Pdf-Drogen-Gesetze - Drogenlexikon.de
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1 <strong>Pdf</strong>-<strong>Drogen</strong>-<strong>Gesetze</strong><br />
2009<br />
<strong>Pdf</strong>-<strong>Drogen</strong>-<strong>Gesetze</strong><br />
Relevante <strong>Gesetze</strong>stexte<br />
Mit Auszügen aus folgen<strong>de</strong>n Gestzen: BtMG, StGB, StPO, SGB I, SGB V, SGB VI,<br />
SGG, JGG<br />
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21.01.2009
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3 <strong>Pdf</strong>-<strong>Drogen</strong>-<strong>Gesetze</strong><br />
<strong>Drogen</strong>-<strong>Gesetze</strong><br />
Stand: 29.06.2008<br />
-alle Inhalte ohne Gewäaehr-<br />
thematisch zu <strong>de</strong>m Themen Sucht, <strong>Drogen</strong> und Therapie zutreffen<strong>de</strong> Auszuege aus <strong>de</strong>m<br />
BtMG, StGB, StPO, SGB I, SGB V, SGB VI, SGG, JGG<br />
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4 <strong>Pdf</strong>-<strong>Drogen</strong>-<strong>Gesetze</strong><br />
BtMG 5<br />
StGB 16<br />
StPO 41<br />
SGB I 58<br />
SGB V 64<br />
SGB VI 68<br />
SGG 74<br />
JGG 77<br />
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5 <strong>Pdf</strong>-<strong>Drogen</strong>-<strong>Gesetze</strong><br />
BtMG<br />
Ausfertigungsdatum: 28.07.1981<br />
Vollzitat:<br />
"Betäubungsmittelgesetz in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>r Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358),<br />
zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch Artikel 1 und Artikel 2 <strong>de</strong>r Verordnung vom 18. Februar 2008 (BGBl. I S. 246)"<br />
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 1.3.1994 I 358;<br />
zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch Art. 1 und Art. 2 V v. 18.2.2008 I 246<br />
§ 1 Betäubungsmittel<br />
(1) Betäubungsmittel im Sinne dieses <strong>Gesetze</strong>s sind die in <strong>de</strong>n Anlagen I bis III aufgeführten Stoffe<br />
und Zubereitungen.<br />
(2) 1Die Bun<strong>de</strong>sregierung wird ermächtigt, nach Anhörung von Sachverständigen durch<br />
Rechtsverordnung mit Zustimmung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>srates die Anlagen I bis III zu än<strong>de</strong>rn o<strong>de</strong>r zu ergänzen,<br />
wenn dies<br />
1.<br />
2.<br />
3.<br />
nach wissenschaftlicher Erkenntnis wegen <strong>de</strong>r Wirkungsweise eines Stoffes, vor allem im<br />
Hinblick auf das Hervorrufen einer Abhängigkeit,<br />
wegen <strong>de</strong>r Möglichkeit, aus einem Stoff o<strong>de</strong>r unter Verwendung eines Stoffes<br />
Betäubungsmittel herstellen zu können, o<strong>de</strong>r<br />
zur Sicherheit o<strong>de</strong>r zur Kontrolle <strong>de</strong>s Verkehrs mit Betäubungsmitteln o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Stoffen<br />
o<strong>de</strong>r Zubereitungen wegen <strong>de</strong>s Ausmaßes <strong>de</strong>r mißbräuchlichen Verwendung und wegen <strong>de</strong>r<br />
unmittelbaren o<strong>de</strong>r mittelbaren Gefährdung <strong>de</strong>r Gesundheit<br />
erfor<strong>de</strong>rlich ist. 2In <strong>de</strong>r Rechtsverordnung nach Satz 1 können einzelne Stoffe o<strong>de</strong>r Zubereitungen<br />
ganz o<strong>de</strong>r teilweise von <strong>de</strong>r Anwendung dieses <strong>Gesetze</strong>s o<strong>de</strong>r einer auf Grund dieses <strong>Gesetze</strong>s<br />
erlassenen Rechtsverordnung ausgenommen wer<strong>de</strong>n, soweit die Sicherheit und die Kontrolle <strong>de</strong>s<br />
Betäubungsmittelverkehrs gewährleistet bleiben.<br />
(3) 1Das Bun<strong>de</strong>sministerium für Gesundheit wird ermächtigt in dringen<strong>de</strong>n Fällen zur Sicherheit o<strong>de</strong>r<br />
zur Kontrolle <strong>de</strong>s Betäubungsmittelverkehrs durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung <strong>de</strong>s<br />
Bun<strong>de</strong>srates Stoffe und Zubereitungen, die nicht Arzneimittel sind, in die Anlagen I bis III<br />
aufzunehmen, wenn dies wegen <strong>de</strong>s Ausmaßes <strong>de</strong>r mißbräuchlichen Verwendung und wegen <strong>de</strong>r<br />
unmittelbaren o<strong>de</strong>r mittelbaren Gefährdung <strong>de</strong>r Gesundheit erfor<strong>de</strong>rlich ist. 2Eine auf <strong>de</strong>r Grundlage<br />
dieser Vorschrift erlassene Verordnung tritt nach Ablauf eines Jahres außer Kraft.<br />
(4) Das Bun<strong>de</strong>sministerium für Gesundheit (Bun<strong>de</strong>sministerium) wird ermächtigt, durch<br />
Rechtsverordnung ohne Zustimmung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>srates die Anlagen I bis III o<strong>de</strong>r die auf Grund dieses<br />
<strong>Gesetze</strong>s erlassenen Rechtsverordnungen zu än<strong>de</strong>rn, soweit das auf Grund von Än<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r<br />
Anhänge zu <strong>de</strong>m Einheits-Übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>r<br />
Bekanntmachung vom 4. Februar 1977 (BGBl. II S. 111) und <strong>de</strong>m Übereinkommen von 1971 über<br />
psychotrope Stoffe (BGBl. 1976 II S. 1477) (Internationale Suchtstoffübereinkommen) in ihrer jeweils<br />
für die Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland verbindlichen Fassung erfor<strong>de</strong>rlich ist.<br />
§ 2 Sonstige Begriffe<br />
(1) Im Sinne dieses <strong>Gesetze</strong>s ist<br />
1.<br />
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6 <strong>Pdf</strong>-<strong>Drogen</strong>-<strong>Gesetze</strong><br />
2.<br />
3.<br />
4.<br />
Stoff:<br />
eine Pflanze, ein Pflanzenteil o<strong>de</strong>r ein Pflanzenbestandteil in bearbeitetem o<strong>de</strong>r<br />
unbearbeitetem Zustand sowie eine chemische Verbindung und <strong>de</strong>ren Ester, Ether, Isomere,<br />
Molekülverbindungen und Salze - roh o<strong>de</strong>r gereinigt - sowie <strong>de</strong>ren natürlich vorkommen<strong>de</strong><br />
Gemische und Lösungen;<br />
Zubereitung:<br />
ohne Rücksicht auf ihren Aggregatzustand ein Stoffgemisch o<strong>de</strong>r die Lösung eines o<strong>de</strong>r<br />
mehrerer Stoffe außer <strong>de</strong>n natürlich vorkommen<strong>de</strong>n Gemischen und Lösungen;<br />
ausgenommene Zubereitung:<br />
eine in <strong>de</strong>n Anlagen I bis III bezeichnete Zubereitung, die von <strong>de</strong>n<br />
betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften ganz o<strong>de</strong>r teilweise ausgenommen ist;<br />
Herstellen:<br />
das Gewinnen, Anfertigen, Zubereiten, Be- o<strong>de</strong>r Verarbeiten, Reinigen und Umwan<strong>de</strong>ln.<br />
(2) Der Einfuhr o<strong>de</strong>r Ausfuhr eines Betäubungsmittels steht je<strong>de</strong>s sonstige Verbringen in <strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r aus<br />
<strong>de</strong>m Geltungsbereich dieses <strong>Gesetze</strong>s gleich.<br />
Zweiter Abschnitt<br />
Erlaubnis und Erlaubnisverfahren<br />
§ 3 Erlaubnis zum Verkehr mit Betäubungsmitteln<br />
(1) Einer Erlaubnis <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte bedarf, wer<br />
1.<br />
2.<br />
will.<br />
Betäubungsmittel anbauen, herstellen, mit ihnen Han<strong>de</strong>l treiben, sie, ohne mit ihnen Han<strong>de</strong>l<br />
zu treiben, einführen, ausführen, abgeben, veräußern, sonst in <strong>de</strong>n Verkehr bringen, erwerben<br />
o<strong>de</strong>r<br />
ausgenommene Zubereitungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) herstellen<br />
(2) Eine Erlaubnis für die in Anlage I bezeichneten Betäubungsmittel kann das Bun<strong>de</strong>sinstitut für<br />
Arzneimittel und Medizinprodukte nur ausnahmsweise zu wissenschaftlichen o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren im<br />
öffentlichen Interesse liegen<strong>de</strong>n Zwecken erteilen.<br />
§ 4 Ausnahmen von <strong>de</strong>r Erlaubnispflicht<br />
(1) Einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 bedarf nicht, wer<br />
1.<br />
a)<br />
b)<br />
c)<br />
d)<br />
e)<br />
im Rahmen <strong>de</strong>s Betriebs einer öffentlichen Apotheke o<strong>de</strong>r einer Krankenhausapotheke<br />
(Apotheke)<br />
in Anlage II o<strong>de</strong>r III bezeichnete Betäubungsmittel o<strong>de</strong>r dort ausgenommene Zubereitungen<br />
herstellt,<br />
in Anlage II o<strong>de</strong>r III bezeichnete Betäubungsmittel erwirbt,<br />
in Anlage III bezeichnete Betäubungsmittel auf Grund ärztlicher, zahnärztlicher o<strong>de</strong>r<br />
tierärztlicher Verschreibung abgibt o<strong>de</strong>r<br />
in Anlage II o<strong>de</strong>r III bezeichnete Betäubungsmittel an Inhaber einer Erlaubnis zum Erwerb<br />
dieser Betäubungsmittel zurückgibt o<strong>de</strong>r an <strong>de</strong>n Nachfolger im Betrieb <strong>de</strong>r Apotheke abgibt,<br />
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7 <strong>Pdf</strong>-<strong>Drogen</strong>-<strong>Gesetze</strong><br />
2.<br />
a)<br />
b)<br />
c)<br />
d)<br />
3.<br />
a)<br />
b)<br />
4.<br />
a)<br />
b)<br />
5.<br />
a)<br />
b)<br />
in Anlage I, II o<strong>de</strong>r III bezeichnete Betäubungsmittel zur Untersuchung, zur Weiterleitung an<br />
eine zur Untersuchung von Betäubungsmitteln berechtigte Stelle o<strong>de</strong>r zur Vernichtung<br />
entgegennimmt,<br />
im Rahmen <strong>de</strong>s Betriebs einer tierärztlichen Hausapotheke<br />
in Anlage II o<strong>de</strong>r III bezeichnete Betäubungsmittel o<strong>de</strong>r dort ausgenommene Zubereitungen<br />
herstellt,<br />
in Anlage II o<strong>de</strong>r III bezeichnete Betäubungsmittel erwirbt,<br />
in Anlage III bezeichnete Betäubungsmittel für ein von ihm behan<strong>de</strong>ltes Tier abgibt o<strong>de</strong>r<br />
in Anlage II o<strong>de</strong>r III bezeichnete Betäubungsmittel an Inhaber einer Erlaubnis zum Erwerb<br />
dieser Betäubungsmittel zurückgibt o<strong>de</strong>r an <strong>de</strong>n Nachfolger im Betrieb <strong>de</strong>r tierärztlichen<br />
Hausapotheke abgibt,<br />
in Anlage III bezeichnete Betäubungsmittel<br />
auf Grund ärztlicher, zahnärztlicher o<strong>de</strong>r tierärztlicher Verschreibung o<strong>de</strong>r<br />
zur Anwendung an einem Tier von einer Person, die dieses Tier behan<strong>de</strong>lt und eine<br />
tierärztliche Hausapotheke betreibt,<br />
erwirbt,<br />
in Anlage III bezeichnete Betäubungsmittel<br />
als Arzt, Zahnarzt o<strong>de</strong>r Tierarzt im Rahmen <strong>de</strong>s grenzüberschreiten<strong>de</strong>n<br />
Dienstleistungsverkehrs o<strong>de</strong>r<br />
auf Grund ärztlicher, zahnärztlicher o<strong>de</strong>r tierärztlicher Verschreibung erworben hat und sie als<br />
Reisebedarf<br />
ausführt o<strong>de</strong>r einführt o<strong>de</strong>r<br />
gewerbsmäßig<br />
an <strong>de</strong>r Beför<strong>de</strong>rung von Betäubungsmitteln zwischen befugten Teilnehmern am<br />
Betäubungsmittelverkehr beteiligt ist o<strong>de</strong>r die Lagerung und Aufbewahrung von<br />
Betäubungsmitteln im Zusammenhang mit einer solchen Beför<strong>de</strong>rung o<strong>de</strong>r für einen befugten<br />
Teilnehmer am Betäubungsmittelverkehr übernimmt o<strong>de</strong>r<br />
die Versendung von Betäubungsmitteln zwischen befugten Teilnehmern am<br />
Betäubungsmittelverkehr durch an<strong>de</strong>re besorgt o<strong>de</strong>r vermittelt.<br />
(2) Einer Erlaubnis nach § 3 bedürfen nicht Bun<strong>de</strong>s- und Lan<strong>de</strong>sbehör<strong>de</strong>n für <strong>de</strong>n Bereich ihrer<br />
dienstlichen Tätigkeit sowie die von ihnen mit <strong>de</strong>r Untersuchung von Betäubungsmitteln beauftragten<br />
Behör<strong>de</strong>n.<br />
(3) 1Wer nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 keiner Erlaubnis bedarf und am Betäubungsmittelverkehr<br />
teilnehmen will, hat dies <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>sinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zuvor anzuzeigen.<br />
2Die Anzeige muß enthalten:<br />
1.<br />
2.<br />
3.<br />
<strong>de</strong>n Namen und die Anschriften <strong>de</strong>s Anzeigen<strong>de</strong>n sowie <strong>de</strong>r Apotheke o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r tierärztlichen<br />
Hausapotheke,<br />
das Ausstellungsdatum und die ausstellen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong> <strong>de</strong>r apothekenrechtlichen Erlaubnis<br />
o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Approbation als Tierarzt und<br />
das Datum <strong>de</strong>s Beginns <strong>de</strong>r Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr.<br />
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8 <strong>Pdf</strong>-<strong>Drogen</strong>-<strong>Gesetze</strong><br />
3Das Bun<strong>de</strong>sinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte unterrichtet die zuständige oberste<br />
Lan<strong>de</strong>sbehör<strong>de</strong> unverzüglich über <strong>de</strong>n Inhalt <strong>de</strong>r Anzeigen, soweit sie tierärztliche Hausapotheken<br />
betreffen.<br />
§ 13 Verschreibung und Abgabe auf Verschreibung<br />
(1) 1Die in Anlage III bezeichneten Betäubungsmittel dürfen nur von Ärzten, Zahnärzten und<br />
Tierärzten und nur dann verschrieben o<strong>de</strong>r im Rahmen einer ärztlichen, zahnärztlichen o<strong>de</strong>r<br />
tierärztlichen Behandlung einschließlich <strong>de</strong>r ärztlichen Behandlung einer<br />
Betäubungsmittelabhängigkeit verabreicht o<strong>de</strong>r einem an<strong>de</strong>ren zum unmittelbaren Verbrauch<br />
überlassen wer<strong>de</strong>n, wenn ihre Anwendung am o<strong>de</strong>r im menschlichen o<strong>de</strong>r tierischen Körper<br />
begrün<strong>de</strong>t ist. 2Die Anwendung ist insbeson<strong>de</strong>re dann nicht begrün<strong>de</strong>t, wenn <strong>de</strong>r beabsichtigte Zweck<br />
auf an<strong>de</strong>re Weise erreicht wer<strong>de</strong>n kann. 3Die in Anlagen I und II bezeichneten Betäubungsmittel<br />
dürfen nicht verschrieben, verabreicht o<strong>de</strong>r einem an<strong>de</strong>ren zum unmittelbaren Verbrauch überlassen<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
(2) 1Die nach Absatz 1 verschriebenen Betäubungsmittel dürfen nur im Rahmen <strong>de</strong>s Betriebs einer<br />
Apotheke und gegen Vorlage <strong>de</strong>r Verschreibung abgegeben wer<strong>de</strong>n. 2Im Rahmen <strong>de</strong>s Betriebs einer<br />
tierärztlichen Hausapotheke dürfen nur die in Anlage III bezeichneten Betäubungsmittel und nur zur<br />
Anwendung bei einem vom Betreiber <strong>de</strong>r Hausapotheke behan<strong>de</strong>lten Tier abgegeben wer<strong>de</strong>n.<br />
(3) 1Die Bun<strong>de</strong>sregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>srates<br />
das Verschreiben von <strong>de</strong>n in Anlage III bezeichneten Betäubungsmitteln, ihre Abgabe auf Grund einer<br />
Verschreibung und das Aufzeichnen ihres Verbleibs und <strong>de</strong>s Bestan<strong>de</strong>s bei Ärzten, Zahnärzten,<br />
Tierärzten, in Apotheken, tierärztlichen Hausapotheken, Krankenhäusern und Tierkliniken zu regeln,<br />
soweit es zur Sicherheit o<strong>de</strong>r Kontrolle <strong>de</strong>s Betäubungsmittelverkehrs erfor<strong>de</strong>rlich ist. 2Insbeson<strong>de</strong>re<br />
können<br />
1.<br />
2.<br />
3.<br />
a)<br />
b)<br />
c)<br />
d)<br />
e)<br />
4.<br />
das Verschreiben auf bestimmte Zubereitungen, Bestimmungszwecke o<strong>de</strong>r Mengen<br />
beschränkt,<br />
das Verschreiben von Substitutionsmitteln für <strong>Drogen</strong>abhängige von <strong>de</strong>r Erfüllung von<br />
Min<strong>de</strong>stanfor<strong>de</strong>rungen an die Qualifikation <strong>de</strong>r verschreiben<strong>de</strong>n Ärzte abhängig gemacht und<br />
die Festlegung <strong>de</strong>r Min<strong>de</strong>stanfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>n Ärztekammern übertragen,<br />
Meldungen<br />
<strong>de</strong>r verschreiben<strong>de</strong>n Ärzte an das Bun<strong>de</strong>sinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte über<br />
das Verschreiben eines Substitutionsmittels für einen Patienten in anonymisierter Form,<br />
<strong>de</strong>r Ärztekammern an das Bun<strong>de</strong>sinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte über die Ärzte,<br />
die die Min<strong>de</strong>stanfor<strong>de</strong>rungen nach Nummer 2 erfüllen und<br />
Mitteilungen<br />
<strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte an die zuständigen<br />
Überwachungsbehör<strong>de</strong>n und an die verschreiben<strong>de</strong>n Ärzte über die Patienten, <strong>de</strong>nen bereits<br />
ein an<strong>de</strong>rer Arzt ein Substitutionsmittel verschrieben hat, in anonymisierter Form,<br />
<strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte an die zuständigen<br />
Überwachungsbehör<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Län<strong>de</strong>r über die Ärzte, die die Min<strong>de</strong>stanfor<strong>de</strong>rungen nach<br />
Nummer 2 erfüllen,<br />
<strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte an die obersten<br />
Lan<strong>de</strong>sgesundheitsbehör<strong>de</strong>n über die Anzahl <strong>de</strong>r Patienten, <strong>de</strong>nen ein Substitutionsmittel<br />
verschrieben wur<strong>de</strong>, die Anzahl <strong>de</strong>r Ärzte, die zum Verschreiben eines Substitutionsmittels<br />
berechtigt sind, die Anzahl <strong>de</strong>r Ärzte, die ein Substitutionsmittel verschrieben haben, die<br />
verschriebenen Substitutionsmittel und die Art <strong>de</strong>r Verschreibung<br />
sowie Art <strong>de</strong>r Anonymisierung, Form und Inhalt <strong>de</strong>r Meldungen und Mitteilungen<br />
vorgeschrieben,<br />
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9 <strong>Pdf</strong>-<strong>Drogen</strong>-<strong>Gesetze</strong><br />
5.<br />
Form, Inhalt, Anfertigung, Ausgabe, Aufbewahrung und Rückgabe <strong>de</strong>s zu verwen<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n<br />
amtlichen Formblattes für die Verschreibung sowie <strong>de</strong>r Aufzeichnungen über <strong>de</strong>n Verbleib und<br />
<strong>de</strong>n Bestand festgelegt und<br />
Ausnahmen von § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c für die Ausrüstung von Kauffahrteischiffen<br />
erlassen wer<strong>de</strong>n.<br />
3Die Empfänger nach Satz 2 Nr. 3 dürfen die übermittelten Daten nicht für einen an<strong>de</strong>ren als <strong>de</strong>n in<br />
Satz 1 genannten Zweck verwen<strong>de</strong>n. 4Das Bun<strong>de</strong>sinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte<br />
han<strong>de</strong>lt bei <strong>de</strong>r Wahrnehmung <strong>de</strong>r ihm durch Rechtsverordnung nach Satz 2 zugewiesenen Aufgaben<br />
als vom Bund entliehenes Organ <strong>de</strong>s jeweils zuständigen Lan<strong>de</strong>s; Einzelheiten einschließlich <strong>de</strong>r<br />
Kostenerstattung an <strong>de</strong>n Bund wer<strong>de</strong>n durch Vereinbarung geregelt.<br />
§ 29 Straftaten<br />
(1) 1Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren o<strong>de</strong>r mit Geldstrafe wird bestraft, wer<br />
1.<br />
2.<br />
3.<br />
Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Han<strong>de</strong>l treibt, sie, ohne Han<strong>de</strong>l zu<br />
treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in <strong>de</strong>n Verkehr bringt, erwirbt o<strong>de</strong>r sich in<br />
sonstiger Weise verschafft,<br />
eine ausgenommene Zubereitung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2<br />
herstellt,<br />
Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für <strong>de</strong>n Erwerb<br />
zu sein,<br />
4. (weggefallen)<br />
5.<br />
6.<br />
a)<br />
b)<br />
7.<br />
8.<br />
9.<br />
10.<br />
11.<br />
12.<br />
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Betäubungsmittel durchführt,<br />
entgegen § 13 Abs. 1 Betäubungsmittel<br />
verschreibt,<br />
verabreicht o<strong>de</strong>r zum unmittelbaren Verbrauch überläßt,<br />
entgegen § 13 Abs. 2 Betäubungsmittel in einer Apotheke o<strong>de</strong>r tierärztlichen Hausapotheke<br />
abgibt,<br />
entgegen § 14 Abs. 5 für Betäubungsmittel wirbt,<br />
unrichtige o<strong>de</strong>r unvollständige Angaben macht, um für sich o<strong>de</strong>r einen an<strong>de</strong>ren o<strong>de</strong>r für ein<br />
Tier die Verschreibung eines Betäubungsmittels zu erlangen,<br />
einem an<strong>de</strong>ren eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb o<strong>de</strong>r zur unbefugten Abgabe von<br />
Betäubungsmitteln verschafft o<strong>de</strong>r gewährt, eine solche Gelegenheit öffentlich o<strong>de</strong>r<br />
eigennützig mitteilt o<strong>de</strong>r einen an<strong>de</strong>ren zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln<br />
verleitet,<br />
ohne Erlaubnis nach § 10a einem an<strong>de</strong>ren eine Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch von<br />
Betäubungsmitteln verschafft o<strong>de</strong>r gewährt, o<strong>de</strong>r wer eine außerhalb einer Einrichtung nach §<br />
10a bestehen<strong>de</strong> Gelegenheit zu einem solchen Verbrauch eigennützig o<strong>de</strong>r öffentlich mitteilt,<br />
öffentlich, in einer Versammlung o<strong>de</strong>r durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3 <strong>de</strong>s<br />
Strafgesetzbuches) dazu auffor<strong>de</strong>rt, Betäubungsmittel zu verbrauchen, die nicht<br />
zulässigerweise verschrieben wor<strong>de</strong>n sind,<br />
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10 <strong>Pdf</strong>-<strong>Drogen</strong>-<strong>Gesetze</strong><br />
13.<br />
14.<br />
Geldmittel o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re Vermögensgegenstän<strong>de</strong> einem an<strong>de</strong>ren für eine rechtswidrige Tat<br />
nach Nummern 1, 5, 6, 7, 10, 11 o<strong>de</strong>r 12 bereitstellt,<br />
einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 o<strong>de</strong>r § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 o<strong>de</strong>r 5<br />
zuwi<strong>de</strong>rhan<strong>de</strong>lt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.<br />
2Die Abgabe von sterilen Einmalspritzen an Betäubungsmittelabhängige und die öffentliche<br />
Information darüber sind kein Verschaffen und kein öffentliches Mitteilen einer Gelegenheit zum<br />
Verbrauch nach Satz 1 Nr. 11.<br />
(2) In <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 o<strong>de</strong>r 6 Buchstabe b ist <strong>de</strong>r Versuch strafbar.<br />
(3) 1In beson<strong>de</strong>rs schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. 2Ein<br />
beson<strong>de</strong>rs schwerer Fall liegt in <strong>de</strong>r Regel vor, wenn <strong>de</strong>r Täter<br />
1.<br />
2.<br />
in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 o<strong>de</strong>r 13 gewerbsmäßig han<strong>de</strong>lt,<br />
durch eine <strong>de</strong>r in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 6 o<strong>de</strong>r 7 bezeichneten Handlungen die Gesundheit<br />
mehrerer Menschen gefähr<strong>de</strong>t.<br />
(4) Han<strong>de</strong>lt <strong>de</strong>r Täter in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5, 6 Buchstabe b, Nr. 10 o<strong>de</strong>r 11<br />
fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr o<strong>de</strong>r Geldstrafe.<br />
(5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach <strong>de</strong>n Absätzen 1, 2 und 4 absehen, wenn <strong>de</strong>r Täter die<br />
Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt,<br />
durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft o<strong>de</strong>r besitzt.<br />
(6) Die Vorschriften <strong>de</strong>s Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind, soweit sie das Han<strong>de</strong>ltreiben, Abgeben o<strong>de</strong>r<br />
Veräußern betreffen, auch anzuwen<strong>de</strong>n, wenn sich die Handlung auf Stoffe o<strong>de</strong>r Zubereitungen<br />
bezieht, die nicht Betäubungsmittel sind, aber als solche ausgegeben wer<strong>de</strong>n.<br />
§ 29a Straftaten<br />
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer<br />
1.<br />
2.<br />
als Person über 21 Jahre<br />
Betäubungsmittel unerlaubt an eine Person unter 18 Jahren abgibt o<strong>de</strong>r sie ihr entgegen § 13<br />
Abs. 1 verabreicht o<strong>de</strong>r zum unmittelbaren Verbrauch überläßt o<strong>de</strong>r<br />
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Han<strong>de</strong>l treibt, sie in nicht geringer<br />
Menge herstellt o<strong>de</strong>r abgibt o<strong>de</strong>r sie besitzt, ohne sie auf Grund einer Erlaubnis nach § 3 Abs.<br />
1 erlangt zu haben.<br />
(2) In min<strong>de</strong>r schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.<br />
§ 30 Straftaten<br />
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer<br />
1.<br />
2.<br />
Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt o<strong>de</strong>r mit ihnen Han<strong>de</strong>l treibt (§ 29 Abs. 1 Satz 1<br />
Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Ban<strong>de</strong> han<strong>de</strong>lt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher<br />
Taten verbun<strong>de</strong>n hat,<br />
im Falle <strong>de</strong>s § 29a Abs. 1 Nr. 1 gewerbsmäßig han<strong>de</strong>lt,<br />
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11 <strong>Pdf</strong>-<strong>Drogen</strong>-<strong>Gesetze</strong><br />
3.<br />
4.<br />
Betäubungsmittel abgibt, einem an<strong>de</strong>ren verabreicht o<strong>de</strong>r zum unmittelbaren Verbrauch<br />
überläßt und dadurch leichtfertig <strong>de</strong>ssen Tod verursacht o<strong>de</strong>r<br />
Betäubungsmittel in nicht geringer Menge ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 einführt.<br />
(2) In min<strong>de</strong>r schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.<br />
§ 30a Straftaten<br />
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer Betäubungsmittel in nicht geringer<br />
Menge unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Han<strong>de</strong>l treibt, sie ein- o<strong>de</strong>r ausführt (§ 29 Abs. 1 Satz 1<br />
Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Ban<strong>de</strong> han<strong>de</strong>lt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten<br />
verbun<strong>de</strong>n hat.<br />
(2) Ebenso wird bestraft, wer<br />
1.<br />
2.<br />
als Person über 21 Jahre eine Person unter 18 Jahren bestimmt, mit Betäubungsmitteln<br />
unerlaubt Han<strong>de</strong>l zu treiben, sie, ohne Han<strong>de</strong>l zu treiben, einzuführen, auszuführen, zu<br />
veräußern, abzugeben o<strong>de</strong>r sonst in <strong>de</strong>n Verkehr zu bringen o<strong>de</strong>r eine dieser Handlungen zu<br />
för<strong>de</strong>rn, o<strong>de</strong>r<br />
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Han<strong>de</strong>l treibt o<strong>de</strong>r sie, ohne Han<strong>de</strong>l<br />
zu treiben, einführt, ausführt o<strong>de</strong>r sich verschafft und dabei eine Schußwaffe o<strong>de</strong>r sonstige<br />
Gegenstän<strong>de</strong> mit sich führt, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und<br />
bestimmt sind.<br />
(3) In min<strong>de</strong>r schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.<br />
§ 30b Straftaten<br />
§ 129 <strong>de</strong>s Strafgesetzbuches gilt auch dann, wenn eine Vereinigung, <strong>de</strong>ren Zwecke o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>ren<br />
Tätigkeit auf <strong>de</strong>n unbefugten Vertrieb von Betäubungsmitteln im Sinne <strong>de</strong>s § 6 Nr. 5 <strong>de</strong>s<br />
Strafgesetzbuches gerichtet sind, nicht o<strong>de</strong>r nicht nur im Inland besteht.<br />
§ 30c Vermögensstrafe<br />
(1) In <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s § 29 Abs. 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 und 13 ist § 43a <strong>de</strong>s Strafgesetzbuches<br />
anzuwen<strong>de</strong>n. Dies gilt nicht, soweit <strong>de</strong>r Täter Betäubungsmittel, ohne mit ihnen Han<strong>de</strong>l zu treiben,<br />
veräußert, abgibt, erwirbt o<strong>de</strong>r sich in sonstiger Weise verschafft.<br />
(2) In <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>r §§ 29a, 30, 30a und 30b ist § 43a <strong>de</strong>s Strafgesetzbuches anzuwen<strong>de</strong>n.<br />
§ 31 Strafmil<strong>de</strong>rung o<strong>de</strong>r Absehen von Strafe<br />
Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mil<strong>de</strong>rn (§ 49 Abs. 2 <strong>de</strong>s Strafgesetzbuches) o<strong>de</strong>r<br />
von einer Bestrafung nach § 29 Abs. 1, 2, 4 o<strong>de</strong>r 6 absehen, wenn <strong>de</strong>r Täter<br />
1.<br />
2.<br />
durch freiwillige Offenbarung seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, daß die Tat<br />
über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufge<strong>de</strong>ckt wer<strong>de</strong>n konnte, o<strong>de</strong>r<br />
freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, daß Straftaten nach § 29 Abs.<br />
3, § 29a Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 30a Abs. 1 von <strong>de</strong>ren Planung er weiß, noch verhin<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n<br />
können.<br />
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12 <strong>Pdf</strong>-<strong>Drogen</strong>-<strong>Gesetze</strong><br />
§ 31a Absehen von <strong>de</strong>r Verfolgung<br />
(1) Hat das Verfahren ein Vergehen nach § 29 Abs. 1, 2 o<strong>de</strong>r 4 zum Gegenstand, so kann die<br />
Staatsanwaltschaft von <strong>de</strong>r Verfolgung absehen, wenn die Schuld <strong>de</strong>s Täters als gering anzusehen<br />
wäre, kein öffentliches Interesse an <strong>de</strong>r Strafverfolgung besteht und <strong>de</strong>r Täter die Betäubungsmittel<br />
lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt,<br />
erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft o<strong>de</strong>r besitzt. Von <strong>de</strong>r Verfolgung soll abgesehen wer<strong>de</strong>n,<br />
wenn <strong>de</strong>r Täter in einem <strong>Drogen</strong>konsumraum Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch, <strong>de</strong>r<br />
nach § 10a gedul<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n kann, in geringer Menge besitzt, ohne zugleich im Besitz einer<br />
schriftlichen Erlaubnis für <strong>de</strong>n Erwerb zu sein.<br />
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in je<strong>de</strong>r Lage <strong>de</strong>s Verfahrens unter <strong>de</strong>n<br />
Voraussetzungen <strong>de</strong>s Absatzes 1 mit Zustimmung <strong>de</strong>r Staatsanwaltschaft und <strong>de</strong>s Angeschuldigten<br />
das Verfahren einstellen. Der Zustimmung <strong>de</strong>s Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die<br />
Hauptverhandlung aus <strong>de</strong>n in § 205 <strong>de</strong>r Strafprozeßordnung angeführten Grün<strong>de</strong>n nicht durchgeführt<br />
wer<strong>de</strong>n kann o<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s § 231 Abs. 2 <strong>de</strong>r Strafprozeßordnung und <strong>de</strong>r §§ 232 und 233 <strong>de</strong>r<br />
Strafprozeßordnung in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch<br />
Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.<br />
§ 32 Ordnungswidrigkeiten<br />
(1) Ordnungswidrig han<strong>de</strong>lt, wer vorsätzlich o<strong>de</strong>r fahrlässig<br />
1.<br />
2.<br />
3.<br />
4.<br />
5.<br />
6.<br />
7.<br />
8.<br />
9.<br />
10.<br />
11.<br />
12.<br />
entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 die Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr nicht anzeigt,<br />
in einem Antrag nach § 7, auch in Verbindung mit § 10a Abs. 3, unrichtige Angaben macht<br />
o<strong>de</strong>r unrichtige Unterlagen beifügt,<br />
entgegen § 8 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 10a Abs. 3, eine Än<strong>de</strong>rung nicht richtig,<br />
nicht vollständig o<strong>de</strong>r nicht unverzüglich mitteilt,<br />
einer vollziehbaren Auflage nach § 9 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 10a Abs. 3,<br />
zuwi<strong>de</strong>rhan<strong>de</strong>lt,<br />
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 Betäubungsmittel ohne Genehmigung ein- o<strong>de</strong>r ausführt,<br />
einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 bis 4, § 12 Abs. 4, § 13 Abs. 3 Satz 2<br />
Nr. 2, 3 o<strong>de</strong>r 4, § 20 Abs. 1 o<strong>de</strong>r § 28 Abs. 2 zuwi<strong>de</strong>rhan<strong>de</strong>lt, soweit sie für einen bestimmten<br />
Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,<br />
entgegen § 12 Abs. 1 Betäubungsmittel abgibt o<strong>de</strong>r entgegen § 12 Abs. 2 die Abgabe o<strong>de</strong>r<br />
<strong>de</strong>n Erwerb nicht richtig, nicht vollständig o<strong>de</strong>r nicht unverzüglich mel<strong>de</strong>t o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Empfang<br />
nicht bestätigt,<br />
entgegen § 14 Abs. 1 bis 4 Betäubungsmittel nicht vorschriftsmäßig kennzeichnet,<br />
einer vollziehbaren Anordnung nach § 15 Satz 2 zuwi<strong>de</strong>rhan<strong>de</strong>lt,<br />
entgegen § 16 Abs. 1 Betäubungsmittel nicht vorschriftsmäßig vernichtet, eine Nie<strong>de</strong>rschrift<br />
nicht fertigt o<strong>de</strong>r sie nicht aufbewahrt o<strong>de</strong>r entgegen § 16 Abs. 2 Satz 1 Betäubungsmittel<br />
nicht zur Vernichtung einsen<strong>de</strong>t, jeweils auch in Verbindung mit § 16 Abs. 3,<br />
entgegen § 17 Abs. 1 o<strong>de</strong>r 2 Aufzeichnungen nicht, nicht richtig o<strong>de</strong>r nicht vollständig führt<br />
o<strong>de</strong>r entgegen § 17 Abs. 3 Aufzeichnungen o<strong>de</strong>r Rechnungsdurchschriften nicht aufbewahrt,<br />
entgegen § 18 Abs. 1 bis 3 Meldungen nicht richtig, nicht vollständig o<strong>de</strong>r nicht rechtzeitig<br />
erstattet,<br />
13.<br />
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13 <strong>Pdf</strong>-<strong>Drogen</strong>-<strong>Gesetze</strong><br />
14.<br />
15.<br />
entgegen § 24 Abs. 1 einer Duldungs- o<strong>de</strong>r Mitwirkungspflicht nicht nachkommt,<br />
entgegen § 24a <strong>de</strong>n Anbau von Nutzhanf nicht, nicht richtig, nicht vollständig o<strong>de</strong>r nicht<br />
rechtzeitig anzeigt o<strong>de</strong>r<br />
Betäubungsmittel in eine Postsendung einlegt, obwohl diese Versendung durch <strong>de</strong>n<br />
Weltpostvertrag o<strong>de</strong>r ein Abkommen <strong>de</strong>s Weltpostvereins verboten ist; das Postgeheimnis<br />
gemäß Artikel 10 Abs. 1 <strong>de</strong>s Grundgesetzes wird insoweit für die Verfolgung und Ahndung <strong>de</strong>r<br />
Ordnungswidrigkeit eingeschränkt.<br />
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahn<strong>de</strong>t<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
(3) Verwaltungsbehör<strong>de</strong> im Sinne <strong>de</strong>s § 36 Abs. 1 Nr. 1 <strong>de</strong>s <strong>Gesetze</strong>s über Ordnungswidrigkeiten ist<br />
das Bun<strong>de</strong>sinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, soweit das Gesetz von ihm ausgeführt wird,<br />
im Falle <strong>de</strong>s § 32 Abs. 1 Nr. 14 die Bun<strong>de</strong>sanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.<br />
§ 33 Erweiterter Verfall und Einziehung<br />
(1) § 73d <strong>de</strong>s Strafgesetzbuches ist anzuwen<strong>de</strong>n<br />
1.<br />
2.<br />
in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 und 13, sofern <strong>de</strong>r Täter<br />
gewerbsmäßig han<strong>de</strong>lt, und<br />
in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>r §§ 29a, 30 und 30a.<br />
(2) 1Gegenstän<strong>de</strong>, auf die sich eine Straftat nach <strong>de</strong>n §§ 29 bis 30a o<strong>de</strong>r eine Ordnungswidrigkeit<br />
nach § 32 bezieht, können eingezogen wer<strong>de</strong>n. 2§ 74a <strong>de</strong>s Strafgesetzbuches und § 23 <strong>de</strong>s<br />
<strong>Gesetze</strong>s über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwen<strong>de</strong>n.<br />
§ 34 Führungsaufsicht<br />
In <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s § 29 Abs. 3, <strong>de</strong>r §§ 29a, 30 und 30a kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen<br />
(§ 68 Abs. 1 <strong>de</strong>s Strafgesetzbuches).<br />
§ 35 Zurückstellung <strong>de</strong>r Strafvollstreckung<br />
(1) 1Ist jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren verurteilt<br />
wor<strong>de</strong>n und ergibt sich aus <strong>de</strong>n Urteilsgrün<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r steht sonst fest, daß er die Tat auf Grund einer<br />
Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat, so kann die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> mit Zustimmung <strong>de</strong>s<br />
Gerichts <strong>de</strong>s ersten Rechtszuges die Vollstreckung <strong>de</strong>r Strafe, eines Strafrestes o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Maßregel<br />
<strong>de</strong>r Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für längstens zwei Jahre zurückstellen, wenn <strong>de</strong>r<br />
Verurteilte sich wegen seiner Abhängigkeit in einer seiner Rehabilitation dienen<strong>de</strong>n Behandlung<br />
befin<strong>de</strong>t o<strong>de</strong>r zusagt, sich einer solchen zu unterziehen, und <strong>de</strong>ren Beginn gewährleistet ist. 2Als<br />
Behandlung gilt auch <strong>de</strong>r Aufenthalt in einer staatlich anerkannten Einrichtung, die dazu dient, die<br />
Abhängigkeit zu beheben o<strong>de</strong>r einer erneuten Abhängigkeit entgegenzuwirken.<br />
(2) Gegen die Verweigerung <strong>de</strong>r Zustimmung durch das Gericht <strong>de</strong>s ersten Rechtszuges steht <strong>de</strong>r<br />
Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> die Beschwer<strong>de</strong> nach <strong>de</strong>m Zweiten Abschnitt <strong>de</strong>s Dritten Buches <strong>de</strong>r<br />
Strafprozeßordnung zu. Der Verurteilte kann die Verweigerung dieser Zustimmung nur zusammen mit<br />
<strong>de</strong>r Ablehnung <strong>de</strong>r Zustimmung durch die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> nach <strong>de</strong>n §§ 23 bis 30 <strong>de</strong>s<br />
Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz anfechten. Das Oberlan<strong>de</strong>sgericht entschei<strong>de</strong>t<br />
in diesem Falle auch über die Verweigerung <strong>de</strong>r Zustimmung; es kann die Zustimmung selbst erteilen.<br />
(3) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn<br />
1.<br />
2.<br />
auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt wor<strong>de</strong>n ist o<strong>de</strong>r<br />
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14 <strong>Pdf</strong>-<strong>Drogen</strong>-<strong>Gesetze</strong><br />
auf eine Freiheitsstrafe o<strong>de</strong>r Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren erkannt wor<strong>de</strong>n<br />
ist und ein zu vollstrecken<strong>de</strong>r Rest <strong>de</strong>r Freiheitsstrafe o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Gesamtfreiheitsstrafe zwei<br />
Jahre nicht übersteigt<br />
und im übrigen die Voraussetzungen <strong>de</strong>s Absatzes 1 für <strong>de</strong>n ihrer Be<strong>de</strong>utung nach überwiegen<strong>de</strong>n<br />
Teil <strong>de</strong>r abgeurteilten Straftaten erfüllt sind.<br />
(4) Der Verurteilte ist verpflichtet, zu Zeitpunkten, die die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> festsetzt, <strong>de</strong>n<br />
Nachweis über die Aufnahme und über die Fortführung <strong>de</strong>r Behandlung zu erbringen; die<br />
behan<strong>de</strong>ln<strong>de</strong>n Personen o<strong>de</strong>r Einrichtungen teilen <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> einen Abbruch <strong>de</strong>r<br />
Behandlung mit.<br />
(5) 1Die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> wi<strong>de</strong>rruft die Zurückstellung <strong>de</strong>r Vollstreckung, wenn die Behandlung<br />
nicht begonnen o<strong>de</strong>r nicht fortgeführt wird und nicht zu erwarten ist, daß <strong>de</strong>r Verurteilte eine<br />
Behandlung <strong>de</strong>rselben Art alsbald beginnt o<strong>de</strong>r wie<strong>de</strong>r aufnimmt, o<strong>de</strong>r wenn <strong>de</strong>r Verurteilte <strong>de</strong>n nach<br />
Absatz 4 gefor<strong>de</strong>rten Nachweis nicht erbringt. Von <strong>de</strong>m Wi<strong>de</strong>rruf kann abgesehen wer<strong>de</strong>n, wenn <strong>de</strong>r<br />
Verurteilte nachträglich nachweist, daß er sich in Behandlung befin<strong>de</strong>t. 2Ein Wi<strong>de</strong>rruf nach Satz 1<br />
steht einer erneuten Zurückstellung <strong>de</strong>r Vollstreckung nicht entgegen.<br />
(6) Die Zurückstellung <strong>de</strong>r Vollstreckung wird auch wi<strong>de</strong>rrufen, wenn<br />
1.<br />
2.<br />
bei nachträglicher Bildung einer Gesamtstrafe nicht auch <strong>de</strong>ren Vollstreckung nach Absatz 1<br />
