäßen Betrieb der<br />

<strong>Kleinkläranlagen</strong> zu gewährleisten, wird mit § 58a Abs. 2a Satz 2 von den Betreibern aller<br />

vorhandenen und neu errichteten <strong>Kleinkläranlagen</strong> der Abschluss eines Wartungsvertrages<br />

mit einem Fachbetrieb gefordert, wenn die Anlage so bemessen ist, dass sie die Anforderungen<br />

nach Anhang 1 Buchst. C Abs. 1 AbwV einhalten kann. Dies gilt unabhängig davon, ob<br />

aus einer Kleinkläranlage in eine Abwasseranlage oder direkt in ein Gewässer eingeleitet<br />

wird.<br />

§ 60 Abs. 2a Satz 3 erlaubt ausnahmsweise die eigene Wartung einer Kleinkläranlage, wenn<br />

die entsprechende Fachkunde nachgewiesen werden kann (fachkundige Eigenwartung). Das<br />

ist dann der Fall, wenn der Betreiber nach den Anforderungen der Verordnung nach § 60 Abs.<br />

3 Satz 1 Nr. 7 die Wartung selbst durchführen kann.<br />

Da die Kontrolle einer Kleinkläranlage, insbesondere die Kontrolle des Betriebs und der ordnungsgemäßen<br />

Durchführung der Wartung, einfach und kostengünstig durch den öffentlichen<br />

Abwasserbeseitigungspflichtigen, etwa im Rahmen der Entnahme und des Abtransportes des<br />

Fäkalschlammes, erfolgen kann, wird in § 60 Abs. 2b die Kontrolle der <strong>Kleinkläranlagen</strong>, aus<br />

denen direkt in ein Gewässer eingeleitet wird, dem öffentlichen Beseitigungspflichtigen übertragen.<br />

Mit § 60 Abs. 2b Satz 2 wird festgelegt, dass die Kontrolle von <strong>Kleinkläranlagen</strong> im<br />

Rahmen der Abwasserbeseitigungspflicht nach § 58 Abs. 1 in den Fällen des § 58 Abs. 3 Satz<br />

1 Nr. 5 und 7 nicht auf den Abwassererzeuger übergehen kann. Sie verbleibt generell beim<br />

öffentlichen Abwasserbeseitigungspflichtigen. Ansonsten würden sich die privaten Betreiber<br />

von <strong>Kleinkläranlagen</strong>, die nach § 58 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und 7 von der Abwasserüberlassungspflicht<br />

befreit wurden, selbst überwachen.<br />

Die Kosten für die Kontrolle der <strong>Kleinkläranlagen</strong> können nach § 11 Thüringer Kommunalabgabengesetz<br />

in der Fassung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert<br />

durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2004 (GVBl. S. 889), als Verwaltungskosten<br />

auf die Betreiber oder Eigentümer umgelegt werden. § 60 Abs. 2c regelt, dass Kostenschuldner<br />

nur der Eigentümer der Kleinkläranlage ist.<br />

Zu Buchstabe b:<br />

Die Verordnungsermächtigung in § 60 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 dient dazu, die Durchführung der<br />

Wartung und Überwachung von <strong>Kleinkläranlagen</strong> mittels Rechtsverordnung konkretisieren zu<br />

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