kommunalpolitischer Rundbrief - Kommunalpolitisches Forum ...
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sammlung) nach § 31 Abs. 1, § 109 Abs. 1 ThürKO wirksam Erklärungen abzugeben, wird<br />
hiervon nicht berührt.<br />
Im vorliegenden Fall sah das Landesverwaltungsamt unter den besonderen Umständen des<br />
Einzelfalls von einer förmlichen Anordnung ab, dass der Kreistag in der Sache einen Beschluss<br />
fasst. Dies ist aus Sicht des Thüringer Innenministeriums insbesondere mit Rücksicht<br />
auf das Verfassungsgebot der Verhältnismäßigkeit staatlichen Handelns und unter Berücksichtigung<br />
der kommunalen Selbstverwaltung nicht zu beanstanden.<br />
Frage 2:<br />
Nach welchen Kriterien erfolgt nach Ansicht der Landesregierung die Abgrenzung zwischen<br />
den laufenden Angelegenheiten der Verwaltung und der Zuständigkeit des Gemeinderates/Kreistages<br />
in Bezug auf die Vertretungswahrnehmung in Organen von Unternehmen der<br />
privaten Rechtsform? Welche Regelungen müssen diesbezüglich in der Hauptsatzung oder<br />
der Geschäftsordnung aufgenommen werden?<br />
Antwort:<br />
Die Definition der laufenden Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde bzw.<br />
des Landkreises ergibt sich aus § 29 Abs. 2 Nr. 1, § 107 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ThürKO. Danach<br />
handelt es sich um Angelegenheiten, die für die Gemeinde bzw. den Landkreis keine grundsätzliche<br />
Bedeutung haben und auch keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen. Die<br />
Anwendung dieser unbestimmten Rechtsbegriffe erfordert eine Prüfung im Einzelfall bezogen<br />
auf die jeweilige Gemeinde bzw. den Landkreis. Zur Erleichterung der Rechtsanwendung<br />
kann in der jeweiligen Hauptsatzung oder Geschäftsordnung mit Wertgrenzen und Fallgruppen<br />
eine Abgrenzung konkretisiert werden.<br />
Frage 3:<br />
Wie wird seitens der Landesregierung begründet, dass es hinsichtlich des dargestellten Sachverhaltes<br />
offenbar unterschiedliche Rechtsauffassungen zwischen dem ThürLVwA (vgl.<br />
Schreiben, AZ: 240-1511-003/06 - ABG) und dem Innenministerium (vgl. Drucksache<br />
4/2318) gibt?<br />
Frage 4:<br />
Wie wird seitens der Landesregierung begründet, dass bei der Berufung/Bestellung eines Geschäftsführers<br />
einer kommunalen Gesellschaft eine vorherige Beschlussfassung im Gemeinderat/Kreistag<br />
notwendig sei, während der Verkauf von über 5 000 Wohnungen ohne vorherigen<br />
Vertretungsbeschluss durch Organe eines kommunalen Unternehmens entschieden werden<br />
kann?<br />
Antwort zu den Fragen 3 und 4:<br />
Wegen des Sachzusammenhangs werden die Fragen 3 und 4 zusammen beantwortet.<br />
Das Thüringer Landesverwaltungsamt hat keine vom Thüringer Innenministerium abweichende<br />
Rechtsauffassung vertreten. Zu berücksichtigen sind immer die Besonderheiten des<br />
Einzelfalls.<br />
Entscheidend ist, ob im Einzelfall unter Berücksichtigung der Kompetenzverteilung innerhalb<br />
eines kommunalen Unternehmens nach den kommunalverfassungsrechtlichen Bestimmungen<br />
eine Beschlussfassung des Gemeinderates bzw. Kreistages erforderlich ist oder nicht.<br />
Erhöhung der Eintrittspreise für das Arnstädter Sport- und Freizeitbad (DS 4/2629)<br />
Sabine Berninger und Frank Kuschel (Die Linkspartei.PDS)<br />
Die Bäder- und Beteiligungsverwaltung Arnstadt GmbH (BBV) ist zu 100 Prozent eine Gesellschaft<br />
der Stadt Arnstadt. Diese Gesellschaft betreibt das Arnstädter Sport- und Freizeitbad.<br />
Der Aufsichtsrat der BBV hat eine Erhöhung der Eintrittspreise für das Sport- und Freizeitbad<br />
zum 1. Januar 2007 beschlossen.