in Verbindung mit Absatz 3 zurückgestellt wird o<strong>de</strong>r<br />
eine weitere gegen <strong>de</strong>n Verurteilten erkannte Freiheitsstrafe o<strong>de</strong>r freiheitsentziehen<strong>de</strong><br />
Maßregel <strong>de</strong>r Besserung und Sicherung zu vollstrecken ist.<br />
(7) 1Hat die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> die Zurückstellung wi<strong>de</strong>rrufen, so ist sie befugt, zur Vollstreckung<br />
<strong>de</strong>r Freiheitsstrafe o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Unterbringung in einer Entziehungsanstalt einen Haftbefehl zu erlassen.<br />
2Gegen <strong>de</strong>n Wi<strong>de</strong>rruf kann die Entscheidung <strong>de</strong>s Gerichts <strong>de</strong>s ersten Rechtszuges herbeigeführt<br />
wer<strong>de</strong>n. 3Der Fortgang <strong>de</strong>r Vollstreckung wird durch die Anrufung <strong>de</strong>s Gerichts nicht gehemmt. 4§<br />
462 <strong>de</strong>r Strafprozeßordnung gilt entsprechend.<br />
§ 36 Anrechnung und Strafaussetzung zur Bewährung<br />
(1) 1Ist die Vollstreckung zurückgestellt wor<strong>de</strong>n und hat sich <strong>de</strong>r Verurteilte in einer staatlich<br />
anerkannten Einrichtung behan<strong>de</strong>ln lassen, so wird die vom Verurteilten nachgewiesene Zeit seines<br />
Aufenthaltes in dieser Einrichtung auf die Strafe angerechnet, bis infolge <strong>de</strong>r Anrechnung zwei Drittel<br />
<strong>de</strong>r Strafe erledigt sind. 2Die Entscheidung über die Anrechnungsfähigkeit trifft das Gericht zugleich<br />
mit <strong>de</strong>r Zustimmung nach § 35 Abs. 1. 3Sind durch die Anrechnung zwei Drittel <strong>de</strong>r Strafe erledigt<br />
o<strong>de</strong>r ist eine Behandlung in <strong>de</strong>r Einrichtung zu einem früheren Zeitpunkt nicht mehr erfor<strong>de</strong>rlich, so<br />
setzt das Gericht die Vollstreckung <strong>de</strong>s Restes <strong>de</strong>r Strafe zur Bewährung aus, sobald dies unter<br />
Berücksichtigung <strong>de</strong>s Sicherheitsinteresses <strong>de</strong>r Allgemeinheit verantwortet wer<strong>de</strong>n kann.<br />
(2) Ist die Vollstreckung zurückgestellt wor<strong>de</strong>n und hat sich <strong>de</strong>r Verurteilte einer an<strong>de</strong>ren als <strong>de</strong>r in<br />
Absatz 1 bezeichneten Behandlung seiner Abhängigkeit unterzogen, so setzt das Gericht die<br />
Vollstreckung <strong>de</strong>r Freiheitsstrafe o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Strafrestes zur Bewährung aus, sobald dies unter<br />
Berücksichtigung <strong>de</strong>s Sicherheitsinteresses <strong>de</strong>r Allgemeinheit verantwortet wer<strong>de</strong>n kann.<br />
(3) Hat sich <strong>de</strong>r Verurteilte nach <strong>de</strong>r Tat einer Behandlung seiner Abhängigkeit unterzogen, so kann<br />
das Gericht, wenn die Voraussetzungen <strong>de</strong>s Absatzes 1 Satz 1 nicht vorliegen, anordnen, daß die Zeit<br />
<strong>de</strong>r Behandlung ganz o<strong>de</strong>r zum Teil auf die Strafe angerechnet wird, wenn dies unter<br />
Berücksichtigung <strong>de</strong>r Anfor<strong>de</strong>rungen, welche die Behandlung an <strong>de</strong>n Verurteilten gestellt hat,<br />
angezeigt ist.<br />
(4) Die §§ 56a bis 56g und 57 Abs. 5 Satz 2 <strong>de</strong>s Strafgesetzbuches gelten entsprechend.<br />
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15 <strong>Pdf</strong>-<strong>Drogen</strong>-<strong>Gesetze</strong><br />
(5) 1Die Entscheidungen nach <strong>de</strong>n Absätzen 1 bis 3 trifft das Gericht <strong>de</strong>s ersten Rechtszuges ohne<br />
mündliche Verhandlung durch Beschluß. 2Die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>, <strong>de</strong>r Verurteilte und die<br />
behan<strong>de</strong>ln<strong>de</strong>n Personen o<strong>de</strong>r Einrichtungen sind zu hören. 3Gegen die Entscheidungen ist sofortige<br />
Beschwer<strong>de</strong> möglich. 4Für die Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 3 und nach Absatz 2 gilt § 454<br />
Abs. 4 <strong>de</strong>r Strafprozeßordnung entsprechend; die Belehrung über die Aussetzung <strong>de</strong>s Strafrestes<br />
erteilt das Gericht.<br />
§ 37 Absehen von <strong>de</strong>r Erhebung <strong>de</strong>r öffentlichen Klage<br />
(1) 1Steht ein Beschuldigter in Verdacht, eine Straftat auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit<br />
begangen zu haben, und ist keine höhere Strafe als eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu<br />
erwarten, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung <strong>de</strong>s für die Eröffnung <strong>de</strong>s Hauptverfahrens<br />
zuständigen Gerichts vorläufig von <strong>de</strong>r Erhebung <strong>de</strong>r öffentlichen Klage absehen, wenn <strong>de</strong>r<br />
Beschuldigte nachweist, daß er sich wegen seiner Abhängigkeit <strong>de</strong>r in § 35 Abs. 1 bezeichneten<br />
Behandlung unterzieht, und seine Resozialisierung zu erwarten ist. 2Die Staatsanwaltschaft setzt<br />
Zeitpunkte fest, zu <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Beschuldigte die Fortdauer <strong>de</strong>r Behandlung nachzuweisen hat. 3Das<br />
Verfahren wird fortgesetzt, wenn<br />
1.<br />
2.<br />
3.<br />
4.<br />
die Behandlung nicht bis zu ihrem vorgesehenen Abschluß fortgeführt wird,<br />
<strong>de</strong>r Beschuldigte <strong>de</strong>n nach Satz 2 gefor<strong>de</strong>rten Nachweis nicht führt,<br />
<strong>de</strong>r Beschuldigte eine Straftat begeht und dadurch zeigt, daß die Erwartung, die <strong>de</strong>m Absehen<br />
von <strong>de</strong>r Erhebung <strong>de</strong>r öffentlichen Klage zugrun<strong>de</strong> lag, sich nicht erfüllt hat, o<strong>de</strong>r<br />
auf Grund neuer Tatsachen o<strong>de</strong>r Beweismittel eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren<br />
zu erwarten ist.<br />
4In <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s Satzes 3 Nr. 1, 2 kann von <strong>de</strong>r Fortsetzung <strong>de</strong>s Verfahrens abgesehen wer<strong>de</strong>n,<br />
wenn <strong>de</strong>r Beschuldigte nachträglich nachweist, daß er sich weiter in Behandlung befin<strong>de</strong>t. 5Die Tat<br />
kann nicht mehr verfolgt wer<strong>de</strong>n, wenn das Verfahren nicht innerhalb von zwei Jahren fortgesetzt wird.<br />
(2) 1Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung <strong>de</strong>r Staatsanwaltschaft das<br />
Verfahren bis zum En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Hauptverhandlung, in <strong>de</strong>r die tatsächlichen Feststellungen letztmals<br />
geprüft wer<strong>de</strong>n können, vorläufig einstellen. 2Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren<br />
Beschluß. 3Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. 4Unanfechtbar ist auch eine Feststellung, daß<br />
das Verfahren nicht fortgesetzt wird (Abs. 1 Satz 5).<br />
(3) Die in § 172 Abs. 2 Satz 3, § 396 Abs. 3 und § 467 Abs. 5 <strong>de</strong>r Strafprozeßordnung zu § 153a <strong>de</strong>r<br />
Strafprozeßordnung getroffenen Regelungen gelten entsprechend.<br />
§ 38 Jugendliche und Heranwachsen<strong>de</strong><br />
(1) 1Bei Verurteilung zu Jugendstrafe gelten die §§ 35 und 36 sinngemäß. 2Neben <strong>de</strong>r Zusage <strong>de</strong>s<br />
Jugendlichen nach § 35 Abs. 1 Satz 1 bedarf es auch <strong>de</strong>r Einwilligung <strong>de</strong>s Erziehungsberechtigten<br />
und <strong>de</strong>s gesetzlichen Vertreters. 3Im Falle <strong>de</strong>s § 35 Abs. 6 Satz 2 fin<strong>de</strong>t § 83 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz<br />
2 <strong>de</strong>s Jugendgerichtsgesetzes sinngemäß Anwendung. 4Abweichend von § 36 Abs. 4 gelten die §§<br />
22 bis 26a <strong>de</strong>s Jugendgerichtsgesetzes entsprechend. 5Für die Entscheidungen nach § 36 Abs. 1<br />
Satz 3 und Abs. 2 sind neben § 454 Abs. 4 <strong>de</strong>r Strafprozeßordnung die §§ 58, 59 Abs. 2 bis 4 und §<br />
60 <strong>de</strong>s Jugendgerichtsgesetzes ergänzend anzuwen<strong>de</strong>n.<br />
(2) § 37 gilt sinngemäß auch für Jugendliche und Heranwachsen<strong>de</strong>.<br />
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16 <strong>Pdf</strong>-<strong>Drogen</strong>-<strong>Gesetze</strong><br />
StGB<br />
Ausfertigungsdatum: 15.05.1871<br />
Vollzitat:<br />
"Strafgesetzbuch in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>r Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322),<br />
zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch Artikel 3 <strong>de</strong>s <strong>Gesetze</strong>s vom 11. März 2008 (BGBl. I S. 306)"<br />
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;<br />
zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch Art. 3 G v. 11.3.2008 I 306<br />
Än<strong>de</strong>rung durch Art. 6 G v. 8.4.2008 I 666<br />
§ 6 Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter<br />
Das <strong>de</strong>utsche Strafrecht gilt weiter, unabhängig vom Recht <strong>de</strong>s Tatorts, für folgen<strong>de</strong> Taten, die im<br />
Ausland begangen wer<strong>de</strong>n:<br />
1.<br />
2.<br />
3.<br />
4.<br />
5.<br />
6.<br />
7.<br />
8.<br />
9.<br />
(weggefallen)<br />
Kernenergie-, Sprengstoff- und Strahlungsverbrechen in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>r §§ 307 und 308 Abs.<br />
1 bis 4, <strong>de</strong>s § 309 Abs. 2 und <strong>de</strong>s § 310;<br />
Angriffe auf <strong>de</strong>n Luft- und Seeverkehr (§ 316c);<br />
Menschenhan<strong>de</strong>l zum Zweck <strong>de</strong>r sexuellen Ausbeutung und zum Zweck <strong>de</strong>r Ausbeutung <strong>de</strong>r<br />
Arbeitskraft sowie För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Menschenhan<strong>de</strong>ls (§§ 232 bis 233a);<br />
unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln;<br />
Verbreitung pornographischer Schriften in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>r §§ 184a und 184b Abs. 1 bis 3, auch<br />
in Verbindung mit § 184c Satz 1;<br />
Geld- und Wertpapierfälschung (§§ 146, 151 und 152), Fälschung von Zahlungskarten mit<br />
Garantiefunktion und Vordrucken für Euroschecks (§ 152b Abs. 1 bis 4) sowie <strong>de</strong>ren<br />
Vorbereitung (§§ 149, 151, 152 und 152b Abs. 5);<br />
Subventionsbetrug (§ 264);<br />
Taten, die auf Grund eines für die Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland verbindlichen<br />
zwischenstaatlichen Abkommens auch dann zu verfolgen sind, wenn sie im Ausland<br />
begangen wer<strong>de</strong>n.<br />
§ 11 Personen- und Sachbegriffe<br />
(1) Im Sinne dieses <strong>Gesetze</strong>s ist<br />
1.<br />
a)<br />
b)<br />
Angehöriger:<br />
wer zu <strong>de</strong>n folgen<strong>de</strong>n Personen gehört:<br />
Verwandte und Verschwägerte gera<strong>de</strong>r Linie, <strong>de</strong>r Ehegatte, <strong>de</strong>r Lebenspartner, <strong>de</strong>r Verlobte,<br />
auch im Sinne <strong>de</strong>s Lebenspartnerschaftsgesetzes, Geschwister, Ehegatten o<strong>de</strong>r<br />
Lebenspartner <strong>de</strong>r Geschwister, Geschwister <strong>de</strong>r Ehegatten o<strong>de</strong>r Lebenspartner, und zwar<br />
auch dann, wenn die Ehe o<strong>de</strong>r die Lebenspartnerschaft, welche die Beziehung begrün<strong>de</strong>t hat,<br />
nicht mehr besteht o<strong>de</strong>r wenn die Verwandtschaft o<strong>de</strong>r Schwägerschaft erloschen ist,<br />
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17 <strong>Pdf</strong>-<strong>Drogen</strong>-<strong>Gesetze</strong><br />
2.<br />
a)<br />
b)<br />
c)<br />
3.<br />
4.<br />
a)<br />
b)<br />
5.<br />
6.<br />
7.<br />
8.<br />
9.<br />
Pflegeeltern und Pflegekin<strong>de</strong>r;<br />
Amtsträger:<br />
wer nach <strong>de</strong>utschem Recht<br />
Beamter o<strong>de</strong>r Richter ist,<br />
in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht o<strong>de</strong>r<br />
sonst dazu bestellt ist, bei einer Behör<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r bei einer sonstigen Stelle o<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>ren Auftrag<br />
Aufgaben <strong>de</strong>r öffentlichen Verwaltung unbescha<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r zur Aufgabenerfüllung gewählten<br />
Organisationsform wahrzunehmen;<br />
Richter:<br />
wer nach <strong>de</strong>utschem Recht Berufsrichter o<strong>de</strong>r ehrenamtlicher Richter ist;<br />
für <strong>de</strong>n öffentlichen Dienst beson<strong>de</strong>rs Verpflichteter:<br />
wer, ohne Amtsträger zu sein,<br />
bei einer Behör<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r bei einer sonstigen Stelle, die Aufgaben <strong>de</strong>r öffentlichen Verwaltung<br />
wahrnimmt, o<strong>de</strong>r<br />
bei einem Verband o<strong>de</strong>r sonstigen Zusammenschluß, Betrieb o<strong>de</strong>r Unternehmen, die für eine<br />
Behör<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r für eine sonstige Stelle Aufgaben <strong>de</strong>r öffentlichen Verwaltung ausführen,<br />
beschäftigt o<strong>de</strong>r für sie tätig und auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf<br />
Grund eines <strong>Gesetze</strong>s förmlich verpflichtet ist;<br />
rechtswidrige Tat:<br />
nur eine solche, die <strong>de</strong>n Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht;<br />
Unternehmen einer Tat:<br />
<strong>de</strong>ren Versuch und <strong>de</strong>ren Vollendung;<br />
Behör<strong>de</strong>:<br />
auch ein Gericht;<br />
Maßnahme:<br />
je<strong>de</strong> Maßregel <strong>de</strong>r Besserung und Sicherung, <strong>de</strong>r Verfall, die Einziehung und die<br />
Unbrauchbarmachung;<br />
Entgelt:<br />
je<strong>de</strong> in einem Vermögensvorteil bestehen<strong>de</strong> Gegenleistung.<br />
(2) Vorsätzlich im Sinne dieses <strong>Gesetze</strong>s ist eine Tat auch dann, wenn sie einen gesetzlichen<br />
Tatbestand verwirklicht, <strong>de</strong>r hinsichtlich <strong>de</strong>r Handlung Vorsatz voraussetzt, hinsichtlich einer dadurch<br />
verursachten beson<strong>de</strong>ren Folge jedoch Fahrlässigkeit ausreichen läßt.<br />
3. Den Schriften stehen Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und an<strong>de</strong>re<br />
Darstellungen in <strong>de</strong>njenigen Vorschriften gleich, die auf diesen Absatz verweisen.<br />
§ 19 Schuldunfähigkeit <strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>s<br />
Schuldunfähig ist, wer bei Begehung <strong>de</strong>r Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist.<br />
§ 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen<br />
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18 <strong>Pdf</strong>-<strong>Drogen</strong>-<strong>Gesetze</strong><br />
Ohne Schuld han<strong>de</strong>lt, wer bei Begehung <strong>de</strong>r Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen<br />
einer tiefgreifen<strong>de</strong>n Bewußtseinsstörung o<strong>de</strong>r wegen Schwachsinns o<strong>de</strong>r einer schweren an<strong>de</strong>ren<br />
seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht <strong>de</strong>r Tat einzusehen o<strong>de</strong>r nach dieser Einsicht zu<br />
han<strong>de</strong>ln.<br />
§ 21 Vermin<strong>de</strong>rte Schuldfähigkeit<br />
Ist die Fähigkeit <strong>de</strong>s Täters, das Unrecht <strong>de</strong>r Tat einzusehen o<strong>de</strong>r nach dieser Einsicht zu han<strong>de</strong>ln,<br />
aus einem <strong>de</strong>r in § 20 bezeichneten Grün<strong>de</strong> bei Begehung <strong>de</strong>r Tat erheblich vermin<strong>de</strong>rt, so kann die<br />
Strafe nach § 49 Abs. 1 gemil<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n.<br />
§ 34 Rechtfertigen<strong>de</strong>r Notstand<br />
1Wer in einer gegenwärtigen, nicht an<strong>de</strong>rs abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre,<br />
Eigentum o<strong>de</strong>r ein an<strong>de</strong>res Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich o<strong>de</strong>r einem an<strong>de</strong>ren<br />
abzuwen<strong>de</strong>n, han<strong>de</strong>lt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung <strong>de</strong>r wi<strong>de</strong>rstreiten<strong>de</strong>n Interessen,<br />
namentlich <strong>de</strong>r betroffenen Rechtsgüter und <strong>de</strong>s Gra<strong>de</strong>s <strong>de</strong>r ihnen drohen<strong>de</strong>n Gefahren, das<br />
geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. 2Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat<br />
ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwen<strong>de</strong>n.<br />
§ 38 Dauer <strong>de</strong>r Freiheitsstrafe<br />
(1) Die Freiheitsstrafe ist zeitig, wenn das Gesetz nicht lebenslange Freiheitsstrafe androht.<br />
2. Das Höchstmaß <strong>de</strong>r zeitigen Freiheitsstrafe ist fünfzehn Jahre, ihr Min<strong>de</strong>stmaß ein Monat.<br />
§ 39 Bemessung <strong>de</strong>r Freiheitsstrafe<br />
Freiheitsstrafe unter einem Jahr wird nach vollen Wochen und Monaten, Freiheitsstrafe von längerer<br />
Dauer nach vollen Monaten und Jahren bemessen.<br />
§ 43a Verhängung <strong>de</strong>r Vermögensstrafe<br />
(1) Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so kann das Gericht neben einer lebenslangen o<strong>de</strong>r<br />
einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren auf Zahlung eines Geldbetrages erkennen,<br />
<strong>de</strong>ssen Höhe durch <strong>de</strong>n Wert <strong>de</strong>s Vermögens <strong>de</strong>s Täters begrenzt ist (Vermögensstrafe).<br />
Vermögensvorteile, <strong>de</strong>ren Verfall angeordnet wird, bleiben bei <strong>de</strong>r Bewertung <strong>de</strong>s Vermögens außer<br />
Ansatz. Der Wert <strong>de</strong>s Vermögens kann geschätzt wer<strong>de</strong>n.<br />
(2) § 42 gilt entsprechend.<br />
3. Das Gericht bestimmt eine Freiheitsstrafe, die im Fall <strong>de</strong>r Uneinbringlichkeit an die Stelle <strong>de</strong>r<br />
Vermögensstrafe tritt (Ersatzfreiheitsstrafe). Das Höchstmaß <strong>de</strong>r Ersatzfreiheitsstrafe ist zwei<br />
Jahre, ihr Min<strong>de</strong>stmaß ein Monat.<br />
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19 <strong>Pdf</strong>-<strong>Drogen</strong>-<strong>Gesetze</strong><br />
§ 49 Beson<strong>de</strong>re gesetzliche Mil<strong>de</strong>rungsgrün<strong>de</strong><br />
(1) Ist eine Mil<strong>de</strong>rung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben o<strong>de</strong>r zugelassen, so gilt für die Mil<strong>de</strong>rung<br />
folgen<strong>de</strong>s:<br />
1.<br />
2.<br />
3.<br />
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.<br />
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel <strong>de</strong>s angedrohten Höchstmaßes<br />
erkannt wer<strong>de</strong>n. 2Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl <strong>de</strong>r Tagessätze.<br />
Das erhöhte Min<strong>de</strong>stmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sich<br />
im Falle eines Min<strong>de</strong>stmaßes von zehn o<strong>de</strong>r fünf Jahren auf zwei Jahre,<br />
im Falle eines Min<strong>de</strong>stmaßes von drei o<strong>de</strong>r zwei Jahren auf sechs Monate,<br />
im Falle eines Min<strong>de</strong>stmaßes von einem Jahr auf drei Monate,<br />
im übrigen auf das gesetzliche Min<strong>de</strong>stmaß.<br />
(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem<br />
Ermessen mil<strong>de</strong>rn, so kann es bis zum gesetzlichen Min<strong>de</strong>stmaß <strong>de</strong>r angedrohten Strafe herabgehen<br />
o<strong>de</strong>r statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.<br />
§ 50 Zusammentreffen von Mil<strong>de</strong>rungsgrün<strong>de</strong>n<br />
Ein Umstand, <strong>de</strong>r allein o<strong>de</strong>r mit an<strong>de</strong>ren Umstän<strong>de</strong>n die Annahme eines min<strong>de</strong>r schweren Falles<br />
begrün<strong>de</strong>t und <strong>de</strong>r zugleich ein beson<strong>de</strong>rer gesetzlicher Mil<strong>de</strong>rungsgrund nach § 49 ist, darf nur<br />
einmal berücksichtigt wer<strong>de</strong>n.<br />
§ 51 Anrechnung<br />
(1) 1Hat <strong>de</strong>r Verurteilte aus Anlaß einer Tat, die Gegenstand <strong>de</strong>s Verfahrens ist o<strong>de</strong>r gewesen ist,<br />
Untersuchungshaft o<strong>de</strong>r eine an<strong>de</strong>re Freiheitsentziehung erlitten, so wird sie auf zeitige Freiheitsstrafe<br />
und auf Geldstrafe angerechnet. 2Das Gericht kann jedoch anordnen, daß die Anrechnung ganz o<strong>de</strong>r<br />
zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten <strong>de</strong>s Verurteilten nach <strong>de</strong>r Tat nicht<br />
gerechtfertigt ist.<br />
(2) Wird eine rechtskräftig verhängte Strafe in einem späteren Verfahren durch eine an<strong>de</strong>re Strafe<br />
ersetzt, so wird auf diese die frühere Strafe angerechnet, soweit sie vollstreckt o<strong>de</strong>r durch Anrechnung<br />
erledigt ist.<br />
(3) 1Ist <strong>de</strong>r Verurteilte wegen <strong>de</strong>rselben Tat im Ausland bestraft wor<strong>de</strong>n, so wird auf die neue Strafe<br />
die ausländische angerechnet, soweit sie vollstreckt ist. 2Für eine an<strong>de</strong>re im Ausland erlittene<br />
Freiheitsentziehung gilt Absatz 1 entsprechend.<br />
(4) 1Bei <strong>de</strong>r Anrechnung von Geldstrafe o<strong>de</strong>r auf Geldstrafe entspricht ein Tag Freiheitsentziehung<br />
einem Tagessatz. 2Wird eine ausländische Strafe o<strong>de</strong>r Freiheitsentziehung angerechnet, so bestimmt<br />
das Gericht <strong>de</strong>n Maßstab nach seinem Ermessen.<br />
(5) 1Für die Anrechnung <strong>de</strong>r Dauer einer vorläufigen Entziehung <strong>de</strong>r Fahrerlaubnis (§ 111a <strong>de</strong>r<br />
Strafprozeßordnung) auf das Fahrverbot nach § 44 gilt Absatz 1 entsprechend. 2In diesem Sinne<br />
steht <strong>de</strong>r vorläufigen Entziehung <strong>de</strong>r Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung o<strong>de</strong>r<br />
Beschlagnahme <strong>de</strong>s Führerscheins (§ 94 <strong>de</strong>r Strafprozeßordnung) gleich.<br />
§ 56 Strafaussetzung<br />
(1) 1Bei <strong>de</strong>r Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die<br />
Vollstreckung <strong>de</strong>r Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß <strong>de</strong>r Verurteilte sich schon die<br />
Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung <strong>de</strong>s Strafvollzugs keine<br />
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20 <strong>Pdf</strong>-<strong>Drogen</strong>-<strong>Gesetze</strong><br />
Straftaten mehr begehen wird. 2Dabei sind namentlich die Persönlichkeit <strong>de</strong>s Verurteilten, sein<br />
Vorleben, die Umstän<strong>de</strong> seiner Tat, sein Verhalten nach <strong>de</strong>r Tat, seine Lebensverhältnisse und die<br />
Wirkungen zu berücksichtigen, die von <strong>de</strong>r Aussetzung für ihn zu erwarten sind.<br />
(2) 1Das Gericht kann unter <strong>de</strong>n Voraussetzungen <strong>de</strong>s Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer<br />
höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach <strong>de</strong>r<br />
Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit <strong>de</strong>s Verurteilten beson<strong>de</strong>re Umstän<strong>de</strong> vorliegen. 2Bei<br />
<strong>de</strong>r Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen <strong>de</strong>s Verurteilten, <strong>de</strong>n durch die Tat verursachten<br />
Scha<strong>de</strong>n wie<strong>de</strong>rgutzumachen, zu berücksichtigen.<br />
(3) Bei <strong>de</strong>r Verurteilung zu Freiheitsstrafe von min<strong>de</strong>stens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht<br />
ausgesetzt, wenn die Verteidigung <strong>de</strong>r Rechtsordnung sie gebietet.<br />
(4) 1Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil <strong>de</strong>r Strafe beschränkt wer<strong>de</strong>n. 2Sie wird durch eine<br />
Anrechnung von Untersuchungshaft o<strong>de</strong>r einer an<strong>de</strong>ren Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.<br />
§ 56a Bewährungszeit<br />
(1) 1Das Gericht bestimmt die Dauer <strong>de</strong>r Bewährungszeit. 2Sie darf fünf Jahre nicht überschreiten und<br />
zwei Jahre nicht unterschreiten.<br />
(2) 1Die Bewährungszeit beginnt mit <strong>de</strong>r Rechtskraft <strong>de</strong>r Entscheidung über die Strafaussetzung. 2Sie<br />
kann nachträglich bis auf das Min<strong>de</strong>stmaß verkürzt o<strong>de</strong>r vor ihrem Ablauf bis auf das Höchstmaß<br />
verlängert wer<strong>de</strong>n.<br />
§ 56b Auflagen<br />
(1) 1Das Gericht kann <strong>de</strong>m Verurteilten Auflagen erteilen, die <strong>de</strong>r Genugtuung für das begangene<br />
Unrecht dienen. 2Dabei dürfen an <strong>de</strong>n Verurteilten keine unzumutbaren Anfor<strong>de</strong>rungen gestellt<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
(2) 1Das Gericht kann <strong>de</strong>m Verurteilten auferlegen,<br />
1.<br />
2.<br />
3.<br />
4.<br />
nach Kräften <strong>de</strong>n durch die Tat verursachten Scha<strong>de</strong>n wie<strong>de</strong>rgutzumachen,<br />
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen, wenn dies im<br />
Hinblick auf die Tat und die Persönlichkeit <strong>de</strong>s Täters angebracht ist,<br />
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen o<strong>de</strong>r<br />
einen Geldbetrag zugunsten <strong>de</strong>r Staatskasse zu zahlen.<br />
2Eine Auflage nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 soll das Gericht nur erteilen, soweit die Erfüllung <strong>de</strong>r Auflage<br />
einer Wie<strong>de</strong>rgutmachung <strong>de</strong>s Scha<strong>de</strong>ns nicht entgegensteht.<br />
(3) Erbietet sich <strong>de</strong>r Verurteilte zu angemessenen Leistungen, die <strong>de</strong>r Genugtuung für das begangene<br />
Unrecht dienen, so sieht das Gericht in <strong>de</strong>r Regel von Auflagen vorläufig ab, wenn die Erfüllung <strong>de</strong>s<br />
Anerbietens zu erwarten ist.<br />
§ 56c Weisungen<br />
(1) 1Das Gericht erteilt <strong>de</strong>m Verurteilten für die Dauer <strong>de</strong>r Bewährungszeit Weisungen, wenn er dieser<br />
Hilfe bedarf, um keine Straftaten mehr zu begehen. 2Dabei dürfen an die Lebensführung <strong>de</strong>s<br />
Verurteilten keine unzumutbaren Anfor<strong>de</strong>rungen gestellt wer<strong>de</strong>n.<br />
(2) Das Gericht kann <strong>de</strong>n Verurteilten namentlich anweisen,<br />
1.<br />
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21 <strong>Pdf</strong>-<strong>Drogen</strong>-<strong>Gesetze</strong><br />
2.<br />
3.<br />
4.<br />
5.<br />
Anordnungen zu befolgen, die sich auf Aufenthalt, Ausbildung, Arbeit o<strong>de</strong>r Freizeit o<strong>de</strong>r auf<br />
die Ordnung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse beziehen,<br />
sich zu bestimmten Zeiten bei Gericht o<strong>de</strong>r einer an<strong>de</strong>ren Stelle zu mel<strong>de</strong>n,<br />
zu <strong>de</strong>r verletzten Person o<strong>de</strong>r bestimmten Personen o<strong>de</strong>r Personen einer bestimmten<br />
Gruppe, die ihm Gelegenheit o<strong>de</strong>r Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, keinen<br />
Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubil<strong>de</strong>n<br />
o<strong>de</strong>r zu beherbergen,<br />
bestimmte Gegenstän<strong>de</strong>, die ihm Gelegenheit o<strong>de</strong>r Anreiz zu weiteren Straftaten bieten<br />
können, nicht zu besitzen, bei sich zu führen o<strong>de</strong>r verwahren zu lassen o<strong>de</strong>r<br />
Unterhaltspflichten nachzukommen.<br />
(3) Die Weisung,<br />
1.<br />
2.<br />
sich einer Heilbehandlung, die mit einem körperlichen Eingriff verbun<strong>de</strong>n ist, o<strong>de</strong>r einer<br />
Entziehungskur zu unterziehen o<strong>de</strong>r<br />
in einem geeigneten Heim o<strong>de</strong>r einer geeigneten Anstalt Aufenthalt zu nehmen,<br />
darf nur mit Einwilligung <strong>de</strong>s Verurteilten erteilt wer<strong>de</strong>n.<br />
(4) Macht <strong>de</strong>r Verurteilte entsprechen<strong>de</strong> Zusagen für seine künftige Lebensführung, so sieht das<br />
Gericht in <strong>de</strong>r Regel von Weisungen vorläufig ab, wenn die Einhaltung <strong>de</strong>r Zusagen zu erwarten ist.<br />
§ 56d Bewährungshilfe<br />
(1) Das Gericht unterstellt die verurteilte Person für die Dauer o<strong>de</strong>r einen Teil <strong>de</strong>r Bewährungszeit <strong>de</strong>r<br />
Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin o<strong>de</strong>r eines Bewährungshelfers, wenn dies angezeigt<br />
ist, um sie von Straftaten abzuhalten.<br />
(2) Eine Weisung nach Absatz 1 erteilt das Gericht in <strong>de</strong>r Regel, wenn es eine Freiheitsstrafe von<br />
mehr als neun Monaten aussetzt und die verurteilte Person noch nicht 27 Jahre alt ist.<br />
(3) 1Die Bewährungshelferin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Bewährungshelfer steht <strong>de</strong>r verurteilten Person helfend und<br />
betreuend zur Seite. 2Sie o<strong>de</strong>r er überwacht im Einvernehmen mit <strong>de</strong>m Gericht die Erfüllung <strong>de</strong>r<br />
Auflagen und Weisungen sowie <strong>de</strong>r Anerbieten und Zusagen und berichtet über die Lebensführung<br />
<strong>de</strong>r verurteilten Person in Zeitabstän<strong>de</strong>n, die das Gericht bestimmt. 3Gröbliche o<strong>de</strong>r beharrliche<br />
Verstöße gegen Auflagen, Weisungen, Anerbieten o<strong>de</strong>r Zusagen teilt die Bewährungshelferin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r<br />
Bewährungshelfer <strong>de</strong>m Gericht mit.<br />
(4) 1Die Bewährungshelferin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Bewährungshelfer wird vom Gericht bestellt. 2Es kann <strong>de</strong>r<br />
Bewährungshelferin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Bewährungshelfer für die Tätigkeit nach Absatz 3 Anweisungen<br />
erteilen.<br />
(5) Die Tätigkeit <strong>de</strong>r Bewährungshelferin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Bewährungshelfers wird haupt- o<strong>de</strong>r ehrenamtlich<br />
ausgeübt.<br />
§ 56e Nachträgliche Entscheidungen<br />
Das Gericht kann Entscheidungen nach <strong>de</strong>n §§ 56b bis 56d auch nachträglich treffen, än<strong>de</strong>rn o<strong>de</strong>r<br />
aufheben.<br />
§ 56f Wi<strong>de</strong>rruf <strong>de</strong>r Strafaussetzung<br />
(1) 1Das Gericht wi<strong>de</strong>rruft die Strafaussetzung, wenn die verurteilte Person<br />
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22 <strong>Pdf</strong>-<strong>Drogen</strong>-<strong>Gesetze</strong><br />
1.<br />
2.<br />
3.<br />
in <strong>de</strong>r Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, daß die Erwartung, die <strong>de</strong>r<br />
Strafaussetzung zugrun<strong>de</strong> lag, sich nicht erfüllt hat,<br />
gegen Weisungen gröblich o<strong>de</strong>r beharrlich verstößt o<strong>de</strong>r sich <strong>de</strong>r Aufsicht und Leitung <strong>de</strong>r<br />
Bewährungshelferin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Bewährungshelfers beharrlich entzieht und dadurch Anlaß zu<br />
<strong>de</strong>r Besorgnis gibt, daß sie erneut Straftaten begehen wird, o<strong>de</strong>r<br />
gegen Auflagen gröblich o<strong>de</strong>r beharrlich verstößt.<br />
2Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn die Tat in <strong>de</strong>r Zeit zwischen <strong>de</strong>r Entscheidung über die<br />
Strafaussetzung und <strong>de</strong>ren Rechtskraft o<strong>de</strong>r bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung in <strong>de</strong>r Zeit<br />
zwischen <strong>de</strong>r Entscheidung über die Strafaussetzung in einem einbezogenen Urteil und <strong>de</strong>r<br />
Rechtskraft <strong>de</strong>r Entscheidung über die Gesamtstrafe begangen wor<strong>de</strong>n ist.<br />
(2) 1Das Gericht sieht jedoch von <strong>de</strong>m Wi<strong>de</strong>rruf ab, wenn es ausreicht,<br />
1.<br />
2.<br />
weitere Auflagen o<strong>de</strong>r Weisungen zu erteilen, insbeson<strong>de</strong>re die verurteilte Person einer<br />
Bewährungshelferin o<strong>de</strong>r einem Bewährungshelfer zu unterstellen, o<strong>de</strong>r<br />
die Bewährungs- o<strong>de</strong>r Unterstellungszeit zu verlängern.<br />
2In <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>r Nummer 2 darf die Bewährungszeit nicht um mehr als die Hälfte <strong>de</strong>r zunächst<br />
bestimmten Bewährungszeit verlängert wer<strong>de</strong>n.<br />
(3) 1Leistungen, die die verurteilte Person zur Erfüllung von Auflagen, Anerbieten, Weisungen o<strong>de</strong>r<br />
Zusagen erbracht hat, wer<strong>de</strong>n nicht erstattet. 2Das Gericht kann jedoch, wenn es die Strafaussetzung<br />
wi<strong>de</strong>rruft, Leistungen, die die verurteilte Person zur Erfüllung von Auflagen nach § 56b Abs. 2 Satz 1<br />
Nr. 2 bis 4 o<strong>de</strong>r entsprechen<strong>de</strong>n Anerbieten nach § 56b Abs. 3 erbracht hat, auf die Strafe anrechnen.<br />
§ 56g Straferlaß<br />
(1) 1Wi<strong>de</strong>rruft das Gericht die Strafaussetzung nicht, so erläßt es die Strafe nach Ablauf <strong>de</strong>r<br />
Bewährungszeit. 2§ 56f Abs. 3 Satz 1 ist anzuwen<strong>de</strong>n.<br />
(2) 1Das Gericht kann <strong>de</strong>n Straferlaß wi<strong>de</strong>rrufen, wenn <strong>de</strong>r Verurteilte im räumlichen Geltungsbereich<br />
dieses <strong>Gesetze</strong>s wegen einer in <strong>de</strong>r Bewährungszeit begangenen vorsätzlichen Straftat zu<br />
Freiheitsstrafe von min<strong>de</strong>stens sechs Monaten verurteilt wird. 2Der Wi<strong>de</strong>rruf ist nur innerhalb von<br />
einem Jahr nach Ablauf <strong>de</strong>r Bewährungszeit und von sechs Monaten nach Rechtskraft <strong>de</strong>r<br />
Verurteilung zulässig. 3§ 56f Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 gilt entsprechend.<br />
§ 57 Aussetzung <strong>de</strong>s Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe<br />
(1) 1Das Gericht setzt die Vollstreckung <strong>de</strong>s Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus,<br />
wenn<br />
1.<br />
2.<br />
3.<br />
zwei Drittel <strong>de</strong>r verhängten Strafe, min<strong>de</strong>stens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,<br />
dies unter Berücksichtigung <strong>de</strong>s Sicherheitsinteresses <strong>de</strong>r Allgemeinheit verantwortet wer<strong>de</strong>n<br />
kann, und<br />
die verurteilte Person einwilligt.<br />
2Bei <strong>de</strong>r Entscheidung sind insbeson<strong>de</strong>re die Persönlichkeit <strong>de</strong>r verurteilten Person, ihr Vorleben, die<br />
Umstän<strong>de</strong> ihrer Tat, das Gewicht <strong>de</strong>s bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten <strong>de</strong>r<br />
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23 <strong>Pdf</strong>-<strong>Drogen</strong>-<strong>Gesetze</strong><br />
verurteilten Person im Vollzug, ihre Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von<br />
<strong>de</strong>r Aussetzung für sie zu erwarten sind.<br />
(2) Schon nach Verbüßung <strong>de</strong>r Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe, min<strong>de</strong>stens jedoch von sechs<br />
Monaten, kann das Gericht die Vollstreckung <strong>de</strong>s Restes zur Bewährung aussetzen, wenn<br />
1.<br />
2.<br />
die verurteilte Person erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und diese zwei Jahre nicht<br />
übersteigt o<strong>de</strong>r<br />
die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit <strong>de</strong>r verurteilten Person und ihrer Entwicklung<br />
während <strong>de</strong>s Strafvollzugs ergibt, daß beson<strong>de</strong>re Umstän<strong>de</strong> vorliegen,<br />
und die übrigen Voraussetzungen <strong>de</strong>s Absatzes 1 erfüllt sind.<br />
(3) 1Die §§ 56a bis 56e gelten entsprechend; die Bewährungszeit darf, auch wenn sie nachträglich<br />
verkürzt wird, die Dauer <strong>de</strong>s Strafrestes nicht unterschreiten. 2Hat die verurteilte Person min<strong>de</strong>stens<br />
ein Jahr ihrer Strafe verbüßt, bevor <strong>de</strong>ren Rest zur Bewährung ausgesetzt wird, unterstellt sie das<br />
Gericht in <strong>de</strong>r Regel für die Dauer o<strong>de</strong>r einen Teil <strong>de</strong>r Bewährungszeit <strong>de</strong>r Aufsicht und Leitung einer<br />
Bewährungshelferin o<strong>de</strong>r eines Bewährungshelfers.<br />
(4) Soweit eine Freiheitsstrafe durch Anrechnung erledigt ist, gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne <strong>de</strong>r<br />
Absätze 1 bis 3.<br />
(5) 1Die §§ 56f und 56g gelten entsprechend. 2Das Gericht wi<strong>de</strong>rruft die Strafaussetzung auch dann,<br />
wenn die verurteilte Person in <strong>de</strong>r Zeit zwischen <strong>de</strong>r Verurteilung und <strong>de</strong>r Entscheidung über die<br />
Strafaussetzung eine Straftat begangen hat, die von <strong>de</strong>m Gericht bei <strong>de</strong>r Entscheidung über die<br />
Strafaussetzung aus tatsächlichen Grün<strong>de</strong>n nicht berücksichtigt wer<strong>de</strong>n konnte und die im Fall ihrer<br />
Berücksichtigung zur Versagung <strong>de</strong>r Strafaussetzung geführt hätte; als Verurteilung gilt das Urteil, in<br />
<strong>de</strong>m die zugrun<strong>de</strong> liegen<strong>de</strong>n tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft wer<strong>de</strong>n konnten.<br />
(6) Das Gericht kann davon absehen, die Vollstreckung <strong>de</strong>s Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur<br />
Bewährung auszusetzen, wenn die verurteilte Person unzureichen<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r falsche Angaben über <strong>de</strong>n<br />
Verbleib von Gegenstän<strong>de</strong>n macht, die <strong>de</strong>m Verfall unterliegen o<strong>de</strong>r nur <strong>de</strong>shalb nicht unterliegen,<br />
weil <strong>de</strong>r verletzten Person aus <strong>de</strong>r Tat ein Anspruch <strong>de</strong>r in § 73 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Art<br />
erwachsen ist.<br />
7. Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor <strong>de</strong>ren Ablauf ein<br />
Antrag <strong>de</strong>r verurteilten Person, <strong>de</strong>n Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.<br />
§ 62 Grundsatz <strong>de</strong>r Verhältnismäßigkeit<br />
Eine Maßregel <strong>de</strong>r Besserung und Sicherung darf nicht angeordnet wer<strong>de</strong>n, wenn sie zur Be<strong>de</strong>utung<br />
<strong>de</strong>r vom Täter begangenen und zu erwarten<strong>de</strong>n Taten sowie zu <strong>de</strong>m Grad <strong>de</strong>r von ihm ausgehen<strong>de</strong>n<br />
Gefahr außer Verhältnis steht.<br />
§ 63 Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus<br />
Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand <strong>de</strong>r Schuldunfähigkeit (§ 20) o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r vermin<strong>de</strong>rten<br />
Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen<br />
Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung <strong>de</strong>s Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge<br />
seines Zustan<strong>de</strong>s erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er <strong>de</strong>shalb für die<br />
Allgemeinheit gefährlich ist.<br />
§ 64 Unterbringung in einer Entziehungsanstalt<br />
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24 <strong>Pdf</strong>-<strong>Drogen</strong>-<strong>Gesetze</strong><br />
1Hat eine Person <strong>de</strong>n Hang, alkoholische Getränke o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re berauschen<strong>de</strong> Mittel im Übermaß zu<br />
sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat o<strong>de</strong>r<br />
die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt o<strong>de</strong>r nur <strong>de</strong>shalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit<br />
erwiesen o<strong>de</strong>r nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer<br />
Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche<br />
rechtswidrige Taten begehen wird. 2Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete<br />
Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt zu heilen o<strong>de</strong>r über<br />
eine erhebliche Zeit vor <strong>de</strong>m Rückfall in <strong>de</strong>n Hang zu bewahren und von <strong>de</strong>r Begehung erheblicher<br />
rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.<br />
§ 66 Unterbringung in <strong>de</strong>r Sicherungsverwahrung<br />
(1) Wird jemand wegen einer vorsätzlichen Straftat zu Freiheitsstrafe von min<strong>de</strong>stens zwei Jahren<br />
verurteilt, so ordnet das Gericht neben <strong>de</strong>r Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn<br />
1.<br />
2.<br />
3.<br />
<strong>de</strong>r Täter wegen vorsätzlicher Straftaten, die er vor <strong>de</strong>r neuen Tat begangen hat, schon<br />
zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von min<strong>de</strong>stens einem Jahr verurteilt wor<strong>de</strong>n ist,<br />
er wegen einer o<strong>de</strong>r mehrerer dieser Taten vor <strong>de</strong>r neuen Tat für die Zeit von min<strong>de</strong>stens<br />
zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt o<strong>de</strong>r sich im Vollzug einer freiheitsentziehen<strong>de</strong>n Maßregel<br />
<strong>de</strong>r Besserung und Sicherung befun<strong>de</strong>n hat und<br />
die Gesamtwürdigung <strong>de</strong>s Täters und seiner Taten ergibt, daß er infolge eines Hanges zu<br />
erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch o<strong>de</strong>r<br />
körperlich schwer geschädigt wer<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r schwerer wirtschaftlicher Scha<strong>de</strong>n angerichtet<br />
wird, für die Allgemeinheit gefährlich ist.<br />
(2) Hat jemand drei vorsätzliche Straftaten begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von<br />
min<strong>de</strong>stens einem Jahr verwirkt hat, und wird er wegen einer o<strong>de</strong>r mehrerer dieser Taten zu<br />
Freiheitsstrafe von min<strong>de</strong>stens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter <strong>de</strong>r in Absatz 1 Nr. 3<br />
bezeichneten Voraussetzung neben <strong>de</strong>r Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere<br />
Verurteilung o<strong>de</strong>r Freiheitsentziehung (Absatz 1 Nr. 1 und 2) anordnen.<br />
(3) 1Wird jemand wegen eines Verbrechens o<strong>de</strong>r wegen einer Straftat nach <strong>de</strong>n §§ 174 bis 174c, 176,<br />
179 Abs. 1 bis 4, §§ 180, 182, 224, 225 Abs. 1 o<strong>de</strong>r 2 o<strong>de</strong>r nach § 323a, soweit die im Rausch<br />
begangene Tat ein Verbrechen o<strong>de</strong>r eine <strong>de</strong>r vorgenannten rechtswidrigen Taten ist, zu<br />
Freiheitsstrafe von min<strong>de</strong>stens zwei Jahren verurteilt, so kann das Gericht neben <strong>de</strong>r Strafe die<br />
Sicherungsverwahrung anordnen, wenn <strong>de</strong>r Täter wegen einer o<strong>de</strong>r mehrerer solcher Straftaten, die<br />
er vor <strong>de</strong>r neuen Tat begangen hat, schon einmal zu Freiheitsstrafe von min<strong>de</strong>stens drei Jahren<br />
verurteilt wor<strong>de</strong>n ist und die in Absatz 1 Nr. 2 und 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. 2Hat<br />
jemand zwei Straftaten <strong>de</strong>r in Satz 1 bezeichneten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe<br />
von min<strong>de</strong>stens zwei Jahren verwirkt hat und wird er wegen einer o<strong>de</strong>r mehrerer dieser Taten zu<br />
Freiheitsstrafe von min<strong>de</strong>stens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter <strong>de</strong>n in Absatz 1 Nr. 3<br />
bezeichneten Voraussetzungen neben <strong>de</strong>r Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere<br />
Verurteilung o<strong>de</strong>r Freiheitsentziehung (Absatz 1 Nr. 1 und 2) anordnen. 3Die Absätze 1 und 2 bleiben<br />
unberührt.<br />
(4) 1Im Sinne <strong>de</strong>s Absatzes 1 Nr. 1 gilt eine Verurteilung zu Gesamtstrafe als eine einzige<br />
Verurteilung. 2Ist Untersuchungshaft o<strong>de</strong>r eine an<strong>de</strong>re Freiheitsentziehung auf Freiheitsstrafe<br />
angerechnet, so gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne <strong>de</strong>s Absatzes 1 Nr. 2. 3Eine frühere Tat bleibt<br />
außer Betracht, wenn zwischen ihr und <strong>de</strong>r folgen<strong>de</strong>n Tat mehr als fünf Jahre verstrichen sind. 4In die<br />
Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher <strong>de</strong>r Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt<br />
verwahrt wor<strong>de</strong>n ist. 5Eine Tat, die außerhalb <strong>de</strong>s räumlichen Geltungsbereichs dieses <strong>Gesetze</strong>s<br />
abgeurteilt wor<strong>de</strong>n ist, steht einer innerhalb dieses Bereichs abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach<br />
<strong>de</strong>utschem Strafrecht eine vorsätzliche Tat, in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s Absatzes 3 eine <strong>de</strong>r Straftaten <strong>de</strong>r in<br />
Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Art wäre.<br />
§ 66a Vorbehalt <strong>de</strong>r Unterbringung in <strong>de</strong>r Sicherungsverwahrung<br />
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25 <strong>Pdf</strong>-<strong>Drogen</strong>-<strong>Gesetze</strong><br />
(1) Ist bei <strong>de</strong>r Verurteilung wegen einer <strong>de</strong>r in § 66 Abs. 3 Satz 1 genannten Straftaten nicht mit<br />
hinreichen<strong>de</strong>r Sicherheit feststellbar, ob <strong>de</strong>r Täter für die Allgemeinheit im Sinne von § 66 Abs. 1 Nr. 3<br />
gefährlich ist, so kann das Gericht die Anordnung <strong>de</strong>r Sicherungsverwahrung vorbehalten, wenn die<br />
übrigen Voraussetzungen <strong>de</strong>s § 66 Abs. 3 erfüllt sind.<br />
(2) 1Über die Anordnung <strong>de</strong>r Sicherungsverwahrung entschei<strong>de</strong>t das Gericht spätestens sechs<br />
Monate vor <strong>de</strong>m Zeitpunkt, ab <strong>de</strong>m eine Aussetzung <strong>de</strong>r Vollstreckung <strong>de</strong>s Strafrestes zur Bewährung<br />
nach § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 454b Abs. 3 <strong>de</strong>r<br />
Strafprozessordnung, möglich ist. 2Es ordnet die Sicherungsverwahrung an, wenn die<br />
Gesamtwürdigung <strong>de</strong>s Verurteilten, seiner Taten und seiner Entwicklung während <strong>de</strong>s Strafvollzuges<br />
ergibt, dass von ihm erhebliche Straftaten zu erwarten sind, durch welche die Opfer seelisch o<strong>de</strong>r<br />
körperlich schwer geschädigt wer<strong>de</strong>n.<br />
(3) 1Die Entscheidung über die Aussetzung <strong>de</strong>r Vollstreckung <strong>de</strong>s Strafrestes zur Bewährung darf erst<br />
nach Rechtskraft <strong>de</strong>r Entscheidung nach Absatz 2 Satz 1 ergehen. 2Dies gilt nicht, wenn die<br />
Voraussetzungen <strong>de</strong>s § 57 Abs. 2 Nr. 2 offensichtlich nicht vorliegen.<br />
§ 66b Nachträgliche Anordnung <strong>de</strong>r Unterbringung in <strong>de</strong>r Sicherungsverwahrung<br />
(1) 1Wer<strong>de</strong>n nach einer Verurteilung wegen eines Verbrechens gegen das Leben, die körperliche<br />
Unversehrtheit, die persönliche Freiheit o<strong>de</strong>r die sexuelle Selbstbestimmung o<strong>de</strong>r eines Verbrechens<br />
nach <strong>de</strong>n §§ 250, 251, auch in Verbindung mit <strong>de</strong>n §§ 252, 255, o<strong>de</strong>r wegen eines <strong>de</strong>r in § 66 Abs. 3<br />
Satz 1 genannten Vergehen vor En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Vollzugs dieser Freiheitsstrafe Tatsachen erkennbar, die<br />
auf eine erhebliche Gefährlichkeit <strong>de</strong>s Verurteilten für die Allgemeinheit hinweisen, so kann das<br />
Gericht die Unterbringung in <strong>de</strong>r Sicherungsverwahrung nachträglich anordnen, wenn die<br />
Gesamtwürdigung <strong>de</strong>s Verurteilten, seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung während <strong>de</strong>s<br />
Strafvollzugs ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten begehen wird, durch<br />
welche die Opfer seelisch o<strong>de</strong>r körperlich schwer geschädigt wer<strong>de</strong>n, und wenn im Zeitpunkt <strong>de</strong>r<br />
Entscheidung über die nachträgliche Anordnung <strong>de</strong>r Sicherungsverwahrung die übrigen<br />
Voraussetzungen <strong>de</strong>s § 66 erfüllt sind. 2War die Anordnung <strong>de</strong>r Sicherungsverwahrung im Zeitpunkt<br />
<strong>de</strong>r Verurteilung aus rechtlichen Grün<strong>de</strong>n nicht möglich, so berücksichtigt das Gericht als Tatsachen<br />
im Sinne <strong>de</strong>s Satzes 1 auch solche, die im Zeitpunkt <strong>de</strong>r Verurteilung bereits erkennbar waren.<br />
(2) Wer<strong>de</strong>n Tatsachen <strong>de</strong>r in Absatz 1 Satz 1 genannten Art nach einer Verurteilung zu einer<br />
Freiheitsstrafe von min<strong>de</strong>stens fünf Jahren wegen eines o<strong>de</strong>r mehrerer Verbrechen gegen das Leben,<br />
die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit, die sexuelle Selbstbestimmung o<strong>de</strong>r nach <strong>de</strong>n<br />
§§ 250, 251, auch in Verbindung mit § 252 o<strong>de</strong>r § 255, erkennbar, so kann das Gericht die<br />
Unterbringung in <strong>de</strong>r Sicherungsverwahrung nachträglich anordnen, wenn die Gesamtwürdigung <strong>de</strong>s<br />
Verurteilten, seiner Tat o<strong>de</strong>r seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung während <strong>de</strong>s<br />
Strafvollzugs ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten begehen wird, durch<br />
welche die Opfer seelisch o<strong>de</strong>r körperlich schwer geschädigt wer<strong>de</strong>n.<br />
(3) Ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67d Abs. 6 für erledigt erklärt<br />
wor<strong>de</strong>n, weil <strong>de</strong>r die Schuldfähigkeit ausschließen<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r vermin<strong>de</strong>rn<strong>de</strong> Zustand, auf <strong>de</strong>m die<br />
Unterbringung beruhte, im Zeitpunkt <strong>de</strong>r Erledigungsentscheidung nicht bestan<strong>de</strong>n hat, so kann das<br />
Gericht die Unterbringung in <strong>de</strong>r Sicherungsverwahrung nachträglich anordnen, wenn<br />
1.<br />
2.<br />
die Unterbringung <strong>de</strong>s Betroffenen nach § 63 wegen mehrerer <strong>de</strong>r in § 66 Abs. 3 Satz 1<br />
genannten Taten angeordnet wur<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r wenn <strong>de</strong>r Betroffene wegen einer o<strong>de</strong>r mehrerer<br />
solcher Taten, die er vor <strong>de</strong>r zur Unterbringung nach § 63 führen<strong>de</strong>n Tat begangen hat, schon<br />
einmal zu einer Freiheitsstrafe von min<strong>de</strong>stens drei Jahren verurteilt o<strong>de</strong>r in einem<br />
psychiatrischen Krankenhaus untergebracht wor<strong>de</strong>n war und<br />
die Gesamtwürdigung <strong>de</strong>s Betroffenen, seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung<br />
während <strong>de</strong>s Vollzugs <strong>de</strong>r Maßregel ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche<br />
Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch o<strong>de</strong>r körperlich schwer geschädigt<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
§ 67 Reihenfolge <strong>de</strong>r Vollstreckung<br />
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26 <strong>Pdf</strong>-<strong>Drogen</strong>-<strong>Gesetze</strong><br />
(1) Wird die Unterbringung in einer Anstalt nach <strong>de</strong>n §§ 63 und 64 neben einer Freiheitsstrafe<br />
angeordnet, so wird die Maßregel vor <strong>de</strong>r Strafe vollzogen.<br />
(2) 1Das Gericht bestimmt jedoch, daß die Strafe o<strong>de</strong>r ein Teil <strong>de</strong>r Strafe vor <strong>de</strong>r Maßregel zu<br />
vollziehen ist, wenn <strong>de</strong>r Zweck <strong>de</strong>r Maßregel dadurch leichter erreicht wird. 2Bei Anordnung <strong>de</strong>r<br />
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren<br />
soll das Gericht bestimmen, dass ein Teil <strong>de</strong>r Strafe vor <strong>de</strong>r Maßregel zu vollziehen ist. 3Dieser Teil<br />
<strong>de</strong>r Strafe ist so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließen<strong>de</strong>n Unterbringung<br />
eine Entscheidung nach Absatz 5 Satz 1 möglich ist. 4Das Gericht soll ferner bestimmen, dass die<br />
Strafe vor <strong>de</strong>r Maßregel zu vollziehen ist, wenn die verurteilte Person vollziehbar zur Ausreise<br />
verpflichtet und zu erwarten ist, dass ihr Aufenthalt im räumlichen Geltungsbereich dieses <strong>Gesetze</strong>s<br />
während o<strong>de</strong>r unmittelbar nach Verbüßung <strong>de</strong>r Strafe been<strong>de</strong>t wird.<br />
(3) 1Das Gericht kann eine Anordnung nach Absatz 2 Satz 1 o<strong>de</strong>r Satz 2 nachträglich treffen, än<strong>de</strong>rn<br />
o<strong>de</strong>r aufheben, wenn Umstän<strong>de</strong> in <strong>de</strong>r Person <strong>de</strong>s Verurteilten es angezeigt erscheinen lassen. 2Eine<br />
Anordnung nach Absatz 2 Satz 4 kann das Gericht auch nachträglich treffen. 3Hat es eine Anordnung<br />
nach Absatz 2 Satz 4 getroffen, so hebt es diese auf, wenn eine Beendigung <strong>de</strong>s Aufenthalts <strong>de</strong>r<br />
verurteilten Person im räumlichen Geltungsbereich dieses <strong>Gesetze</strong>s während o<strong>de</strong>r unmittelbar nach<br />
Verbüßung <strong>de</strong>r Strafe nicht mehr zu erwarten ist.<br />
(4) Wird die Maßregel ganz o<strong>de</strong>r zum Teil vor <strong>de</strong>r Strafe vollzogen, so wird die Zeit <strong>de</strong>s Vollzugs <strong>de</strong>r<br />
Maßregel auf die Strafe angerechnet, bis zwei Drittel <strong>de</strong>r Strafe erledigt sind.<br />
(5) 1Wird die Maßregel vor <strong>de</strong>r Strafe o<strong>de</strong>r vor einem Rest <strong>de</strong>r Strafe vollzogen, so kann das Gericht<br />
die Vollstreckung <strong>de</strong>s Strafrestes unter <strong>de</strong>n Voraussetzungen <strong>de</strong>s § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 zur<br />
Bewährung aussetzen, wenn die Hälfte <strong>de</strong>r Strafe erledigt ist. 2Wird <strong>de</strong>r Strafrest nicht ausgesetzt, so<br />
wird <strong>de</strong>r Vollzug <strong>de</strong>r Maßregel fortgesetzt; das Gericht kann jedoch <strong>de</strong>n Vollzug <strong>de</strong>r Strafe anordnen,<br />
wenn Umstän<strong>de</strong> in <strong>de</strong>r Person <strong>de</strong>s Verurteilten es angezeigt erscheinen lassen.<br />
§ 67a Überweisung in <strong>de</strong>n Vollzug einer an<strong>de</strong>ren Maßregel<br />
(1) Ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus o<strong>de</strong>r einer Entziehungsanstalt<br />
angeordnet wor<strong>de</strong>n, so kann das Gericht die untergebrachte Person nachträglich in <strong>de</strong>n Vollzug <strong>de</strong>r<br />
an<strong>de</strong>ren Maßregel überweisen, wenn ihre Resozialisierung dadurch besser geför<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n kann.<br />
(2) 1Unter <strong>de</strong>n Voraussetzungen <strong>de</strong>s Absatzes 1 kann das Gericht nachträglich auch eine Person,<br />
gegen die Sicherungsverwahrung angeordnet wor<strong>de</strong>n ist, in <strong>de</strong>n Vollzug einer <strong>de</strong>r in Absatz 1<br />
genannten Maßregeln überweisen. 2Dies gilt bereits dann, wenn sich die Person noch im Vollzug <strong>de</strong>r<br />
Freiheitsstrafe befin<strong>de</strong>t und bei ihr ein Zustand nach § 20 o<strong>de</strong>r § 21 vorliegt.<br />
(3) 1Das Gericht kann eine Entscheidung nach <strong>de</strong>n Absätzen 1 und 2 än<strong>de</strong>rn o<strong>de</strong>r aufheben, wenn<br />
sich nachträglich ergibt, dass die Resozialisierung <strong>de</strong>r untergebrachten Person dadurch besser<br />
geför<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n kann. 2Eine Entscheidung nach Absatz 2 kann das Gericht ferner aufheben, wenn<br />
sich nachträglich ergibt, dass mit <strong>de</strong>m Vollzug <strong>de</strong>r in Absatz 1 genannten Maßregeln kein Erfolg erzielt<br />
wer<strong>de</strong>n kann.<br />
(4) 1Die Fristen für die Dauer <strong>de</strong>r Unterbringung und die Überprüfung richten sich nach <strong>de</strong>n<br />
Vorschriften, die für die im Urteil angeordnete Unterbringung gelten. 2Im Falle <strong>de</strong>s Absatzes 2 hat das<br />
Gericht erstmals nach Ablauf von einem Jahr, sodann im Falle <strong>de</strong>s Satzes 2 bis zum Beginn <strong>de</strong>r<br />
Vollstreckung <strong>de</strong>r Unterbringung jeweils spätestens vor Ablauf von weiteren zwei Jahren zu prüfen, ob<br />
die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach Absatz 3 Satz 2 vorliegen.<br />
§ 67b Aussetzung zugleich mit <strong>de</strong>r Anordnung<br />
(1) 1Ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus o<strong>de</strong>r einer<br />
Entziehungsanstalt an, so setzt es zugleich <strong>de</strong>ren Vollstreckung zur Bewährung aus, wenn beson<strong>de</strong>re<br />
Umstän<strong>de</strong> die Erwartung rechtfertigen, daß <strong>de</strong>r Zweck <strong>de</strong>r Maßregel auch dadurch erreicht wer<strong>de</strong>n<br />
kann. 2Die Aussetzung unterbleibt, wenn <strong>de</strong>r Täter noch Freiheitsstrafe zu verbüßen hat, die<br />
gleichzeitig mit <strong>de</strong>r Maßregel verhängt und nicht zur Bewährung ausgesetzt wird.<br />
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27 <strong>Pdf</strong>-<strong>Drogen</strong>-<strong>Gesetze</strong><br />
(2) Mit <strong>de</strong>r Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein.<br />
§ 67c Späterer Beginn <strong>de</strong>r Unterbringung<br />
(1) 1Wird eine Freiheitsstrafe vor einer zugleich angeordneten Unterbringung vollzogen, so prüft das<br />
Gericht vor <strong>de</strong>m En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Vollzugs <strong>de</strong>r Strafe, ob <strong>de</strong>r Zweck <strong>de</strong>r Maßregel die Unterbringung noch<br />
erfor<strong>de</strong>rt. 2Ist das nicht <strong>de</strong>r Fall, so setzt es die Vollstreckung <strong>de</strong>r Unterbringung zur Bewährung aus;<br />
mit <strong>de</strong>r Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein.<br />
(2) 1Hat <strong>de</strong>r Vollzug <strong>de</strong>r Unterbringung drei Jahre nach Rechtskraft ihrer Anordnung noch nicht<br />
begonnen und liegt ein Fall <strong>de</strong>s Absatzes 1 o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s § 67b nicht vor, so darf die Unterbringung nur<br />
noch vollzogen wer<strong>de</strong>n, wenn das Gericht es anordnet. 2In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in<br />
welcher <strong>de</strong>r Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wor<strong>de</strong>n ist. 3Das Gericht<br />
ordnet <strong>de</strong>n Vollzug an, wenn <strong>de</strong>r Zweck <strong>de</strong>r Maßregel die Unterbringung noch erfor<strong>de</strong>rt. 4Ist <strong>de</strong>r<br />
Zweck <strong>de</strong>r Maßregel nicht erreicht, rechtfertigen aber beson<strong>de</strong>re Umstän<strong>de</strong> die Erwartung, daß er<br />
auch durch die Aussetzung erreicht wer<strong>de</strong>n kann, so setzt das Gericht die Vollstreckung <strong>de</strong>r<br />
Unterbringung zur Bewährung aus; mit <strong>de</strong>r Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein. 5Ist <strong>de</strong>r Zweck <strong>de</strong>r<br />
Maßregel erreicht, so erklärt das Gericht sie für erledigt.<br />
§ 67d Dauer <strong>de</strong>r Unterbringung<br />
(1) 1Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darf zwei Jahre nicht übersteigen. 2Die Frist läuft<br />
vom Beginn <strong>de</strong>r Unterbringung an. 3Wird vor einer Freiheitsstrafe eine daneben angeordnete<br />
freiheitsentziehen<strong>de</strong> Maßregel vollzogen, so verlängert sich die Höchstfrist um die Dauer <strong>de</strong>r<br />
Freiheitsstrafe, soweit die Zeit <strong>de</strong>s Vollzugs <strong>de</strong>r Maßregel auf die Strafe angerechnet wird.<br />
(2) 1Ist keine Höchstfrist vorgesehen o<strong>de</strong>r ist die Frist noch nicht abgelaufen, so setzt das Gericht die<br />
weitere Vollstreckung <strong>de</strong>r Unterbringung zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß <strong>de</strong>r<br />
Untergebrachte außerhalb <strong>de</strong>s Maßregelvollzugs keine rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. 2Mit<br />
<strong>de</strong>r Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein.<br />
(3) 1Sind zehn Jahre <strong>de</strong>r Unterbringung in <strong>de</strong>r Sicherungsverwahrung vollzogen wor<strong>de</strong>n, so erklärt<br />
das Gericht die Maßregel für erledigt, wenn nicht die Gefahr besteht, daß <strong>de</strong>r Untergebrachte infolge<br />
seines Hanges erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch o<strong>de</strong>r körperlich<br />
schwer geschädigt wer<strong>de</strong>n. 2Mit <strong>de</strong>r Entlassung aus <strong>de</strong>m Vollzug <strong>de</strong>r Unterbringung tritt<br />
Führungsaufsicht ein.<br />
(4) 1Ist die Höchstfrist abgelaufen, so wird <strong>de</strong>r Untergebrachte entlassen. 2Die Maßregel ist damit<br />
erledigt. 3Mit <strong>de</strong>r Entlassung aus <strong>de</strong>m Vollzug <strong>de</strong>r Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.<br />
(5) 1Das Gericht erklärt die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt, wenn die<br />
Voraussetzungen <strong>de</strong>s § 64 Satz 2 nicht mehr vorliegen. 2Mit <strong>de</strong>r Entlassung aus <strong>de</strong>m Vollzug <strong>de</strong>r<br />
Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.<br />
(6) 1Stellt das Gericht nach Beginn <strong>de</strong>r Vollstreckung <strong>de</strong>r Unterbringung in einem psychiatrischen<br />
Krankenhaus fest, dass die Voraussetzungen <strong>de</strong>r Maßregel nicht mehr vorliegen o<strong>de</strong>r die weitere<br />
Vollstreckung <strong>de</strong>r Maßregel unverhältnismäßig wäre, so erklärt es sie für erledigt. 2Mit <strong>de</strong>r Entlassung<br />
aus <strong>de</strong>m Vollzug <strong>de</strong>r Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein. 3Das Gericht ordnet <strong>de</strong>n Nichteintritt<br />
<strong>de</strong>r Führungsaufsicht an, wenn zu erwarten ist, dass <strong>de</strong>r Betroffene auch ohne sie keine Straftaten<br />
mehr begehen wird.<br />
§ 67e Überprüfung<br />
(1) 1Das Gericht kann je<strong>de</strong>rzeit prüfen, ob die weitere Vollstreckung <strong>de</strong>r Unterbringung zur Bewährung<br />
auszusetzen o<strong>de</strong>r für erledigt zu erklären ist. 2Es muß dies vor Ablauf bestimmter Fristen prüfen.<br />
(2) Die Fristen betragen bei <strong>de</strong>r Unterbringung<br />
in einer Entziehungsanstalt sechs Monate,<br />
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28 <strong>Pdf</strong>-<strong>Drogen</strong>-<strong>Gesetze</strong><br />
in einem psychiatrischen Krankenhaus ein Jahr,<br />
in <strong>de</strong>r Sicherungsverwahrung zwei Jahre.<br />
(3) 1Das Gericht kann die Fristen kürzen. 2Es kann im Rahmen <strong>de</strong>r gesetzlichen Prüfungsfristen auch<br />
Fristen festsetzen, vor <strong>de</strong>ren Ablauf ein Antrag auf Prüfung unzulässig ist.<br />
(4) 1Die Fristen laufen vom Beginn <strong>de</strong>r Unterbringung an. 2Lehnt das Gericht die Aussetzung o<strong>de</strong>r<br />
Erledigungserklärung ab, so beginnen die Fristen mit <strong>de</strong>r Entscheidung von neuem.<br />
§ 67f Mehrfache Anordnung <strong>de</strong>r Maßregel<br />
Ordnet das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an, so ist eine frühere Anordnung<br />
<strong>de</strong>r Maßregel erledigt.<br />
§ 67g Wi<strong>de</strong>rruf <strong>de</strong>r Aussetzung<br />
(1) 1Das Gericht wi<strong>de</strong>rruft die Aussetzung einer Unterbringung, wenn die verurteilte Person<br />
1.<br />
2.<br />
3.<br />
während <strong>de</strong>r Dauer <strong>de</strong>r Führungsaufsicht eine rechtswidrige Tat begeht,<br />
gegen Weisungen nach § 68b gröblich o<strong>de</strong>r beharrlich verstößt o<strong>de</strong>r<br />
sich <strong>de</strong>r Aufsicht und Leitung <strong>de</strong>r Bewährungshelferin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Bewährungshelfers o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r<br />
Aufsichtsstelle beharrlich entzieht<br />
und sich daraus ergibt, dass <strong>de</strong>r Zweck <strong>de</strong>r Maßregel ihre Unterbringung erfor<strong>de</strong>rt. 2Satz 1 Nr. 1 gilt<br />
entsprechend, wenn <strong>de</strong>r Wi<strong>de</strong>rrufsgrund zwischen <strong>de</strong>r Entscheidung über die Aussetzung und <strong>de</strong>m<br />
Beginn <strong>de</strong>r Führungsaufsicht (§ 68c Abs. 4) entstan<strong>de</strong>n ist.<br />
(2) Das Gericht wi<strong>de</strong>rruft die Aussetzung einer Unterbringung nach <strong>de</strong>n §§ 63 und 64 auch dann,<br />
wenn sich während <strong>de</strong>r Dauer <strong>de</strong>r Führungsaufsicht ergibt, dass von <strong>de</strong>r verurteilten Person infolge<br />
ihres Zustands rechtswidrige Taten zu erwarten sind und <strong>de</strong>shalb <strong>de</strong>r Zweck <strong>de</strong>r Maßregel ihre<br />
Unterbringung erfor<strong>de</strong>rt.<br />
(3) Das Gericht wi<strong>de</strong>rruft die Aussetzung ferner, wenn Umstän<strong>de</strong>, die ihm während <strong>de</strong>r Dauer <strong>de</strong>r<br />
Führungsaufsicht bekannt wer<strong>de</strong>n und zur Versagung <strong>de</strong>r Aussetzung geführt hätten, zeigen, daß <strong>de</strong>r<br />
Zweck <strong>de</strong>r Maßregel die Unterbringung <strong>de</strong>r verurteilten Person erfor<strong>de</strong>rt.<br />
(4) Die Dauer <strong>de</strong>r Unterbringung vor und nach <strong>de</strong>m Wi<strong>de</strong>rruf darf insgesamt die gesetzliche<br />
Höchstfrist <strong>de</strong>r Maßregel nicht übersteigen.<br />
(5) Wi<strong>de</strong>rruft das Gericht die Aussetzung <strong>de</strong>r Unterbringung nicht, so ist die Maßregel mit <strong>de</strong>m En<strong>de</strong><br />
<strong>de</strong>r Führungsaufsicht erledigt.<br />
(6) Leistungen, die die verurteilte Person zur Erfüllung von Weisungen erbracht hat, wer<strong>de</strong>n nicht<br />
erstattet.<br />
§ 69 Entziehung <strong>de</strong>r Fahrerlaubnis<br />
(1) 1Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei o<strong>de</strong>r im Zusammenhang mit <strong>de</strong>m Führen<br />
eines Kraftfahrzeugs o<strong>de</strong>r unter Verletzung <strong>de</strong>r Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat,<br />
verurteilt o<strong>de</strong>r nur <strong>de</strong>shalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen o<strong>de</strong>r nicht<br />
auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus <strong>de</strong>r Tat ergibt, daß<br />
er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. 2Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es<br />
nicht.<br />
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29 <strong>Pdf</strong>-<strong>Drogen</strong>-<strong>Gesetze</strong><br />
(2) Ist die rechtswidrige Tat in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s Absatzes 1 ein Vergehen<br />
1.<br />
2.<br />
3.<br />
4.<br />
<strong>de</strong>r Gefährdung <strong>de</strong>s Straßenverkehrs (§ 315c),<br />
<strong>de</strong>r Trunkenheit im Verkehr (§ 316),<br />
<strong>de</strong>s unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl <strong>de</strong>r Täter weiß o<strong>de</strong>r wissen kann,<br />
daß bei <strong>de</strong>m Unfall ein Mensch getötet o<strong>de</strong>r nicht unerheblich verletzt wor<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r an<br />
frem<strong>de</strong>n Sachen be<strong>de</strong>uten<strong>de</strong>r Scha<strong>de</strong>n entstan<strong>de</strong>n ist, o<strong>de</strong>r<br />
<strong>de</strong>s Vollrausches (§ 323a), <strong>de</strong>r sich auf eine <strong>de</strong>r Taten nach <strong>de</strong>n Nummern 1 bis 3 bezieht,<br />
so ist <strong>de</strong>r Täter in <strong>de</strong>r Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.<br />
(3) 1Die Fahrerlaubnis erlischt mit <strong>de</strong>r Rechtskraft <strong>de</strong>s Urteils. 2Ein von einer <strong>de</strong>utschen Behör<strong>de</strong><br />
ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.<br />
§ 69a Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis<br />
(1) 1Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, daß für die Dauer von sechs<br />
Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt wer<strong>de</strong>n darf (Sperre). 2Die Sperre kann<br />
für immer angeordnet wer<strong>de</strong>n, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr <strong>de</strong>r<br />
von <strong>de</strong>m Täter drohen<strong>de</strong>n Gefahr nicht ausreicht. 3Hat <strong>de</strong>r Täter keine Fahrerlaubnis, so wird nur die<br />
Sperre angeordnet.<br />
(2) Das Gericht kann von <strong>de</strong>r Sperre bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausnehmen, wenn<br />
beson<strong>de</strong>re Umstän<strong>de</strong> die Annahme rechtfertigen, daß <strong>de</strong>r Zweck <strong>de</strong>r Maßregel dadurch nicht<br />
gefähr<strong>de</strong>t wird.<br />
(3) Das Min<strong>de</strong>stmaß <strong>de</strong>r Sperre beträgt ein Jahr, wenn gegen <strong>de</strong>n Täter in <strong>de</strong>n letzten drei Jahren vor<br />
<strong>de</strong>r Tat bereits einmal eine Sperre angeordnet wor<strong>de</strong>n ist.<br />
(4) 1War <strong>de</strong>m Täter die Fahrerlaubnis wegen <strong>de</strong>r Tat vorläufig entzogen (§ 111a <strong>de</strong>r<br />
Strafprozeßordnung), so verkürzt sich das Min<strong>de</strong>stmaß <strong>de</strong>r Sperre um die Zeit, in <strong>de</strong>r die vorläufige<br />
Entziehung wirksam war. 2Es darf jedoch drei Monate nicht unterschreiten.<br />
(5) 1Die Sperre beginnt mit <strong>de</strong>r Rechtskraft <strong>de</strong>s Urteils. 2In die Frist wird die Zeit einer wegen <strong>de</strong>r Tat<br />
angeordneten vorläufigen Entziehung eingerechnet, soweit sie nach Verkündung <strong>de</strong>s Urteils<br />
verstrichen ist, in <strong>de</strong>m die <strong>de</strong>r Maßregel zugrun<strong>de</strong> liegen<strong>de</strong>n tatsächlichen Feststellungen letztmals<br />
geprüft wer<strong>de</strong>n konnten.<br />
(6) Im Sinne <strong>de</strong>r Absätze 4 und 5 steht <strong>de</strong>r vorläufigen Entziehung <strong>de</strong>r Fahrerlaubnis die Verwahrung,<br />
Sicherstellung o<strong>de</strong>r Beschlagnahme <strong>de</strong>s Führerscheins (§ 94 <strong>de</strong>r Strafprozeßordnung) gleich.<br />
(7) 1Ergibt sich Grund zu <strong>de</strong>r Annahme, daß <strong>de</strong>r Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr<br />
ungeeignet ist, so kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben. 2Die Aufhebung ist frühestens<br />
zulässig, wenn die Sperre drei Monate, in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s Absatzes 3 ein Jahr gedauert hat; Absatz 5<br />
Satz 2 und Absatz 6 gelten entsprechend.<br />
§ 73 Voraussetzungen <strong>de</strong>s Verfalls<br />
(1) Ist eine rechtswidrige Tat begangen wor<strong>de</strong>n und hat <strong>de</strong>r Täter o<strong>de</strong>r Teilnehmer für die Tat o<strong>de</strong>r aus<br />
ihr etwas erlangt, so ordnet das Gericht <strong>de</strong>ssen Verfall an. Dies gilt nicht, soweit <strong>de</strong>m Verletzten aus<br />
<strong>de</strong>r Tat ein Anspruch erwachsen ist, <strong>de</strong>ssen Erfüllung <strong>de</strong>m Täter o<strong>de</strong>r Teilnehmer <strong>de</strong>n Wert <strong>de</strong>s aus<br />
<strong>de</strong>r Tat Erlangten entziehen wür<strong>de</strong>.<br />
(2) 1Die Anordnung <strong>de</strong>s Verfalls erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen. 2Sie kann sich auch auf<br />
die Gegenstän<strong>de</strong> erstrecken, die <strong>de</strong>r Täter o<strong>de</strong>r Teilnehmer durch die Veräußerung eines erlangten<br />
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30 <strong>Pdf</strong>-<strong>Drogen</strong>-<strong>Gesetze</strong><br />
Gegenstan<strong>de</strong>s o<strong>de</strong>r als Ersatz für <strong>de</strong>ssen Zerstörung, Beschädigung o<strong>de</strong>r Entziehung o<strong>de</strong>r auf Grund<br />
eines erlangten Rechts erworben hat.<br />
(3) Hat <strong>de</strong>r Täter o<strong>de</strong>r Teilnehmer für einen an<strong>de</strong>ren gehan<strong>de</strong>lt und hat dadurch dieser etwas erlangt,<br />
so richtet sich die Anordnung <strong>de</strong>s Verfalls nach <strong>de</strong>n Absätzen 1 und 2 gegen ihn.<br />
(4) Der Verfall eines Gegenstan<strong>de</strong>s wird auch angeordnet, wenn er einem Dritten gehört o<strong>de</strong>r zusteht,<br />
<strong>de</strong>r ihn für die Tat o<strong>de</strong>r sonst in Kenntnis <strong>de</strong>r Tatumstän<strong>de</strong> gewährt hat.<br />
§ 73a Verfall <strong>de</strong>s Wertersatzes<br />
1Soweit <strong>de</strong>r Verfall eines bestimmten Gegenstan<strong>de</strong>s wegen <strong>de</strong>r Beschaffenheit <strong>de</strong>s Erlangten o<strong>de</strong>r<br />
aus einem an<strong>de</strong>ren Grun<strong>de</strong> nicht möglich ist o<strong>de</strong>r von <strong>de</strong>m Verfall eines Ersatzgegenstan<strong>de</strong>s nach §<br />
73 Abs. 2 Satz 2 abgesehen wird, ordnet das Gericht <strong>de</strong>n Verfall eines Geldbetrags an, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Wert<br />
<strong>de</strong>s Erlangten entspricht. 2Eine solche Anordnung trifft das Gericht auch neben <strong>de</strong>m Verfall eines<br />
Gegenstan<strong>de</strong>s, soweit <strong>de</strong>ssen Wert hinter <strong>de</strong>m Wert <strong>de</strong>s zunächst Erlangten zurückbleibt.<br />
§ 73b Schätzung<br />
Der Umfang <strong>de</strong>s Erlangten und <strong>de</strong>ssen Wert sowie die Höhe <strong>de</strong>s Anspruchs, <strong>de</strong>ssen Erfüllung <strong>de</strong>m<br />
Täter o<strong>de</strong>r Teilnehmer das aus <strong>de</strong>r Tat Erlangte entziehen wür<strong>de</strong>, können geschätzt wer<strong>de</strong>n.<br />
§ 73c Härtevorschrift<br />
(1) 1Der Verfall wird nicht angeordnet, soweit er für <strong>de</strong>n Betroffenen eine unbillige Härte wäre. 2Die<br />
Anordnung kann unterbleiben, soweit <strong>de</strong>r Wert <strong>de</strong>s Erlangten zur Zeit <strong>de</strong>r Anordnung in <strong>de</strong>m<br />
Vermögen <strong>de</strong>s Betroffenen nicht mehr vorhan<strong>de</strong>n ist o<strong>de</strong>r wenn das Erlangte nur einen geringen Wert<br />
hat.<br />
(2) Für die Bewilligung von Zahlungserleichterungen gilt § 42 entsprechend.<br />
§ 73d Erweiterter Verfall<br />
(1) 1Ist eine rechtswidrige Tat nach einem Gesetz begangen wor<strong>de</strong>n, das auf diese Vorschrift<br />
verweist, so ordnet das Gericht <strong>de</strong>n Verfall von Gegenstän<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Täters o<strong>de</strong>r Teilnehmers auch<br />
dann an, wenn die Umstän<strong>de</strong> die Annahme rechtfertigen, daß diese Gegenstän<strong>de</strong> für rechtswidrige<br />
Taten o<strong>de</strong>r aus ihnen erlangt wor<strong>de</strong>n sind. 2Satz 1 ist auch anzuwen<strong>de</strong>n, wenn ein Gegenstand <strong>de</strong>m<br />
Täter o<strong>de</strong>r Teilnehmer nur <strong>de</strong>shalb nicht gehört o<strong>de</strong>r zusteht, weil er <strong>de</strong>n Gegenstand für eine<br />
rechtswidrige Tat o<strong>de</strong>r aus ihr erlangt hat. 3§ 73 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 73b, und §<br />
73 Abs. 2 gelten entsprechend.<br />
(2) Ist <strong>de</strong>r Verfall eines bestimmten Gegenstan<strong>de</strong>s nach <strong>de</strong>r Tat ganz o<strong>de</strong>r teilweise unmöglich<br />
gewor<strong>de</strong>n, so fin<strong>de</strong>n insoweit die §§ 73a und 73b sinngemäß Anwendung.<br />
(3) Ist nach Anordnung <strong>de</strong>s Verfalls nach Absatz 1 wegen einer an<strong>de</strong>ren rechtswidrigen Tat, die <strong>de</strong>r<br />
Täter o<strong>de</strong>r Teilnehmer vor <strong>de</strong>r Anordnung begangen hat, erneut über <strong>de</strong>n Verfall von Gegenstän<strong>de</strong>n<br />
<strong>de</strong>s Täters o<strong>de</strong>r Teilnehmers zu entschei<strong>de</strong>n, so berücksichtigt das Gericht hierbei die bereits<br />
ergangene Anordnung.<br />
(4) § 73c gilt entsprechend.<br />
§ 74 Voraussetzungen <strong>de</strong>r Einziehung<br />
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31 <strong>Pdf</strong>-<strong>Drogen</strong>-<strong>Gesetze</strong><br />
(1) Ist eine vorsätzliche Straftat begangen wor<strong>de</strong>n, so können Gegenstän<strong>de</strong>, die durch sie<br />
hervorgebracht o<strong>de</strong>r zu ihrer Begehung o<strong>de</strong>r Vorbereitung gebraucht wor<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r bestimmt gewesen<br />
sind, eingezogen wer<strong>de</strong>n.<br />
(2) Die Einziehung ist nur zulässig, wenn<br />
1.<br />
2.<br />
die Gegenstän<strong>de</strong> zur Zeit <strong>de</strong>r Entscheidung <strong>de</strong>m Täter o<strong>de</strong>r Teilnehmer gehören o<strong>de</strong>r<br />
zustehen o<strong>de</strong>r<br />
die Gegenstän<strong>de</strong> nach ihrer Art und <strong>de</strong>n Umstän<strong>de</strong>n die Allgemeinheit gefähr<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r die<br />
Gefahr besteht, daß sie <strong>de</strong>r Begehung rechtswidriger Taten dienen wer<strong>de</strong>n.<br />
(3) Unter <strong>de</strong>n Voraussetzungen <strong>de</strong>s Absatzes 2 Nr. 2 ist die Einziehung <strong>de</strong>r Gegenstän<strong>de</strong> auch<br />
zulässig, wenn <strong>de</strong>r Täter ohne Schuld gehan<strong>de</strong>lt hat.<br />
4. Wird die Einziehung durch eine beson<strong>de</strong>re Vorschrift über Absatz 1 hinaus vorgeschrieben<br />
o<strong>de</strong>r zugelassen, so gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.<br />
§ 78 Verjährungsfrist<br />
(1) 1Die Verjährung schließt die Ahndung <strong>de</strong>r Tat und die Anordnung von Maßnahmen (§ 11 Abs. 1<br />
Nr. 8) aus. 2§ 76a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.<br />
(2) Verbrechen nach § 211 (Mord) verjähren nicht.<br />
(3) Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist<br />
1.<br />
2.<br />
3.<br />
4.<br />
5.<br />
dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind,<br />
zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren<br />
bedroht sind,<br />
zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren bis zu<br />
zehn Jahren bedroht sind,<br />
fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu<br />
fünf Jahren bedroht sind,<br />
drei Jahre bei <strong>de</strong>n übrigen Taten.<br />
(4) Die Frist richtet sich nach <strong>de</strong>r Strafdrohung <strong>de</strong>s <strong>Gesetze</strong>s, <strong>de</strong>ssen Tatbestand die Tat verwirklicht,<br />
ohne Rücksicht auf Schärfungen o<strong>de</strong>r Mil<strong>de</strong>rungen, die nach <strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>s Allgemeinen Teils<br />
o<strong>de</strong>r für beson<strong>de</strong>rs schwere o<strong>de</strong>r min<strong>de</strong>r schwere Fälle vorgesehen sind.<br />
§ 78a Beginn<br />
1Die Verjährung beginnt, sobald die Tat been<strong>de</strong>t ist. 2Tritt ein zum Tatbestand gehören<strong>de</strong>r Erfolg erst<br />
später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt.<br />
§ 78b Ruhen<br />
(1) Die Verjährung ruht<br />
1.<br />
bis zur Vollendung <strong>de</strong>s achtzehnten Lebensjahres <strong>de</strong>s Opfers bei Straftaten nach <strong>de</strong>n §§ 174<br />
bis 174c und 176 bis 179,<br />
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32 <strong>Pdf</strong>-<strong>Drogen</strong>-<strong>Gesetze</strong><br />
2.<br />
solange nach <strong>de</strong>m Gesetz die Verfolgung nicht begonnen o<strong>de</strong>r nicht fortgesetzt wer<strong>de</strong>n kann;<br />
dies gilt nicht, wenn die Tat nur <strong>de</strong>shalb nicht verfolgt wer<strong>de</strong>n kann, weil Antrag, Ermächtigung<br />
o<strong>de</strong>r Strafverlangen fehlen.<br />
(2) Steht <strong>de</strong>r Verfolgung entgegen, daß <strong>de</strong>r Täter Mitglied <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>stages o<strong>de</strong>r eines<br />
Gesetzgebungsorgans eines Lan<strong>de</strong>s ist, so beginnt die Verjährung erst mit Ablauf <strong>de</strong>s Tages zu<br />
ruhen, an <strong>de</strong>m<br />
1.<br />
2.<br />
die Staatsanwaltschaft o<strong>de</strong>r eine Behör<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r ein Beamter <strong>de</strong>s Polizeidienstes von <strong>de</strong>r Tat<br />
und <strong>de</strong>r Person <strong>de</strong>s Täters Kenntnis erlangt o<strong>de</strong>r<br />
eine Strafanzeige o<strong>de</strong>r ein Strafantrag gegen <strong>de</strong>n Täter angebracht wird (§ 158 <strong>de</strong>r<br />
Strafprozeßordnung).<br />
(3) Ist vor Ablauf <strong>de</strong>r Verjährungsfrist ein Urteil <strong>de</strong>s ersten Rechtszuges ergangen, so läuft die<br />
Verjährungsfrist nicht vor <strong>de</strong>m Zeitpunkt ab, in <strong>de</strong>m das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.<br />
(4) Droht das Gesetz strafschärfend für beson<strong>de</strong>rs schwere Fälle Freiheitsstrafe von mehr als fünf<br />
Jahren an und ist das Hauptverfahren vor <strong>de</strong>m Landgericht eröffnet wor<strong>de</strong>n, so ruht die Verjährung in<br />
<strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s § 78 Abs. 3 Nr. 4 ab Eröffnung <strong>de</strong>s Hauptverfahrens, höchstens jedoch für einen<br />
