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kommunalpolitischer Rundbrief - Kommunalpolitisches Forum ...

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32<br />

Antwort:<br />

Seitens der Landesregierung wurde in den Jahren 1998/1999 eine Untersuchung zu "Mitwirkungsmöglichkeiten<br />

von Kindern und Jugendlichen an der kommunalpolitischen Willensbildung"<br />

durch das Institut für Sozialarbeit und Sozialpädagogik Frankfurt/Main in Auftrag gegeben.<br />

Für die Untersuchung und Auswertung der Ergebnisse wurde durch das Thüringer Ministerium<br />

für Soziales, Familie und Gesundheit ein Werkvertrag vergeben. Die Ergebnisse der<br />

Untersuchung wurden dokumentiert, in einem Leitfaden als Anregung für die Praxis zusammengefasst<br />

und veröffentlicht.<br />

Frage 6:<br />

Wo sieht die Landesregierung Möglichkeiten, bereits vorhandene Schüler- und Jugendparlamente<br />

künftig besonders zu fördern?<br />

Antwort:<br />

Im schulischen Bereich wäre eine projektbezogene Förderung denkbar und müsste im Einzelfall<br />

geprüft werden.<br />

Willensbildung hinsichtlich der Stimmrechtsausübung kommunaler Vertreter in Organen<br />

von Unternehmen der privaten Rechtsform (DS 4/2585)<br />

Michaele Reimann und Frank Kuschel (Die Linkspartei.PDS)<br />

Nach § 31 Abs. 1 bzw. § 109 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung obliegt dem Bürgermeister<br />

bzw. dem Landrat die Vertretung der Gemeinde bzw. des Landkreises in der Gesellschafterversammlung<br />

einer GmbH, an welcher entsprechende Anteile gehalten werden.<br />

Es gibt keine gesetzliche Vorgabe, die regelt, welchem Organ der Gemeinde bzw. des Landkreises<br />

die Willensbildung hinsichtlich der Stimmrechtsausübung obliegt.<br />

Das Thüringer Landesverwaltungsamt (ThürLVwA) vertritt in einer rechtsaufsichtlichen Stellungnahme<br />

(AZ: 240-1511-003/06 - ABG) die Auffassung, dass dies aus den allgemeinen<br />

kommunalverfassungsrechtlichen Grundsätzen abzuleiten sei.<br />

Demnach liegt bei der Wahrnehmung der Interessen der Gemeinde und des Landkreises in der<br />

Gesellschafterversammlung regelmäßig kein Geschäft der laufenden Verwaltung vor. Das<br />

eigentliche Beschlussorgan in den Angelegenheiten der Gesellschafterversammlung wäre<br />

somit der Gemeinderat bzw. Kreistag. Die Bürgermeister bzw. Landräte wären an diese Beschlussfassung<br />

gebunden.<br />

In der Antwort auf die Kleine Anfrage 957 "Rechtsaufsichtliche Genehmigung von Wohnungsverkäufen<br />

in Erfurt" (Drucksache 4/2318) verneint die Landesregierung eine Mitwirkungspflicht<br />

des Stadtrates bei Entscheidungen in Organen von Unternehmen der privaten<br />

Rechtsform.<br />

Frage 1:<br />

Inwieweit teilt die Landesregierung die durch das ThürLVwA im dargestellten Fall vertretene<br />

Rechtsauffassung, wonach das eigentliche Beschlussorgan in den Angelegenheiten der Gesellschafterversammlung<br />

der Gemeinderat bzw. der Kreistag sei und somit die Bürgermeister<br />

bzw. Landräte an hier gefasste Beschlüsse gebunden wären? Wie wird diese Auffassung begründet?<br />

Antwort:<br />

Die in dem Schreiben des Landesverwaltungsamtes vom 6. November 2006 (Az.: 240-1511-<br />

003/06-ABG) behandelte Entscheidung zur Bestellung eines zweiten Geschäftsführers einer<br />

gGmbH erfolgte durch die Gesellschafterversammlung. Zuvor hatte der Landrat keinen entsprechenden<br />

Kreistagsbeschluss herbeigeführt. Dies wäre nach § 22 Abs. 3, § 29 Abs. 2 Nr. 1,<br />

§ 101 Abs. 3, § 107 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) jedoch<br />

grundsätzlich notwendig gewesen. An entsprechende Kreistagsbeschlüsse ist der Landrat im<br />

Innenverhältnis gebunden. Sein Recht, im Außenverhältnis (hier: in der Gesellschafterver-

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