kommunalpolitischer Rundbrief - Kommunalpolitisches Forum ...
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Abs. 3 ThürKJHAG benannten Voraussetzungen vorliegen, das heißt, es müssen in der Jugendhilfe<br />
erfahrene Personen sein bzw. es muss seitens des Jugendamtes darauf hingewirkt<br />
worden sein, dass ein abgestimmter Vorschlag der im Bereich des Jugendamtes tätigen anerkannten<br />
Träger der freien Jugendhilfe eingereicht worden ist.<br />
Frage 7:<br />
Wird den beratenden Mitgliedern des JHA im JHA ein formelles Antragsrecht auf Einbringen<br />
von Beschlussvorlagen zugebilligt?<br />
Antwort:<br />
Den beratenden Mitgliedern des Jugendhilfeausschusses steht ein Antrags-, Rede- und Mitberatungsrecht<br />
zu.<br />
Fiskalvermögen der Gemeinden und Landkreise (DS 4/2575)<br />
Frank Kuschel (Die Linkspartei.PDS)<br />
Auf Grundlage des § 66 Abs. 2 bzw. § 114 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) können<br />
Gemeinden und Landkreise Geschäftsanteile bzw. Aktien an Unternehmen in privater Rechtsform<br />
besitzen, auch wenn der öffentliche Zweck entfallen ist. Diese kommunalen Unternehmensanteile<br />
haben somit die Wirkung eines Fiskalvermögens. Der beschriebene kommunale<br />
Besitz von Unternehmensanteilen unterliegt der rechtsaufsichtlichen Genehmigung.<br />
Frage 1:<br />
In welchen konkreten Fällen haben bisher Thüringer Gemeinden und Landkreise auf Grundlage<br />
von § 66 Abs. 2 bzw. § 114 ThürKO einen Beschluss gefasst und diesen der zuständigen<br />
Rechtsaufsichtsbehörde zur Genehmigung vorgelegt (bitte Einzelaufstellung nach Haushaltsjahren)?<br />
Frage 2:<br />
Welche Unternehmen mit welchen kommunalen Geschäfts- bzw. Aktienanteilen waren von<br />
den in Frage 1 nachgefragten Fällen betroffen (bitte Einzelaufstellung)?<br />
Frage 3:<br />
In welchen Fällen wurden die in Frage 1 nachgefragten Beschlüsse mit welcher Begründung<br />
durch die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde abgelehnt (bitte Einzelaufstellung)?<br />
Frage 4:<br />
Welche Einnahmen für die kommunalen Haushalte konnten die in Frage 1 nachgefragten<br />
Gemeinden und Landkreise durch den Besitz der Geschäftsanteile bzw. Aktien erzielen (bitte<br />
Einzelaufstellung nach Gemeinde/Landkreis und Haushaltsjahren)?<br />
Antwort zu den Fragen 1 bis 4:<br />
Nach § 66 Abs. 2 Satz 1 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) dürfen Gemeinden oder<br />
Unternehmen, an denen die Gemeinde unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, Geschäftsanteile<br />
oder Aktien an Unternehmen in privater Rechtsform besitzen, an denen die Gemeinde unmittelbar<br />
oder mittelbar beteiligt war, bevor durch einen durch die Rechtsaufsichtsbehörde<br />
genehmigten Gemeinderatsbeschluss festgestellt worden ist, dass der öffentliche Zweck dieses<br />
Unternehmens entfallen ist. Diese Regelung gilt gemäß § 114 ThürKO für Landkreise<br />
entsprechend.<br />
Im Übrigen wird zur Beantwortung auf die Anlage 1 verwiesen.