Zeitraum von fünf Jahren; Absatz 3 bleibt unberührt.<br />
(5) 1Hält sich <strong>de</strong>r Täter in einem ausländischen Staat auf und stellt die zuständige Behör<strong>de</strong> ein<br />
förmliches Auslieferungsersuchen an diesen Staat, ruht die Verjährung ab <strong>de</strong>m Zeitpunkt <strong>de</strong>s Zugangs<br />
<strong>de</strong>s Ersuchens beim ausländischen Staat<br />
1.<br />
2.<br />
3.<br />
4.<br />
bis zur Übergabe <strong>de</strong>s Täters an die <strong>de</strong>utschen Behör<strong>de</strong>n,<br />
bis <strong>de</strong>r Täter das Hoheitsgebiet <strong>de</strong>s ersuchten Staates auf an<strong>de</strong>re Weise verlassen hat,<br />
bis zum Eingang <strong>de</strong>r Ablehnung dieses Ersuchens durch <strong>de</strong>n ausländischen Staat bei <strong>de</strong>n<br />
<strong>de</strong>utschen Behör<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r<br />
bis zur Rücknahme dieses Ersuchens.<br />
2Lässt sich das Datum <strong>de</strong>s Zugangs <strong>de</strong>s Ersuchens beim ausländischen Staat nicht ermitteln, gilt das<br />
Ersuchen nach Ablauf von einem Monat seit <strong>de</strong>r Absendung o<strong>de</strong>r Übergabe an <strong>de</strong>n ausländischen<br />
Staat als zugegangen, sofern nicht die ersuchen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong> Kenntnis davon erlangt, dass das<br />
Ersuchen <strong>de</strong>m ausländischen Staat tatsächlich nicht o<strong>de</strong>r erst zu einem späteren Zeitpunkt<br />
zugegangen ist. 3Satz 1 gilt nicht für ein Auslieferungsersuchen, für das im ersuchten Staat auf Grund<br />
<strong>de</strong>s Rahmenbeschlusses <strong>de</strong>s Rates vom 13. Juni 2002 über <strong>de</strong>n Europäischen Haftbefehl und die<br />
Übergabeverfahren zwischen <strong>de</strong>n Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 190 S. 1) o<strong>de</strong>r auf Grund<br />
völkerrechtlicher Vereinbarung eine § 83c <strong>de</strong>s <strong>Gesetze</strong>s über die internationale Rechtshilfe in<br />
Strafsachen vergleichbare Fristenregelung besteht.<br />
§ 78c Unterbrechung<br />
(1) 1Die Verjährung wird unterbrochen durch<br />
1.<br />
2.<br />
3.<br />
die erste Vernehmung <strong>de</strong>s Beschuldigten, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das<br />
Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, o<strong>de</strong>r die Anordnung dieser Vernehmung o<strong>de</strong>r<br />
Bekanntgabe,<br />
je<strong>de</strong> richterliche Vernehmung <strong>de</strong>s Beschuldigten o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>ren Anordnung,<br />
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33 <strong>Pdf</strong>-<strong>Drogen</strong>-<strong>Gesetze</strong><br />
4.<br />
5.<br />
6.<br />
7.<br />
8.<br />
9.<br />
10.<br />
11.<br />
12.<br />
je<strong>de</strong> Beauftragung eines Sachverständigen durch <strong>de</strong>n Richter o<strong>de</strong>r Staatsanwalt, wenn vorher<br />
<strong>de</strong>r Beschuldigte vernommen o<strong>de</strong>r ihm die Einleitung <strong>de</strong>s Ermittlungsverfahrens<br />
bekanntgegeben wor<strong>de</strong>n ist,<br />
je<strong>de</strong> richterliche Beschlagnahme- o<strong>de</strong>r Durchsuchungsanordnung und richterliche<br />
Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten,<br />
<strong>de</strong>n Haftbefehl, <strong>de</strong>n Unterbringungsbefehl, <strong>de</strong>n Vorführungsbefehl und richterliche<br />
Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten,<br />
die Erhebung <strong>de</strong>r öffentlichen Klage,<br />
die Eröffnung <strong>de</strong>s Hauptverfahrens,<br />
je<strong>de</strong> Anberaumung einer Hauptverhandlung,<br />
<strong>de</strong>n Strafbefehl o<strong>de</strong>r eine an<strong>de</strong>re <strong>de</strong>m Urteil entsprechen<strong>de</strong> Entscheidung,<br />
die vorläufige gerichtliche Einstellung <strong>de</strong>s Verfahrens wegen Abwesenheit <strong>de</strong>s<br />
Angeschuldigten sowie je<strong>de</strong> Anordnung <strong>de</strong>s Richters o<strong>de</strong>r Staatsanwalts, die nach einer<br />
solchen Einstellung <strong>de</strong>s Verfahrens o<strong>de</strong>r im Verfahren gegen Abwesen<strong>de</strong> zur Ermittlung <strong>de</strong>s<br />
Aufenthalts <strong>de</strong>s Angeschuldigten o<strong>de</strong>r zur Sicherung von Beweisen ergeht,<br />
die vorläufige gerichtliche Einstellung <strong>de</strong>s Verfahrens wegen Verhandlungsunfähigkeit <strong>de</strong>s<br />
Angeschuldigten sowie je<strong>de</strong> Anordnung <strong>de</strong>s Richters o<strong>de</strong>r Staatsanwalts, die nach einer<br />
solchen Einstellung <strong>de</strong>s Verfahrens zur Überprüfung <strong>de</strong>r Verhandlungsfähigkeit <strong>de</strong>s<br />
Angeschuldigten ergeht, o<strong>de</strong>r<br />
je<strong>de</strong>s richterliche Ersuchen, eine Untersuchungshandlung im Ausland vorzunehmen.<br />
2Im Sicherungsverfahren und im selbständigen Verfahren wird die Verjährung durch die <strong>de</strong>m Satz 1<br />
entsprechen<strong>de</strong>n Handlungen zur Durchführung <strong>de</strong>s Sicherungsverfahrens o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s selbständigen<br />
Verfahrens unterbrochen.<br />
(2) 1Die Verjährung ist bei einer schriftlichen Anordnung o<strong>de</strong>r Entscheidung in <strong>de</strong>m Zeitpunkt<br />
unterbrochen, in <strong>de</strong>m die Anordnung o<strong>de</strong>r Entscheidung unterzeichnet wird. 2Ist das Schriftstück nicht<br />
alsbald nach <strong>de</strong>r Unterzeichnung in <strong>de</strong>n Geschäftsgang gelangt, so ist <strong>de</strong>r Zeitpunkt maßgebend, in<br />
<strong>de</strong>m es tatsächlich in <strong>de</strong>n Geschäftsgang gegeben wor<strong>de</strong>n ist.<br />
(3) 1Nach je<strong>de</strong>r Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. 2Die Verfolgung ist jedoch<br />
spätestens verjährt, wenn seit <strong>de</strong>m in § 78a bezeichneten Zeitpunkt das Doppelte <strong>de</strong>r gesetzlichen<br />
Verjährungsfrist und, wenn die Verjährungsfrist nach beson<strong>de</strong>ren <strong>Gesetze</strong>n kürzer ist als drei Jahre,<br />
min<strong>de</strong>stens drei Jahre verstrichen sind. 3§ 78b bleibt unberührt.<br />
(4) Die Unterbrechung wirkt nur gegenüber <strong>de</strong>mjenigen, auf <strong>de</strong>n sich die Handlung bezieht.<br />
(5) Wird ein Gesetz, das bei <strong>de</strong>r Beendigung <strong>de</strong>r Tat gilt, vor <strong>de</strong>r Entscheidung geän<strong>de</strong>rt und verkürzt<br />
sich hierdurch die Frist <strong>de</strong>r Verjährung, so bleiben Unterbrechungshandlungen, die vor <strong>de</strong>m<br />
Inkrafttreten <strong>de</strong>s neuen Rechts vorgenommen wor<strong>de</strong>n sind, wirksam, auch wenn im Zeitpunkt <strong>de</strong>r<br />
Unterbrechung die Verfolgung nach <strong>de</strong>m neuen Recht bereits verjährt gewesen wäre.<br />
§ 79 Verjährungsfrist<br />
(1) Eine rechtskräftig verhängte Strafe o<strong>de</strong>r Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) darf nach Ablauf <strong>de</strong>r<br />
Verjährungsfrist nicht mehr vollstreckt wer<strong>de</strong>n.<br />
(2) Die Vollstreckung von lebenslangen Freiheitsstrafen verjährt nicht.<br />
(3) Die Verjährungsfrist beträgt<br />
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34 <strong>Pdf</strong>-<strong>Drogen</strong>-<strong>Gesetze</strong><br />
1.<br />
2.<br />
3.<br />
4.<br />
5.<br />
fünfundzwanzig Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren,<br />
zwanzig Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren,<br />
zehn Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren,<br />
fünf Jahre bei Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr und bei Geldstrafe von mehr als dreißig<br />
Tagessätzen,<br />
drei Jahre bei Geldstrafe bis zu dreißig Tagessätzen.<br />
(4) 1Die Vollstreckung <strong>de</strong>r Sicherungsverwahrung und <strong>de</strong>r unbefristeten Führungsaufsicht (§ 68c Abs.<br />
2 Satz 1 o<strong>de</strong>r Abs. 3) verjähren nicht. 2Die Verjährungsfrist beträgt<br />
1.<br />
2.<br />
fünf Jahre in <strong>de</strong>n sonstigen Fällen <strong>de</strong>r Führungsaufsicht sowie bei <strong>de</strong>r ersten Unterbringung in<br />
einer Entziehungsanstalt,<br />
zehn Jahre bei <strong>de</strong>n übrigen Maßnahmen.<br />
(5) 1Ist auf Freiheitsstrafe und Geldstrafe zugleich o<strong>de</strong>r ist neben einer Strafe auf eine<br />
freiheitsentziehen<strong>de</strong> Maßregel, auf Verfall, Einziehung o<strong>de</strong>r Unbrauchbarmachung erkannt, so verjährt<br />
die Vollstreckung <strong>de</strong>r einen Strafe o<strong>de</strong>r Maßnahme nicht früher als die <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren. 2Jedoch hin<strong>de</strong>rt<br />
eine zugleich angeordnete Sicherungsverwahrung die Verjährung <strong>de</strong>r Vollstreckung von Strafen o<strong>de</strong>r<br />
an<strong>de</strong>ren Maßnahmen nicht.<br />
(6) Die Verjährung beginnt mit <strong>de</strong>r Rechtskraft <strong>de</strong>r Entscheidung.<br />
§ 79a Ruhen<br />
Die Verjährung ruht,<br />
1.<br />
2.<br />
a)<br />
b)<br />
c)<br />
3.<br />
solange nach <strong>de</strong>m Gesetz die Vollstreckung nicht begonnen o<strong>de</strong>r nicht fortgesetzt wer<strong>de</strong>n<br />
kann,<br />
solange <strong>de</strong>m Verurteilten<br />
Aufschub o<strong>de</strong>r Unterbrechung <strong>de</strong>r Vollstreckung,<br />
Aussetzung zur Bewährung durch richterliche Entscheidung o<strong>de</strong>r im Gna<strong>de</strong>nweg o<strong>de</strong>r<br />
Zahlungserleichterung bei Geldstrafe, Verfall o<strong>de</strong>r Einziehung<br />
bewilligt ist,<br />
solange <strong>de</strong>r Verurteilte im In- o<strong>de</strong>r Ausland auf behördliche Anordnung in einer Anstalt<br />
verwahrt wird.<br />
§ 138 Nichtanzeige geplanter Straftaten<br />
(1) Wer von <strong>de</strong>m Vorhaben o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Ausführung<br />
1.<br />
2.<br />
3.<br />
4.<br />
einer Vorbereitung eines Angriffskrieges (§ 80),<br />
eines Hochverrats in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>r §§ 81 bis 83 Abs. 1,<br />
eines Lan<strong>de</strong>sverrats o<strong>de</strong>r einer Gefährdung <strong>de</strong>r äußeren Sicherheit in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>r §§ 94<br />
bis 96, 97a o<strong>de</strong>r 100,<br />
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35 <strong>Pdf</strong>-<strong>Drogen</strong>-<strong>Gesetze</strong><br />
5.<br />
6.<br />
7.<br />
8.<br />
einer Geld- o<strong>de</strong>r Wertpapierfälschung in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>r §§ 146, 151, 152 o<strong>de</strong>r einer<br />
Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und Vordrucken für Euroschecks in <strong>de</strong>n<br />
Fällen <strong>de</strong>s § 152b Abs. 1 bis 3,<br />
eines Mor<strong>de</strong>s (§ 211) o<strong>de</strong>r Totschlags (§ 212) o<strong>de</strong>r eines Völkermor<strong>de</strong>s (§ 6 <strong>de</strong>s<br />
Völkerstrafgesetzbuches) o<strong>de</strong>r eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit (§ 7 <strong>de</strong>s<br />
Völkerstrafgesetzbuches) o<strong>de</strong>r eines Kriegsverbrechens (§§ 8, 9, 10, 11 o<strong>de</strong>r 12 <strong>de</strong>s<br />
Völkerstrafgesetzbuches),<br />
einer Straftat gegen die persönliche Freiheit in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s § 232 Abs. 3, 4 o<strong>de</strong>r Abs. 5,<br />
<strong>de</strong>s § 233 Abs. 3, jeweils soweit es sich um Verbrechen han<strong>de</strong>lt, <strong>de</strong>r §§ 234, 234a, 239a o<strong>de</strong>r<br />
239b,<br />
eines Raubes o<strong>de</strong>r einer räuberischen Erpressung (§§ 249 bis 251 o<strong>de</strong>r 255) o<strong>de</strong>r<br />
einer gemeingefährlichen Straftat in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>r §§ 306 bis 306c o<strong>de</strong>r 307 Abs. 1 bis 3, <strong>de</strong>s<br />
§ 308 Abs. 1 bis 4, <strong>de</strong>s § 309 Abs. 1 bis 5, <strong>de</strong>r §§ 310, 313, 314 o<strong>de</strong>r 315 Abs. 3, <strong>de</strong>s § 315b<br />
Abs. 3 o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r §§ 316a o<strong>de</strong>r 316c<br />
zu einer Zeit, zu <strong>de</strong>r die Ausführung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Erfolg noch abgewen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n kann, glaubhaft erfährt<br />
und es unterläßt, <strong>de</strong>r Behör<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Bedrohten rechtzeitig Anzeige zu machen, wird mit<br />
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren o<strong>de</strong>r mit Geldstrafe bestraft.<br />
(2) Ebenso wird bestraft, wer von <strong>de</strong>m Vorhaben o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Ausführung einer Straftat nach § 129a,<br />
auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2, zu einer Zeit, zu <strong>de</strong>r die Ausführung noch<br />
abgewen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n kann, glaubhaft erfährt und es unterlässt, <strong>de</strong>r Behör<strong>de</strong> unverzüglich Anzeige zu<br />
erstatten. § 129b Abs. 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.<br />
3. Wer die Anzeige leichtfertig unterläßt, obwohl er von <strong>de</strong>m Vorhaben o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Ausführung <strong>de</strong>r<br />
rechtswidrigen Tat glaubhaft erfahren hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr o<strong>de</strong>r mit<br />
Geldstrafe bestraft.<br />
§ 203 Verletzung von Privatgeheimnissen<br />
(1) 1Wer unbefugt ein frem<strong>de</strong>s Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich<br />
gehören<strong>de</strong>s Geheimnis o<strong>de</strong>r ein Betriebs- o<strong>de</strong>r Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als<br />
1.<br />
2.<br />
3.<br />
4.<br />
4a.<br />
5.<br />
6.<br />
Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker o<strong>de</strong>r Angehörigen eines an<strong>de</strong>ren Heilberufs, <strong>de</strong>r für die<br />
Berufsausübung o<strong>de</strong>r die Führung <strong>de</strong>r Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung<br />
erfor<strong>de</strong>rt,<br />
Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung,<br />
Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren,<br />
Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten o<strong>de</strong>r Organ<br />
o<strong>de</strong>r Mitglied eines Organs einer Rechtsanwalts-, Patentanwalts-, Wirtschaftsprüfungs-,<br />
Buchprüfungs- o<strong>de</strong>r Steuerberatungsgesellschaft,<br />
Ehe-, Familien-, Erziehungs- o<strong>de</strong>r Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer<br />
Beratungsstelle, die von einer Behör<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r Körperschaft, Anstalt o<strong>de</strong>r Stiftung <strong>de</strong>s<br />
öffentlichen Rechts anerkannt ist.<br />
Mitglied o<strong>de</strong>r Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach <strong>de</strong>n §§ 3 und 8 <strong>de</strong>s<br />
Schwangerschaftskonfliktgesetzes,<br />
staatlich anerkanntem Sozialarbeiter o<strong>de</strong>r staatlich anerkanntem Sozialpädagogen o<strong>de</strong>r<br />
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36 <strong>Pdf</strong>-<strong>Drogen</strong>-<strong>Gesetze</strong><br />
Angehörigen eines Unternehmens <strong>de</strong>r privaten Kranken-, Unfall- o<strong>de</strong>r Lebensversicherung<br />
o<strong>de</strong>r einer privatärztlichen, steuerberaterlichen o<strong>de</strong>r anwaltlichen Verrechnungsstelle<br />
anvertraut wor<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r sonst bekanntgewor<strong>de</strong>n ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr o<strong>de</strong>r mit<br />
Geldstrafe bestraft.<br />
(2) 1Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein frem<strong>de</strong>s Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen<br />
Lebensbereich gehören<strong>de</strong>s Geheimnis o<strong>de</strong>r ein Betriebs- o<strong>de</strong>r Geschäftsgeheimnis, offenbart, das<br />
ihm als<br />
1.<br />
2.<br />
3.<br />
4.<br />
5.<br />
6.<br />
Amtsträger,<br />
für <strong>de</strong>n öffentlichen Dienst beson<strong>de</strong>rs Verpflichteten,<br />
Person, die Aufgaben o<strong>de</strong>r Befugnisse nach <strong>de</strong>m Personalvertretungsrecht wahrnimmt,<br />
Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s o<strong>de</strong>r eines Lan<strong>de</strong>s tätigen<br />
Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses o<strong>de</strong>r Rates, das nicht selbst Mitglied <strong>de</strong>s<br />
Gesetzgebungsorgans ist, o<strong>de</strong>r als Hilfskraft eines solchen Ausschusses o<strong>de</strong>r Rates,<br />
öffentlich bestelltem Sachverständigen, <strong>de</strong>r auf die gewissenhafte Erfüllung seiner<br />
Obliegenheiten auf Grund eines <strong>Gesetze</strong>s förmlich verpflichtet wor<strong>de</strong>n ist, o<strong>de</strong>r<br />
Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei <strong>de</strong>r Durchführung<br />
wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines <strong>Gesetze</strong>s förmlich verpflichtet<br />
wor<strong>de</strong>n ist,<br />
anvertraut wor<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r sonst bekanntgewor<strong>de</strong>n ist. 2Einem Geheimnis im Sinne <strong>de</strong>s Satzes 1 stehen<br />
Einzelangaben über persönliche o<strong>de</strong>r sachliche Verhältnisse eines an<strong>de</strong>ren gleich, die für Aufgaben<br />
<strong>de</strong>r öffentlichen Verwaltung erfaßt wor<strong>de</strong>n sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwen<strong>de</strong>n, soweit solche<br />
Einzelangaben an<strong>de</strong>ren Behör<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r sonstigen Stellen für Aufgaben <strong>de</strong>r öffentlichen Verwaltung<br />
bekanntgegeben wer<strong>de</strong>n und das Gesetz dies nicht untersagt.<br />
(2a) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn ein Beauftragter für <strong>de</strong>n Datenschutz unbefugt<br />
ein frem<strong>de</strong>s Geheimnis im Sinne dieser Vorschriften offenbart, das einem in <strong>de</strong>n Absätzen 1 und 2<br />
Genannten in <strong>de</strong>ssen beruflicher Eigenschaft anvertraut wor<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r sonst bekannt gewor<strong>de</strong>n ist und<br />
von <strong>de</strong>m er bei <strong>de</strong>r Erfüllung seiner Aufgaben als Beauftragter für <strong>de</strong>n Datenschutz Kenntnis erlangt<br />
hat.<br />
(3) 1Einem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Rechtsanwalt stehen an<strong>de</strong>re Mitglie<strong>de</strong>r einer<br />
Rechtsanwaltskammer gleich. 2Den in Absatz 1 und Satz 1 Genannten stehen ihre berufsmäßig<br />
tätigen Gehilfen und die Personen gleich, die bei ihnen zur Vorbereitung auf <strong>de</strong>n Beruf tätig sind.<br />
3Den in Absatz 1 und <strong>de</strong>n in Satz 1 und 2 Genannten steht nach <strong>de</strong>m Tod <strong>de</strong>s zur Wahrung <strong>de</strong>s<br />
Geheimnisses Verpflichteten ferner gleich, wer das Geheimnis von <strong>de</strong>m Verstorbenen o<strong>de</strong>r aus<br />
<strong>de</strong>ssen Nachlaß erlangt hat.<br />
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwen<strong>de</strong>n, wenn <strong>de</strong>r Täter das frem<strong>de</strong> Geheimnis nach <strong>de</strong>m Tod<br />
<strong>de</strong>s Betroffenen unbefugt offenbart.<br />
5. Han<strong>de</strong>lt <strong>de</strong>r Täter gegen Entgelt o<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Absicht, sich o<strong>de</strong>r einen an<strong>de</strong>ren zu bereichern<br />
o<strong>de</strong>r einen an<strong>de</strong>ren zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren o<strong>de</strong>r<br />
Geldstrafe.<br />
§ 205 Strafantrag<br />
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37 <strong>Pdf</strong>-<strong>Drogen</strong>-<strong>Gesetze</strong><br />
(1) 1In <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s § 201 Abs. 1 und 2 und <strong>de</strong>r §§ 201a, 202, 203 und 204 wird die Tat nur auf<br />
Antrag verfolgt. 2Dies gilt auch in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>r §§ 202a und 202b, es sei <strong>de</strong>nn, dass die<br />
Strafverfolgungsbehör<strong>de</strong> wegen <strong>de</strong>s beson<strong>de</strong>ren öffentlichen Interesses an <strong>de</strong>r Strafverfolgung ein<br />
Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.<br />
2. 1Stirbt <strong>de</strong>r Verletzte, so geht das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2 auf die Angehörigen über;<br />
dies gilt nicht in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>r §§ 202a und 202b. 2Gehört das Geheimnis nicht zum<br />
persönlichen Lebensbereich <strong>de</strong>s Verletzten, so geht das Antragsrecht bei Straftaten nach <strong>de</strong>n<br />
§§ 203 und 204 auf die Erben über. 3Offenbart o<strong>de</strong>r verwertet <strong>de</strong>r Täter in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>r §§<br />
203 und 204 das Geheimnis nach <strong>de</strong>m Tod <strong>de</strong>s Betroffenen, so gelten die Sätze 1 und 2<br />
sinngemäß.<br />
§ 257 Begünstigung<br />
(1) Wer einem an<strong>de</strong>ren, <strong>de</strong>r eine rechtswidrige Tat begangen hat, in <strong>de</strong>r Absicht Hilfe leistet, ihm die<br />
Vorteile <strong>de</strong>r Tat zu sichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren o<strong>de</strong>r mit Geldstrafe bestraft.<br />
(2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe.<br />
(3) 1Wegen Begünstigung wird nicht bestraft, wer wegen Beteiligung an <strong>de</strong>r Vortat strafbar ist. 2Dies<br />
gilt nicht für <strong>de</strong>njenigen, <strong>de</strong>r einen an <strong>de</strong>r Vortat Unbeteiligten zur Begünstigung anstiftet.<br />
(4) 1Die Begünstigung wird nur auf Antrag, mit Ermächtigung o<strong>de</strong>r auf Strafverlangen verfolgt, wenn<br />
<strong>de</strong>r Begünstiger als Täter o<strong>de</strong>r Teilnehmer <strong>de</strong>r Vortat nur auf Antrag, mit Ermächtigung o<strong>de</strong>r auf<br />
Strafverlangen verfolgt wer<strong>de</strong>n könnte. 2§ 248a gilt sinngemäß.<br />
§ 258 Strafvereitelung<br />
(1) Wer absichtlich o<strong>de</strong>r wissentlich ganz o<strong>de</strong>r zum Teil vereitelt, daß ein an<strong>de</strong>rer <strong>de</strong>m Strafgesetz<br />
gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft o<strong>de</strong>r einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) unterworfen<br />
wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren o<strong>de</strong>r mit Geldstrafe bestraft.<br />
(2) Ebenso wird bestraft, wer absichtlich o<strong>de</strong>r wissentlich die Vollstreckung einer gegen einen an<strong>de</strong>ren<br />
verhängten Strafe o<strong>de</strong>r Maßnahme ganz o<strong>de</strong>r zum Teil vereitelt.<br />
(3) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe.<br />
(4) Der Versuch ist strafbar.<br />
(5) Wegen Strafvereitelung wird nicht bestraft, wer durch die Tat zugleich ganz o<strong>de</strong>r zum Teil vereiteln<br />
will, daß er selbst bestraft o<strong>de</strong>r einer Maßnahme unterworfen wird o<strong>de</strong>r daß eine gegen ihn verhängte<br />
Strafe o<strong>de</strong>r Maßnahme vollstreckt wird.<br />
(6) Wer die Tat zugunsten eines Angehörigen begeht, ist straffrei.<br />
§ 261 Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte<br />
(1) 1Wer einen Gegenstand, <strong>de</strong>r aus einer in Satz 2 genannten rechtswidrigen Tat herrührt, verbirgt,<br />
<strong>de</strong>ssen Herkunft verschleiert o<strong>de</strong>r die Ermittlung <strong>de</strong>r Herkunft, das Auffin<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>n Verfall, die<br />
Einziehung o<strong>de</strong>r die Sicherstellung eines solchen Gegenstan<strong>de</strong>s vereitelt o<strong>de</strong>r gefähr<strong>de</strong>t, wird mit<br />
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38 <strong>Pdf</strong>-<strong>Drogen</strong>-<strong>Gesetze</strong><br />
Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. 2Rechtswidrige Taten im Sinne <strong>de</strong>s<br />
Satzes 1 sind<br />
1.<br />
2.<br />
a)<br />
b)<br />
3.<br />
4.<br />
a)<br />
b)<br />
5.<br />
Verbrechen,<br />
Vergehen nach<br />
§ 332 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, und § 334,<br />
§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 <strong>de</strong>s Betäubungsmittelgesetzes und § 19 Abs. 1 Nr. 1 <strong>de</strong>s<br />
Grundstoffüberwachungsgesetzes,<br />
Vergehen nach § 373 und nach § 374 Abs. 2 <strong>de</strong>r Abgabenordnung, jeweils auch in<br />
Verbindung mit § 12 Abs. 1 <strong>de</strong>s <strong>Gesetze</strong>s zur Durchführung <strong>de</strong>r Gemeinsamen<br />
Marktorganisationen und <strong>de</strong>r Direktzahlungen,<br />
Vergehen<br />
nach <strong>de</strong>n §§ 152a, 181a, 232 Abs. 1 und 2, § 233 Abs. 1 und 2, §§ 233a, 242, 246, 253, 259,<br />
263 bis 264, 266, 267, 269, 284, 326 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 328 Abs. 1, 2 und 4,<br />
nach § 96 <strong>de</strong>s Aufenthaltsgesetzes, § 84 <strong>de</strong>s Asylverfahrensgesetzes und nach § 370 <strong>de</strong>r<br />
Abgabenordnung,<br />
die gewerbsmäßig o<strong>de</strong>r von einem Mitglied einer Ban<strong>de</strong>, die sich zur fortgesetzten Begehung<br />
solcher Taten verbun<strong>de</strong>n hat, begangen wor<strong>de</strong>n sind, und<br />
Vergehen nach §§ 129 und 129a Abs. 3 und 5, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1,<br />
sowie von einem Mitglied einer kriminellen o<strong>de</strong>r terroristischen Vereinigung (§§ 129, 129a,<br />
jeweils auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1) begangene Vergehen.<br />
3Satz 1 gilt in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>r gewerbsmäßigen o<strong>de</strong>r ban<strong>de</strong>nmäßigen Steuerhinterziehung nach § 370<br />
<strong>de</strong>r Abgabenordnung für die durch die Steuerhinterziehung ersparten Aufwendungen und<br />
unrechtmäßig erlangten Steuererstattungen und -vergütungen sowie in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s Satzes 2 Nr. 3<br />
auch für einen Gegenstand, hinsichtlich <strong>de</strong>ssen Abgaben hinterzogen wor<strong>de</strong>n sind.<br />
(2) Ebenso wird bestraft, wer einen in Absatz 1 bezeichneten Gegenstand<br />
1.<br />
2.<br />
sich o<strong>de</strong>r einem Dritten verschafft o<strong>de</strong>r<br />
verwahrt o<strong>de</strong>r für sich o<strong>de</strong>r einen Dritten verwen<strong>de</strong>t, wenn er die Herkunft <strong>de</strong>s Gegenstan<strong>de</strong>s<br />
zu <strong>de</strong>m Zeitpunkt gekannt hat, zu <strong>de</strong>m er ihn erlangt hat.<br />
(3) Der Versuch ist strafbar.<br />
(4) In beson<strong>de</strong>rs schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.<br />
Ein beson<strong>de</strong>rs schwerer Fall liegt in <strong>de</strong>r Regel vor, wenn <strong>de</strong>r Täter gewerbsmäßig o<strong>de</strong>r als Mitglied<br />
einer Ban<strong>de</strong> han<strong>de</strong>lt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Geldwäsche verbun<strong>de</strong>n hat.<br />
(5) Wer in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s Absatzes 1 o<strong>de</strong>r 2 leichtfertig nicht erkennt, daß <strong>de</strong>r Gegenstand aus einer<br />
in Absatz 1 genannten rechtswidrigen Tat herrührt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren o<strong>de</strong>r mit<br />
Geldstrafe bestraft.<br />
(6) Die Tat ist nicht nach Absatz 2 strafbar, wenn zuvor ein Dritter <strong>de</strong>n Gegenstand erlangt hat, ohne<br />
hierdurch eine Straftat zu begehen.<br />
(7) Gegenstän<strong>de</strong>, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen wer<strong>de</strong>n. § 74a ist anzuwen<strong>de</strong>n.<br />
Die §§ 43a, 73d sind anzuwen<strong>de</strong>n, wenn <strong>de</strong>r Täter als Mitglied einer Ban<strong>de</strong> han<strong>de</strong>lt, die sich zur<br />
fortgesetzten Begehung einer Geldwäsche verbun<strong>de</strong>n hat. § 73d ist auch dann anzuwen<strong>de</strong>n, wenn<br />
<strong>de</strong>r Täter gewerbsmäßig han<strong>de</strong>lt.<br />
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39 <strong>Pdf</strong>-<strong>Drogen</strong>-<strong>Gesetze</strong><br />
(8) Den in <strong>de</strong>n Absätzen 1, 2 und 5 bezeichneten Gegenstän<strong>de</strong>n stehen solche gleich, die aus einer<br />
im Ausland begangenen Tat <strong>de</strong>r in Absatz 1 bezeichneten Art herrühren, wenn die Tat auch am Tatort<br />
mit Strafe bedroht ist.<br />
(9) 1Nach <strong>de</strong>n Absätzen 1 bis 5 wird nicht bestraft, wer<br />
1.<br />
2.<br />
die Tat freiwillig bei <strong>de</strong>r zuständigen Behör<strong>de</strong> anzeigt o<strong>de</strong>r freiwillig eine solche Anzeige<br />
veranlaßt, wenn nicht die Tat in diesem Zeitpunkt ganz o<strong>de</strong>r zum Teil bereits ent<strong>de</strong>ckt war und<br />
<strong>de</strong>r Täter dies wußte o<strong>de</strong>r bei verständiger Würdigung <strong>de</strong>r Sachlage damit rechnen mußte,<br />
und<br />
in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s Absatzes 1 o<strong>de</strong>r 2 unter <strong>de</strong>n in Nummer 1 genannten Voraussetzungen die<br />
Sicherstellung <strong>de</strong>s Gegenstan<strong>de</strong>s bewirkt, auf <strong>de</strong>n sich die Straftat bezieht.<br />
2Nach <strong>de</strong>n Absätzen 1 bis 5 wird außer<strong>de</strong>m nicht bestraft, wer wegen Beteiligung an <strong>de</strong>r Vortat<br />
strafbar ist.<br />
10. Das Gericht kann in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>r Absätze 1 bis 5 die Strafe nach seinem Ermessen mil<strong>de</strong>rn<br />
(§ 49 Abs. 2) o<strong>de</strong>r von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn <strong>de</strong>r Täter durch die<br />
freiwillige Offenbarung seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, daß die Tat über<br />
seinen eigenen Tatbeitrag hinaus o<strong>de</strong>r eine in Absatz 1 genannte rechtswidrige Tat eines<br />
an<strong>de</strong>ren aufge<strong>de</strong>ckt wer<strong>de</strong>n konnte.<br />
§ 315a Gefährdung <strong>de</strong>s Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs<br />
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren o<strong>de</strong>r mit Geldstrafe wird bestraft, wer<br />
1.<br />
2.<br />
ein Schienenbahn- o<strong>de</strong>r Schwebebahnfahrzeug, ein Schiff o<strong>de</strong>r ein Luftfahrzeug führt, obwohl<br />
er infolge <strong>de</strong>s Genusses alkoholischer Getränke o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>rer berauschen<strong>de</strong>r Mittel o<strong>de</strong>r<br />
infolge geistiger o<strong>de</strong>r körperlicher Mängel nicht in <strong>de</strong>r Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen,<br />
o<strong>de</strong>r<br />
als Führer eines solchen Fahrzeugs o<strong>de</strong>r als sonst für die Sicherheit Verantwortlicher durch<br />
grob pflichtwidriges Verhalten gegen Rechtsvorschriften zur Sicherung <strong>de</strong>s Schienenbahn-,<br />
Schwebebahn-, Schiffs- o<strong>de</strong>r Luftverkehrs verstößt<br />
und dadurch Leib o<strong>de</strong>r Leben eines an<strong>de</strong>ren Menschen o<strong>de</strong>r frem<strong>de</strong> Sachen von be<strong>de</strong>uten<strong>de</strong>m Wert<br />
gefähr<strong>de</strong>t.<br />
(2) In <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s Absatzes 1 Nr. 1 ist <strong>de</strong>r Versuch strafbar.<br />
(3) Wer in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s Absatzes 1<br />
1.<br />
2.<br />
die Gefahr fahrlässig verursacht o<strong>de</strong>r<br />
fahrlässig han<strong>de</strong>lt und die Gefahr fahrlässig verursacht,<br />
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren o<strong>de</strong>r mit Geldstrafe bestraft.<br />
§ 315b Gefährliche Eingriffe in <strong>de</strong>n Straßenverkehr<br />
(1) Wer die Sicherheit <strong>de</strong>s Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er<br />
1.<br />
Anlagen o<strong>de</strong>r Fahrzeuge zerstört, beschädigt o<strong>de</strong>r beseitigt,<br />
2.<br />
Hin<strong>de</strong>rnisse bereitet o<strong>de</strong>r<br />
3.<br />
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40 <strong>Pdf</strong>-<strong>Drogen</strong>-<strong>Gesetze</strong><br />
einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,<br />
und dadurch Leib o<strong>de</strong>r Leben eines an<strong>de</strong>ren Menschen o<strong>de</strong>r frem<strong>de</strong> Sachen von be<strong>de</strong>uten<strong>de</strong>m Wert<br />
gefähr<strong>de</strong>t, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren o<strong>de</strong>r mit Geldstrafe bestraft.<br />
(2) Der Versuch ist strafbar.<br />
(3) Han<strong>de</strong>lt <strong>de</strong>r Täter unter <strong>de</strong>n Voraussetzungen <strong>de</strong>s § 315 Abs. 3, so ist die Strafe Freiheitsstrafe<br />
von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in min<strong>de</strong>r schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis<br />
zu fünf Jahren.<br />
(4) Wer in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu<br />
drei Jahren o<strong>de</strong>r mit Geldstrafe bestraft.<br />
(5) Wer in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s Absatzes 1 fahrlässig han<strong>de</strong>lt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit<br />
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren o<strong>de</strong>r mit Geldstrafe bestraft.<br />
§ 323a Vollrausch<br />
(1) Wer sich vorsätzlich o<strong>de</strong>r fahrlässig durch alkoholische Getränke o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re berauschen<strong>de</strong> Mittel<br />
in einen Rausch versetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren o<strong>de</strong>r mit Geldstrafe bestraft, wenn<br />
er in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begeht und ihretwegen nicht bestraft wer<strong>de</strong>n kann, weil er<br />
infolge <strong>de</strong>s Rausches schuldunfähig war o<strong>de</strong>r weil dies nicht auszuschließen ist.<br />
(2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die Strafe, die für die im Rausch begangene Tat angedroht<br />
ist.<br />
(3) Die Tat wird nur auf Antrag, mit Ermächtigung o<strong>de</strong>r auf Strafverlangen verfolgt, wenn die<br />
Rauschtat nur auf Antrag, mit Ermächtigung o<strong>de</strong>r auf Strafverlangen verfolgt wer<strong>de</strong>n könnte.<br />
§ 323b Gefährdung einer Entziehungskur<br />
Wer wissentlich einem an<strong>de</strong>ren, <strong>de</strong>r auf Grund behördlicher Anordnung o<strong>de</strong>r ohne seine Einwilligung<br />
zu einer Entziehungskur in einer Anstalt untergebracht ist, ohne Erlaubnis <strong>de</strong>s Anstaltsleiters o<strong>de</strong>r<br />
seines Beauftragten alkoholische Getränke o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re berauschen<strong>de</strong> Mittel verschafft o<strong>de</strong>r überläßt<br />
o<strong>de</strong>r ihn zum Genuß solcher Mittel verleitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr o<strong>de</strong>r mit<br />
Geldstrafe bestraft.<br />
§ 323c Unterlassene Hilfeleistung<br />
Wer bei Unglücksfällen o<strong>de</strong>r gemeiner Gefahr o<strong>de</strong>r Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erfor<strong>de</strong>rlich und<br />
ihm <strong>de</strong>n Umstän<strong>de</strong>n nach zuzumuten, insbeson<strong>de</strong>re ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne<br />
Verletzung an<strong>de</strong>rer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr o<strong>de</strong>r mit<br />
Geldstrafe bestraft.<br />
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41 <strong>Pdf</strong>-<strong>Drogen</strong>-<strong>Gesetze</strong><br />
StPO<br />
Ausfertigungsdatum: 12.09.1950<br />
Vollzitat:<br />
"Strafprozeßordnung in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>r Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319),<br />
zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch Artikel 2 <strong>de</strong>s <strong>Gesetze</strong>s vom 11. März 2008 (BGBl. I S. 306)"<br />
§ 52<br />
(1) Zur Verweigerung <strong>de</strong>s Zeugnisses sind berechtigt<br />
1.<br />
2.<br />
2a.<br />
3.<br />
<strong>de</strong>r Verlobte <strong>de</strong>s Beschuldigten o<strong>de</strong>r die Person, mit <strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Beschuldigte ein Versprechen<br />
eingegangen ist, eine Lebenspartnerschaft zu begrün<strong>de</strong>n;<br />
<strong>de</strong>r Ehegatte <strong>de</strong>s Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;<br />
<strong>de</strong>r Lebenspartner <strong>de</strong>s Beschuldigten, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr<br />
besteht;<br />
wer mit <strong>de</strong>m Beschuldigten in gera<strong>de</strong>r Linie verwandt o<strong>de</strong>r verschwägert, in <strong>de</strong>r Seitenlinie bis<br />
zum dritten Grad verwandt o<strong>de</strong>r bis zum zweiten Grad verschwägert ist o<strong>de</strong>r war.<br />
(2) 1Haben Min<strong>de</strong>rjährige wegen mangeln<strong>de</strong>r Verstan<strong>de</strong>sreife o<strong>de</strong>r haben Min<strong>de</strong>rjährige o<strong>de</strong>r<br />
Betreute wegen einer psychischen Krankheit o<strong>de</strong>r einer geistigen o<strong>de</strong>r seelischen Behin<strong>de</strong>rung von<br />
<strong>de</strong>r Be<strong>de</strong>utung <strong>de</strong>s Zeugnisverweigerungsrechts keine genügen<strong>de</strong> Vorstellung, so dürfen sie nur<br />
vernommen wer<strong>de</strong>n, wenn sie zur Aussage bereit sind und auch ihr gesetzlicher Vertreter <strong>de</strong>r<br />
Vernehmung zustimmt. 2Ist <strong>de</strong>r gesetzliche Vertreter selbst Beschuldigter, so kann er über die<br />
Ausübung <strong>de</strong>s Zeugnisverweigerungsrechts nicht entschei<strong>de</strong>n; das gleiche gilt für <strong>de</strong>n nicht<br />
beschuldigten Elternteil, wenn die gesetzliche Vertretung bei<strong>de</strong>n Eltern zusteht.<br />
(3) 1Die zur Verweigerung <strong>de</strong>s Zeugnisses berechtigten Personen, in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s Absatzes 2 auch<br />
<strong>de</strong>ren zur Entscheidung über die Ausübung <strong>de</strong>s Zeugnisverweigerungsrechts befugte Vertreter, sind<br />
vor je<strong>de</strong>r Vernehmung über ihr Recht zu belehren. 2Sie können <strong>de</strong>n Verzicht auf dieses Recht auch<br />
während <strong>de</strong>r Vernehmung wi<strong>de</strong>rrufen.<br />
§ 53<br />
(1) 1Zur Verweigerung <strong>de</strong>s Zeugnisses sind ferner berechtigt<br />
1.<br />
2.<br />
3.<br />
3a.<br />
Geistliche über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut wor<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r<br />
bekanntgewor<strong>de</strong>n ist;<br />
Verteidiger <strong>de</strong>s Beschuldigten über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut wor<strong>de</strong>n<br />
o<strong>de</strong>r bekanntgewor<strong>de</strong>n ist;<br />
Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer,<br />
Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, Ärzte, Zahnärzte, Psychologische<br />
Psychotherapeuten, Kin<strong>de</strong>r- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Apotheker und Hebammen<br />
über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut wor<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r bekanntgewor<strong>de</strong>n ist,<br />
Rechtsanwälten stehen dabei sonstige Mitglie<strong>de</strong>r einer Rechtsanwaltskammer gleich;<br />
Mitglie<strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r Beauftragte einer anerkannten Beratungsstelle nach <strong>de</strong>n §§ 3 und 8 <strong>de</strong>s<br />
Schwangerschaftskonfliktgesetzes über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut<br />
wor<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r bekanntgewor<strong>de</strong>n ist;<br />
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3b.<br />
4.<br />
5.<br />
Berater für Fragen <strong>de</strong>r Betäubungsmittelabhängigkeit in einer Beratungsstelle, die eine<br />
Behör<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r eine Körperschaft, Anstalt o<strong>de</strong>r Stiftung <strong>de</strong>s öffentlichen Rechts anerkannt o<strong>de</strong>r<br />
bei sich eingerichtet hat, über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut wor<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r<br />
bekanntgewor<strong>de</strong>n ist;<br />
Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>stages, eines Landtages o<strong>de</strong>r einer zweiten Kammer über Personen, die<br />
