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kommunalpolitischer Rundbrief - Kommunalpolitisches Forum ...

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29<br />

Abs. 3 ThürKJHAG benannten Voraussetzungen vorliegen, das heißt, es müssen in der Jugendhilfe<br />

erfahrene Personen sein bzw. es muss seitens des Jugendamtes darauf hingewirkt<br />

worden sein, dass ein abgestimmter Vorschlag der im Bereich des Jugendamtes tätigen anerkannten<br />

Träger der freien Jugendhilfe eingereicht worden ist.<br />

Frage 7:<br />

Wird den beratenden Mitgliedern des JHA im JHA ein formelles Antragsrecht auf Einbringen<br />

von Beschlussvorlagen zugebilligt?<br />

Antwort:<br />

Den beratenden Mitgliedern des Jugendhilfeausschusses steht ein Antrags-, Rede- und Mitberatungsrecht<br />

zu.<br />

Fiskalvermögen der Gemeinden und Landkreise (DS 4/2575)<br />

Frank Kuschel (Die Linkspartei.PDS)<br />

Auf Grundlage des § 66 Abs. 2 bzw. § 114 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) können<br />

Gemeinden und Landkreise Geschäftsanteile bzw. Aktien an Unternehmen in privater Rechtsform<br />

besitzen, auch wenn der öffentliche Zweck entfallen ist. Diese kommunalen Unternehmensanteile<br />

haben somit die Wirkung eines Fiskalvermögens. Der beschriebene kommunale<br />

Besitz von Unternehmensanteilen unterliegt der rechtsaufsichtlichen Genehmigung.<br />

Frage 1:<br />

In welchen konkreten Fällen haben bisher Thüringer Gemeinden und Landkreise auf Grundlage<br />

von § 66 Abs. 2 bzw. § 114 ThürKO einen Beschluss gefasst und diesen der zuständigen<br />

Rechtsaufsichtsbehörde zur Genehmigung vorgelegt (bitte Einzelaufstellung nach Haushaltsjahren)?<br />

Frage 2:<br />

Welche Unternehmen mit welchen kommunalen Geschäfts- bzw. Aktienanteilen waren von<br />

den in Frage 1 nachgefragten Fällen betroffen (bitte Einzelaufstellung)?<br />

Frage 3:<br />

In welchen Fällen wurden die in Frage 1 nachgefragten Beschlüsse mit welcher Begründung<br />

durch die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde abgelehnt (bitte Einzelaufstellung)?<br />

Frage 4:<br />

Welche Einnahmen für die kommunalen Haushalte konnten die in Frage 1 nachgefragten<br />

Gemeinden und Landkreise durch den Besitz der Geschäftsanteile bzw. Aktien erzielen (bitte<br />

Einzelaufstellung nach Gemeinde/Landkreis und Haushaltsjahren)?<br />

Antwort zu den Fragen 1 bis 4:<br />

Nach § 66 Abs. 2 Satz 1 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) dürfen Gemeinden oder<br />

Unternehmen, an denen die Gemeinde unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, Geschäftsanteile<br />

oder Aktien an Unternehmen in privater Rechtsform besitzen, an denen die Gemeinde unmittelbar<br />

oder mittelbar beteiligt war, bevor durch einen durch die Rechtsaufsichtsbehörde<br />

genehmigten Gemeinderatsbeschluss festgestellt worden ist, dass der öffentliche Zweck dieses<br />

Unternehmens entfallen ist. Diese Regelung gilt gemäß § 114 ThürKO für Landkreise<br />

entsprechend.<br />

Im Übrigen wird zur Beantwortung auf die Anlage 1 verwiesen.

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