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Kleinkläranlagen

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Zu Nummer 4 (§ 33):<br />

Nach der Neufassung des Umweltinformationsgesetzes durch Artikel 1 des Gesetzes zur Neugestaltung<br />

des Umweltinformationsgesetzes und zur Änderung der Rechtsgrundlagen zum<br />

Emissionshandel vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3704) wurde mit dem Thüringer Umweltinformationsgesetz<br />

vom 10. Oktober 2006 (GVBl. S. 513) eine landesrechtliche Regelung<br />

für den Zugang zu Umweltinformationen geschaffen. Dem trägt die Änderung des § 33 Abs. 3<br />

Satz 2 Rechnung.<br />

Zu Nummer 5 (§ 50):<br />

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung aus Nummer 3. Dort ist die derzeit gültige<br />

Fassung des Thüringer UVP-Gesetzes bereits zitiert. § 50 wurde dem rechtsförmlich angepasst.<br />

Daneben ist die Zitierung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung redaktionell<br />

anzupassen.<br />

Zu Nummer 6 (§ 55):<br />

Zu Buchstabe a:<br />

Durch die Änderung wird die Zitierung der Thüringer Bauordnung (ThürBO) vom 16. März<br />

2004 (GVBl. S. 349) aktualisiert.<br />

Zu Buchstabe b:<br />

Nach § 55 Abs. 4 kann die Einhaltung der Anforderungen nach § 18b WHG an Abwasseranlagen<br />

grundsätzlich über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung nach § 21 ThürBO, über<br />

ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis nach § 21a ThürBO oder über die Zustimmung<br />

der obersten Baubehörde im Einzelfall nach § 22 ThürBO nachgewiesen werden, falls auch<br />

die wasserrechtlichen Anforderungen, insbesondere nach § 7a WHG, hierbei berücksichtigt<br />

wurden.<br />

Mit Anfügung des neuen Absatzes 5 wird die Nachweismöglichkeit für neue <strong>Kleinkläranlagen</strong>,<br />

die nicht von einem öffentlichen Beseitigungspflichtigen betrieben werden sollen, auf<br />

das Nachweisverfahren der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung durch das Deutsche Institut<br />

für Bautechnik in Berlin beschränkt. Für zu sanierende mechanische oder teilbiologische<br />

<strong>Kleinkläranlagen</strong> gilt diese Vorgabe für die Nachrüstsätze, mit denen die Anlagen an die wasserrechtlichen<br />

Anforderungen angepasst werden können, da die Erteilung einer bauaufsichtlichen<br />

Zulassung für die gesamte Kleinkläranlage in diesen Fällen nicht möglich ist.<br />

Das Deutsche Institut für Bautechnik in Berlin prüft im Auftrag und unter finanzieller Beteiligung<br />

der Bundesländer in einem aufwändigen und langwierigen Verfahren serienmäßig hergestellte<br />

<strong>Kleinkläranlagen</strong> auch auf die Einhaltung wasserrechtlicher Anforderungen. Jeder<br />

Hersteller von <strong>Kleinkläranlagen</strong> kann seine Anlagen beim Deutschen Institut für Bautechnik<br />

in Berlin bauaufsichtlich zulassen. Mehr als 75 verschiedene Anlagen sind bereits zugelassen<br />

und stehen damit am Markt zur Verfügung. Eine Voraussetzung für die Anwendung kostengünstiger<br />

<strong>Kleinkläranlagen</strong> ist dadurch geschaffen. Damit haben sowohl die Bürger als auch<br />

die zulassenden Behörden ein ausreichendes Maß an Sicherheit, eine Anlage zu betreiben<br />

beziehungsweise zu gestatten, die grundsätzlich dauerhaft ihren Zweck erfüllen kann. Einleitungen<br />

aus anderen, nicht bereits bauaufsichtlich zugelassenen <strong>Kleinkläranlagen</strong>, müssten<br />

ebenfalls die wasserrechtlichen Anforderungen nach Anhang 1 der Abwasserverordnung einhalten.<br />

Die Anwendung des § 55 Abs. 4 Nr. 2 und 3 verbietet sich für die Zulassung von<br />

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