ihnen in ihrer Eigenschaft als Mitglie<strong>de</strong>r dieser Organe o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>nen sie in dieser Eigenschaft<br />
Tatsachen anvertraut haben sowie über diese Tatsachen selbst;<br />
Personen, die bei <strong>de</strong>r Vorbereitung, Herstellung o<strong>de</strong>r Verbreitung von Druckwerken,<br />
Rundfunksendungen, Filmberichten o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Unterrichtung o<strong>de</strong>r Meinungsbildung dienen<strong>de</strong>n<br />
Informations- und Kommunikationsdiensten berufsmäßig mitwirken o<strong>de</strong>r mitgewirkt haben.<br />
2Die in Satz 1 Nr. 5 genannten Personen dürfen das Zeugnis verweigern über die Person <strong>de</strong>s<br />
Verfassers o<strong>de</strong>r Einsen<strong>de</strong>rs von Beiträgen und Unterlagen o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s sonstigen Informanten sowie<br />
über die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen, über <strong>de</strong>ren Inhalt sowie über <strong>de</strong>n<br />
Inhalt selbst erarbeiteter Materialien und <strong>de</strong>n Gegenstand berufsbezogener Wahrnehmungen. 3Dies<br />
gilt nur, soweit es sich um Beiträge, Unterlagen, Mitteilungen und Materialien für <strong>de</strong>n redaktionellen<br />
Teil o<strong>de</strong>r redaktionell aufbereitete Informations- und Kommunikationsdienste han<strong>de</strong>lt.<br />
(2) 1Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 3b Genannten dürfen das Zeugnis nicht verweigern, wenn sie von<br />
<strong>de</strong>r Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbun<strong>de</strong>n sind. 2Die Berechtigung zur Zeugnisverweigerung<br />
<strong>de</strong>r in Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 genannten über <strong>de</strong>n Inhalt selbst erarbeiteter Materialien und <strong>de</strong>n<br />
Gegenstand entsprechen<strong>de</strong>r Wahrnehmungen entfällt, wenn die Aussage zur Aufklärung eines<br />
Verbrechens beitragen soll o<strong>de</strong>r wenn Gegenstand <strong>de</strong>r Untersuchung<br />
1.<br />
2.<br />
3.<br />
eine Straftat <strong>de</strong>s Frie<strong>de</strong>nsverrats und <strong>de</strong>r Gefährdung <strong>de</strong>s <strong>de</strong>mokratischen Rechtsstaats o<strong>de</strong>r<br />
<strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>sverrats und <strong>de</strong>r Gefährdung <strong>de</strong>r äußeren Sicherheit (§§ 80a, 85, 87, 88, 95, auch<br />
in Verbindung mit § 97b, §§ 97a, 98 bis 100a <strong>de</strong>s Strafgesetzbuches),<br />
eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach <strong>de</strong>n §§ 174 bis 176, 179 <strong>de</strong>s<br />
Strafgesetzbuches o<strong>de</strong>r<br />
eine Geldwäsche, eine Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte nach § 261<br />
Abs. 1 bis 4 <strong>de</strong>s Strafgesetzbuches<br />
ist und die Erforschung <strong>de</strong>s Sachverhalts o<strong>de</strong>r die Ermittlung <strong>de</strong>s Aufenthaltsortes <strong>de</strong>s Beschuldigten<br />
auf an<strong>de</strong>re Weise aussichtslos o<strong>de</strong>r wesentlich erschwert wäre. 3Der Zeuge kann jedoch auch in<br />
diesen Fällen die Aussage verweigern, soweit sie zur Offenbarung <strong>de</strong>r Person <strong>de</strong>s Verfassers o<strong>de</strong>r<br />
Einsen<strong>de</strong>rs von Beiträgen und Unterlagen o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s sonstigen Informanten o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r ihm im Hinblick<br />
auf seine Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 gemachten Mitteilungen o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>ren Inhalts führen<br />
wür<strong>de</strong>.<br />
§ 53a<br />
(1) 1Den in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 Genannten stehen ihre Gehilfen und die Personen gleich,<br />
die zur Vorbereitung auf <strong>de</strong>n Beruf an <strong>de</strong>r berufsmäßigen Tätigkeit teilnehmen. 2Über die Ausübung<br />
<strong>de</strong>s Rechtes dieser Hilfspersonen, das Zeugnis zu verweigern, entschei<strong>de</strong>n die in § 53 Abs. 1 Satz 1<br />
Nr. 1 bis 4 Genannten, es sei <strong>de</strong>nn, daß diese Entscheidung in absehbarer Zeit nicht herbeigeführt<br />
wer<strong>de</strong>n kann.<br />
(2) Die Entbindung von <strong>de</strong>r Verpflichtung zur Verschwiegenheit (§ 53 Abs. 2 Satz 1) gilt auch für die<br />
Hilfspersonen.<br />
§ 55<br />
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43 <strong>Pdf</strong>-<strong>Drogen</strong>-<strong>Gesetze</strong><br />
(1) Je<strong>de</strong>r Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, <strong>de</strong>ren Beantwortung ihm selbst<br />
o<strong>de</strong>r einem <strong>de</strong>r in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen wür<strong>de</strong>, wegen einer<br />
Straftat o<strong>de</strong>r einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu wer<strong>de</strong>n.<br />
(2) Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung <strong>de</strong>r Auskunft zu belehren.<br />
§ 56<br />
1Die Tatsache, auf die <strong>de</strong>r Zeuge die Verweigerung <strong>de</strong>s Zeugnisses in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>r §§ 52, 53 und<br />
55 stützt, ist auf Verlangen glaubhaft zu machen. 2Es genügt die eidliche Versicherung <strong>de</strong>s Zeugen.<br />
§ 76<br />
(1) 1Dieselben Grün<strong>de</strong>, die einen Zeugen berechtigen, das Zeugnis zu verweigern, berechtigen einen<br />
Sachverständigen zur Verweigerung <strong>de</strong>s Gutachtens. 2Auch aus an<strong>de</strong>ren Grün<strong>de</strong>n kann ein<br />
Sachverständiger von <strong>de</strong>r Verpflichtung zur Erstattung <strong>de</strong>s Gutachtens entbun<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n.<br />
2. 1Für die Vernehmung von Richtern, Beamten und an<strong>de</strong>ren Personen <strong>de</strong>s öffentlichen<br />
Dienstes als Sachverständige gelten die beson<strong>de</strong>ren beamtenrechtlichen Vorschriften. 2Für<br />
die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>s- o<strong>de</strong>r einer Lan<strong>de</strong>sregierung gelten die für sie maßgeben<strong>de</strong>n<br />
beson<strong>de</strong>ren Vorschriften.<br />
§ 81a<br />
(1) 1Eine körperliche Untersuchung <strong>de</strong>s Beschuldigten darf zur Feststellung von Tatsachen<br />
angeordnet wer<strong>de</strong>n, die für das Verfahren von Be<strong>de</strong>utung sind. 2Zu diesem Zweck sind Entnahmen<br />
von Blutproben und an<strong>de</strong>re körperliche Eingriffe, die von einem Arzt nach <strong>de</strong>n Regeln <strong>de</strong>r ärztlichen<br />
Kunst zu Untersuchungszwecken vorgenommen wer<strong>de</strong>n, ohne Einwilligung <strong>de</strong>s Beschuldigten<br />
zulässig, wenn kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist.<br />
(2) Die Anordnung steht <strong>de</strong>m Richter, bei Gefährdung <strong>de</strong>s Untersuchungserfolges durch Verzögerung<br />
auch <strong>de</strong>r Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen (§ 152 <strong>de</strong>s Gerichtsverfassungsgesetzes)<br />
zu.<br />
(3) Dem Beschuldigten entnommene Blutproben o<strong>de</strong>r sonstige Körperzellen dürfen nur für Zwecke<br />
<strong>de</strong>s <strong>de</strong>r Entnahme zugrun<strong>de</strong>liegen<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r eines an<strong>de</strong>ren anhängigen Strafverfahrens verwen<strong>de</strong>t<br />
wer<strong>de</strong>n; sie sind unverzüglich zu vernichten, sobald sie hierfür nicht mehr erfor<strong>de</strong>rlich sind.<br />
§ 81b<br />
Soweit es für die Zwecke <strong>de</strong>r Durchführung <strong>de</strong>s Strafverfahrens o<strong>de</strong>r für die Zwecke <strong>de</strong>s<br />
Erkennungsdienstes notwendig ist, dürfen Lichtbil<strong>de</strong>r und Fingerabdrücke <strong>de</strong>s Beschuldigten auch<br />
gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
§ 84<br />
Der Sachverständige erhält eine Vergütung nach <strong>de</strong>m Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.<br />
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44 <strong>Pdf</strong>-<strong>Drogen</strong>-<strong>Gesetze</strong><br />
§ 97<br />
(1) Der Beschlagnahme unterliegen nicht<br />
1.<br />
2.<br />
3.<br />
schriftliche Mitteilungen zwischen <strong>de</strong>m Beschuldigten und <strong>de</strong>n Personen, die nach § 52 o<strong>de</strong>r §<br />
53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3b das Zeugnis verweigern dürfen;<br />
Aufzeichnungen, welche die in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3b Genannten über die ihnen vom<br />
Beschuldigten anvertrauten Mitteilungen o<strong>de</strong>r über an<strong>de</strong>re Umstän<strong>de</strong> gemacht haben, auf die<br />
sich das Zeugnisverweigerungsrecht erstreckt;<br />
an<strong>de</strong>re Gegenstän<strong>de</strong> einschließlich <strong>de</strong>r ärztlichen Untersuchungsbefun<strong>de</strong>, auf die sich das<br />
Zeugnisverweigerungsrecht <strong>de</strong>r in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3b Genannten erstreckt.<br />
(2) 1Diese Beschränkungen gelten nur, wenn die Gegenstän<strong>de</strong> im Gewahrsam <strong>de</strong>r zur Verweigerung<br />
<strong>de</strong>s Zeugnisses Berechtigten sind, es sei <strong>de</strong>nn, es han<strong>de</strong>lt sich um eine elektronische<br />
Gesundheitskarte im Sinne <strong>de</strong>s § 291a <strong>de</strong>s Fünften Buches Sozialgesetzbuch. 2Der Beschlagnahme<br />
unterliegen auch nicht Gegenstän<strong>de</strong>, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht <strong>de</strong>r Ärzte,<br />
Zahnärzte, Psychologischen Psychotherapeuten, Kin<strong>de</strong>r- und Jugendlichenpsychotherapeuten,<br />
Apotheker und Hebammen erstreckt, wenn sie im Gewahrsam einer Krankenanstalt o<strong>de</strong>r eines<br />
Dienstleisters, <strong>de</strong>r für die Genannten personenbezogene Daten erhebt, verarbeitet o<strong>de</strong>r nutzt, sind,<br />
sowie Gegenstän<strong>de</strong>, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht <strong>de</strong>r in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a und<br />
3b genannten Personen erstreckt, wenn sie im Gewahrsam <strong>de</strong>r in dieser Vorschrift bezeichneten<br />
Beratungsstelle sind. 3Die Beschränkungen <strong>de</strong>r Beschlagnahme gelten nicht, wenn bestimmte<br />
Tatsachen <strong>de</strong>n Verdacht begrün<strong>de</strong>n, dass die zeugnisverweigerungsberechtigte Person an <strong>de</strong>r Tat<br />
o<strong>de</strong>r an einer Begünstigung, Strafvereitelung o<strong>de</strong>r Hehlerei beteiligt ist, o<strong>de</strong>r wenn es sich um<br />
Gegenstän<strong>de</strong> han<strong>de</strong>lt, die durch eine Straftat hervorgebracht o<strong>de</strong>r zur Begehung einer Straftat<br />
gebraucht o<strong>de</strong>r bestimmt sind o<strong>de</strong>r die aus einer Straftat herrühren.<br />
(3) Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>stages, eines Landtages o<strong>de</strong>r<br />
einer zweiten Kammer reicht (§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4), ist die Beschlagnahme von Schriftstücken<br />
unzulässig.<br />
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwen<strong>de</strong>n, soweit die in § 53a Genannten das Zeugnis<br />
verweigern dürfen.<br />
5. 1Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht <strong>de</strong>r in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 genannten Personen<br />
reicht, ist die Beschlagnahme von Schriftstücken, Ton-, Bild- und Datenträgern, Abbildungen<br />
und an<strong>de</strong>ren Darstellungen, die sich im Gewahrsam dieser Personen o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Redaktion, <strong>de</strong>s<br />
Verlages, <strong>de</strong>r Druckerei o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Rundfunkanstalt befin<strong>de</strong>n, unzulässig. 2Absatz 2 Satz 3 und<br />
§ 160a Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend; die Beschlagnahme ist jedoch auch in diesen<br />
Fällen nur zulässig, wenn sie unter Berücksichtigung <strong>de</strong>r Grundrechte aus Artikel 5 Abs. 1<br />
Satz 2 <strong>de</strong>s Grundgesetzes nicht außer Verhältnis zur Be<strong>de</strong>utung <strong>de</strong>r Sache steht und die<br />
Erforschung <strong>de</strong>s Sachverhaltes o<strong>de</strong>r die Ermittlung <strong>de</strong>s Aufenthaltsortes <strong>de</strong>s Täters auf<br />
an<strong>de</strong>re Weise aussichtslos o<strong>de</strong>r wesentlich erschwert wäre.<br />
§ 98a<br />
(1) Liegen zureichen<strong>de</strong> tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, daß eine Straftat von erheblicher<br />
Be<strong>de</strong>utung<br />
1.<br />
2.<br />
3.<br />
auf <strong>de</strong>m Gebiet <strong>de</strong>s unerlaubten Betäubungsmittel- o<strong>de</strong>r Waffenverkehrs, <strong>de</strong>r Geld- o<strong>de</strong>r<br />
Wertzeichenfälschung,<br />
auf <strong>de</strong>m Gebiet <strong>de</strong>s Staatsschutzes (§§ 74a, 120 <strong>de</strong>s Gerichtsverfassungsgesetzes),<br />
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45 <strong>Pdf</strong>-<strong>Drogen</strong>-<strong>Gesetze</strong><br />
4.<br />
5.<br />
6.<br />
auf <strong>de</strong>m Gebiet <strong>de</strong>r gemeingefährlichen Straftaten,<br />
gegen Leib o<strong>de</strong>r Leben, die sexuelle Selbstbestimmung o<strong>de</strong>r die persönliche Freiheit,<br />
gewerbs- o<strong>de</strong>r gewohnheitsmäßig o<strong>de</strong>r<br />
von einem Ban<strong>de</strong>nmitglied o<strong>de</strong>r in an<strong>de</strong>rer Weise organisiert<br />
begangen wor<strong>de</strong>n ist, so dürfen, unbescha<strong>de</strong>t §§ 94, 110, 161, personenbezogene Daten von<br />
Personen, die bestimmte, auf <strong>de</strong>n Täter vermutlich zutreffen<strong>de</strong> Prüfungsmerkmale erfüllen, mit<br />
an<strong>de</strong>ren Daten maschinell abgeglichen wer<strong>de</strong>n, um Nichtverdächtigte auszuschließen o<strong>de</strong>r Personen<br />
festzustellen, die weitere für die Ermittlungen be<strong>de</strong>utsame Prüfungsmerkmale erfüllen. Die Maßnahme<br />
darf nur angeordnet wer<strong>de</strong>n, wenn die Erforschung <strong>de</strong>s Sachverhalts o<strong>de</strong>r die Ermittlung <strong>de</strong>s<br />
Aufenthaltsortes <strong>de</strong>s Täters auf an<strong>de</strong>re Weise erheblich weniger erfolgversprechend o<strong>de</strong>r wesentlich<br />
erschwert wäre.<br />
(2) Zu <strong>de</strong>m in Absatz 1 bezeichneten Zweck hat die speichern<strong>de</strong> Stelle die für <strong>de</strong>n Abgleich<br />
erfor<strong>de</strong>rlichen Daten aus <strong>de</strong>n Datenbestän<strong>de</strong>n auszuson<strong>de</strong>rn und <strong>de</strong>n Strafverfolgungsbehör<strong>de</strong>n zu<br />
übermitteln.<br />
(3) Soweit die zu übermitteln<strong>de</strong>n Daten von an<strong>de</strong>ren Daten nur mit unverhältnismäßigem Aufwand<br />
getrennt wer<strong>de</strong>n können, sind auf Anordnung auch die an<strong>de</strong>ren Daten zu übermitteln. Ihre Nutzung ist<br />
nicht zulässig.<br />
(4) Auf Anfor<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Staatsanwaltschaft hat die speichern<strong>de</strong> Stelle die Stelle, die <strong>de</strong>n Abgleich<br />
durchführt, zu unterstützen.<br />
5. § 95 Abs. 2 gilt entsprechend.<br />
§ 100a<br />
(1) Auch ohne Wissen <strong>de</strong>r Betroffenen darf die Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet<br />
wer<strong>de</strong>n, wenn<br />
1.<br />
2.<br />
3.<br />
bestimmte Tatsachen <strong>de</strong>n Verdacht begrün<strong>de</strong>n, dass jemand als Täter o<strong>de</strong>r Teilnehmer eine<br />
in Absatz 2 bezeichnete schwere Straftat begangen, in Fällen, in <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Versuch strafbar<br />
ist, zu begehen versucht, o<strong>de</strong>r durch eine Straftat vorbereitet hat,<br />
die Tat auch im Einzelfall schwer wiegt und<br />
die Erforschung <strong>de</strong>s Sachverhalts o<strong>de</strong>r die Ermittlung <strong>de</strong>s Aufenthaltsortes <strong>de</strong>s Beschuldigten<br />
auf an<strong>de</strong>re Weise wesentlich erschwert o<strong>de</strong>r aussichtslos wäre.<br />
(2) Schwere Straftaten im Sinne <strong>de</strong>s Absatzes 1 Nr. 1 sind:<br />
1.<br />
a)<br />
b)<br />
c)<br />
d)<br />
aus <strong>de</strong>m Strafgesetzbuch:<br />
Straftaten <strong>de</strong>s Frie<strong>de</strong>nsverrats, <strong>de</strong>s Hochverrats und <strong>de</strong>r Gefährdung <strong>de</strong>s <strong>de</strong>mokratischen<br />
Rechtsstaates sowie <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>sverrats und <strong>de</strong>r Gefährdung <strong>de</strong>r äußeren Sicherheit nach <strong>de</strong>n<br />
§§ 80 bis 82, 84 bis 86, 87 bis 89, 94 bis 100a,<br />
Abgeordnetenbestechung nach § 108e,<br />
Straftaten gegen die Lan<strong>de</strong>sverteidigung nach <strong>de</strong>n §§ 109d bis 109h,<br />
Straftaten gegen die öffentliche Ordnung nach <strong>de</strong>n §§ 129 bis 130,<br />
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46 <strong>Pdf</strong>-<strong>Drogen</strong>-<strong>Gesetze</strong><br />
e)<br />
f)<br />
g)<br />
h)<br />
i)<br />
j)<br />
k)<br />
l)<br />
m)<br />
n)<br />
o)<br />
p)<br />
q)<br />
r)<br />
s)<br />
t)<br />
2.<br />
a)<br />
b)<br />
c)<br />
3.<br />
4.<br />
a)<br />
b)<br />
Geld- und Wertzeichenfälschung nach <strong>de</strong>n §§ 146 und 151, jeweils auch in Verbindung mit §<br />
152, sowie nach § 152a Abs. 3 und § 152b Abs. 1 bis 4,<br />
Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>r §§ 176a, 176b, 177 Abs. 2<br />
Nr. 2 und <strong>de</strong>s § 179 Abs. 5 Nr. 2,<br />
Verbreitung, Erwerb und Besitz kin<strong>de</strong>rpornografischer Schriften nach § 184b Abs. 1 bis 3,<br />
Mord und Totschlag nach <strong>de</strong>n §§ 211 und 212,<br />
Straftaten gegen die persönliche Freiheit nach <strong>de</strong>n §§ 232 bis 233a, 234, 234a, 239a und<br />
239b,<br />
Ban<strong>de</strong>ndiebstahl nach § 244 Abs. 1 Nr. 2 und schwerer Ban<strong>de</strong>ndiebstahl nach § 244a,<br />
Straftaten <strong>de</strong>s Raubes und <strong>de</strong>r Erpressung nach <strong>de</strong>n §§ 249 bis 255,<br />
gewerbsmäßige Hehlerei, Ban<strong>de</strong>nhehlerei und gewerbsmäßige Ban<strong>de</strong>nhehlerei nach <strong>de</strong>n §§<br />
260 und 260a,<br />
Geldwäsche und Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte nach § 261 Abs. 1,<br />
2 und 4,<br />
Betrug und Computerbetrug unter <strong>de</strong>n in § 263 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen<br />
und im Falle <strong>de</strong>s § 263 Abs. 5, jeweils auch in Verbindung mit § 263a Abs. 2,<br />
Subventionsbetrug unter <strong>de</strong>n in § 264 Abs. 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen und im Falle<br />
<strong>de</strong>s § 264 Abs. 3 in Verbindung mit § 263 Abs. 5,<br />
Straftaten <strong>de</strong>r Urkun<strong>de</strong>nfälschung unter <strong>de</strong>n in § 267 Abs. 3 Satz 2 genannten<br />
Voraussetzungen und im Fall <strong>de</strong>s § 267 Abs. 4, jeweils auch in Verbindung mit § 268 Abs. 5<br />
o<strong>de</strong>r § 269 Abs. 3, sowie nach § 275 Abs. 2 und § 276 Abs. 2,<br />
Bankrott unter <strong>de</strong>n in § 283a Satz 2 genannten Voraussetzungen,<br />
Straftaten gegen <strong>de</strong>n Wettbewerb nach § 298 und, unter <strong>de</strong>n in § 300 Satz 2 genannten<br />
Voraussetzungen, nach § 299,<br />
gemeingefährliche Straftaten in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>r §§ 306 bis 306c, 307 Abs. 1 bis 3, <strong>de</strong>s § 308<br />
Abs. 1 bis 3, <strong>de</strong>s § 309 Abs. 1 bis 4, <strong>de</strong>s § 310 Abs. 1, <strong>de</strong>r §§ 313, 314, 315 Abs. 3, <strong>de</strong>s §<br />
315b Abs. 3 sowie <strong>de</strong>r §§ 316a und 316c,<br />
Bestechlichkeit und Bestechung nach <strong>de</strong>n §§ 332 und 334,<br />
aus <strong>de</strong>r Abgabenordnung:<br />
Steuerhinterziehung unter <strong>de</strong>n in § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 genannten Voraussetzungen,<br />
gewerbsmäßiger, gewaltsamer und ban<strong>de</strong>nmäßiger Schmuggel nach § 373,<br />
Steuerhehlerei im Falle <strong>de</strong>s § 374 Abs. 2,<br />
aus <strong>de</strong>m Arzneimittelgesetz:<br />
Straftaten nach § 95 Abs. 1 Nr. 2a unter <strong>de</strong>n in § 95 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe b<br />
genannten Voraussetzungen,<br />
aus <strong>de</strong>m Asylverfahrensgesetz:<br />
Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84 Abs. 3,<br />
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47 <strong>Pdf</strong>-<strong>Drogen</strong>-<strong>Gesetze</strong><br />
5.<br />
a)<br />
b)<br />
6.<br />
7.<br />
a)<br />
b)<br />
8.<br />
9.<br />
a)<br />
b)<br />
10.<br />
a)<br />
b)<br />
c)<br />
11.<br />
a)<br />
b)<br />
gewerbs- und ban<strong>de</strong>nmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84a,<br />
aus <strong>de</strong>m Aufenthaltsgesetz:<br />
Einschleusen von Auslän<strong>de</strong>rn nach § 96 Abs. 2,<br />
Einschleusen mit To<strong>de</strong>sfolge und gewerbs- und ban<strong>de</strong>nmäßiges Einschleusen nach § 97,<br />
aus <strong>de</strong>m Außenwirtschaftsgesetz:<br />
Straftaten nach § 34 Abs. 1 bis 6,<br />
aus <strong>de</strong>m Betäubungsmittelgesetz:<br />
Straftaten nach einer in § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 in Bezug genommenen Vorschrift unter <strong>de</strong>n<br />
dort genannten Voraussetzungen,<br />
Straftaten nach <strong>de</strong>n §§ 29a, 30 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 sowie <strong>de</strong>n §§ 30a und 30b,<br />
aus <strong>de</strong>m Grundstoffüberwachungsgesetz:<br />
Straftaten nach § 19 Abs. 1 unter <strong>de</strong>n in § 19 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen,<br />
aus <strong>de</strong>m Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen:<br />
Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3 und § 20 Abs. 1 und 2 sowie § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch<br />
in Verbindung mit § 21,<br />
Straftaten nach § 22a Abs. 1 bis 3,<br />
aus <strong>de</strong>m Völkerstrafgesetzbuch:<br />
Völkermord nach § 6,<br />
Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach § 7,<br />
Kriegsverbrechen nach <strong>de</strong>n §§ 8 bis 12,<br />
aus <strong>de</strong>m Waffengesetz:<br />
Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3,<br />
Straftaten nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe c und d sowie Abs. 5 und 6.<br />
(3) Die Anordnung darf sich nur gegen <strong>de</strong>n Beschuldigten o<strong>de</strong>r gegen Personen richten, von <strong>de</strong>nen<br />
auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie für <strong>de</strong>n Beschuldigten bestimmte o<strong>de</strong>r von<br />
ihm herrühren<strong>de</strong> Mitteilungen entgegennehmen o<strong>de</strong>r weitergeben o<strong>de</strong>r dass <strong>de</strong>r Beschuldigte ihren<br />
Anschluss benutzt.<br />
4. 1Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch eine Maßnahme nach<br />
Absatz 1 allein Erkenntnisse aus <strong>de</strong>m Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt wür<strong>de</strong>n,<br />
ist die Maßnahme unzulässig. 2Erkenntnisse aus <strong>de</strong>m Kernbereich privater Lebensgestaltung,<br />
die durch eine Maßnahme nach Absatz 1 erlangt wur<strong>de</strong>n, dürfen nicht verwertet wer<strong>de</strong>n.<br />
3Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. 4Die Tatsache ihrer Erlangung und<br />
Löschung ist aktenkundig zu machen.<br />
§ 100b<br />
(1) 1Maßnahmen nach § 100a dürfen nur auf Antrag <strong>de</strong>r Staatsanwaltschaft durch das Gericht<br />
angeordnet wer<strong>de</strong>n. 2Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung auch durch die Staatsanwaltschaft<br />
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48 <strong>Pdf</strong>-<strong>Drogen</strong>-<strong>Gesetze</strong><br />
getroffen wer<strong>de</strong>n. 3Soweit die Anordnung <strong>de</strong>r Staatsanwaltschaft nicht binnen drei Werktagen von<br />
<strong>de</strong>m Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft. 4Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu<br />
befristen. 5Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei Monate ist zulässig, soweit die<br />
Voraussetzungen <strong>de</strong>r Anordnung unter Berücksichtigung <strong>de</strong>r gewonnenen Ermittlungsergebnisse<br />
fortbestehen.<br />
(2) 1Die Anordnung ergeht schriftlich. 2In ihrer Entscheidungsformel sind anzugeben:<br />
1.<br />
2.<br />
3.<br />
soweit möglich, <strong>de</strong>r Name und die Anschrift <strong>de</strong>s Betroffenen, gegen <strong>de</strong>n sich die Maßnahme<br />
richtet,<br />
die Rufnummer o<strong>de</strong>r eine an<strong>de</strong>re Kennung <strong>de</strong>s zu überwachen<strong>de</strong>n Anschlusses o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s<br />
Endgerätes, sofern sich nicht aus bestimmten Tatsachen ergibt, dass diese zugleich einem<br />
an<strong>de</strong>ren Endgerät zugeordnet ist,<br />
Art, Umfang und Dauer <strong>de</strong>r Maßnahme unter Benennung <strong>de</strong>s Endzeitpunktes.<br />
(3) 1Auf Grund <strong>de</strong>r Anordnung hat je<strong>de</strong>r, <strong>de</strong>r Telekommunikationsdienste erbringt o<strong>de</strong>r daran mitwirkt,<br />
<strong>de</strong>m Gericht, <strong>de</strong>r Staatsanwaltschaft und ihren im Polizeidienst tätigen Ermittlungspersonen (§ 152<br />
<strong>de</strong>s Gerichtsverfassungsgesetzes) die Maßnahmen nach § 100a zu ermöglichen und die<br />
erfor<strong>de</strong>rlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen. 2Ob und in welchem Umfang hierfür Vorkehrungen<br />
zu treffen sind, bestimmt sich nach <strong>de</strong>m Telekommunikationsgesetz und <strong>de</strong>r Telekommunikations-<br />
Überwachungsverordnung. 3§ 95 Abs. 2 gilt entsprechend.<br />
(4) 1Liegen die Voraussetzungen <strong>de</strong>r Anordnung nicht mehr vor, so sind die auf Grund <strong>de</strong>r Anordnung<br />
ergriffenen Maßnahmen unverzüglich zu been<strong>de</strong>n. 2Nach Beendigung <strong>de</strong>r Maßnahme ist das<br />
anordnen<strong>de</strong> Gericht über <strong>de</strong>ren Ergebnisse zu unterrichten.<br />
(5) 1Die Län<strong>de</strong>r und <strong>de</strong>r Generalbun<strong>de</strong>sanwalt berichten <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>samt für Justiz kalen<strong>de</strong>rjährlich<br />
jeweils bis zum 30. Juni <strong>de</strong>s <strong>de</strong>m Berichtsjahr folgen<strong>de</strong>n Jahres über in ihrem Zuständigkeitsbereich<br />
angeordnete Maßnahmen nach § 100a. 2Das Bun<strong>de</strong>samt für Justiz erstellt eine Übersicht zu <strong>de</strong>n im<br />
Berichtsjahr bun<strong>de</strong>sweit angeordneten Maßnahmen und veröffentlicht diese im Internet. 31)<br />
(6) 1In <strong>de</strong>n Berichten nach Absatz 5 sind anzugeben:<br />
1.<br />
2.<br />
a)<br />
b)<br />
3.<br />
§ 101<br />
die Anzahl <strong>de</strong>r Verfahren, in <strong>de</strong>nen Maßnahmen nach § 100a Abs. 1 angeordnet wor<strong>de</strong>n sind;<br />
die Anzahl <strong>de</strong>r Überwachungsanordnungen nach § 100a Abs. 1, unterschie<strong>de</strong>n nach<br />
Erst- und Verlängerungsanordnungen sowie<br />
Festnetz-, Mobilfunk- und Internettelekommunikation;<br />
die jeweils zugrun<strong>de</strong> liegen<strong>de</strong> Anlassstraftat nach Maßgabe <strong>de</strong>r Unterteilung in § 100a Abs. 2.<br />
(1) Für Maßnahmen nach <strong>de</strong>n §§ 98a, 99, 100a, 100c bis 100i, 110a, 163d bis 163f gelten, soweit<br />
nichts an<strong>de</strong>res bestimmt ist, die nachstehen<strong>de</strong>n Regelungen.<br />
(2) 1Entscheidungen und sonstige Unterlagen über Maßnahmen nach <strong>de</strong>n §§ 100c, 100f, 100h Abs. 1<br />
Nr. 2 und § 110a wer<strong>de</strong>n bei <strong>de</strong>r Staatsanwaltschaft verwahrt. 2Zu <strong>de</strong>n Akten sind sie erst zu nehmen,<br />
wenn die Voraussetzungen für eine Benachrichtigung nach Absatz 5 erfüllt sind.<br />
(3) 1Personenbezogene Daten, die durch Maßnahmen nach Absatz 1 erhoben wur<strong>de</strong>n, sind<br />
entsprechend zu kennzeichnen. 2Nach einer Übermittlung an eine an<strong>de</strong>re Stelle ist die<br />
Kennzeichnung durch diese aufrechtzuerhalten.<br />
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49 <strong>Pdf</strong>-<strong>Drogen</strong>-<strong>Gesetze</strong><br />
(4) 1Von <strong>de</strong>n in Absatz 1 genannten Maßnahmen sind im Falle<br />
1.<br />
2.<br />
3.<br />
4.<br />
a)<br />
b)<br />
c)<br />
5.<br />
6.<br />
7.<br />
8.<br />
9.<br />
a)<br />
b)<br />
c)<br />
10.<br />
11.<br />
12.<br />
<strong>de</strong>s § 98a die betroffenen Personen, gegen die nach Auswertung <strong>de</strong>r Daten weitere<br />
Ermittlungen geführt wur<strong>de</strong>n,<br />
<strong>de</strong>s § 99 <strong>de</strong>r Absen<strong>de</strong>r und <strong>de</strong>r Adressat <strong>de</strong>r Postsendung,<br />
<strong>de</strong>s § 100a die Beteiligten <strong>de</strong>r überwachten Telekommunikation,<br />
<strong>de</strong>s § 100c<br />
<strong>de</strong>r Beschuldigte, gegen <strong>de</strong>n sich die Maßnahme richtete,<br />
sonstige überwachte Personen,<br />
Personen, die die überwachte Wohnung zur Zeit <strong>de</strong>r Durchführung <strong>de</strong>r Maßnahme innehatten<br />
o<strong>de</strong>r bewohnten,<br />
<strong>de</strong>s § 100f die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen,<br />
<strong>de</strong>s § 100g die Beteiligten <strong>de</strong>r betroffenen Telekommunikation,<br />
<strong>de</strong>s § 100h Abs. 1 die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen,<br />
<strong>de</strong>s § 100i die Zielperson,<br />
<strong>de</strong>s § 110a<br />
die Zielperson,<br />
die erheblich mitbetroffenen Personen,<br />
die Personen, <strong>de</strong>ren nicht allgemein zugängliche Wohnung <strong>de</strong>r Ver<strong>de</strong>ckte Ermittler betreten<br />
hat,<br />
<strong>de</strong>s § 163d die betroffenen Personen, gegen die nach Auswertung <strong>de</strong>r Daten weitere<br />
Ermittlungen geführt wur<strong>de</strong>n,<br />
<strong>de</strong>s § 163e die Zielperson und die Person, <strong>de</strong>ren personenbezogene Daten gemel<strong>de</strong>t wor<strong>de</strong>n<br />
sind,<br />
<strong>de</strong>s § 163f die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen<br />
zu benachrichtigen. 2Dabei ist auf die Möglichkeit nachträglichen Rechtsschutzes nach Absatz 7 und<br />
die dafür vorgesehene Frist hinzuweisen. 3Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn ihr überwiegen<strong>de</strong><br />
schutzwürdige Belange einer betroffenen Person entgegenstehen. 4Zu<strong>de</strong>m kann die<br />
Benachrichtigung einer in Satz 1 Nr. 2, 3 und 6 bezeichneten Person, gegen die sich die Maßnahme<br />
nicht gerichtet hat, unterbleiben, wenn diese von <strong>de</strong>r Maßnahme nur unerheblich betroffen wur<strong>de</strong> und<br />
anzunehmen ist, dass sie kein Interesse an einer Benachrichtigung hat. 5Nachforschungen zur<br />
Feststellung <strong>de</strong>r I<strong>de</strong>ntität einer in Satz 1 bezeichneten Person sind nur vorzunehmen, wenn dies unter<br />
Berücksichtigung <strong>de</strong>r Eingriffsintensität <strong>de</strong>r Maßnahme gegenüber dieser Person, <strong>de</strong>s Aufwands für<br />
die Feststellung ihrer I<strong>de</strong>ntität sowie <strong>de</strong>r daraus für diese o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re Personen folgen<strong>de</strong>n<br />
Beeinträchtigungen geboten ist.<br />
(5) 1Die Benachrichtigung erfolgt, sobald dies ohne Gefährdung <strong>de</strong>s Untersuchungszwecks, <strong>de</strong>s<br />
Lebens, <strong>de</strong>r körperlichen Unversehrtheit und <strong>de</strong>r persönlichen Freiheit einer Person und von<br />
be<strong>de</strong>uten<strong>de</strong>n Vermögenswerten, im Fall <strong>de</strong>s § 110a auch <strong>de</strong>r Möglichkeit <strong>de</strong>r weiteren Verwendung<br />
<strong>de</strong>s Ver<strong>de</strong>ckten Ermittlers möglich ist. 2Wird die Benachrichtigung nach Satz 1 zurückgestellt, sind die<br />
Grün<strong>de</strong> aktenkundig zu machen.<br />
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50 <strong>Pdf</strong>-<strong>Drogen</strong>-<strong>Gesetze</strong><br />
(6) 1Erfolgt die nach Absatz 5 zurückgestellte Benachrichtigung nicht binnen zwölf Monaten nach<br />
Beendigung <strong>de</strong>r Maßnahme, bedürfen weitere Zurückstellungen <strong>de</strong>r gerichtlichen Zustimmung. 2Das<br />
Gericht bestimmt die Dauer weiterer Zurückstellungen. 3Es kann <strong>de</strong>m endgültigen Absehen von <strong>de</strong>r<br />
Benachrichtigung zustimmen, wenn die Voraussetzungen für eine Benachrichtigung mit an Sicherheit<br />
grenzen<strong>de</strong>r Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht eintreten wer<strong>de</strong>n. 4Sind mehrere Maßnahmen in<br />
einem engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt wor<strong>de</strong>n, so beginnt die in Satz 1 genannte Frist<br />
mit <strong>de</strong>r Beendigung <strong>de</strong>r letzten Maßnahme. 5Im Fall <strong>de</strong>s § 100c beträgt die in Satz 1 genannte Frist<br />
sechs Monate.<br />
(7) 1Gerichtliche Entscheidungen nach Absatz 6 trifft das für die Anordnung <strong>de</strong>r Maßnahme<br />
zuständige Gericht, im Übrigen das Gericht am Sitz <strong>de</strong>r zuständigen Staatsanwaltschaft. 2Die in<br />
Absatz 4 Satz 1 genannten Personen können bei <strong>de</strong>m nach Satz 1 zuständigen Gericht auch nach<br />
Beendigung <strong>de</strong>r Maßnahme bis zu zwei Wochen nach ihrer Benachrichtigung die Überprüfung <strong>de</strong>r<br />
Rechtmäßigkeit <strong>de</strong>r Maßnahme sowie <strong>de</strong>r Art und Weise ihres Vollzugs beantragen. 3Gegen die<br />
Entscheidung ist die sofortige Beschwer<strong>de</strong> statthaft. 4Ist die öffentliche Klage erhoben und <strong>de</strong>r<br />
Angeklagte benachrichtigt wor<strong>de</strong>n, entschei<strong>de</strong>t über <strong>de</strong>n Antrag das mit <strong>de</strong>r Sache befasste Gericht in<br />
<strong>de</strong>r das Verfahren abschließen<strong>de</strong>n Entscheidung.<br />
8. 1Sind die durch die Maßnahme erlangten personenbezogenen Daten zur Strafverfolgung und<br />
für eine etwaige gerichtliche Überprüfung <strong>de</strong>r Maßnahme nicht mehr erfor<strong>de</strong>rlich, so sind sie<br />
unverzüglich zu löschen. 2Die Löschung ist aktenkundig zu machen. 3Soweit die Löschung<br />
lediglich für eine etwaige gerichtliche Überprüfung <strong>de</strong>r Maßnahme zurückgestellt ist, dürfen<br />
die Daten ohne Einwilligung <strong>de</strong>r Betroffenen nur zu diesem Zweck verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n; sie sind<br />
entsprechend zu sperren.<br />
§ 104<br />
(1) Zur Nachtzeit dürfen die Wohnung, die Geschäftsräume und das befrie<strong>de</strong>te Besitztum nur bei<br />
Verfolgung auf frischer Tat o<strong>de</strong>r bei Gefahr im Verzug o<strong>de</strong>r dann durchsucht wer<strong>de</strong>n, wenn es sich um<br />
die Wie<strong>de</strong>rergreifung eines entwichenen Gefangenen han<strong>de</strong>lt.<br />
(2) Diese Beschränkung gilt nicht für Räume, die zur Nachtzeit je<strong>de</strong>rmann zugänglich o<strong>de</strong>r die <strong>de</strong>r<br />
Polizei als Herbergen o<strong>de</strong>r Versammlungsorte bestrafter Personen, als Nie<strong>de</strong>rlagen von Sachen, die<br />
mittels Straftaten erlangt sind, o<strong>de</strong>r als Schlupfwinkel <strong>de</strong>s Glücksspiels, <strong>de</strong>s unerlaubten<br />
Betäubungsmittel- und Waffenhan<strong>de</strong>ls o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Prostitution bekannt sind.<br />
3. Die Nachtzeit umfaßt in <strong>de</strong>m Zeitraum vom ersten April bis dreißigsten September die<br />
Stun<strong>de</strong>n von neun Uhr abends bis vier Uhr morgens und in <strong>de</strong>m Zeitraum vom ersten Oktober<br />
bis einunddreißigsten März die Stun<strong>de</strong>n von neun Uhr abends bis sechs Uhr morgens.<br />
§ 110<br />
(1) Die Durchsicht <strong>de</strong>r Papiere <strong>de</strong>s von <strong>de</strong>r Durchsuchung Betroffenen steht <strong>de</strong>r Staatsanwaltschaft<br />
und auf <strong>de</strong>ren Anordnung ihren Ermittlungspersonen (§ 152 <strong>de</strong>s Gerichtsverfassungsgesetzes) zu.<br />
(2) 1Im Übrigen sind Beamte zur Durchsicht <strong>de</strong>r aufgefun<strong>de</strong>nen Papiere nur dann befugt, wenn <strong>de</strong>r<br />
Inhaber die Durchsicht genehmigt. 2An<strong>de</strong>rnfalls haben sie die Papiere, <strong>de</strong>ren Durchsicht sie für<br />
geboten erachten, in einem Umschlag, <strong>de</strong>r in Gegenwart <strong>de</strong>s Inhabers mit <strong>de</strong>m Amtssiegel zu<br />
verschließen ist, an die Staatsanwaltschaft abzuliefern.<br />
(3) 1Die Durchsicht eines elektronischen Speichermediums bei <strong>de</strong>m von <strong>de</strong>r Durchsuchung<br />
Betroffenen darf auch auf hiervon räumlich getrennte Speichermedien, soweit auf sie von <strong>de</strong>m<br />
Speichermedium aus zugegriffen wer<strong>de</strong>n kann, erstreckt wer<strong>de</strong>n, wenn an<strong>de</strong>rnfalls <strong>de</strong>r Verlust <strong>de</strong>r<br />
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51 <strong>Pdf</strong>-<strong>Drogen</strong>-<strong>Gesetze</strong><br />
gesuchten Daten zu besorgen ist. 2Daten, die für die Untersuchung von Be<strong>de</strong>utung sein können,<br />
dürfen gesichert wer<strong>de</strong>n; § 98 Abs. 2 gilt entsprechend.<br />
§ 110a<br />
(1) Ver<strong>de</strong>ckte Ermittler dürfen zur Aufklärung von Straftaten eingesetzt wer<strong>de</strong>n, wenn zureichen<strong>de</strong><br />
tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß eine Straftat von erheblicher Be<strong>de</strong>utung<br />
1.<br />
2.<br />
3.<br />
4.<br />
auf <strong>de</strong>m Gebiet <strong>de</strong>s unerlaubten Betäubungsmittel- o<strong>de</strong>r Waffenverkehrs, <strong>de</strong>r Geld- o<strong>de</strong>r<br />
Wertzeichenfälschung,<br />
auf <strong>de</strong>m Gebiet <strong>de</strong>s Staatsschutzes (§§ 74a, 120 <strong>de</strong>s Gerichtsverfassungsgesetzes),<br />
gewerbs- o<strong>de</strong>r gewohnheitsmäßig o<strong>de</strong>r<br />
von einem Ban<strong>de</strong>nmitglied o<strong>de</strong>r in an<strong>de</strong>rer Weise organisiert<br />
begangen wor<strong>de</strong>n ist. Zur Aufklärung von Verbrechen dürfen Ver<strong>de</strong>ckte Ermittler auch eingesetzt<br />
wer<strong>de</strong>n, soweit auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr <strong>de</strong>r Wie<strong>de</strong>rholung besteht. Der Einsatz ist<br />
nur zulässig, soweit die Aufklärung auf an<strong>de</strong>re Weise aussichtlos o<strong>de</strong>r wesentlich erschwert wäre. Zur<br />
Aufklärung von Verbrechen dürfen Ver<strong>de</strong>ckte Ermittler außer<strong>de</strong>m eingesetzt wer<strong>de</strong>n, wenn die<br />
beson<strong>de</strong>re Be<strong>de</strong>utung <strong>de</strong>r Tat <strong>de</strong>n Einsatz gebietet und an<strong>de</strong>re Maßnahmen aussichtslos wären.<br />
(2) Ver<strong>de</strong>ckte Ermittler sind Beamte <strong>de</strong>s Polizeidienstes, die unter einer ihnen verliehenen, auf Dauer<br />
angelegten, verän<strong>de</strong>rten I<strong>de</strong>ntität (Legen<strong>de</strong>) ermitteln. Sie dürfen unter <strong>de</strong>r Legen<strong>de</strong> am<br />
Rechtsverkehr teilnehmen.<br />
(3) Soweit es für <strong>de</strong>n Aufbau o<strong>de</strong>r die Aufrechterhaltung <strong>de</strong>r Legen<strong>de</strong> unerläßlich ist, dürfen<br />
entsprechen<strong>de</strong> Urkun<strong>de</strong>n hergestellt, verän<strong>de</strong>rt und gebraucht wer<strong>de</strong>n.<br />
§ 110b<br />
(1) 1Der Einsatz eines Ver<strong>de</strong>ckten Ermittlers ist erst nach Zustimmung <strong>de</strong>r Staatsanwaltschaft<br />
zulässig. 2Besteht Gefahr im Verzug und kann die Entscheidung <strong>de</strong>r Staatsanwaltschaft nicht<br />
rechtzeitig eingeholt wer<strong>de</strong>n, so ist sie unverzüglich herbeizuführen; die Maßnahme ist zu been<strong>de</strong>n,<br />
wenn nicht die Staatsanwaltschaft binnen drei Werktagen zustimmt. 3Die Zustimmung ist schriftlich zu<br />
erteilen und zu befristen. 4Eine Verlängerung ist zulässig, solange die Voraussetzungen für <strong>de</strong>n<br />
Einsatz fortbestehen.<br />
(2) 1Einsätze,<br />
1.<br />
2.<br />
die sich gegen einen bestimmten Beschuldigten richten o<strong>de</strong>r<br />
