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Pdf-Drogen-Gesetze - Drogenlexikon.de

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6 <strong>Pdf</strong>-<strong>Drogen</strong>-<strong>Gesetze</strong><br />

2.<br />

3.<br />

4.<br />

Stoff:<br />

eine Pflanze, ein Pflanzenteil o<strong>de</strong>r ein Pflanzenbestandteil in bearbeitetem o<strong>de</strong>r<br />

unbearbeitetem Zustand sowie eine chemische Verbindung und <strong>de</strong>ren Ester, Ether, Isomere,<br />

Molekülverbindungen und Salze - roh o<strong>de</strong>r gereinigt - sowie <strong>de</strong>ren natürlich vorkommen<strong>de</strong><br />

Gemische und Lösungen;<br />

Zubereitung:<br />

ohne Rücksicht auf ihren Aggregatzustand ein Stoffgemisch o<strong>de</strong>r die Lösung eines o<strong>de</strong>r<br />

mehrerer Stoffe außer <strong>de</strong>n natürlich vorkommen<strong>de</strong>n Gemischen und Lösungen;<br />

ausgenommene Zubereitung:<br />

eine in <strong>de</strong>n Anlagen I bis III bezeichnete Zubereitung, die von <strong>de</strong>n<br />

betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften ganz o<strong>de</strong>r teilweise ausgenommen ist;<br />

Herstellen:<br />

das Gewinnen, Anfertigen, Zubereiten, Be- o<strong>de</strong>r Verarbeiten, Reinigen und Umwan<strong>de</strong>ln.<br />

(2) Der Einfuhr o<strong>de</strong>r Ausfuhr eines Betäubungsmittels steht je<strong>de</strong>s sonstige Verbringen in <strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r aus<br />

<strong>de</strong>m Geltungsbereich dieses <strong>Gesetze</strong>s gleich.<br />

Zweiter Abschnitt<br />

Erlaubnis und Erlaubnisverfahren<br />

§ 3 Erlaubnis zum Verkehr mit Betäubungsmitteln<br />

(1) Einer Erlaubnis <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte bedarf, wer<br />

1.<br />

2.<br />

will.<br />

Betäubungsmittel anbauen, herstellen, mit ihnen Han<strong>de</strong>l treiben, sie, ohne mit ihnen Han<strong>de</strong>l<br />

zu treiben, einführen, ausführen, abgeben, veräußern, sonst in <strong>de</strong>n Verkehr bringen, erwerben<br />

o<strong>de</strong>r<br />

ausgenommene Zubereitungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) herstellen<br />

(2) Eine Erlaubnis für die in Anlage I bezeichneten Betäubungsmittel kann das Bun<strong>de</strong>sinstitut für<br />

Arzneimittel und Medizinprodukte nur ausnahmsweise zu wissenschaftlichen o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren im<br />

öffentlichen Interesse liegen<strong>de</strong>n Zwecken erteilen.<br />

§ 4 Ausnahmen von <strong>de</strong>r Erlaubnispflicht<br />

(1) Einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 bedarf nicht, wer<br />

1.<br />

a)<br />

b)<br />

c)<br />

d)<br />

e)<br />

im Rahmen <strong>de</strong>s Betriebs einer öffentlichen Apotheke o<strong>de</strong>r einer Krankenhausapotheke<br />

(Apotheke)<br />

in Anlage II o<strong>de</strong>r III bezeichnete Betäubungsmittel o<strong>de</strong>r dort ausgenommene Zubereitungen<br />

herstellt,<br />

in Anlage II o<strong>de</strong>r III bezeichnete Betäubungsmittel erwirbt,<br />

in Anlage III bezeichnete Betäubungsmittel auf Grund ärztlicher, zahnärztlicher o<strong>de</strong>r<br />

tierärztlicher Verschreibung abgibt o<strong>de</strong>r<br />

in Anlage II o<strong>de</strong>r III bezeichnete Betäubungsmittel an Inhaber einer Erlaubnis zum Erwerb<br />

dieser Betäubungsmittel zurückgibt o<strong>de</strong>r an <strong>de</strong>n Nachfolger im Betrieb <strong>de</strong>r Apotheke abgibt,<br />

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