bei <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Ver<strong>de</strong>ckte Ermittler eine Wohnung betritt, die nicht allgemein zugänglich ist,<br />
bedürfen <strong>de</strong>r Zustimmung <strong>de</strong>s Gerichts. 2Bei Gefahr im Verzug genügt die Zustimmung <strong>de</strong>r<br />
Staatsanwaltschaft. 3Kann die Entscheidung <strong>de</strong>r Staatsanwaltschaft nicht rechtzeitig eingeholt<br />
wer<strong>de</strong>n, so ist sie unverzüglich herbeizuführen. 4Die Maßnahme ist zu been<strong>de</strong>n, wenn nicht das<br />
Gericht binnen drei Werktagen zustimmt. 5Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.<br />
(3) 1Die I<strong>de</strong>ntität <strong>de</strong>s Ver<strong>de</strong>ckten Ermittlers kann auch nach Beendigung <strong>de</strong>s Einsatzes<br />
geheimgehalten wer<strong>de</strong>n. 2Die Staatsanwaltschaft und das Gericht, die für die Entscheidung über die<br />
Zustimmung zu <strong>de</strong>m Einsatz zuständig sind, können verlangen, daß die I<strong>de</strong>ntität ihnen gegenüber<br />
offenbart wird. 3Im übrigen ist in einem Strafverfahren die Geheimhaltung <strong>de</strong>r I<strong>de</strong>ntität nach Maßgabe<br />
<strong>de</strong>s § 96 zulässig, insbeson<strong>de</strong>re dann, wenn Anlaß zu <strong>de</strong>r Besorgnis besteht, daß die Offenbarung<br />
Leben, Leib o<strong>de</strong>r Freiheit <strong>de</strong>s Ver<strong>de</strong>ckten Ermittlers o<strong>de</strong>r einer an<strong>de</strong>ren Person o<strong>de</strong>r die Möglichkeit<br />
<strong>de</strong>r weiteren Verwendung <strong>de</strong>s Ver<strong>de</strong>ckten Ermittlers gefähr<strong>de</strong>n wür<strong>de</strong>.<br />
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52 <strong>Pdf</strong>-<strong>Drogen</strong>-<strong>Gesetze</strong><br />
§ 112<br />
(1) 1Die Untersuchungshaft darf gegen <strong>de</strong>n Beschuldigten angeordnet wer<strong>de</strong>n, wenn er <strong>de</strong>r Tat<br />
dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. 2Sie darf nicht angeordnet wer<strong>de</strong>n, wenn sie zu <strong>de</strong>r<br />
Be<strong>de</strong>utung <strong>de</strong>r Sache und <strong>de</strong>r zu erwarten<strong>de</strong>n Strafe o<strong>de</strong>r Maßregel <strong>de</strong>r Besserung und Sicherung<br />
außer Verhältnis steht.<br />
(2) Ein Haftgrund besteht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen<br />
1.<br />
2.<br />
3.<br />
a)<br />
b)<br />
c)<br />
festgestellt wird, daß <strong>de</strong>r Beschuldigte flüchtig ist o<strong>de</strong>r sich verborgen hält,<br />
bei Würdigung <strong>de</strong>r Umstän<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Einzelfalles die Gefahr besteht, daß <strong>de</strong>r Beschuldigte sich<br />
<strong>de</strong>m Strafverfahren entziehen wer<strong>de</strong> (Fluchtgefahr), o<strong>de</strong>r<br />
das Verhalten <strong>de</strong>s Beschuldigten <strong>de</strong>n dringen<strong>de</strong>n Verdacht begrün<strong>de</strong>t, er wer<strong>de</strong><br />
Beweismittel vernichten, verän<strong>de</strong>rn, beiseite schaffen, unterdrücken o<strong>de</strong>r fälschen o<strong>de</strong>r<br />
auf Mitbeschuldigte, Zeugen o<strong>de</strong>r Sachverständige in unlauterer Weise einwirken o<strong>de</strong>r<br />
an<strong>de</strong>re zu solchem Verhalten veranlassen,<br />
und wenn <strong>de</strong>shalb die Gefahr droht, daß die Ermittlung <strong>de</strong>r Wahrheit erschwert wer<strong>de</strong><br />
(Verdunkelungsgefahr).<br />
3. Gegen <strong>de</strong>n Beschuldigten, <strong>de</strong>r einer Straftat nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 <strong>de</strong>s<br />
Völkerstrafgesetzbuches o<strong>de</strong>r § 129a Abs. 1 o<strong>de</strong>r Abs. 2, auch in Verbindung mit § 129b Abs.<br />
1, o<strong>de</strong>r nach <strong>de</strong>n §§ 211, 212, 226, 306b o<strong>de</strong>r 306c <strong>de</strong>s Strafgesetzbuches o<strong>de</strong>r, soweit durch<br />
die Tat Leib o<strong>de</strong>r Leben eines an<strong>de</strong>ren gefähr<strong>de</strong>t wor<strong>de</strong>n ist, nach § 308 Abs. 1 bis 3 <strong>de</strong>s<br />
Strafgesetzbuches dringend verdächtig ist, darf die Untersuchungshaft auch angeordnet<br />
wer<strong>de</strong>n, wenn ein Haftgrund nach Absatz 2 nicht besteht.<br />
§ 126<br />
(1) 1Vor Erhebung <strong>de</strong>r öffentlichen Klage ist für die weiteren richterlichen Entscheidungen und<br />
Maßnahmen, die sich auf die Untersuchungshaft o<strong>de</strong>r auf die Aussetzung <strong>de</strong>s Haftvollzugs (§ 116)<br />
beziehen, <strong>de</strong>r Richter zuständig, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Haftbefehl erlassen hat. 2Hat das Beschwer<strong>de</strong>gericht <strong>de</strong>n<br />
Haftbefehl erlassen, so ist <strong>de</strong>r Richter zuständig, <strong>de</strong>r die vorangegangene Entscheidung erlassen hat.<br />
3Wird das vorbereiten<strong>de</strong> Verfahren an einem an<strong>de</strong>ren Ort geführt o<strong>de</strong>r die Untersuchungshaft an<br />
einem an<strong>de</strong>ren Ort vollzogen, so kann <strong>de</strong>r Richter, sofern die Staatsanwaltschaft es beantragt, die<br />
Zuständigkeit <strong>de</strong>m Richter bei <strong>de</strong>m Amtsgericht dieses Ortes übertragen. 4Ist <strong>de</strong>r Ort in mehrere<br />
Gerichtsbezirke geteilt, so bestimmt die Lan<strong>de</strong>sregierung durch Rechtsverordnung das zuständige<br />
Amtsgericht. 5Die Lan<strong>de</strong>sregierung kann diese Ermächtigung auf die Lan<strong>de</strong>sjustizverwaltung<br />
übertragen.<br />
(2) 1Nach Erhebung <strong>de</strong>r öffentlichen Klage ist das Gericht zuständig, das mit <strong>de</strong>r Sache befaßt ist.<br />
2Nach Einlegung <strong>de</strong>r Revision ist das Gericht zuständig, <strong>de</strong>ssen Urteil angefochten ist. 3Einzelne<br />
Maßnahmen, insbeson<strong>de</strong>re nach § 119, ordnet <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong> an. 4In dringen<strong>de</strong>n Fällen kann er<br />
auch <strong>de</strong>n Haftbefehl aufheben o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Vollzug aussetzen (§ 116), wenn die Staatsanwaltschaft<br />
zustimmt; an<strong>de</strong>rnfalls ist unverzüglich die Entscheidung <strong>de</strong>s Gerichts herbeizuführen.<br />
(3) Das Revisionsgericht kann <strong>de</strong>n Haftbefehl aufheben, wenn es das angefochtene Urteil aufhebt und<br />
sich bei dieser Entscheidung ohne weiteres ergibt, daß die Voraussetzungen <strong>de</strong>s § 120 Abs. 1<br />
vorliegen.<br />
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53 <strong>Pdf</strong>-<strong>Drogen</strong>-<strong>Gesetze</strong><br />
4. Die §§ 121 und 122 bleiben unberührt.<br />
§ 137<br />
(1) 1Der Beschuldigte kann sich in je<strong>de</strong>r Lage <strong>de</strong>s Verfahrens <strong>de</strong>s Beistan<strong>de</strong>s eines Verteidigers<br />
bedienen. 2Die Zahl <strong>de</strong>r gewählten Verteidiger darf drei nicht übersteigen.<br />
2. 1Hat <strong>de</strong>r Beschuldigte einen gesetzlichen Vertreter, so kann auch dieser selbständig einen<br />
Verteidiger wählen. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.<br />
§ 140<br />
(1) Die Mitwirkung eines Verteidigers ist notwendig, wenn<br />
1.<br />
2.<br />
3.<br />
4.<br />
5.<br />
6.<br />
7.<br />
8.<br />
die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor <strong>de</strong>m Oberlan<strong>de</strong>sgericht o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Landgericht<br />
stattfin<strong>de</strong>t;<br />
<strong>de</strong>m Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird;<br />
das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann;<br />
(weggefallen)<br />
<strong>de</strong>r Beschuldigte sich min<strong>de</strong>stens drei Monate auf Grund richterlicher Anordnung o<strong>de</strong>r mit<br />
richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befun<strong>de</strong>n hat und nicht min<strong>de</strong>stens zwei Wochen<br />
vor Beginn <strong>de</strong>r Hauptverhandlung entlassen wird;<br />
zur Vorbereitung eines Gutachtens über <strong>de</strong>n psychischen Zustand <strong>de</strong>s Beschuldigten seine<br />
Unterbringung nach § 81 in Frage kommt;<br />
ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird;<br />
<strong>de</strong>r bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von <strong>de</strong>r Mitwirkung in <strong>de</strong>m Verfahren<br />
ausgeschlossen ist.<br />
(2) 1In an<strong>de</strong>ren Fällen bestellt <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong> auf Antrag o<strong>de</strong>r von Amts wegen einen Verteidiger,<br />
wenn wegen <strong>de</strong>r Schwere <strong>de</strong>r Tat o<strong>de</strong>r wegen <strong>de</strong>r Schwierigkeit <strong>de</strong>r Sach- o<strong>de</strong>r Rechtslage die<br />
Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint o<strong>de</strong>r wenn ersichtlich ist, daß sich <strong>de</strong>r Beschuldigte<br />
nicht selbst verteidigen kann - namentlich, weil <strong>de</strong>m Verletzten nach <strong>de</strong>n §§ 397a und 406g Abs. 3<br />
und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet wor<strong>de</strong>n ist. 2Dem Antrag eines hör- o<strong>de</strong>r sprachbehin<strong>de</strong>rten<br />
Beschuldigten ist zu entsprechen.<br />
3. 1Die Bestellung eines Verteidigers nach Absatz 1 Nr. 5 kann aufgehoben wer<strong>de</strong>n, wenn <strong>de</strong>r<br />
Beschuldigte min<strong>de</strong>stens zwei Wochen vor Beginn <strong>de</strong>r Hauptverhandlung aus <strong>de</strong>r Anstalt<br />
entlassen wird. 2Die Bestellung <strong>de</strong>s Verteidigers nach § 117 Abs. 4 bleibt unter <strong>de</strong>n in Absatz<br />
1 Nr. 5 bezeichneten Voraussetzungen für das weitere Verfahren wirksam, wenn nicht ein<br />
an<strong>de</strong>rer Verteidiger bestellt wird.<br />
§ 141<br />
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54 <strong>Pdf</strong>-<strong>Drogen</strong>-<strong>Gesetze</strong><br />
(1) In <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s § 140 Abs. 1 und 2 wird <strong>de</strong>m Angeschuldigten, <strong>de</strong>r noch keinen Verteidiger hat,<br />
ein Verteidiger bestellt, sobald er gemäß § 201 zur Erklärung über die Anklageschrift aufgefor<strong>de</strong>rt<br />
wor<strong>de</strong>n ist.<br />
(2) Ergibt sich erst später, daß ein Verteidiger notwendig ist, so wird er sofort bestellt.<br />
(3) 1Der Verteidiger kann auch schon während <strong>de</strong>s Vorverfahrens bestellt wer<strong>de</strong>n. 2Die<br />
Staatsanwaltschaft beantragt dies, wenn nach ihrer Auffassung in <strong>de</strong>m gerichtlichen Verfahren die<br />
Mitwirkung eines Verteidigers nach § 140 Abs. 1 o<strong>de</strong>r 2 notwendig sein wird. 3Nach <strong>de</strong>m Abschluß<br />
<strong>de</strong>r Ermittlungen (§ 169a) ist er auf Antrag <strong>de</strong>r Staatsanwaltschaft zu bestellen.<br />
(4) Über die Bestellung entschei<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Gerichts, das für das Hauptverfahren<br />
zuständig o<strong>de</strong>r bei <strong>de</strong>m das Verfahren anhängig ist.<br />
§ 142<br />
(1) 1Der zu bestellen<strong>de</strong> Verteidiger wird durch <strong>de</strong>n Vorsitzen<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Gerichts möglichst aus <strong>de</strong>r Zahl<br />
<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>m Gerichtsbezirk nie<strong>de</strong>rgelassenen Rechtsanwälte ausgewählt. 2Dem Beschuldigten soll<br />
Gelegenheit gegeben wer<strong>de</strong>n, innerhalb einer zu bestimmen<strong>de</strong>n Frist einen Rechtsanwalt zu<br />
bezeichnen. 3Der Vorsitzen<strong>de</strong> bestellt <strong>de</strong>n vom Beschuldigten bezeichneten Verteidiger, wenn nicht<br />
wichtige Grün<strong>de</strong> entgegenstehen.<br />
(2) In <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s § 140 Abs. 1 Nr. 2 und 5 sowie <strong>de</strong>s § 140 Abs. 2 können auch Rechtskundige,<br />
welche die vorgeschriebene erste Prüfung für <strong>de</strong>n Justizdienst bestan<strong>de</strong>n haben und darin seit<br />
min<strong>de</strong>stens einem Jahr und drei Monaten beschäftigt sind, für <strong>de</strong>n ersten Rechtszug als Verteidiger<br />
bestellt wer<strong>de</strong>n, jedoch nicht bei <strong>de</strong>m Gericht, <strong>de</strong>ssen Richter sie zur Ausbildung überwiesen sind.<br />
§ 152<br />
(1) Zur Erhebung <strong>de</strong>r öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen.<br />
2. Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein an<strong>de</strong>res bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren<br />
Straftaten einzuschreiten, sofern zureichen<strong>de</strong> tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.<br />
§ 153<br />
(1) 1Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit<br />
Zustimmung <strong>de</strong>s für die Eröffnung <strong>de</strong>s Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von <strong>de</strong>r Verfolgung<br />
absehen, wenn die Schuld <strong>de</strong>s Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an<br />
<strong>de</strong>r Verfolgung besteht. 2Der Zustimmung <strong>de</strong>s Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das<br />
nicht mit einer im Min<strong>de</strong>stmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei <strong>de</strong>m die durch die Tat verursachten<br />
Folgen gering sind.<br />
2. 1Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in je<strong>de</strong>r Lage <strong>de</strong>s Verfahrens unter <strong>de</strong>n<br />
Voraussetzungen <strong>de</strong>s Absatzes 1 mit Zustimmung <strong>de</strong>r Staatsanwaltschaft und <strong>de</strong>s<br />
Angeschuldigten das Verfahren einstellen. 2Der Zustimmung <strong>de</strong>s Angeschuldigten bedarf es<br />
nicht, wenn die Hauptverhandlung aus <strong>de</strong>n in § 205 angeführten Grün<strong>de</strong>n nicht durchgeführt<br />
wer<strong>de</strong>n kann o<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s § 231 Abs. 2 und <strong>de</strong>r §§ 232 und 233 in seiner<br />
Abwesenheit durchgeführt wird. 3Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. 4Der Beschluß ist<br />
nicht anfechtbar.<br />
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55 <strong>Pdf</strong>-<strong>Drogen</strong>-<strong>Gesetze</strong><br />
§ 153a<br />
(1) 1Mit Zustimmung <strong>de</strong>s für die Eröffnung <strong>de</strong>s Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und <strong>de</strong>s<br />
Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von <strong>de</strong>r Erhebung <strong>de</strong>r<br />
öffentlichen Klage absehen und zugleich <strong>de</strong>m Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn<br />
diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an <strong>de</strong>r Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere<br />
<strong>de</strong>r Schuld nicht entgegensteht. 2Als Auflagen o<strong>de</strong>r Weisungen kommen insbeson<strong>de</strong>re in Betracht,<br />
1.<br />
2.<br />
3.<br />
4.<br />
5.<br />
6.<br />
zur Wie<strong>de</strong>rgutmachung <strong>de</strong>s durch die Tat verursachten Scha<strong>de</strong>ns eine bestimmte Leistung zu<br />
erbringen,<br />
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Staatskasse zu<br />
zahlen,<br />
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,<br />
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,<br />
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit <strong>de</strong>m Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-<br />
Ausgleich) und dabei seine Tat ganz o<strong>de</strong>r zum überwiegen<strong>de</strong>n Teil wie<strong>de</strong>r gut zu machen<br />
o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>ren Wie<strong>de</strong>rgutmachung zu erstreben, o<strong>de</strong>r<br />
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 o<strong>de</strong>r § 4 Abs. 8 Satz 4 <strong>de</strong>s<br />
Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.<br />
3Zur Erfüllung <strong>de</strong>r Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft <strong>de</strong>m Beschuldigten eine<br />
Frist, die in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s Satzes 2 Nr. 1 bis 3, 5 und 6 höchstens sechs Monate, in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s<br />
Satzes 2 Nr. 4 höchstens ein Jahr beträgt. 4Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen<br />
nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit<br />
Zustimmung <strong>de</strong>s Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und<br />
än<strong>de</strong>rn. 5Erfüllt <strong>de</strong>r Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als<br />
Vergehen verfolgt wer<strong>de</strong>n. 6Erfüllt <strong>de</strong>r Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so wer<strong>de</strong>n<br />
Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. 7§ 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in <strong>de</strong>n Fällen<br />
<strong>de</strong>s Satzes 2 Nr. 1 bis 5 entsprechend.<br />
(2) 1Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung <strong>de</strong>r Staatsanwaltschaft und<br />
<strong>de</strong>s Angeschuldigten das Verfahren bis zum En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Hauptverhandlung, in <strong>de</strong>r die tatsächlichen<br />
Feststellungen letztmals geprüft wer<strong>de</strong>n können, vorläufig einstellen und zugleich <strong>de</strong>m<br />
Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen.<br />
2Absatz 1 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. 3Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß.<br />
4Der Beschluß ist nicht anfechtbar. 5Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte<br />
Auflagen und Weisungen erfüllt wor<strong>de</strong>n sind.<br />
(3) Während <strong>de</strong>s Laufes <strong>de</strong>r für die Erfüllung <strong>de</strong>r Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die<br />
Verjährung.<br />
§ 153b<br />
(1) Liegen die Voraussetzungen vor, unter <strong>de</strong>nen das Gericht von Strafe absehen könnte, so kann die<br />
Staatsanwaltschaft mit Zustimmung <strong>de</strong>s Gerichts, das für die Hauptverhandlung zuständig wäre, von<br />
<strong>de</strong>r Erhebung <strong>de</strong>r öffentlichen Klage absehen.<br />
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht bis zum Beginn <strong>de</strong>r Hauptverhandlung mit<br />
Zustimmung <strong>de</strong>r Staatsanwaltschaft und <strong>de</strong>s Angeschuldigten das Verfahren einstellen.<br />
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56 <strong>Pdf</strong>-<strong>Drogen</strong>-<strong>Gesetze</strong><br />
(1) 1Die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf eine Strafaussetzung zur Bewährung o<strong>de</strong>r eine<br />
Verwarnung mit Strafvorbehalt beziehen (§§ 56a bis 56g, 58, 59a, 59b <strong>de</strong>s Strafgesetzbuches), trifft<br />
das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. 2Die Staatsanwaltschaft und <strong>de</strong>r<br />
Angeklagte sind zu hören. 3Hat das Gericht über einen Wi<strong>de</strong>rruf <strong>de</strong>r Strafaussetzung wegen<br />
Verstoßes gegen Auflagen o<strong>de</strong>r Weisungen zu entschei<strong>de</strong>n, so soll es <strong>de</strong>m Verurteilten Gelegenheit<br />
zur mündlichen Anhörung geben. 4Ist ein Bewährungshelfer bestellt, so unterrichtet ihn das Gericht,<br />
wenn eine Entscheidung über <strong>de</strong>n Wi<strong>de</strong>rruf <strong>de</strong>r Strafaussetzung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Straferlaß in Betracht<br />
kommt; über Erkenntnisse, die <strong>de</strong>m Gericht aus an<strong>de</strong>ren Strafverfahren bekannt gewor<strong>de</strong>n sind, soll<br />
es ihn unterrichten, wenn <strong>de</strong>r Zweck <strong>de</strong>r Bewährungsaufsicht dies angezeigt erscheinen läßt.<br />
2. 1Gegen die Entscheidungen nach Absatz 1 ist Beschwer<strong>de</strong> zulässig. 2Sie kann nur darauf<br />
gestützt wer<strong>de</strong>n, daß eine getroffene Anordnung gesetzwidrig ist o<strong>de</strong>r daß die<br />
Bewährungszeit nachträglich verlängert wor<strong>de</strong>n ist. 3Der Wi<strong>de</strong>rruf <strong>de</strong>r Aussetzung, <strong>de</strong>r Erlaß<br />
<strong>de</strong>r Strafe, <strong>de</strong>r Wi<strong>de</strong>rruf <strong>de</strong>s Erlasses, die Verurteilung zu <strong>de</strong>r vorbehaltenen Strafe und die<br />
Feststellung, daß es bei <strong>de</strong>r Verwarnung sein Bewen<strong>de</strong>n hat (§§ 56f, 56g, 59b <strong>de</strong>s<br />
Strafgesetzbuches), können mit sofortiger Beschwer<strong>de</strong> angefochten wer<strong>de</strong>n.<br />
§ 453b<br />
(1) Das Gericht überwacht während <strong>de</strong>r Bewährungszeit die Lebensführung <strong>de</strong>s Verurteilten,<br />
namentlich die Erfüllung von Auflagen und Weisungen sowie von Anerbieten und Zusagen.<br />
(2) Die Überwachung obliegt <strong>de</strong>m für die Entscheidungen nach § 453 zuständigen Gericht.<br />
§ 453c<br />
(1) Sind hinreichen<strong>de</strong> Grün<strong>de</strong> für die Annahme vorhan<strong>de</strong>n, daß die Aussetzung wi<strong>de</strong>rrufen wird, so<br />
kann das Gericht bis zur Rechtskraft <strong>de</strong>s Wi<strong>de</strong>rrufsbeschlusses, um sich <strong>de</strong>r Person <strong>de</strong>s Verurteilten<br />
zu versichern, vorläufige Maßnahmen treffen, notfalls, unter <strong>de</strong>n Voraussetzungen <strong>de</strong>s § 112 Abs. 2<br />
Nr. 1 o<strong>de</strong>r 2, o<strong>de</strong>r, wenn bestimmte Tatsachen die Gefahr begrün<strong>de</strong>n, daß <strong>de</strong>r Verurteilte erhebliche<br />
Straftaten begehen wer<strong>de</strong>, einen Haftbefehl erlassen.<br />
(2) 1Die auf Grund eines Haftbefehls nach Absatz 1 erlittene Haft wird auf die zu vollstrecken<strong>de</strong><br />
Freiheitsstrafe angerechnet. 2§ 33 Abs. 4 Satz 1 sowie die §§ 114 bis 115a und § 119 gelten<br />
entsprechend.<br />
§ 454<br />
(1) 1Die Entscheidung, ob die Vollstreckung <strong>de</strong>s Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung<br />
ausgesetzt wer<strong>de</strong>n soll (§§ 57 bis 58 <strong>de</strong>s Strafgesetzbuches) sowie die Entscheidung, daß vor Ablauf<br />
einer bestimmten Frist ein solcher Antrag <strong>de</strong>s Verurteilten unzulässig ist, trifft das Gericht ohne<br />
mündliche Verhandlung durch Beschluß. 2Die Staatsanwaltschaft, <strong>de</strong>r Verurteilte und die<br />
Vollzugsanstalt sind zu hören. 3Der Verurteilte ist mündlich zu hören. 4Von <strong>de</strong>r mündlichen Anhörung<br />
<strong>de</strong>s Verurteilten kann abgesehen wer<strong>de</strong>n, wenn<br />
1.<br />
2.<br />
a)<br />
b)<br />
die Staatsanwaltschaft und die Vollzugsanstalt die Aussetzung einer zeitigen Freiheitsstrafe<br />
befürworten und das Gericht die Aussetzung beabsichtigt,<br />
<strong>de</strong>r Verurteilte die Aussetzung beantragt hat, zur Zeit <strong>de</strong>r Antragstellung<br />
bei zeitiger Freiheitsstrafe noch nicht die Hälfte o<strong>de</strong>r weniger als zwei Monate,<br />
bei lebenslanger Freiheitsstrafe weniger als dreizehn Jahre<br />
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57 <strong>Pdf</strong>-<strong>Drogen</strong>-<strong>Gesetze</strong><br />
3.<br />
<strong>de</strong>r Strafe verbüßt hat und das Gericht <strong>de</strong>n Antrag wegen verfrühter Antragstellung ablehnt<br />
o<strong>de</strong>r<br />
<strong>de</strong>r Antrag <strong>de</strong>s Verurteilten unzulässig ist (§ 57 Abs. 7, § 57a Abs. 4 <strong>de</strong>s Strafgesetzbuches).<br />
5Das Gericht entschei<strong>de</strong>t zugleich, ob eine Anrechnung nach § 43 Abs. 10 Nr. 3 <strong>de</strong>s<br />
Strafvollzugsgesetzes ausgeschlossen wird.<br />
(2) 1Das Gericht holt das Gutachten eines Sachverständigen über <strong>de</strong>n Verurteilten ein, wenn es<br />
erwägt, die Vollstreckung <strong>de</strong>s Restes<br />
1.<br />
2.<br />
<strong>de</strong>r lebenslangen Freiheitsstrafe auszusetzen o<strong>de</strong>r<br />
einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren wegen einer Straftat <strong>de</strong>r in § 66 Abs. 3<br />
Satz 1 <strong>de</strong>s Strafgesetzbuches bezeichneten Art auszusetzen und nicht auszuschließen ist,<br />
daß Grün<strong>de</strong> <strong>de</strong>r öffentlichen Sicherheit einer vorzeitigen Entlassung <strong>de</strong>s Verurteilten<br />
entgegenstehen.<br />
2Das Gutachten hat sich namentlich zu <strong>de</strong>r Frage zu äußern, ob bei <strong>de</strong>m Verurteilten keine Gefahr<br />
mehr besteht, daß <strong>de</strong>ssen durch die Tat zutage getretene Gefährlichkeit fortbesteht. 3Der<br />
Sachverständige ist mündlich zu hören, wobei <strong>de</strong>r Staatsanwaltschaft, <strong>de</strong>m Verurteilten, seinem<br />
Verteidiger und <strong>de</strong>r Vollzugsanstalt Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben ist. 4Das Gericht kann von<br />
<strong>de</strong>r mündlichen Anhörung <strong>de</strong>s Sachverständigen absehen, wenn <strong>de</strong>r Verurteilte, sein Verteidiger und<br />
die Staatsanwaltschaft darauf verzichten.<br />
(3) 1Gegen die Entscheidungen nach Absatz 1 ist sofortige Beschwer<strong>de</strong> zulässig. 2Die Beschwer<strong>de</strong><br />
<strong>de</strong>r Staatsanwaltschaft gegen <strong>de</strong>n Beschluß, <strong>de</strong>r die Aussetzung <strong>de</strong>s Strafrestes anordnet, hat<br />
aufschieben<strong>de</strong> Wirkung.<br />
(4) 1Im übrigen gelten die Vorschriften <strong>de</strong>r §§ 453, 453a Abs. 1 und 3 sowie <strong>de</strong>r §§ 453b, 453c und<br />
268a Abs. 3 entsprechend. 2Die Belehrung über die Aussetzung <strong>de</strong>s Strafrestes wird mündlich erteilt;<br />
die Belehrung kann auch <strong>de</strong>r Vollzugsanstalt übertragen wer<strong>de</strong>n. 3Die Belehrung soll unmittelbar vor<br />
<strong>de</strong>r Entlassung erteilt wer<strong>de</strong>n.<br />
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58 <strong>Pdf</strong>-<strong>Drogen</strong>-<strong>Gesetze</strong><br />
SGB 1<br />
Ausfertigungsdatum: 11.12.1975<br />
Vollzitat:<br />
"Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (Artikel 1 <strong>de</strong>s <strong>Gesetze</strong>s vom 11. Dezember 1975,<br />
BGBl I S. 3015), zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch Artikel 2 <strong>de</strong>s <strong>Gesetze</strong>s vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I S.<br />
3024)"<br />
§ 9 Sozialhilfe<br />
1Wer nicht in <strong>de</strong>r Lage ist, aus eigenen Kräften seinen Lebensunterhalt zu bestreiten o<strong>de</strong>r in<br />
beson<strong>de</strong>ren Lebenslagen sich selbst zu helfen, und auch von an<strong>de</strong>rer Seite keine ausreichen<strong>de</strong> Hilfe<br />
erhält, hat ein Recht auf persönliche und wirtschaftliche Hilfe, die seinem beson<strong>de</strong>ren Bedarf<br />
entspricht, ihn zur Selbsthilfe befähigt, die Teilnahme am Leben in <strong>de</strong>r Gemeinschaft ermöglicht und<br />
die Führung eines menschenwürdigen Lebens sichert. 2Hierbei müssen Leistungsberechtigte nach<br />
ihren Kräften mitwirken.<br />
§ 10 Teilhabe behin<strong>de</strong>rter Menschen<br />
Menschen, die körperlich, geistig o<strong>de</strong>r seelisch behin<strong>de</strong>rt sind o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>nen eine solche Behin<strong>de</strong>rung<br />
droht, haben unabhängig von <strong>de</strong>r Ursache <strong>de</strong>r Behin<strong>de</strong>rung zur För<strong>de</strong>rung ihrer Selbstbestimmung<br />
und gleichberechtigten Teilhabe ein Recht auf Hilfe, die notwendig ist, um<br />
1.<br />
2.<br />
3.<br />
4.<br />
5.<br />
die Behin<strong>de</strong>rung abzuwen<strong>de</strong>n, zu beseitigen, zu min<strong>de</strong>rn, ihre Verschlimmerung zu verhüten<br />
o<strong>de</strong>r ihre Folgen zu mil<strong>de</strong>rn,<br />
Einschränkungen <strong>de</strong>r Erwerbsfähigkeit o<strong>de</strong>r Pflegebedürftigkeit zu vermei<strong>de</strong>n, zu überwin<strong>de</strong>n,<br />
zu min<strong>de</strong>rn o<strong>de</strong>r eine Verschlimmerung zu verhüten sowie <strong>de</strong>n vorzeitigen Bezug von<br />
Sozialleistungen zu vermei<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r laufen<strong>de</strong> Sozialleistungen zu min<strong>de</strong>rn,<br />
ihnen einen ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechen<strong>de</strong>n Platz im Arbeitsleben zu<br />
sichern,<br />
ihre Entwicklung zu för<strong>de</strong>rn und ihre Teilhabe am Leben in <strong>de</strong>r Gesellschaft und eine<br />
möglichst selbständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen o<strong>de</strong>r zu<br />
erleichtern sowie<br />
Benachteiligungen auf Grund <strong>de</strong>r Behin<strong>de</strong>rung entgegenzuwirken.<br />
§ 11 Leistungsarten<br />
1Gegenstand <strong>de</strong>r sozialen Rechte sind die in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Dienst-, Sach- und<br />
Geldleistungen (Sozialleistungen). 2Die persönliche und erzieherische Hilfe gehört zu <strong>de</strong>n<br />
Dienstleistungen.<br />
§ 12 Leistungsträger<br />
1Zuständig für die Sozialleistungen sind die in <strong>de</strong>n §§ 18 bis 29 genannten Körperschaften, Anstalten<br />
und Behör<strong>de</strong>n (Leistungsträger). 2Die Abgrenzung ihrer Zuständigkeit ergibt sich aus <strong>de</strong>n beson<strong>de</strong>ren<br />
Teilen dieses Gesetzbuchs.<br />
§ 13 Aufklärung<br />
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59 <strong>Pdf</strong>-<strong>Drogen</strong>-<strong>Gesetze</strong><br />
Die Leistungsträger, ihre Verbän<strong>de</strong> und die sonstigen in diesem Gesetzbuch genannten öffentlichrechtlichen<br />
Vereinigungen sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Bevölkerung über die<br />
Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch aufzuklären.<br />
§ 14 Beratung<br />
1Je<strong>de</strong>r hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch.<br />
2Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, <strong>de</strong>nen gegenüber die Rechte geltend zu<br />
machen o<strong>de</strong>r die Pflichten zu erfüllen sind.<br />
§ 15 Auskunft<br />
(1) Die nach Lan<strong>de</strong>srecht zuständigen Stellen, die Träger <strong>de</strong>r gesetzlichen Krankenversicherung und<br />
<strong>de</strong>r sozialen Pflegeversicherung sind verpflichtet, über alle sozialen Angelegenheiten nach diesem<br />
Gesetzbuch Auskünfte zu erteilen.<br />
(2) Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf die Benennung <strong>de</strong>r für die Sozialleistungen zuständigen<br />
Leistungsträger sowie auf alle Sach- und Rechtsfragen, die für die Auskunftsuchen<strong>de</strong>n von Be<strong>de</strong>utung<br />
sein können und zu <strong>de</strong>ren Beantwortung die Auskunftsstelle imstan<strong>de</strong> ist.<br />
(3) Die Auskunftsstellen sind verpflichtet, untereinan<strong>de</strong>r und mit <strong>de</strong>n an<strong>de</strong>ren Leistungsträgern mit<br />
<strong>de</strong>m Ziel zusammenzuarbeiten, eine möglichst umfassen<strong>de</strong> Auskunftserteilung durch eine Stelle<br />
sicherzustellen.<br />
(4) Die Träger <strong>de</strong>r gesetzlichen Rentenversicherung können über Möglichkeiten zum Aufbau einer<br />
nach § 10a o<strong>de</strong>r Abschnitt XI <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes geför<strong>de</strong>rten zusätzlichen Altersvorsorge<br />
Auskünfte erteilen, soweit sie dazu im Stan<strong>de</strong> sind.<br />
§ 16 Antragstellung<br />
(1) 1Anträge auf Sozialleistungen sind beim zuständigen Leistungsträger zu stellen. 2Sie wer<strong>de</strong>n auch<br />
von allen an<strong>de</strong>ren Leistungsträgern, von allen Gemein<strong>de</strong>n und bei Personen, die sich im Ausland<br />
aufhalten, auch von <strong>de</strong>n amtlichen Vertretungen <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland im Ausland<br />
entgegengenommen.<br />
(2) 1Anträge, die bei einem unzuständigen Leistungsträger, bei einer für die Sozialleistung nicht<br />
zuständigen Gemein<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r bei einer amtlichen Vertretung <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland im<br />
Ausland gestellt wer<strong>de</strong>n, sind unverzüglich an <strong>de</strong>n zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten. 2Ist die<br />
Sozialleistung von einem Antrag abhängig, gilt <strong>de</strong>r Antrag als zu <strong>de</strong>m Zeitpunkt gestellt, in <strong>de</strong>m er bei<br />
einer <strong>de</strong>r in Satz 1 genannten Stellen eingegangen ist.<br />
(3) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß unverzüglich klare und sachdienliche<br />
Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt wer<strong>de</strong>n.<br />
§ 17 Ausführung <strong>de</strong>r Sozialleistungen<br />
(1) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß<br />
1.<br />
2.<br />
3.<br />
4.<br />
je<strong>de</strong>r Berechtigte die ihm zustehen<strong>de</strong>n Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend<br />
und zügig erhält,<br />
die zur Ausführung von Sozialleistungen erfor<strong>de</strong>rlichen sozialen Dienste und Einrichtungen<br />
rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen,<br />
<strong>de</strong>r Zugang zu <strong>de</strong>n Sozialleistungen möglichst einfach gestaltet wird, insbeson<strong>de</strong>re durch<br />
Verwendung allgemein verständlicher Antragsvordrucke und<br />
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60 <strong>Pdf</strong>-<strong>Drogen</strong>-<strong>Gesetze</strong><br />
ihre Verwaltungs- und Dienstgebäu<strong>de</strong> frei von Zugangs- und Kommunikationsbarrieren sind<br />
und Sozialleistungen in barrierefreien Räumen und Anlagen ausgeführt wer<strong>de</strong>n.<br />
(2) 1Hörbehin<strong>de</strong>rte Menschen haben das Recht, bei <strong>de</strong>r Ausführung von Sozialleistungen,<br />
insbeson<strong>de</strong>re auch bei ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen, Gebär<strong>de</strong>nsprache zu<br />
verwen<strong>de</strong>n. 2Die für die Sozialleistung zuständigen Leistungsträger sind verpflichtet, die durch die<br />
Verwendung <strong>de</strong>r Gebär<strong>de</strong>nsprache und an<strong>de</strong>rer Kommunikationshilfen entstehen<strong>de</strong>n Kosten zu<br />
tragen; § 19 Abs. 2 Satz 4 <strong>de</strong>s Zehnten Buches gilt entsprechend.<br />
(3) 1In <strong>de</strong>r Zusammenarbeit mit gemeinnützigen und freien Einrichtungen und Organisationen wirken<br />
die Leistungsträger darauf hin, daß sich ihre Tätigkeit und die <strong>de</strong>r genannten Einrichtungen und<br />
Organisationen zum Wohl <strong>de</strong>r Leistungsempfänger wirksam ergänzen. 2Sie haben dabei <strong>de</strong>ren<br />
Selbständigkeit in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben zu achten. 3Die Nachprüfung<br />
zweckentsprechen<strong>de</strong>r Verwendung bei <strong>de</strong>r Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bleibt unberührt. 4Im<br />
übrigen ergibt sich ihr Verhältnis zueinan<strong>de</strong>r aus <strong>de</strong>n beson<strong>de</strong>ren Teilen dieses Gesetzbuchs; § 97<br />
Abs. 1 Satz 1 bis 4 und Abs. 2 <strong>de</strong>s Zehnten Buches fin<strong>de</strong>t keine Anwendung.<br />
§ 33 Ausgestaltung von Rechten und Pflichten<br />
1Ist <strong>de</strong>r Inhalt von Rechten o<strong>de</strong>r Pflichten nach Art o<strong>de</strong>r Umfang nicht im einzelnen bestimmt, sind bei<br />
ihrer Ausgestaltung die persönlichen Verhältnisse <strong>de</strong>s Berechtigten o<strong>de</strong>r Verpflichteten, sein Bedarf<br />
und seine Leistungsfähigkeit sowie die örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen, soweit<br />
Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. 2Dabei soll <strong>de</strong>n Wünschen <strong>de</strong>s Berechtigten o<strong>de</strong>r<br />
Verpflichteten entsprochen wer<strong>de</strong>n, soweit sie angemessen sind.<br />
§ 34 Begrenzung von Rechten und Pflichten<br />
(1) Soweit Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch ein familienrechtliches Rechtsverhältnis<br />
voraussetzen, reicht ein Rechtsverhältnis, das gemäß Internationalem Privatrecht <strong>de</strong>m Recht eines<br />
an<strong>de</strong>ren Staats unterliegt und nach diesem Recht besteht, nur aus, wenn es <strong>de</strong>m Rechtsverhältnis im<br />
Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs entspricht.<br />
2. Ansprüche mehrerer Ehegatten auf Witwenrente o<strong>de</strong>r Witwerrente wer<strong>de</strong>n anteilig und<br />
endgültig aufgeteilt.<br />
§ 36 Handlungsfähigkeit<br />
(1) 1Wer das fünfzehnte Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t hat, kann Anträge auf Sozialleistungen stellen und<br />
verfolgen sowie Sozialleistungen entgegennehmen. 2Der Leistungsträger soll <strong>de</strong>n gesetzlichen<br />
Vertreter über die Antragstellung und die erbrachten Sozialleistungen unterrichten.<br />
2. 1Die Handlungsfähigkeit nach Absatz 1 Satz 1 kann vom gesetzlichen Vertreter durch<br />
schriftliche Erklärung gegenüber <strong>de</strong>m Leistungsträger eingeschränkt wer<strong>de</strong>n. 2Die<br />
Rücknahme von Anträgen, <strong>de</strong>r Verzicht auf Sozialleistungen und die Entgegennahme von<br />
Darlehen bedürfen <strong>de</strong>r Zustimmung <strong>de</strong>s gesetzlichen Vertreters.<br />
§ 38 Rechtsanspruch<br />
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61 <strong>Pdf</strong>-<strong>Drogen</strong>-<strong>Gesetze</strong><br />
Auf Sozialleistungen besteht ein Anspruch, soweit nicht nach <strong>de</strong>n beson<strong>de</strong>ren Teilen dieses<br />
Gesetzbuchs die Leistungsträger ermächtigt sind, bei <strong>de</strong>r Entscheidung über die Leistung nach ihrem<br />
Ermessen zu han<strong>de</strong>ln.<br />
§ 39 Ermessensleistungen<br />
(1) 1Sind die Leistungsträger ermächtigt, bei <strong>de</strong>r Entscheidung über Sozialleistungen nach ihrem<br />
Ermessen zu han<strong>de</strong>ln, haben sie ihr Ermessen entsprechend <strong>de</strong>m Zweck <strong>de</strong>r Ermächtigung<br />
auszuüben und die gesetzlichen Grenzen <strong>de</strong>s Ermessens einzuhalten. 2Auf pflichtgemäße Ausübung<br />
<strong>de</strong>s Ermessens besteht ein Anspruch.<br />
(2) Für Ermessensleistungen gelten die Vorschriften über Sozialleistungen, auf die ein Anspruch<br />
besteht, entsprechend, soweit sich aus <strong>de</strong>n Vorschriften dieses Gesetzbuchs nichts Abweichen<strong>de</strong>s<br />
ergibt.<br />
§ 40 Entstehen <strong>de</strong>r Ansprüche<br />
(1) Ansprüche auf Sozialleistungen entstehen, sobald ihre im Gesetz o<strong>de</strong>r auf Grund eines <strong>Gesetze</strong>s<br />
bestimmten Voraussetzungen vorliegen.<br />
(2) Bei Ermessensleistungen ist <strong>de</strong>r Zeitpunkt maßgebend, in <strong>de</strong>m die Entscheidung über die Leistung<br />
bekanntgegeben wird, es sei <strong>de</strong>nn, daß in <strong>de</strong>r Entscheidung ein an<strong>de</strong>rer Zeitpunkt bestimmt ist.<br />
§ 41 Fälligkeit<br />
Soweit die beson<strong>de</strong>ren Teile dieses Gesetzbuchs keine Regelung enthalten, wer<strong>de</strong>n Ansprüche auf<br />
Sozialleistungen mit ihrem Entstehen fällig.<br />
§ 42 Vorschüsse<br />
(1) 1Besteht ein Anspruch auf Geldleistungen <strong>de</strong>m Grun<strong>de</strong> nach und ist zur Feststellung seiner Höhe<br />
voraussichtlich längere Zeit erfor<strong>de</strong>rlich, kann <strong>de</strong>r zuständige Leistungsträger Vorschüsse zahlen,<br />
<strong>de</strong>ren Höhe er nach pflichtgemäßen Ermessen bestimmt. 2Er hat Vorschüsse nach Satz 1 zu zahlen,<br />
wenn <strong>de</strong>r Berechtigte es beantragt; die Vorschußzahlung beginnt spätestens nach Ablauf eines<br />
Kalen<strong>de</strong>rmonats nach Eingang <strong>de</strong>s Antrags.<br />
(2) 1Die Vorschüsse sind auf die zustehen<strong>de</strong> Leistung anzurechnen. 2Soweit sie diese übersteigen,<br />
sind sie vom Empfänger zu erstatten. 3§ 50 Abs. 4 <strong>de</strong>s Zehnten Buches gilt entsprechend.<br />
(3) Für die Stundung, Nie<strong>de</strong>rschlagung und <strong>de</strong>n Erlaß <strong>de</strong>s Erstattungsanspruchs gilt § 76 Abs. 2 <strong>de</strong>s<br />
Vierten Buches entsprechend.<br />
§ 43 Vorläufige Leistungen<br />
(1) 1Besteht ein Anspruch auf Sozialleistungen und ist zwischen mehreren Leistungsträgern streitig,<br />
wer zur Leistung verpflichtet ist, kann <strong>de</strong>r unter ihnen zuerst angegangene Leistungsträger vorläufig<br />
Leistungen erbringen, <strong>de</strong>ren Umfang er nach pflichtgemäßen Ermessen bestimmt. 2Er hat Leistungen<br />
nach Satz 1 zu erbringen, wenn <strong>de</strong>r Berechtigte es beantragt; die vorläufigen Leistungen beginnen<br />
spätestens nach Ablauf eines Kalen<strong>de</strong>rmonats nach Eingang <strong>de</strong>s Antrags.<br />
(2) 1Für die Leistungen nach Absatz 1 gilt § 42 Abs. 2 und 3 entsprechend. 2Ein Erstattungsanspruch<br />
gegen <strong>de</strong>n Empfänger steht nur <strong>de</strong>m zur Leistung verpflichteten Leistungsträger zu.<br />
(3)<br />
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62 <strong>Pdf</strong>-<strong>Drogen</strong>-<strong>Gesetze</strong><br />
§ 60 Angabe von Tatsachen<br />
(1) 1Wer Sozialleistungen beantragt o<strong>de</strong>r erhält, hat<br />
1.<br />
2.<br />
3.<br />
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen <strong>de</strong>s<br />
zuständigen Leistungsträgers <strong>de</strong>r Erteilung <strong>de</strong>r erfor<strong>de</strong>rlichen Auskünfte durch Dritte<br />
zuzustimmen,<br />
Än<strong>de</strong>rungen in <strong>de</strong>n Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind o<strong>de</strong>r über die im<br />
Zusammenhang mit <strong>de</strong>r Leistung Erklärungen abgegeben wor<strong>de</strong>n sind, unverzüglich<br />
mitzuteilen,<br />
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen <strong>de</strong>s zuständigen Leistungsträgers<br />
Beweisurkun<strong>de</strong>n vorzulegen o<strong>de</strong>r ihrer Vorlage zuzustimmen.<br />
2Satz 1 gilt entsprechend für <strong>de</strong>njenigen, <strong>de</strong>r Leistungen zu erstatten hat.<br />
(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind,<br />
sollen diese benutzt wer<strong>de</strong>n.<br />
§ 61 Persönliches Erscheinen<br />
Wer Sozialleistungen beantragt o<strong>de</strong>r erhält, soll auf Verlangen <strong>de</strong>s zuständigen Leistungsträgers zur<br />
mündlichen Erörterung <strong>de</strong>s Antrags o<strong>de</strong>r zur Vornahme an<strong>de</strong>rer für die Entscheidung über die<br />
Leistung notwendiger Maßnahmen persönlich erscheinen.<br />
§ 62 Untersuchungen<br />
Wer Sozialleistungen beantragt o<strong>de</strong>r erhält, soll sich auf Verlangen <strong>de</strong>s zuständigen Leistungsträgers<br />
ärztlichen und psychologischen Untersuchungsmaßnahmen unterziehen, soweit diese für die<br />
Entscheidung über die Leistung erfor<strong>de</strong>rlich sind.<br />
§ 63 Heilbehandlung<br />
Wer wegen Krankheit o<strong>de</strong>r Behin<strong>de</strong>rung Sozialleistungen beantragt o<strong>de</strong>r erhält, soll sich auf<br />
Verlangen <strong>de</strong>s zuständigen Leistungsträgers einer Heilbehandlung unterziehen, wenn zu erwarten ist,<br />
daß sie eine Besserung seines Gesundheitszustands herbeiführen o<strong>de</strong>r eine Verschlechterung<br />
verhin<strong>de</strong>rn wird.<br />
§ 64 Berufsför<strong>de</strong>rn<strong>de</strong> Maßnahmen<br />
Wer wegen Min<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen o<strong>de</strong>r wegen<br />
Arbeitslosigkeit Sozialleistungen beantragt o<strong>de</strong>r erhält, soll auf Verlangen <strong>de</strong>s zuständigen<br />
Leistungsträgers an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben teilnehmen, wenn bei angemessener<br />
Berücksichtigung seiner beruflichen Neigung und seiner Leistungsfähigkeit zu erwarten ist, daß sie<br />
seine Erwerbs- o<strong>de</strong>r Vermittlungsfähigkeit auf Dauer för<strong>de</strong>rn o<strong>de</strong>r erhalten wer<strong>de</strong>n.<br />
§ 65 Grenzen <strong>de</strong>r Mitwirkung<br />
(1) Die Mitwirkungspflichten nach <strong>de</strong>n §§ 60 bis 64 bestehen nicht, soweit<br />
1.<br />
2.<br />
3.<br />
ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu <strong>de</strong>r in Anspruch genommenen<br />
Sozialleistung o<strong>de</strong>r ihrer Erstattung steht o<strong>de</strong>r<br />
ihre Erfüllung <strong>de</strong>m Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet wer<strong>de</strong>n kann o<strong>de</strong>r<br />
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63 <strong>Pdf</strong>-<strong>Drogen</strong>-<strong>Gesetze</strong><br />
<strong>de</strong>r Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als <strong>de</strong>r Antragsteller o<strong>de</strong>r<br />
Leistungsberechtigte die erfor<strong>de</strong>rlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann.<br />
(2) Behandlungen und Untersuchungen,<br />
1.<br />
2.<br />
3.<br />
bei <strong>de</strong>nen im Einzelfall ein Scha<strong>de</strong>n für Leben o<strong>de</strong>r Gesundheit nicht mit hoher<br />
Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen wer<strong>de</strong>n kann,<br />
die mit erheblichen Schmerzen verbun<strong>de</strong>n sind o<strong>de</strong>r<br />
die einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit be<strong>de</strong>uten,<br />
können abgelehnt wer<strong>de</strong>n.<br />
(3) Angaben, die <strong>de</strong>m Antragsteller, <strong>de</strong>m Leistungsberechtigten o<strong>de</strong>r ihnen nahestehen<strong>de</strong> Personen<br />
(§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 <strong>de</strong>r Zivilprozeßordnung) die Gefahr zuziehen wür<strong>de</strong>n, wegen einer Straftat<br />
o<strong>de</strong>r einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu wer<strong>de</strong>n, können verweigert wer<strong>de</strong>n.<br />
§ 65a Aufwendungsersatz<br />
(1) 1Wer einem Verlangen <strong>de</strong>s zuständigen Leistungsträgers nach <strong>de</strong>n §§ 61 o<strong>de</strong>r 62 nachkommt,<br />
kann auf Antrag Ersatz seiner notwendigen Auslagen und seines Verdienstausfalls in angemessenem<br />
Umfang erhalten. 2Bei einem Verlangen <strong>de</strong>s zuständigen Leistungsträgers nach § 61 sollen<br />
Aufwendungen nur in Härtefällen ersetzt wer<strong>de</strong>n.<br />
(2) Absatz 1 gilt auch, wenn <strong>de</strong>r zuständige Leistungsträger ein persönliches Erscheinen o<strong>de</strong>r eine<br />
Untersuchung nachträglich als notwendig anerkennt.<br />
§ 66 Folgen fehlen<strong>de</strong>r Mitwirkung<br />
(1) 1Kommt <strong>de</strong>rjenige, <strong>de</strong>r eine Sozialleistung beantragt o<strong>de</strong>r erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach<br />
<strong>de</strong>n §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung <strong>de</strong>s Sachverhalts erheblich<br />
erschwert, kann <strong>de</strong>r Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung <strong>de</strong>r<br />
Mitwirkung ganz o<strong>de</strong>r teilweise versagen o<strong>de</strong>r entziehen, soweit die Voraussetzungen <strong>de</strong>r Leistung<br />
nicht nachgewiesen sind. 2Dies gilt entsprechend, wenn <strong>de</strong>r Antragsteller o<strong>de</strong>r Leistungsberechtigte in<br />
an<strong>de</strong>rer Weise absichtlich die Aufklärung <strong>de</strong>s Sachverhalts erheblich erschwert.<br />
(2) Kommt <strong>de</strong>rjenige, <strong>de</strong>r eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit,<br />
wegen Gefährdung o<strong>de</strong>r Min<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen o<strong>de</strong>r<br />
wegen Arbeitslosigkeit beantragt o<strong>de</strong>r erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach <strong>de</strong>n §§ 62 bis 65 nicht<br />
nach und ist unter Würdigung aller Umstän<strong>de</strong> mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß <strong>de</strong>shalb die<br />
Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- o<strong>de</strong>r Vermittlungsfähigkeit<br />
beeinträchtigt o<strong>de</strong>r nicht verbessert wird, kann <strong>de</strong>r Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung<br />
<strong>de</strong>r Mitwirkung ganz o<strong>de</strong>r teilweise versagen o<strong>de</strong>r entziehen.<br />
(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlen<strong>de</strong>r Mitwirkung nur versagt o<strong>de</strong>r entzogen wer<strong>de</strong>n, nach<strong>de</strong>m<br />
<strong>de</strong>r Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen wor<strong>de</strong>n ist und seiner<br />
Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.<br />
§ 67 Nachholung <strong>de</strong>r Mitwirkung<br />
Wird die Mitwirkung nachgeholt und liegen die Leistungsvoraussetzungen vor, kann <strong>de</strong>r<br />
Leistungsträger Sozialleistungen, die er nach § 66 versagt o<strong>de</strong>r entzogen hat, nachträglich ganz o<strong>de</strong>r<br />
teilweise erbringen.<br />
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64 <strong>Pdf</strong>-<strong>Drogen</strong>-<strong>Gesetze</strong><br />
SGB 5<br />
Ausfertigungsdatum: 20.12.1988<br />
Vollzitat:<br />
"Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 <strong>de</strong>s <strong>Gesetze</strong>s vom 20.<br />
Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch Artikel 6 <strong>de</strong>s <strong>Gesetze</strong>s vom 28. Mai 2008<br />
(BGBl. I S. 874)"<br />
§ 39 Krankenhausbehandlung<br />
(1) 1Die Krankenhausbehandlung wird vollstationär, teilstationär, vor- und nachstationär (§ 115a)<br />
sowie ambulant (§ 115b) erbracht. 2Versicherte haben Anspruch auf vollstationäre Behandlung in<br />
einem zugelassenen Krankenhaus (§ 108), wenn die Aufnahme nach Prüfung durch das Krankenhaus<br />
erfor<strong>de</strong>rlich ist, weil das Behandlungsziel nicht durch teilstationäre, vor- und nachstationäre o<strong>de</strong>r<br />
ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege erreicht wer<strong>de</strong>n kann. 3Die<br />
Krankenhausbehandlung umfaßt im Rahmen <strong>de</strong>s Versorgungsauftrags <strong>de</strong>s Krankenhauses alle<br />
Leistungen, die im Einzelfall nach Art und Schwere <strong>de</strong>r Krankheit für die medizinische Versorgung <strong>de</strong>r<br />
Versicherten im Krankenhaus notwendig sind, insbeson<strong>de</strong>re ärztliche Behandlung (§ 28 Abs. 1),<br />
Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, Unterkunft und Verpflegung; die<br />
akutstationäre Behandlung umfasst auch die im Einzelfall erfor<strong>de</strong>rlichen und zum frühestmöglichen<br />
Zeitpunkt einsetzen<strong>de</strong>n Leistungen zur Frührehabilitation.<br />
(2) Wählen Versicherte ohne zwingen<strong>de</strong>n Grund ein an<strong>de</strong>res als ein in <strong>de</strong>r ärztlichen Einweisung<br />
genanntes Krankenhaus, können ihnen die Mehrkosten ganz o<strong>de</strong>r teilweise auferlegt wer<strong>de</strong>n.<br />
(3) 1Die Lan<strong>de</strong>sverbän<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Krankenkassen, die Verbän<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Ersatzkassen und die Deutsche<br />
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gemeinsam erstellen unter Mitwirkung <strong>de</strong>r<br />
Lan<strong>de</strong>skrankenhausgesellschaft und <strong>de</strong>r Kassenärztlichen Vereinigung ein Verzeichnis <strong>de</strong>r<br />
Leistungen und Entgelte für die Krankenhausbehandlung in <strong>de</strong>n zugelassenen Krankenhäusern im<br />
Land o<strong>de</strong>r in einer Region und passen es <strong>de</strong>r Entwicklung an (Verzeichnis stationärer Leistungen und<br />
Entgelte). 2Dabei sind die Entgelte so zusammenzustellen, daß sie miteinan<strong>de</strong>r verglichen wer<strong>de</strong>n<br />
können. 3Die Krankenkassen haben darauf hinzuwirken, daß Vertragsärzte und Versicherte das<br />
Verzeichnis bei <strong>de</strong>r Verordnung und Inanspruchnahme von Krankenhausbehandlung beachten.<br />
(4) 1Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t haben, zahlen vom Beginn <strong>de</strong>r<br />
vollstationären Krankenhausbehandlung an innerhalb eines Kalen<strong>de</strong>rjahres für längstens 28 Tage <strong>de</strong>n<br />
sich nach § 61 Satz 2 ergeben<strong>de</strong>n Betrag je Kalen<strong>de</strong>rtag an das Krankenhaus, das diesen Betrag an<br />
die Krankenkasse weiterleitet. 2Die innerhalb <strong>de</strong>s Kalen<strong>de</strong>rjahres bereits an einen Träger <strong>de</strong>r<br />
gesetzlichen Rentenversicherung geleistete Zahlung nach § 32 Abs. 1 Satz 2 <strong>de</strong>s Sechsten Buches<br />
sowie die nach § 40 Abs. 6 Satz 1 geleistete Zahlung sind auf die Zahlung nach Satz 1 anzurechnen.<br />
(5) (weggefallen)<br />
§ 39a Stationäre und ambulante Hospizleistungen<br />
(1) 1Versicherte, die keiner Krankenhausbehandlung bedürfen, haben im Rahmen <strong>de</strong>r Verträge nach<br />
Satz 4 Anspruch auf einen Zuschuß zu stationärer o<strong>de</strong>r teilstationärer Versorgung in Hospizen, in<br />
<strong>de</strong>nen palliativ-medizinische Behandlung erbracht wird, wenn eine ambulante Versorgung im Haushalt<br />
o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Familie <strong>de</strong>s Versicherten nicht erbracht wer<strong>de</strong>n kann. 2Die Höhe <strong>de</strong>s Zuschusses ist in <strong>de</strong>r<br />
Satzung <strong>de</strong>r Krankenkasse festzulegen. 3Er darf kalen<strong>de</strong>rtäglich 6 vom Hun<strong>de</strong>rt <strong>de</strong>r monatlichen<br />
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65 <strong>Pdf</strong>-<strong>Drogen</strong>-<strong>Gesetze</strong><br />
Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 <strong>de</strong>s Vierten Buches nicht unterschreiten und unter Anrechnung <strong>de</strong>r<br />
Leistungen an<strong>de</strong>rer Sozialleistungsträger die tatsächlichen kalen<strong>de</strong>rtäglichen Kosten nach Satz 1<br />
nicht überschreiten. 4Die Spitzenverbän<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Krankenkassen gemeinsam und einheitlich<br />
vereinbaren mit <strong>de</strong>n für die Wahrnehmung <strong>de</strong>r Interessen <strong>de</strong>r stationären Hospize maßgeblichen<br />
Spitzenorganisationen das Nähere über Art und Umfang <strong>de</strong>r Versorgung nach Satz 1. 5Dabei ist <strong>de</strong>n<br />
beson<strong>de</strong>ren Belangen <strong>de</strong>r Versorgung in Kin<strong>de</strong>rhospizen ausreichend Rechnung zu tragen und in <strong>de</strong>r<br />
Rahmenvereinbarung nach Satz 4 vorzusehen, dass Kin<strong>de</strong>rhospize mit nicht mehr als 5 vom Hun<strong>de</strong>rt<br />
<strong>de</strong>r zuschussfähigen Kosten nach Satz 1 belastet bleiben. 6Der Kassenärztlichen Bun<strong>de</strong>svereinigung<br />
ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 7In <strong>de</strong>n über die Einzelheiten <strong>de</strong>r Versorgung nach Satz<br />
1 zwischen Krankenkassen und Hospizen abzuschließen<strong>de</strong>n Verträgen ist zu regeln, dass im Falle<br />
von Nichteinigung eine von <strong>de</strong>n Parteien zu bestimmen<strong>de</strong> unabhängige Schiedsperson <strong>de</strong>n<br />
Vertragsinhalt festlegt. 8Einigen sich die Vertragspartner nicht auf eine Schiedsperson, so wird diese<br />
von <strong>de</strong>r für die vertragschließen<strong>de</strong> Krankenkasse zuständigen Aufsichtsbehör<strong>de</strong> bestimmt. 9Die<br />
Kosten <strong>de</strong>s Schiedsverfahrens tragen die Vertragspartner zu gleichen Teilen.<br />
(2) 1Die Krankenkasse hat ambulante Hospizdienste zu för<strong>de</strong>rn, die für Versicherte, die keiner<br />
Krankenhausbehandlung und keiner stationären o<strong>de</strong>r teilstationären Versorgung in einem Hospiz<br />
bedürfen, qualifizierte ehrenamtliche Sterbebegleitung in <strong>de</strong>ren Haushalt, <strong>de</strong>r Familie o<strong>de</strong>r stationären<br />
Pflegeeinrichtungen erbringen. 2Voraussetzung <strong>de</strong>r För<strong>de</strong>rung ist außer<strong>de</strong>m, dass <strong>de</strong>r ambulante<br />
Hospizdienst<br />
1.<br />
2.<br />
mit palliativ-medizinisch erfahrenen Pflegediensten und Ärzten zusammenarbeitet sowie<br />
unter <strong>de</strong>r fachlichen Verantwortung einer Krankenschwester, eines Krankenpflegers o<strong>de</strong>r<br />
einer an<strong>de</strong>ren fachlich qualifizierten Person steht, die über mehrjährige Erfahrung in <strong>de</strong>r<br />
palliativ-medizinischen Pflege o<strong>de</strong>r über eine entsprechen<strong>de</strong> Weiterbildung verfügt und eine<br />
Weiterbildung als verantwortliche Pflegefachkraft o<strong>de</strong>r in Leitungsfunktionen nachweisen<br />
kann.<br />
3Der ambulante Hospizdienst erbringt palliativ-pflegerische Beratung durch entsprechend<br />
ausgebil<strong>de</strong>te Fachkräfte und stellt die Gewinnung, Schulung, Koordination und Unterstützung <strong>de</strong>r<br />
ehrenamtlich tätigen Personen, die für die Sterbebegleitung zur Verfügung stehen, sicher. 4Die<br />
För<strong>de</strong>rung nach Satz 1 erfolgt durch einen angemessenen Zuschuss zu <strong>de</strong>n notwendigen<br />
Personalkosten, <strong>de</strong>r sich insbeson<strong>de</strong>re nach <strong>de</strong>m Verhältnis <strong>de</strong>r Zahl <strong>de</strong>r qualifizierten<br />
Ehrenamtlichen zu <strong>de</strong>r Zahl <strong>de</strong>r Sterbebegleitungen bestimmt. 5Die Ausgaben <strong>de</strong>r Krankenkassen für<br />
die För<strong>de</strong>rung nach Satz 1 sollen insgesamt im Jahr 2002 für je<strong>de</strong>n ihrer Versicherten 0,15 Euro<br />
umfassen und jährlich um 0,05 Euro bis auf 0,40 Euro im Jahr 2007 ansteigen; dieser Betrag ist in <strong>de</strong>n<br />
Folgejahren entsprechend <strong>de</strong>r prozentualen Verän<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r monatlichen Bezugsgröße nach § 18<br />
Abs. 1 <strong>de</strong>s Vierten Buches anzupassen. 6Die Spitzenverbän<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Krankenkassen gemeinsam und<br />
einheitlich vereinbaren mit <strong>de</strong>n für die Wahrnehmung <strong>de</strong>r Interessen <strong>de</strong>r ambulanten Hospizdienste<br />
maßgeblichen Spitzenorganisationen das Nähere zu <strong>de</strong>n Voraussetzungen <strong>de</strong>r För<strong>de</strong>rung sowie zu<br />
Inhalt, Qualität und Umfang <strong>de</strong>r ambulanten Hospizarbeit. 7Dabei ist <strong>de</strong>n beson<strong>de</strong>ren Belangen <strong>de</strong>r<br />
Versorgung von Kin<strong>de</strong>rn durch ambulante Hospizdienste ausreichend Rechnung zu tragen.<br />
§ 40 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation<br />
(1) 1Reicht bei Versicherten eine ambulante Krankenbehandlung nicht aus, um die in § 11 Abs. 2<br />
beschriebenen Ziele zu erreichen, erbringt die Krankenkasse aus medizinischen Grün<strong>de</strong>n<br />
erfor<strong>de</strong>rliche ambulante Rehabilitationsleistungen in Rehabilitationseinrichtungen, für die ein<br />
Versorgungsvertrag nach § 111 besteht, o<strong>de</strong>r, soweit dies für eine bedarfsgerechte, leistungsfähige<br />
und wirtschaftliche Versorgung <strong>de</strong>r Versicherten mit medizinischen Leistungen ambulanter<br />
Rehabilitation erfor<strong>de</strong>rlich ist, durch wohnortnahe Einrichtungen. 2Leistungen nach Satz 1 sind auch in<br />
stationären Pflegeeinrichtungen nach § 72 Abs. 1 <strong>de</strong>s Elften Buches zu erbringen.<br />
(2) 1Reicht die Leistung nach Absatz 1 nicht aus, erbringt die Krankenkasse stationäre Rehabilitation<br />
mit Unterkunft und Verpflegung in einer nach § 20 Abs. 2a <strong>de</strong>s Neunten Buches zertifizierten<br />
Rehabilitationseinrichtung, mit <strong>de</strong>r ein Vertrag nach § 111 besteht. 2Wählt <strong>de</strong>r Versicherte eine an<strong>de</strong>re<br />
zertifizierte Einrichtung, mit <strong>de</strong>r kein Versorgungsvertrag nach § 111 besteht, so hat er die dadurch<br />
entstehen<strong>de</strong>n Mehrkosten zu tragen. 3Die Krankenkasse führt nach Geschlecht differenzierte<br />
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66 <strong>Pdf</strong>-<strong>Drogen</strong>-<strong>Gesetze</strong><br />
statistische Erhebungen über Anträge auf Leistungen nach Satz 1 und Absatz 1 sowie <strong>de</strong>ren<br />
Erledigung durch.<br />
(3) 1Die Krankenkasse bestimmt nach <strong>de</strong>n medizinischen Erfor<strong>de</strong>rnissen <strong>de</strong>s Einzelfalls Art, Dauer,<br />
Umfang, Beginn und Durchführung <strong>de</strong>r Leistungen nach <strong>de</strong>n Absätzen 1 und 2 sowie die<br />
Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen. 2Leistungen nach Absatz 1 sollen für<br />
längstens 20 Behandlungstage, Leistungen nach Absatz 2 für längstens drei Wochen erbracht<br />
wer<strong>de</strong>n, es sei <strong>de</strong>nn, eine Verlängerung <strong>de</strong>r Leistung ist aus medizinischen Grün<strong>de</strong>n dringend<br />
erfor<strong>de</strong>rlich. 3Satz 2 gilt nicht, soweit die Spitzenverbän<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Krankenkassen gemeinsam und<br />
einheitlich nach Anhörung <strong>de</strong>r für die Wahrnehmung <strong>de</strong>r Interessen <strong>de</strong>r ambulanten und stationären<br />
Rehabilitationseinrichtungen auf Bun<strong>de</strong>sebene maßgeblichen Spitzenorganisationen in Leitlinien<br />
Indikationen festgelegt und diesen jeweils eine Regeldauer zugeordnet haben; von dieser Regeldauer<br />
kann nur abgewichen wer<strong>de</strong>n, wenn dies aus dringen<strong>de</strong>n medizinischen Grün<strong>de</strong>n im Einzelfall<br />
erfor<strong>de</strong>rlich ist. 4Leistungen nach <strong>de</strong>n Absätzen 1 und 2 können nicht vor Ablauf von vier Jahren nach<br />
Durchführung solcher o<strong>de</strong>r ähnlicher Leistungen erbracht wer<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>ren Kosten auf Grund öffentlichrechtlicher<br />
Vorschriften getragen o<strong>de</strong>r bezuschusst wor<strong>de</strong>n sind, es sei <strong>de</strong>nn, eine vorzeitige Leistung<br />
ist aus medizinischen Grün<strong>de</strong>n dringend erfor<strong>de</strong>rlich. 5§ 23 Abs. 7 gilt entsprechend.<br />
(4) Leistungen nach <strong>de</strong>n Absätzen 1 und 2 wer<strong>de</strong>n nur erbracht, wenn nach <strong>de</strong>n für an<strong>de</strong>re Träger <strong>de</strong>r<br />
Sozialversicherung gelten<strong>de</strong>n Vorschriften mit Ausnahme <strong>de</strong>s § 31 <strong>de</strong>s Sechsten Buches solche<br />
Leistungen nicht erbracht wer<strong>de</strong>n können.<br />
(5) 1Versicherte, die eine Leistung nach Absatz 1 o<strong>de</strong>r 2 in Anspruch nehmen und das achtzehnte<br />
Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t haben, zahlen je Kalen<strong>de</strong>rtag <strong>de</strong>n sich nach § 61 Satz 2 ergeben<strong>de</strong>n Betrag an<br />
die Einrichtung. 2Die Zahlungen sind an die Krankenkasse weiterzuleiten.<br />
(6) 1Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t haben und eine Leistung nach Absatz 1<br />
o<strong>de</strong>r 2 in Anspruch nehmen, <strong>de</strong>ren unmittelbarer Anschluß an eine Krankenhausbehandlung<br />
medizinisch notwendig ist (Anschlußrehabilitation), zahlen <strong>de</strong>n sich nach § 61 Satz 2 ergeben<strong>de</strong>n<br />
Betrag für längstens 28 Tage je Kalen<strong>de</strong>rjahr an die Einrichtung; als unmittelbar gilt <strong>de</strong>r Anschluß<br />
auch, wenn die Maßnahme innerhalb von 14 Tagen beginnt, es sei <strong>de</strong>nn, die Einhaltung dieser Frist<br />
ist aus zwingen<strong>de</strong>n tatsächlichen o<strong>de</strong>r medizinischen Grün<strong>de</strong>n nicht möglich. 2Die innerhalb <strong>de</strong>s<br />
Kalen<strong>de</strong>rjahres bereits an einen Träger <strong>de</strong>r gesetzlichen Rentenversicherung geleistete<br />
kalen<strong>de</strong>rtägliche Zahlung nach § 32 Abs. 1 Satz 2 <strong>de</strong>s Sechsten Buches sowie die nach § 39 Abs. 4<br />
geleistete Zahlung sind auf die Zahlung nach Satz 2 anzurechnen. 3Die Zahlungen sind an die<br />
Krankenkasse weiterzuleiten.<br />
(7) 1Die Spitzenverbän<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Krankenkassen legen gemeinsam und einheitlich und unter Beteiligung<br />
<strong>de</strong>r Arbeitsgemeinschaft nach § 282 (Medizinischer Dienst <strong>de</strong>r Spitzenverbän<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Krankenkassen)<br />
Indikationen fest, bei <strong>de</strong>nen für eine medizinisch notwendige Leistung nach Absatz 2 die Zuzahlung<br />
nach Absatz 6 Satz 1 Anwendung fin<strong>de</strong>t, ohne daß es sich um Anschlußrehabilitation han<strong>de</strong>lt. 2Vor<br />
<strong>de</strong>r Festlegung <strong>de</strong>r Indikationen ist <strong>de</strong>n für die Wahrnehmung <strong>de</strong>r Interessen <strong>de</strong>r stationären<br />
Rehabilitation auf Bun<strong>de</strong>sebene maßgeben<strong>de</strong>n Organisationen Gelegenheit zur Stellungnahme zu<br />
geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.<br />
§ 111 Versorgungsverträge mit Vorsorge- o<strong>de</strong>r Rehabilitationseinrichtungen<br />
(1) Die Krankenkassen dürfen medizinische Leistungen zur Vorsorge (§ 23 Abs. 4) o<strong>de</strong>r Leistungen<br />
zur medizinischen Rehabilitation einschließlich <strong>de</strong>r Anschlußheilbehandlung (§ 40), die eine stationäre<br />
Behandlung, aber keine Krankenhausbehandlung erfor<strong>de</strong>rn, nur in Vorsorge- o<strong>de</strong>r<br />
Rehabilitationseinrichtungen erbringen lassen, mit <strong>de</strong>nen ein Versorgungsvertrag nach Absatz 2<br />
besteht.<br />
(2) 1Die Lan<strong>de</strong>sverbän<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Krankenkassen und die Verbän<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Ersatzkassen gemeinsam<br />
schließen mit Wirkung für ihre Mitgliedskassen einheitliche Versorgungsverträge über die<br />
Durchführung <strong>de</strong>r in Absatz 1 genannten Leistungen mit Vorsorge- o<strong>de</strong>r Rehabilitationseinrichtungen,<br />
die<br />
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67 <strong>Pdf</strong>-<strong>Drogen</strong>-<strong>Gesetze</strong><br />
1.<br />
2.<br />
die Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s § 107 Abs. 2 erfüllen und<br />
für eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Versorgung <strong>de</strong>r Versicherten<br />
ihrer Mitgliedskassen mit stationären medizinischen Leistungen zur Vorsorge o<strong>de</strong>r Leistungen<br />
zur medizinischen Rehabilitation einschließlich <strong>de</strong>r Anschlußheilbehandlung notwendig sind.<br />
2§ 109 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend. 3Die Lan<strong>de</strong>sverbän<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Krankenkassen eines an<strong>de</strong>ren<br />
Bun<strong>de</strong>slan<strong>de</strong>s und die Verbän<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Ersatzkassen können einem nach Satz 1 geschlossenen<br />
Versorgungsvertrag beitreten, soweit für die Behandlung <strong>de</strong>r Versicherten ihrer Mitgliedskassen in <strong>de</strong>r<br />
Vorsorge- o<strong>de</strong>r Rehabilitationseinrichtung ein Bedarf besteht.<br />
(3) 1Bei Vorsorge- o<strong>de</strong>r Rehabilitationseinrichtungen, die vor <strong>de</strong>m 1. Januar 1989 stationäre<br />
medizinische Leistungen für die Krankenkassen erbracht haben, gilt ein Versorgungsvertrag in <strong>de</strong>m<br />
Umfang <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>n Jahren 1986 bis 1988 erbrachten Leistungen als abgeschlossen. 2Satz 1 gilt nicht,<br />
wenn die Einrichtung die Anfor<strong>de</strong>rungen nach Absatz 2 Satz 1 nicht erfüllt und die zuständigen<br />
Lan<strong>de</strong>sverbän<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Krankenkassen und die Verbän<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Ersatzkassen gemeinsam dies bis zum<br />
30. Juni 1989 gegenüber <strong>de</strong>m Träger <strong>de</strong>r Einrichtung schriftlich geltend machen.<br />
(4) 1Mit <strong>de</strong>m Versorgungsvertrag wird die Vorsorge- o<strong>de</strong>r Rehabilitationseinrichtung für die Dauer <strong>de</strong>s<br />
Vertrages zur Versorgung <strong>de</strong>r Versicherten mit stationären medizinischen Leistungen zur Vorsorge<br />
o<strong>de</strong>r Rehabilitation zugelassen. 2Der Versorgungsvertrag kann von <strong>de</strong>n Lan<strong>de</strong>sverbän<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r<br />
Krankenkassen und <strong>de</strong>n Verbän<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Ersatzkassen gemeinsam mit einer Frist von einem Jahr<br />
gekündigt wer<strong>de</strong>n, wenn die Voraussetzungen für seinen Abschluß nach Absatz 2 Satz 1 nicht mehr<br />
gegeben sind. 3Mit <strong>de</strong>r für die Krankenhausplanung zuständigen Lan<strong>de</strong>sbehör<strong>de</strong> ist Einvernehmen<br />
über Abschluß und Kündigung <strong>de</strong>s Versorgungsvertrags anzustreben.<br />
(5) Die Vergütungen für die in Absatz 1 genannten Leistungen wer<strong>de</strong>n zwischen <strong>de</strong>n Krankenkassen<br />
und <strong>de</strong>n Trägern <strong>de</strong>r zugelassenen Vorsorge- o<strong>de</strong>r Rehabilitationseinrichtungen vereinbart.<br />
6. Soweit eine wirtschaftlich und organisatorisch selbständige, gebietsärztlich geleitete Vorsorgeo<strong>de</strong>r<br />
Rehabilitationseinrichtung an einem zugelassenen Krankenhaus die Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s<br />
Absatzes 2 Satz 1 erfüllt, gelten im übrigen die Absätze 1 bis 5.<br />
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68 <strong>Pdf</strong>-<strong>Drogen</strong>-<strong>Gesetze</strong><br />
SGB 6<br />
Ausfertigungsdatum: 18.12.1989<br />
Vollzitat:<br />
"Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 <strong>de</strong>s <strong>Gesetze</strong>s vom<br />
18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>r Bekanntmachung vom 19.<br />
Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch § 62 Abs. 18 <strong>de</strong>s <strong>Gesetze</strong>s vom<br />
17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010)"<br />
§ 9 Aufgabe <strong>de</strong>r Leistungen zur Teilhabe<br />
(1) 1Die Rentenversicherung erbringt Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur<br />
Teilhabe am Arbeitsleben sowie ergänzen<strong>de</strong> Leistungen, um<br />
1.<br />
2.<br />
<strong>de</strong>n Auswirkungen einer Krankheit o<strong>de</strong>r einer körperlichen, geistigen o<strong>de</strong>r seelischen<br />
Behin<strong>de</strong>rung auf die Erwerbsfähigkeit <strong>de</strong>r Versicherten entgegenzuwirken o<strong>de</strong>r sie zu<br />
überwin<strong>de</strong>n und<br />
dadurch Beeinträchtigungen <strong>de</strong>r Erwerbsfähigkeit <strong>de</strong>r Versicherten o<strong>de</strong>r ihr vorzeitiges<br />
Ausschei<strong>de</strong>n aus <strong>de</strong>m Erwerbsleben zu verhin<strong>de</strong>rn o<strong>de</strong>r sie möglichst dauerhaft in das<br />
Erwerbsleben wie<strong>de</strong>reinzuglie<strong>de</strong>rn.<br />
2Die Leistungen zur Teilhabe haben Vorrang vor Rentenleistungen, die bei erfolgreichen Leistungen<br />
zur Teilhabe nicht o<strong>de</strong>r voraussichtlich erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen sind.<br />
(2) Die Leistungen nach Absatz 1 können erbracht wer<strong>de</strong>n, wenn die persönlichen und<br />
versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.<br />
§ 10 Persönliche Voraussetzungen<br />
(1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt,<br />
1.<br />
2.<br />
a)<br />
b)<br />
c)<br />
<strong>de</strong>ren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit o<strong>de</strong>r körperlicher, geistiger o<strong>de</strong>r seelischer<br />
Behin<strong>de</strong>rung erheblich gefähr<strong>de</strong>t o<strong>de</strong>r gemin<strong>de</strong>rt ist und<br />
bei <strong>de</strong>nen voraussichtlich<br />
bei erheblicher Gefährdung <strong>de</strong>r Erwerbsfähigkeit eine Min<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Erwerbsfähigkeit durch<br />
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation o<strong>de</strong>r zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewen<strong>de</strong>t<br />
wer<strong>de</strong>n kann,<br />
bei gemin<strong>de</strong>rter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation<br />
o<strong>de</strong>r zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert o<strong>de</strong>r wie<strong>de</strong>rhergestellt o<strong>de</strong>r hierdurch<br />
<strong>de</strong>ren wesentliche Verschlechterung abgewen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n kann,<br />
bei teilweiser Erwerbsmin<strong>de</strong>rung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung <strong>de</strong>r<br />
Erwerbsfähigkeit <strong>de</strong>r Arbeitsplatz durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten<br />
wer<strong>de</strong>n kann.<br />
(2) Für Leistungen zur Teilhabe haben auch Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt,<br />
1.<br />
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69 <strong>Pdf</strong>-<strong>Drogen</strong>-<strong>Gesetze</strong><br />
2.<br />
die im Bergbau vermin<strong>de</strong>rt berufsfähig sind und bei <strong>de</strong>nen voraussichtlich durch die<br />
Leistungen die Erwerbsfähigkeit wesentlich gebessert o<strong>de</strong>r wie<strong>de</strong>rhergestellt wer<strong>de</strong>n kann<br />
o<strong>de</strong>r<br />
bei <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Eintritt von im Bergbau vermin<strong>de</strong>rter Berufsfähigkeit droht und bei <strong>de</strong>nen<br />
voraussichtlich durch die Leistungen <strong>de</strong>r Eintritt <strong>de</strong>r im Bergbau vermin<strong>de</strong>rten Berufsfähigkeit<br />
abgewen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n kann.<br />
§ 11 Versicherungsrechtliche Voraussetzungen<br />
(1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen<br />
erfüllt, die bei Antragstellung<br />
1.<br />
2.<br />
die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben o<strong>de</strong>r<br />
eine Rente wegen vermin<strong>de</strong>rter Erwerbsfähigkeit beziehen.<br />
(2) 1Für die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation haben Versicherte die<br />
versicherungsrechtlichen Voraussetzungen auch erfüllt, die<br />
1.<br />
2.<br />
3.<br />
in <strong>de</strong>n letzten zwei Jahren vor <strong>de</strong>r Antragstellung sechs Kalen<strong>de</strong>rmonate mit Pflichtbeiträgen<br />
für eine versicherte Beschäftigung o<strong>de</strong>r Tätigkeit haben,<br />
innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung einer Ausbildung eine versicherte Beschäftigung<br />
o<strong>de</strong>r selbständige Tätigkeit aufgenommen und bis zum Antrag ausgeübt haben o<strong>de</strong>r nach<br />
einer solchen Beschäftigung o<strong>de</strong>r Tätigkeit bis zum Antrag arbeitsunfähig o<strong>de</strong>r arbeitslos<br />
gewesen sind o<strong>de</strong>r<br />
vermin<strong>de</strong>rt erwerbsfähig sind o<strong>de</strong>r bei <strong>de</strong>nen dies in absehbarer Zeit zu erwarten ist, wenn sie<br />
die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.<br />
2§ 55 Abs. 2 ist entsprechend anzuwen<strong>de</strong>n.<br />
(2a) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wer<strong>de</strong>n an Versicherte auch erbracht,<br />
1.<br />
2.<br />
wenn ohne diese Leistungen Rente wegen vermin<strong>de</strong>rter Erwerbsfähigkeit zu leisten wäre o<strong>de</strong>r<br />
wenn sie für eine voraussichtlich erfolgreiche Rehabilitation unmittelbar im Anschluss an<br />
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation <strong>de</strong>r Träger <strong>de</strong>r Rentenversicherung erfor<strong>de</strong>rlich<br />
sind.<br />
(3) 1Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen haben auch überleben<strong>de</strong> Ehegatten erfüllt, die<br />
Anspruch auf große Witwenrente o<strong>de</strong>r große Witwerrente wegen vermin<strong>de</strong>rter Erwerbsfähigkeit<br />
haben. 2Sie gelten für die Vorschriften dieses Abschnitts als Versicherte.<br />
§ 12 Ausschluss von Leistungen<br />
(1) Leistungen zur Teilhabe wer<strong>de</strong>n nicht für Versicherte erbracht, die<br />
1.<br />
2.<br />
wegen eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit, einer Schädigung im Sinne <strong>de</strong>s sozialen<br />
Entschädigungsrechts o<strong>de</strong>r wegen eines Einsatzunfalls, <strong>de</strong>r Ansprüche nach <strong>de</strong>m Einsatz-<br />
Weiterverwendungsgesetz begrün<strong>de</strong>t, gleichartige Leistungen eines an<strong>de</strong>ren<br />
Rehabilitationsträgers o<strong>de</strong>r Leistungen zur Einglie<strong>de</strong>rung nach <strong>de</strong>m Einsatz-<br />
Weiterverwendungsgesetz erhalten können,<br />
eine Rente wegen Alters von wenigstens zwei Dritteln <strong>de</strong>r Vollrente beziehen o<strong>de</strong>r beantragt<br />
haben,<br />
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70 <strong>Pdf</strong>-<strong>Drogen</strong>-<strong>Gesetze</strong><br />
3.<br />
4.<br />
4a.<br />
5.<br />
eine Beschäftigung ausüben, aus <strong>de</strong>r ihnen nach beamtenrechtlichen o<strong>de</strong>r entsprechen<strong>de</strong>n<br />
Vorschriften Anwartschaft auf Versorgung gewährleistet ist,<br />
als Bezieher einer Versorgung wegen Erreichens einer Altersgrenze versicherungsfrei sind,<br />
eine Leistung beziehen, die regelmäßig bis zum Beginn einer Rente wegen Alters gezahlt<br />
wird, o<strong>de</strong>r<br />
sich in Untersuchungshaft o<strong>de</strong>r im Vollzug einer Freiheitsstrafe o<strong>de</strong>r freiheitsentziehen<strong>de</strong>n<br />
Maßregel <strong>de</strong>r Besserung und Sicherung befin<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r einstweilig nach § 126a Abs. 1 <strong>de</strong>r<br />
Strafprozessordnung untergebracht sind. 2Dies gilt nicht für Versicherte im erleichterten<br />
Strafvollzug bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.<br />
(2) 1Leistungen zur medizinischen Rehabilitation wer<strong>de</strong>n nicht vor Ablauf von vier Jahren nach<br />
Durchführung solcher o<strong>de</strong>r ähnlicher Leistungen zur Rehabilitation erbracht, <strong>de</strong>ren Kosten aufgrund<br />
öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen o<strong>de</strong>r bezuschusst wor<strong>de</strong>n sind. 2Dies gilt nicht, wenn<br />
vorzeitige Leistungen aus gesundheitlichen Grün<strong>de</strong>n dringend erfor<strong>de</strong>rlich sind.<br />
§ 13 Leistungsumfang<br />
(1) 1Der Träger <strong>de</strong>r Rentenversicherung bestimmt im Einzelfall unter Beachtung <strong>de</strong>r Grundsätze <strong>de</strong>r<br />
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung dieser Leistungen<br />
sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen. 2Die Leistungen können auf<br />
Antrag auch als Teil eines trägerübergreifen<strong>de</strong>n Persönlichen Budgets erbracht wer<strong>de</strong>n; § 17 Abs. 2<br />
bis 4 <strong>de</strong>s Neunten Buches in Verbindung mit <strong>de</strong>r Budgetverordnung und § 159 <strong>de</strong>s Neunten Buches<br />
fin<strong>de</strong>n Anwendung.<br />
(2) Der Träger <strong>de</strong>r Rentenversicherung erbringt nicht<br />
1.<br />
2.<br />
3.<br />
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in <strong>de</strong>r Phase akuter Behandlungsbedürftigkeit<br />
einer Krankheit, es sei <strong>de</strong>nn, die Behandlungsbedürftigkeit tritt während <strong>de</strong>r Ausführung von<br />
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ein,<br />
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation anstelle einer sonst erfor<strong>de</strong>rlichen<br />
Krankenhausbehandlung,<br />
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, die <strong>de</strong>m allgemein anerkannten Stand<br />
medizinischer Erkenntnisse nicht entsprechen.<br />
(3) 1Der Träger <strong>de</strong>r Rentenversicherung erbringt nach Absatz 2 Nr. 1 im Benehmen mit <strong>de</strong>m Träger<br />
<strong>de</strong>r Krankenversicherung für diesen Krankenbehandlung und Leistungen bei Schwangerschaft und<br />
Mutterschaft. 2Der Träger <strong>de</strong>r Rentenversicherung kann von <strong>de</strong>m Träger <strong>de</strong>r Krankenversicherung<br />
Erstattung <strong>de</strong>r hierauf entfallen<strong>de</strong>n Aufwendungen verlangen.<br />
(4) Die Träger <strong>de</strong>r Rentenversicherung vereinbaren mit <strong>de</strong>n Spitzenverbän<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Krankenkassen<br />
gemeinsam und einheitlich im Benehmen mit <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>sministerium für Arbeit und Soziales Näheres<br />
zur Durchführung von Absatz 2 Nr. 1 und 2.<br />
§ 15 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation<br />
(1) 1Die Träger <strong>de</strong>r Rentenversicherung erbringen im Rahmen von Leistungen zur medizinischen<br />
Rehabilitation Leistungen nach <strong>de</strong>n §§ 26 bis 31 <strong>de</strong>s Neunten Buches, ausgenommen Leistungen<br />
nach § 26 Abs. 2 Nr. 2 und § 30 <strong>de</strong>s Neunten Buches. 2Zahnärztliche Behandlung einschließlich <strong>de</strong>r<br />
Versorgung mit Zahnersatz wird nur erbracht, wenn sie unmittelbar und gezielt zur wesentlichen<br />
Besserung o<strong>de</strong>r Wie<strong>de</strong>rherstellung <strong>de</strong>r Erwerbsfähigkeit, insbeson<strong>de</strong>re zur Ausübung <strong>de</strong>s bisherigen<br />
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71 <strong>Pdf</strong>-<strong>Drogen</strong>-<strong>Gesetze</strong><br />
Berufs, erfor<strong>de</strong>rlich und soweit sie nicht als Leistung <strong>de</strong>r Krankenversicherung o<strong>de</strong>r als Hilfe nach <strong>de</strong>m<br />
Fünften Kapitel <strong>de</strong>s Zwölften Buches zu erbringen ist.<br />
(2) 1Die stationären Leistungen zur medizinischen Rehabilitation wer<strong>de</strong>n einschließlich <strong>de</strong>r<br />
erfor<strong>de</strong>rlichen Unterkunft und Verpflegung in Einrichtungen erbracht, die unter ständiger ärztlicher<br />
Verantwortung und unter Mitwirkung von beson<strong>de</strong>rs geschultem Personal entwe<strong>de</strong>r von <strong>de</strong>m Träger<br />
<strong>de</strong>r Rentenversicherung selbst betrieben wer<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r mit <strong>de</strong>nen ein Vertrag nach § 21 <strong>de</strong>s Neunten<br />
Buches besteht. 2Die Einrichtung braucht nicht unter ständiger ärztlicher Verantwortung zu stehen,<br />
wenn die Art <strong>de</strong>r Behandlung dies nicht erfor<strong>de</strong>rt. 3Die Leistungen <strong>de</strong>r Einrichtungen <strong>de</strong>r<br />
medizinischen Rehabilitation müssen nach Art o<strong>de</strong>r Schwere <strong>de</strong>r Erkrankung erfor<strong>de</strong>rlich sein.<br />
(3) 1Die stationären Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sollen für längstens drei Wochen<br />
erbracht wer<strong>de</strong>n. 2Sie können für einen längeren Zeitraum erbracht wer<strong>de</strong>n, wenn dies erfor<strong>de</strong>rlich ist,<br />
um das Rehabilitationsziel zu erreichen.<br />
§ 16 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben<br />
Die Träger <strong>de</strong>r Rentenversicherung erbringen die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach <strong>de</strong>n<br />
§§ 33 bis 38 <strong>de</strong>s Neunten Buches sowie im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich <strong>de</strong>r<br />
Werkstätten für behin<strong>de</strong>rte Menschen nach § 40 <strong>de</strong>s Neunten Buches.<br />
BZRG<br />
Ausfertigungsdatum: 18.03.1971<br />
Vollzitat:<br />
"Bun<strong>de</strong>szentralregistergesetz in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>r Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I<br />
S. 1229, 1985 I S. 195), zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch Artikel 4 <strong>de</strong>s <strong>Gesetze</strong>s vom 21. August 2007 (BGBl. I<br />
S. 2118)"<br />
§ 17 Sonstige Entscheidungen und gerichtliche Feststellungen<br />
(1) 1Wird die Vollstreckung einer Strafe, eines Strafrestes o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Unterbringung in einer<br />
Entziehungsanstalt nach § 35 - auch in Verbindung mit § 38 - <strong>de</strong>s Betäubungsmittelgesetzes<br />
zurückgestellt, so ist dies in das Register einzutragen. 2Dabei ist zu vermerken, bis zu welchem Tag<br />
die Vollstreckung zurückgestellt wor<strong>de</strong>n ist. 3Wird nachträglich ein an<strong>de</strong>rer Tag festgesetzt o<strong>de</strong>r die<br />
Zurückstellung <strong>de</strong>r Vollstreckung wi<strong>de</strong>rrufen, so ist auch dies mitzuteilen.<br />
2. Wird auf Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt und hat das Gericht<br />
festgestellt, daß <strong>de</strong>r Verurteilte die Tat auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit<br />
begangen hat, so ist diese Feststellung in das Register einzutragen; dies gilt auch bei einer<br />
Gesamtstrafe von nicht mehr als zwei Jahren, wenn <strong>de</strong>r Verurteilte alle o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n ihrer<br />
Be<strong>de</strong>utung nach überwiegen<strong>de</strong>n Teil <strong>de</strong>r abgeurteilten Straftaten auf Grund einer<br />
Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat.<br />
§ 32 Inhalt <strong>de</strong>s Führungszeugnisses<br />
(1) 1In das Führungszeugnis wer<strong>de</strong>n die in <strong>de</strong>n §§ 4 bis 16 bezeichneten Eintragungen<br />
aufgenommen. 2Soweit in Absatz 2 Nr. 3 bis 9 hiervon Ausnahmen zugelassen wer<strong>de</strong>n, gelten diese<br />
nicht bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach <strong>de</strong>n §§ 174 bis 180 o<strong>de</strong>r 182 <strong>de</strong>s<br />
Strafgesetzbuches.<br />
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72 <strong>Pdf</strong>-<strong>Drogen</strong>-<strong>Gesetze</strong><br />
(2) Nicht aufgenommen wer<strong>de</strong>n<br />
1.<br />
2.<br />
3.<br />
4.<br />
5.<br />
a)<br />
b)<br />
6.<br />
a)<br />
b)<br />
7.<br />
8.<br />
9.<br />
10.<br />
11.<br />
12.<br />
die Verwarnung mit Strafvorbehalt nach § 59 <strong>de</strong>s Strafgesetzbuchs,<br />
<strong>de</strong>r Schuldspruch nach § 27 <strong>de</strong>s Jugendgerichtsgesetzes,<br />
Verurteilungen, durch die auf Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt wor<strong>de</strong>n ist,<br />
wenn die Vollstreckung <strong>de</strong>r Strafe o<strong>de</strong>r eines Strafrestes gerichtlich o<strong>de</strong>r im Gna<strong>de</strong>nweg zur<br />
Bewährung ausgesetzt o<strong>de</strong>r nach § 35 <strong>de</strong>s Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt und<br />
diese Entscheidung nicht wi<strong>de</strong>rrufen wor<strong>de</strong>n ist,<br />
Verurteilungen, durch die auf Jugendstrafe erkannt wor<strong>de</strong>n ist, wenn <strong>de</strong>r Strafmakel<br />
gerichtlich o<strong>de</strong>r im Gna<strong>de</strong>nweg als beseitigt erklärt und die Beseitigung nicht wi<strong>de</strong>rrufen<br />
wor<strong>de</strong>n ist,<br />
Verurteilungen, durch die auf<br />
Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen,<br />
Freiheitsstrafe o<strong>de</strong>r Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten<br />
erkannt wor<strong>de</strong>n ist, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist,<br />
Verurteilungen, durch die auf Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt wor<strong>de</strong>n<br />
ist, wenn die Vollstreckung <strong>de</strong>r Strafe o<strong>de</strong>r eines Strafrestes<br />
nach § 35 o<strong>de</strong>r § 36 <strong>de</strong>s Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt o<strong>de</strong>r zur Bewährung<br />
ausgesetzt o<strong>de</strong>r<br />
nach § 56 o<strong>de</strong>r § 57 <strong>de</strong>s Strafgesetzbuchs zur Bewährung ausgesetzt wor<strong>de</strong>n ist und sich aus<br />
<strong>de</strong>m Register ergibt, daß <strong>de</strong>r Verurteilte die Tat o<strong>de</strong>r bei Gesamtstrafen alle o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n ihrer<br />
Be<strong>de</strong>utung nach überwiegen<strong>de</strong>n Teil <strong>de</strong>r Taten auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit<br />
begangen hat,<br />
diese Entscheidungen nicht wi<strong>de</strong>rrufen wor<strong>de</strong>n sind und im Register keine weitere Strafe<br />
eingetragen ist,<br />
Verurteilungen, durch die neben Jugendstrafe o<strong>de</strong>r Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei<br />
Jahren die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet wor<strong>de</strong>n ist, wenn die<br />
Vollstreckung <strong>de</strong>r Strafe, <strong>de</strong>s Strafrestes o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Maßregel nach § 35 <strong>de</strong>s<br />
Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt wor<strong>de</strong>n ist und im übrigen die Voraussetzungen <strong>de</strong>r<br />
Nummer 3 o<strong>de</strong>r 6 erfüllt sind,<br />
Verurteilungen, durch die Maßregeln <strong>de</strong>r Besserung und Sicherung, Nebenstrafen o<strong>de</strong>r<br />
Nebenfolgen allein o<strong>de</strong>r in Verbindung miteinan<strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r in Verbindung mit<br />
Erziehungsmaßregeln o<strong>de</strong>r Zuchtmitteln angeordnet wor<strong>de</strong>n sind,<br />
Verurteilungen, bei <strong>de</strong>nen die Wie<strong>de</strong>raufnahme <strong>de</strong>s gesamten Verfahrens vermerkt ist; ist die<br />
Wie<strong>de</strong>raufnahme nur eines Teils <strong>de</strong>s Verfahrens angeordnet, so ist im Führungszeugnis<br />
darauf hinzuweisen,<br />
abweichen<strong>de</strong> Personendaten gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1,<br />
Eintragungen nach <strong>de</strong>n §§ 10 und 11,<br />
die vorbehaltene Sicherungsverwahrung, falls von <strong>de</strong>r Anordnung <strong>de</strong>r Sicherungsverwahrung<br />
rechtskräftig abgesehen wor<strong>de</strong>n ist.<br />
(3) In ein Führungszeugnis für Behör<strong>de</strong>n (§ 30 Abs. 5, § 31) sind entgegen Absatz 2 auch<br />
aufzunehmen<br />
1.<br />
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73 <strong>Pdf</strong>-<strong>Drogen</strong>-<strong>Gesetze</strong><br />
2.<br />
3.<br />
4.<br />
Verurteilungen, durch die eine freiheitsentziehen<strong>de</strong> Maßregel <strong>de</strong>r Besserung und Sicherung<br />
angeordnet wor<strong>de</strong>n ist,<br />
Eintragungen nach § 10, wenn die Entscheidung nicht länger als zehn Jahre zurückliegt,<br />
Eintragungen nach § 11, wenn die Entscheidung o<strong>de</strong>r Verfügung nicht länger als fünf Jahre<br />
zurückliegt,<br />
abweichen<strong>de</strong> Personendaten gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1, sofern unter diesen Daten<br />
Eintragungen erfolgt sind, die in ein Führungszeugnis für Behör<strong>de</strong>n aufzunehmen sind.<br />
(4) In ein Führungszeugnis für Behör<strong>de</strong>n (§ 30 Abs. 5, § 31) sind ferner die in Absatz 2 Nr. 5 bis 9<br />
bezeichneten Verurteilungen wegen Straftaten aufzunehmen, die<br />
1.<br />
2.<br />
a)<br />
b)<br />
bei o<strong>de</strong>r in Zusammenhang mit <strong>de</strong>r Ausübung eines Gewerbes o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Betrieb einer<br />
sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung o<strong>de</strong>r<br />
bei <strong>de</strong>r Tätigkeit in einem Gewerbe o<strong>de</strong>r einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung<br />
von einem Vertreter o<strong>de</strong>r Beauftragten im Sinne <strong>de</strong>s § 14 <strong>de</strong>s Strafgesetzbuchs o<strong>de</strong>r<br />
von einer Person, die in einer Rechtsvorschrift ausdrücklich als Verantwortlicher bezeichnet<br />
ist,<br />
begangen wor<strong>de</strong>n sind, wenn das Führungszeugnis für die in § 149 Abs. 2 Nr. 1 <strong>de</strong>r Gewerbeordnung<br />
bezeichneten Entscheidungen bestimmt ist.<br />
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74 <strong>Pdf</strong>-<strong>Drogen</strong>-<strong>Gesetze</strong><br />
SGG<br />
Ausfertigungsdatum: 03.09.1953<br />
Vollzitat:<br />
"Sozialgerichtsgesetz in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>r Bekanntmachung vom 23. September 1975<br />
(BGBl. I S. 2535), zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch Artikel 12 <strong>de</strong>s <strong>Gesetze</strong>s vom 12. Dezember<br />
2007 (BGBl. I S. 2840)"<br />
§ 51<br />
(1) Die Gerichte <strong>de</strong>r Sozialgerichtsbarkeit entschei<strong>de</strong>n über öffentlich-rechtliche<br />
Streitigkeiten<br />
1.<br />
2.<br />
3.<br />
4.<br />
4a.<br />
5.<br />
6.<br />
6a.<br />
7.<br />
in Angelegenheiten <strong>de</strong>r gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich <strong>de</strong>r<br />
Alterssicherung <strong>de</strong>r Landwirte,<br />
in Angelegenheiten <strong>de</strong>r gesetzlichen Krankenversicherung, <strong>de</strong>r sozialen<br />
Pflegeversicherung und <strong>de</strong>r privaten Pflegeversicherung (Elftes Buch<br />
Sozialgesetzbuch), auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen<br />
wer<strong>de</strong>n; dies gilt nicht für Streitigkeiten in Angelegenheiten nach § 110 <strong>de</strong>s<br />
Fünften Buches Sozialgesetzbuch aufgrund einer Kündigung von<br />
Versorgungsverträgen, die für Hochschulkliniken o<strong>de</strong>r Plankrankenhäuser (§<br />
108 Nr. 1 und 2 <strong>de</strong>s Fünften Buches Sozialgesetzbuch) gelten,<br />
in Angelegenheiten <strong>de</strong>r gesetzlichen Unfallversicherung mit Ausnahme <strong>de</strong>r<br />
Streitigkeiten aufgrund <strong>de</strong>r Überwachung <strong>de</strong>r Maßnahmen zur Prävention<br />
durch die Träger <strong>de</strong>r gesetzlichen Unfallversicherung,<br />
in Angelegenheiten <strong>de</strong>r Arbeitsför<strong>de</strong>rung einschließlich <strong>de</strong>r übrigen Aufgaben<br />
<strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sagentur für Arbeit,<br />
in Angelegenheiten <strong>de</strong>r Grundsicherung für Arbeitsuchen<strong>de</strong>,<br />
in sonstigen Angelegenheiten <strong>de</strong>r Sozialversicherung,<br />
in Angelegenheiten <strong>de</strong>s sozialen Entschädigungsrechts mit Ausnahme <strong>de</strong>r<br />
Streitigkeiten aufgrund <strong>de</strong>r §§ 25 bis 27j <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sversorgungsgesetzes<br />
(Kriegsopferfürsorge), auch soweit an<strong>de</strong>re <strong>Gesetze</strong> die entsprechen<strong>de</strong><br />
Anwendung dieser Vorschriften vorsehen,<br />
in Angelegenheiten <strong>de</strong>r Sozialhilfe und <strong>de</strong>s Asylbewerberleistungsgesetzes,<br />
bei <strong>de</strong>r Feststellung von Behin<strong>de</strong>rungen und ihrem Grad sowie weiterer<br />
gesundheitlicher Merkmale, ferner <strong>de</strong>r Ausstellung, Verlängerung,<br />
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75 <strong>Pdf</strong>-<strong>Drogen</strong>-<strong>Gesetze</strong><br />
8.<br />
9.<br />
10.<br />
Berichtigung und Einziehung von Ausweisen nach § 69 <strong>de</strong>s Neunten Buches<br />
Sozialgesetzbuch,<br />
die aufgrund <strong>de</strong>s Aufwendungsausgleichsgesetzes entstehen,<br />
(weggefallen)<br />
für die durch Gesetz <strong>de</strong>r Rechtsweg vor diesen Gerichten eröffnet wird.<br />
2. 1Die Gerichte <strong>de</strong>r Sozialgerichtsbarkeit entschei<strong>de</strong>n auch über privatrechtliche<br />
Streitigkeiten in Angelegenheiten <strong>de</strong>r gesetzlichen Krankenversicherung, auch<br />
soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen wer<strong>de</strong>n. 2§ 87 <strong>de</strong>s<br />
<strong>Gesetze</strong>s gegen Wettbewerbsbeschränkungen fin<strong>de</strong>t keine Anwendung.<br />
3Satz 1 gilt für die soziale Pflegeversicherung und die private<br />
Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch) entsprechend.<br />
§ 87<br />
(1) 1Die Klage ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe <strong>de</strong>s Verwaltungsakts zu<br />
erheben. 2Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate. 3Bei einer<br />
öffentlichen Bekanntgabe nach § 85 Abs. 4 beträgt die Frist ein Jahr. 4Die Frist<br />
beginnt mit <strong>de</strong>m Tag zu laufen, an <strong>de</strong>m seit <strong>de</strong>m Tag <strong>de</strong>r letzten Veröffentlichung<br />
zwei Wochen verstrichen sind.<br />
2. Hat ein Vorverfahren stattgefun<strong>de</strong>n, so beginnt die Frist mit <strong>de</strong>r Bekanntgabe<br />
<strong>de</strong>s Wi<strong>de</strong>rspruchsbescheids.<br />
§ 88<br />
(1) 1Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichen<strong>de</strong>n Grund in<br />
angemessener Frist sachlich nicht beschie<strong>de</strong>n wor<strong>de</strong>n, so ist die Klage nicht vor<br />
Ablauf von sechs Monaten seit <strong>de</strong>m Antrag auf Vornahme <strong>de</strong>s Verwaltungsakts<br />
zulässig. 2Liegt ein zureichen<strong>de</strong>r Grund dafür vor, daß <strong>de</strong>r beantragte<br />
Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum<br />
Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert wer<strong>de</strong>n kann. 3Wird<br />
innerhalb dieser Frist <strong>de</strong>m Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu<br />
erklären.<br />
(2) Das gleiche gilt, wenn über einen Wi<strong>de</strong>rspruch nicht entschie<strong>de</strong>n wor<strong>de</strong>n ist, mit<br />
<strong>de</strong>r Maßgabe, daß als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.<br />
§ 89<br />
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76 <strong>Pdf</strong>-<strong>Drogen</strong>-<strong>Gesetze</strong><br />
Die Klage ist an keine Frist gebun<strong>de</strong>n, wenn die Feststellung <strong>de</strong>r Nichtigkeit eines<br />
Verwaltungsakts o<strong>de</strong>r die Feststellung <strong>de</strong>s zuständigen Versicherungsträgers o<strong>de</strong>r<br />
die Vornahme eines unterlassenen Verwaltungsakts begehrt wird.<br />
§ 90<br />
Die Klage ist bei <strong>de</strong>m zuständigen Gericht <strong>de</strong>r Sozialgerichtsbarkeit schriftlich o<strong>de</strong>r<br />
zur Nie<strong>de</strong>rschrift <strong>de</strong>s Urkundsbeamten <strong>de</strong>r Geschäftsstelle zu erheben.<br />
§ 91<br />
(1) Die Frist für die Erhebung <strong>de</strong>r Klage gilt auch dann als gewahrt, wenn die<br />
Klageschrift innerhalb <strong>de</strong>r Frist statt bei <strong>de</strong>m zuständigen Gericht <strong>de</strong>r<br />
Sozialgerichtsbarkeit bei einer an<strong>de</strong>ren inländischen Behör<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r bei einem<br />
Versicherungsträger o<strong>de</strong>r bei einer <strong>de</strong>utschen Konsularbehör<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r, soweit es sich<br />
um die Versicherung von Seeleuten han<strong>de</strong>lt, auch bei einem <strong>de</strong>utschen<br />
Seemannsamt im Ausland eingegangen ist.<br />
(2) Die Klageschrift ist unverzüglich an das zuständige Gericht <strong>de</strong>r<br />
Sozialgerichtsbarkeit abzugeben.<br />
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77 <strong>Pdf</strong>-<strong>Drogen</strong>-<strong>Gesetze</strong><br />
JGG<br />
Ausfertigungsdatum: 04.08.1953<br />
Vollzitat:<br />
"Jugendgerichtsgesetz in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>r Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S.<br />
3427), zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch Artikel 1 <strong>de</strong>s <strong>Gesetze</strong>s vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2894)"<br />
§ 9 Arten<br />
Erziehungsmaßregeln sind<br />
1.<br />
2.<br />
die Erteilung von Weisungen,<br />
die Anordnung, Hilfe zur Erziehung im Sinne <strong>de</strong>s § 12 in Anspruch zu nehmen.<br />
§ 10 Weisungen<br />
(1) 1Weisungen sind Gebote und Verbote, welche die Lebensführung <strong>de</strong>s Jugendlichen regeln und<br />
dadurch seine Erziehung för<strong>de</strong>rn und sichern sollen. 2Dabei dürfen an die Lebensführung <strong>de</strong>s<br />
Jugendlichen keine unzumutbaren Anfor<strong>de</strong>rungen gestellt wer<strong>de</strong>n. 3Der Richter kann <strong>de</strong>m<br />
Jugendlichen insbeson<strong>de</strong>re auferlegen,<br />
1.<br />
2.<br />
3.<br />
4.<br />
5.<br />
6.<br />
7.<br />
8.<br />
9.<br />
Weisungen zu befolgen, die sich auf <strong>de</strong>n Aufenthaltsort beziehen,<br />
bei einer Familie o<strong>de</strong>r in einem Heim zu wohnen,<br />
eine Ausbildungs- o<strong>de</strong>r Arbeitsstelle anzunehmen,<br />
Arbeitsleistungen zu erbringen,<br />
sich <strong>de</strong>r Betreuung und Aufsicht einer bestimmten Person (Betreuungshelfer) zu unterstellen,<br />
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen,<br />
sich zu bemühen, einen Ausgleich mit <strong>de</strong>m Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich),<br />
<strong>de</strong>n Verkehr mit bestimmten Personen o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Besuch von Gast- o<strong>de</strong>r Vergnügungsstätten<br />
zu unterlassen o<strong>de</strong>r<br />
an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen.<br />
(2) 1Der Richter kann <strong>de</strong>m Jugendlichen auch mit Zustimmung <strong>de</strong>s Erziehungsberechtigten und <strong>de</strong>s<br />
gesetzlichen Vertreters auferlegen, sich einer heilerzieherischen Behandlung durch einen<br />
Sachverständigen o<strong>de</strong>r einer Entziehungskur zu unterziehen. 2Hat <strong>de</strong>r Jugendliche das sechzehnte<br />
Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t, so soll dies nur mit seinem Einverständnis geschehen.<br />
§ 11 Laufzeit und nachträgliche Än<strong>de</strong>rung von Weisungen<br />
Folgen <strong>de</strong>r Zuwi<strong>de</strong>rhandlung<br />
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78 <strong>Pdf</strong>-<strong>Drogen</strong>-<strong>Gesetze</strong><br />
(1) 1Der Richter bestimmt die Laufzeit <strong>de</strong>r Weisungen. 2Die Laufzeit darf zwei Jahre nicht<br />
überschreiten; sie soll bei einer Weisung nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 nicht mehr als ein Jahr, bei<br />
einer Weisung nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 nicht mehr als sechs Monate betragen.<br />
(2) Der Richter kann Weisungen än<strong>de</strong>rn, von ihnen befreien o<strong>de</strong>r ihre Laufzeit vor Ablauf bis auf drei<br />
Jahre verlängern, wenn dies aus Grün<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Erziehung geboten ist.<br />
(3) 1Kommt <strong>de</strong>r Jugendliche Weisungen schuldhaft nicht nach, so kann Jugendarrest verhängt<br />
wer<strong>de</strong>n, wenn eine Belehrung über die Folgen schuldhafter Zuwi<strong>de</strong>rhandlung erfolgt war. 2Hiernach<br />
verhängter Jugendarrest darf bei einer Verurteilung insgesamt die Dauer von vier Wochen nicht<br />
überschreiten. 3Der Richter sieht von <strong>de</strong>r Vollstreckung <strong>de</strong>s Jugendarrestes ab, wenn <strong>de</strong>r Jugendliche<br />
nach Verhängung <strong>de</strong>s Arrestes <strong>de</strong>r Weisung nachkommt.<br />
§ 12 Hilfe zur Erziehung<br />
Der Richter kann <strong>de</strong>m Jugendlichen nach Anhörung <strong>de</strong>s Jugendamts auch auferlegen, unter <strong>de</strong>n im<br />
Achten Buch Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzungen Hilfe zur Erziehung<br />
1.<br />
2.<br />
in Form <strong>de</strong>r Erziehungsbeistandschaft im Sinne <strong>de</strong>s § 30 <strong>de</strong>s Achten Buches<br />
Sozialgesetzbuch o<strong>de</strong>r<br />
in einer Einrichtung über Tag und Nacht o<strong>de</strong>r in einer sonstigen betreuten Wohnform im Sinne<br />
<strong>de</strong>s § 34 <strong>de</strong>s Achten Buches Sozialgesetzbuch<br />
in Anspruch zu nehmen.<br />
§ 13 Arten und Anwendung<br />
(1) Der Richter ahn<strong>de</strong>t die Straftat mit Zuchtmitteln, wenn Jugendstrafe nicht geboten ist, <strong>de</strong>m<br />
Jugendlichen aber eindringlich zum Bewußtsein gebracht wer<strong>de</strong>n muß, daß er für das von ihm<br />
begangene Unrecht einzustehen hat.<br />
(2) Zuchtmittel sind<br />
1.<br />
2.<br />
3.<br />
die Verwarnung,<br />
die Erteilung von Auflagen,<br />
<strong>de</strong>r Jugendarrest.<br />
(3) Zuchtmittel haben nicht die Rechtswirkungen einer Strafe.<br />
§ 14 Verwarnung<br />
Durch die Verwarnung soll <strong>de</strong>m Jugendlichen das Unrecht <strong>de</strong>r Tat eindringlich vorgehalten wer<strong>de</strong>n.<br />
§ 15 Auflagen<br />
(1) 1Der Richter kann <strong>de</strong>m Jugendlichen auferlegen,<br />
1.<br />
2.<br />
3.<br />
4.<br />
nach Kräften <strong>de</strong>n durch die Tat verursachten Scha<strong>de</strong>n wie<strong>de</strong>rgutzumachen,<br />
sich persönlich bei <strong>de</strong>m Verletzten zu entschuldigen,<br />
Arbeitsleistungen zu erbringen o<strong>de</strong>r<br />
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen.<br />
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79 <strong>Pdf</strong>-<strong>Drogen</strong>-<strong>Gesetze</strong><br />
2Dabei dürfen an <strong>de</strong>n Jugendlichen keine unzumutbaren Anfor<strong>de</strong>rungen gestellt wer<strong>de</strong>n.<br />
(2) Der Richter soll die Zahlung eines Geldbetrages nur anordnen, wenn<br />
1.<br />
2.<br />
<strong>de</strong>r Jugendliche eine leichte Verfehlung begangen hat und anzunehmen ist, daß er <strong>de</strong>n<br />
Geldbetrag aus Mitteln zahlt, über die er selbständig verfügen darf, o<strong>de</strong>r<br />
<strong>de</strong>m Jugendlichen <strong>de</strong>r Gewinn, <strong>de</strong>n er aus <strong>de</strong>r Tat erlangt, o<strong>de</strong>r das Entgelt, das er für sie<br />
erhalten hat, entzogen wer<strong>de</strong>n soll.<br />
(3) 1Der Richter kann nachträglich Auflagen än<strong>de</strong>rn o<strong>de</strong>r von ihrer Erfüllung ganz o<strong>de</strong>r zum Teil<br />
befreien, wenn dies aus Grün<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Erziehung geboten ist. 2Bei schuldhafter Nichterfüllung von<br />
Auflagen gilt § 11 Abs. 3 entsprechend. 3Ist Jugendarrest vollstreckt wor<strong>de</strong>n, so kann <strong>de</strong>r Richter die<br />
Auflagen ganz o<strong>de</strong>r zum Teil für erledigt erklären.<br />
§ 16 Jugendarrest<br />
(1) Der Jugendarrest ist Freizeitarrest, Kurzarrest o<strong>de</strong>r Dauerarrest.<br />
(2) Der Freizeitarrest wird für die wöchentliche Freizeit <strong>de</strong>s Jugendlichen verhängt und auf eine o<strong>de</strong>r<br />
zwei Freizeiten bemessen.<br />
(3) 1Der Kurzarrest wird statt <strong>de</strong>s Freizeitarrestes verhängt, wenn <strong>de</strong>r zusammenhängen<strong>de</strong> Vollzug<br />
aus Grün<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Erziehung zweckmäßig erscheint und we<strong>de</strong>r die Ausbildung noch die Arbeit <strong>de</strong>s<br />
Jugendlichen beeinträchtigt wer<strong>de</strong>n. 2Dabei stehen zwei Tage Kurzarrest einer Freizeit gleich.<br />
(4) 1Der Dauerarrest beträgt min<strong>de</strong>stens eine Woche und höchstens vier Wochen. 2Er wird nach<br />
vollen Tagen o<strong>de</strong>r Wochen bemessen.<br />
§ 17 Form und Voraussetzungen<br />
(1) Die Jugendstrafe ist Freiheitsentzug in einer für ihren Vollzug vorgesehenen Einrichtung.<br />
(2) Der Richter verhängt Jugendstrafe, wenn wegen <strong>de</strong>r schädlichen Neigungen <strong>de</strong>s Jugendlichen, die<br />
in <strong>de</strong>r Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln o<strong>de</strong>r Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen<br />
o<strong>de</strong>r wenn wegen <strong>de</strong>r Schwere <strong>de</strong>r Schuld Strafe erfor<strong>de</strong>rlich ist.<br />
§ 18 Dauer <strong>de</strong>r Jugendstrafe<br />
(1) 1Das Min<strong>de</strong>stmaß <strong>de</strong>r Jugendstrafe beträgt sechs Monate, das Höchstmaß fünf Jahre. 2Han<strong>de</strong>lt<br />
es sich bei <strong>de</strong>r Tat um ein Verbrechen, für das nach <strong>de</strong>m allgemeinen Strafrecht eine Höchststrafe<br />
von mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe angedroht ist, so ist das Höchstmaß zehn Jahre. 3Die<br />
Strafrahmen <strong>de</strong>s allgemeinen Strafrechts gelten nicht.<br />
(2) Die Jugendstrafe ist so zu bemessen, daß die erfor<strong>de</strong>rliche erzieherische Einwirkung möglich ist.<br />
§ 21 Strafaussetzung<br />
(1) 1Bei <strong>de</strong>r Verurteilung zu einer Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt <strong>de</strong>r Richter die<br />
Vollstreckung <strong>de</strong>r Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß <strong>de</strong>r Jugendliche sich schon<br />
die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch ohne die Einwirkung <strong>de</strong>s Strafvollzugs unter <strong>de</strong>r<br />
erzieherischen Einwirkung in <strong>de</strong>r Bewährungszeit künftig einen rechtschaffenen Lebenswan<strong>de</strong>l führen<br />
wird. 2Dabei sind namentlich die Persönlichkeit <strong>de</strong>s Jugendlichen, sein Vorleben, die Umstän<strong>de</strong> seiner<br />
Tat, sein Verhalten nach <strong>de</strong>r Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die<br />
von <strong>de</strong>r Aussetzung für ihn zu erwarten sind.<br />
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80 <strong>Pdf</strong>-<strong>Drogen</strong>-<strong>Gesetze</strong><br />
(2) Der Richter setzt unter <strong>de</strong>n Voraussetzungen <strong>de</strong>s Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer<br />
höheren Jugendstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aus, wenn nicht die<br />
Vollstreckung im Hinblick auf die Entwicklung <strong>de</strong>s Jugendlichen geboten ist.<br />
(3) 1Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil <strong>de</strong>r Jugendstrafe beschränkt wer<strong>de</strong>n. 2Sie wird<br />
durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft o<strong>de</strong>r einer an<strong>de</strong>ren Freiheitsentziehung nicht<br />
ausgeschlossen.<br />
§ 22 Bewährungszeit<br />
(1) 1Der Richter bestimmt die Dauer <strong>de</strong>r Bewährungszeit. 2Sie darf drei Jahre nicht überschreiten und<br />
zwei Jahre nicht unterschreiten.<br />
(2) 1Die Bewährungszeit beginnt mit <strong>de</strong>r Rechtskraft <strong>de</strong>r Entscheidung über die Aussetzung <strong>de</strong>r<br />
Jugendstrafe. 2Sie kann nachträglich bis auf ein Jahr verkürzt o<strong>de</strong>r vor ihrem Ablauf bis auf vier Jahre<br />
verlängert wer<strong>de</strong>n. 3In <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s § 21 Abs. 2 darf die Bewährungszeit jedoch nur bis auf zwei<br />
Jahre verkürzt wer<strong>de</strong>n.<br />
§ 23 Weisungen und Auflagen<br />
(1) 1Der Richter soll für die Dauer <strong>de</strong>r Bewährungszeit die Lebensführung <strong>de</strong>s Jugendlichen durch<br />
Weisungen erzieherisch beeinflussen. 2Er kann <strong>de</strong>m Jugendlichen auch Auflagen erteilen. 3Diese<br />
Anordnungen kann er auch nachträglich treffen, än<strong>de</strong>rn o<strong>de</strong>r aufheben. 4Die §§ 10, 11 Abs. 3 und §<br />
15 Abs. 1, 2, 3 Satz 2 gelten entsprechend.<br />
(2) Macht <strong>de</strong>r Jugendliche Zusagen für seine künftige Lebensführung o<strong>de</strong>r erbietet er sich zu<br />
angemessenen Leistungen, die <strong>de</strong>r Genugtuung für das begangene Unrecht dienen, so sieht <strong>de</strong>r<br />
Richter in <strong>de</strong>r Regel von entsprechen<strong>de</strong>n Weisungen o<strong>de</strong>r Auflagen vorläufig ab, wenn die Erfüllung<br />
<strong>de</strong>r Zusagen o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Anerbietens zu erwarten ist.<br />
§ 24 Bewährungshilfe<br />
(1) 1Der Richter unterstellt <strong>de</strong>n Jugendlichen in <strong>de</strong>r Bewährungszeit für höchstens zwei Jahre <strong>de</strong>r<br />
Aufsicht und Leitung eines hauptamtlichen Bewährungshelfers. 2Er kann ihn auch einem<br />
ehrenamtlichen Bewährungshelfer unterstellen, wenn dies aus Grün<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Erziehung zweckmäßig<br />
erscheint. 3§ 22 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.<br />
(2) 1Der Richter kann eine nach Absatz 1 getroffene Entscheidung vor Ablauf <strong>de</strong>r Unterstellungszeit<br />
än<strong>de</strong>rn o<strong>de</strong>r aufheben; er kann auch die Unterstellung <strong>de</strong>s Jugendlichen in <strong>de</strong>r Bewährungszeit erneut<br />
anordnen. 2Dabei kann das in Absatz 1 Satz 1 bestimmte Höchstmaß überschritten wer<strong>de</strong>n.<br />
(3) 1Der Bewährungshelfer steht <strong>de</strong>m Jugendlichen helfend und betreuend zur Seite. 2Er überwacht<br />
im Einvernehmen mit <strong>de</strong>m Richter die Erfüllung <strong>de</strong>r Weisungen, Auflagen, Zusagen und Anerbieten.<br />
3Der Bewährungshelfer soll die Erziehung <strong>de</strong>s Jugendlichen för<strong>de</strong>rn und möglichst mit <strong>de</strong>m<br />
Erziehungsberechtigten und <strong>de</strong>m gesetzlichen Vertreter vertrauensvoll zusammenwirken. 4Er hat bei<br />
<strong>de</strong>r Ausübung seines Amtes das Recht auf Zutritt zu <strong>de</strong>m Jugendlichen. 5Er kann von <strong>de</strong>m<br />
Erziehungsberechtigten, <strong>de</strong>m gesetzlichen Vertreter, <strong>de</strong>r Schule, <strong>de</strong>m Ausbil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Auskunft über die<br />
Lebensführung <strong>de</strong>s Jugendlichen verlangen.<br />
§ 25 Bestellung und Pflichten <strong>de</strong>s Bewährungshelfers<br />
1Der Bewährungshelfer wird vom Richter bestellt. 2Der Richter kann ihm für seine Tätigkeit nach § 24<br />
Abs. 3 Anweisungen erteilen. 3Der Bewährungshelfer berichtet über die Lebensführung <strong>de</strong>s<br />
Jugendlichen in Zeitabstän<strong>de</strong>n, die <strong>de</strong>r Richter bestimmt. 4Gröbliche o<strong>de</strong>r beharrliche Verstöße gegen<br />
Weisungen, Auflagen, Zusagen o<strong>de</strong>r Anerbieten teilt er <strong>de</strong>m Richter mit.<br />
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81 <strong>Pdf</strong>-<strong>Drogen</strong>-<strong>Gesetze</strong><br />
§ 26 Wi<strong>de</strong>rruf <strong>de</strong>r Strafaussetzung<br />
(1) 1Der Richter wi<strong>de</strong>rruft die Aussetzung <strong>de</strong>r Jugendstrafe, wenn <strong>de</strong>r Jugendliche<br />
1.<br />
2.<br />
3.<br />
in <strong>de</strong>r Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, daß die Erwartung, die <strong>de</strong>r<br />
Strafaussetzung zugrun<strong>de</strong> lag, sich nicht erfüllt hat,<br />
gegen Weisungen gröblich o<strong>de</strong>r beharrlich verstößt o<strong>de</strong>r sich <strong>de</strong>r Aufsicht und Leitung <strong>de</strong>s<br />
Bewährungshelfers beharrlich entzieht und dadurch Anlaß zu <strong>de</strong>r Besorgnis gibt, daß er<br />
erneut Straftaten begehen wird, o<strong>de</strong>r<br />
gegen Auflagen gröblich o<strong>de</strong>r beharrlich verstößt.<br />
2Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn die Tat in <strong>de</strong>r Zeit zwischen <strong>de</strong>r Entscheidung über die<br />
Strafaussetzung und <strong>de</strong>ren Rechtskraft begangen wor<strong>de</strong>n ist.<br />
(2) Der Richter sieht jedoch von <strong>de</strong>m Wi<strong>de</strong>rruf ab, wenn es ausreicht<br />
1.<br />
2.<br />
3.<br />
weitere Weisungen o<strong>de</strong>r Auflagen zu erteilen,<br />
die Bewährungs- o<strong>de</strong>r Unterstellungszeit bis zu einem Höchstmaß von vier Jahren zu<br />
verlängern o<strong>de</strong>r<br />
<strong>de</strong>n Jugendlichen vor Ablauf <strong>de</strong>r Bewährungszeit erneut einem Bewährungshelfer zu<br />
unterstellen.<br />
(3) Leistungen, die <strong>de</strong>r Jugendliche zur Erfüllung von Weisungen, Auflagen, Zusagen o<strong>de</strong>r Anerbieten<br />
(§ 23) erbracht hat, wer<strong>de</strong>n nicht erstattet. Der Richter kann jedoch, wenn er die Strafaussetzung<br />
wi<strong>de</strong>rruft, Leistungen, die <strong>de</strong>r Jugendliche zur Erfüllung von Auflagen o<strong>de</strong>r entsprechen<strong>de</strong>n<br />
Anerbieten erbracht hat, auf die Jugendstrafe anrechnen.<br />
§ 26a Erlaß <strong>de</strong>r Jugendstrafe<br />
1Wi<strong>de</strong>rruft <strong>de</strong>r Richter die Strafaussetzung nicht, so erläßt er die Jugendstrafe nach Ablauf <strong>de</strong>r<br />
Bewährungszeit. 2§ 26 Abs. 3 Satz 1 ist anzuwen<strong>de</strong>n.<br />
§ 27 Voraussetzungen<br />
Kann nach Erschöpfung <strong>de</strong>r Ermittlungsmöglichkeiten nicht mit Sicherheit beurteilt wer<strong>de</strong>n, ob in <strong>de</strong>r<br />
Straftat eines Jugendlichen schädliche Neigungen von einem Umfang hervorgetreten sind, daß eine<br />
Jugendstrafe erfor<strong>de</strong>rlich ist, so kann <strong>de</strong>r Richter die Schuld <strong>de</strong>s Jugendlichen feststellen, die<br />
Entscheidung über die Verhängung <strong>de</strong>r Jugendstrafe aber für eine von ihm zu bestimmen<strong>de</strong><br />
Bewährungszeit aussetzen.<br />
§ 28 Bewährungszeit<br />
(1) Die Bewährungszeit darf zwei Jahre nicht überschreiten und ein Jahr nicht unterschreiten.<br />
(2) 1Die Bewährungszeit beginnt mit <strong>de</strong>r Rechtskraft <strong>de</strong>s Urteils, in <strong>de</strong>m die Schuld <strong>de</strong>s Jugendlichen<br />
festgestellt wird. 2Sie kann nachträglich bis auf ein Jahr verkürzt o<strong>de</strong>r vor ihrem Ablauf bis auf zwei<br />
Jahre verlängert wer<strong>de</strong>n.<br />
§ 29 Bewährungshilfe<br />
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82 <strong>Pdf</strong>-<strong>Drogen</strong>-<strong>Gesetze</strong><br />
1Der Jugendliche wird für die Dauer o<strong>de</strong>r einen Teil <strong>de</strong>r Bewährungszeit <strong>de</strong>r Aufsicht und Leitung<br />
eines Bewährungshelfers unterstellt. 2Die §§ 23, 24 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und 3 und die §§ 25,<br />
28 Abs. 2 Satz 1 sind entsprechend anzuwen<strong>de</strong>n.<br />
§ 30 Verhängung <strong>de</strong>r Jugendstrafe<br />
Tilgung <strong>de</strong>s Schuldspruchs<br />
(1) Stellt sich vor allem durch schlechte Führung <strong>de</strong>s Jugendlichen während <strong>de</strong>r Bewährungszeit<br />
heraus, daß die in <strong>de</strong>m Schuldspruch mißbilligte Tat auf schädliche Neigungen von einem Umfang<br />
zurückzuführen ist, daß eine Jugendstrafe erfor<strong>de</strong>rlich ist, so erkennt <strong>de</strong>r Richter auf die Strafe, die er<br />
im Zeitpunkt <strong>de</strong>s Schuldspruchs bei sicherer Beurteilung <strong>de</strong>r schädlichen Neigungen <strong>de</strong>s<br />
Jugendlichen ausgesprochen hätte.<br />
(2) Liegen die Voraussetzungen <strong>de</strong>s Absatzes 1 nach Ablauf <strong>de</strong>r Bewährungszeit nicht vor, so wird<br />
<strong>de</strong>r Schuldspruch getilgt.<br />
§ 57 Entscheidung über die Aussetzung<br />
(1) 1Die Aussetzung <strong>de</strong>r Jugendstrafe zur Bewährung wird im Urteil o<strong>de</strong>r, solange <strong>de</strong>r Strafvollzug<br />
noch nicht begonnen hat, nachträglich durch Beschluß angeordnet. 2Für <strong>de</strong>n nachträglichen Beschluß<br />
ist <strong>de</strong>r Richter zuständig, <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Sache im ersten Rechtszug erkannt hat; <strong>de</strong>r Staatsanwalt und <strong>de</strong>r<br />
Jugendliche sind zu hören.<br />
(2) Hat <strong>de</strong>r Richter die Aussetzung im Urteil abgelehnt, so ist ihre nachträgliche Anordnung nur<br />
zulässig, wenn seit Erlaß <strong>de</strong>s Urteils Umstän<strong>de</strong> hervorgetreten sind, die allein o<strong>de</strong>r in Verbindung mit<br />
<strong>de</strong>n bereits bekannten Umstän<strong>de</strong>n eine Aussetzung <strong>de</strong>r Jugendstrafe zur Bewährung rechtfertigen.<br />
(3) 1Kommen Weisungen o<strong>de</strong>r Auflagen (§ 23) in Betracht, so ist <strong>de</strong>r Jugendliche in geeigneten Fällen<br />
zu befragen, ob er Zusagen für seine künftige Lebensführung macht o<strong>de</strong>r sich zu Leistungen erbietet,<br />
die <strong>de</strong>r Genugtuung für das begangene Unrecht dienen. 2Kommt die Weisung in Betracht, sich einer<br />
heilerzieherischen Behandlung o<strong>de</strong>r einer Entziehungskur zu unterziehen, so ist <strong>de</strong>r Jugendliche, <strong>de</strong>r<br />
das sechzehnte Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t hat, zu befragen, ob er hierzu seine Einwilligung gibt.<br />
4. § 260 Abs. 4 Satz 4 und § 267 Abs. 3 Satz 4 <strong>de</strong>r Strafprozeßordnung gelten entsprechend.<br />
§ 93 Untersuchungshaft<br />
(1) An Jugendlichen wird die Untersuchungshaft nach Möglichkeit in einer beson<strong>de</strong>ren Anstalt o<strong>de</strong>r<br />
wenigstens in einer beson<strong>de</strong>ren Abteilung <strong>de</strong>r Haftanstalt o<strong>de</strong>r in einer Jugendarrestanstalt vollzogen.<br />
(2) Der Vollzug <strong>de</strong>r Untersuchungshaft soll erzieherisch gestaltet wer<strong>de</strong>n.<br />
(3) Den Vertretern <strong>de</strong>r Jugendgerichtshilfe und, wenn <strong>de</strong>r Beschuldigte <strong>de</strong>r Aufsicht und Leitung eines<br />
Bewährungshelfers o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Betreuung und Aufsicht eines Betreuungshelfers untersteht o<strong>de</strong>r für ihn<br />
ein Erziehungsbeistand bestellt ist, <strong>de</strong>m Helfer und <strong>de</strong>m Erziehungsbeistand ist <strong>de</strong>r Verkehr mit <strong>de</strong>m<br />
Beschuldigten in <strong>de</strong>mselben Umfang wie einem Verteidiger gestattet.<br />
§ 93a Unterbringung in einer Entziehungsanstalt<br />
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83 <strong>Pdf</strong>-<strong>Drogen</strong>-<strong>Gesetze</strong><br />
(1) Die Maßregel nach § 61 Nr. 2 <strong>de</strong>s Strafgesetzbuches wird in einer Einrichtung vollzogen, in <strong>de</strong>r die<br />
für die Behandlung suchtkranker Jugendlicher erfor<strong>de</strong>rlichen beson<strong>de</strong>ren therapeutischen Mittel und<br />
sozialen Hilfen zur Verfügung stehen.<br />
(2) Um das angestrebte Behandlungsziel zu erreichen, kann <strong>de</strong>r Vollzug aufgelockert und weitgehend<br />
in freien Formen durchgeführt wer<strong>de</strong>n.<br />
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