Pdf-Drogen-Gesetze - Drogenlexikon.de
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6 <strong>Pdf</strong>-<strong>Drogen</strong>-<strong>Gesetze</strong><br />
2.<br />
3.<br />
4.<br />
Stoff:<br />
eine Pflanze, ein Pflanzenteil o<strong>de</strong>r ein Pflanzenbestandteil in bearbeitetem o<strong>de</strong>r<br />
unbearbeitetem Zustand sowie eine chemische Verbindung und <strong>de</strong>ren Ester, Ether, Isomere,<br />
Molekülverbindungen und Salze - roh o<strong>de</strong>r gereinigt - sowie <strong>de</strong>ren natürlich vorkommen<strong>de</strong><br />
Gemische und Lösungen;<br />
Zubereitung:<br />
ohne Rücksicht auf ihren Aggregatzustand ein Stoffgemisch o<strong>de</strong>r die Lösung eines o<strong>de</strong>r<br />
mehrerer Stoffe außer <strong>de</strong>n natürlich vorkommen<strong>de</strong>n Gemischen und Lösungen;<br />
ausgenommene Zubereitung:<br />
eine in <strong>de</strong>n Anlagen I bis III bezeichnete Zubereitung, die von <strong>de</strong>n<br />
betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften ganz o<strong>de</strong>r teilweise ausgenommen ist;<br />
Herstellen:<br />
das Gewinnen, Anfertigen, Zubereiten, Be- o<strong>de</strong>r Verarbeiten, Reinigen und Umwan<strong>de</strong>ln.<br />
(2) Der Einfuhr o<strong>de</strong>r Ausfuhr eines Betäubungsmittels steht je<strong>de</strong>s sonstige Verbringen in <strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r aus<br />
<strong>de</strong>m Geltungsbereich dieses <strong>Gesetze</strong>s gleich.<br />
Zweiter Abschnitt<br />
Erlaubnis und Erlaubnisverfahren<br />
§ 3 Erlaubnis zum Verkehr mit Betäubungsmitteln<br />
(1) Einer Erlaubnis <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte bedarf, wer<br />
1.<br />
2.<br />
will.<br />
Betäubungsmittel anbauen, herstellen, mit ihnen Han<strong>de</strong>l treiben, sie, ohne mit ihnen Han<strong>de</strong>l<br />
zu treiben, einführen, ausführen, abgeben, veräußern, sonst in <strong>de</strong>n Verkehr bringen, erwerben<br />
o<strong>de</strong>r<br />
ausgenommene Zubereitungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) herstellen<br />
(2) Eine Erlaubnis für die in Anlage I bezeichneten Betäubungsmittel kann das Bun<strong>de</strong>sinstitut für<br />
Arzneimittel und Medizinprodukte nur ausnahmsweise zu wissenschaftlichen o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren im<br />
öffentlichen Interesse liegen<strong>de</strong>n Zwecken erteilen.<br />
§ 4 Ausnahmen von <strong>de</strong>r Erlaubnispflicht<br />
(1) Einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 bedarf nicht, wer<br />
1.<br />
a)<br />
b)<br />
c)<br />
d)<br />
e)<br />
im Rahmen <strong>de</strong>s Betriebs einer öffentlichen Apotheke o<strong>de</strong>r einer Krankenhausapotheke<br />
(Apotheke)<br />
in Anlage II o<strong>de</strong>r III bezeichnete Betäubungsmittel o<strong>de</strong>r dort ausgenommene Zubereitungen<br />
herstellt,<br />
in Anlage II o<strong>de</strong>r III bezeichnete Betäubungsmittel erwirbt,<br />
in Anlage III bezeichnete Betäubungsmittel auf Grund ärztlicher, zahnärztlicher o<strong>de</strong>r<br />
tierärztlicher Verschreibung abgibt o<strong>de</strong>r<br />
in Anlage II o<strong>de</strong>r III bezeichnete Betäubungsmittel an Inhaber einer Erlaubnis zum Erwerb<br />
dieser Betäubungsmittel zurückgibt o<strong>de</strong>r an <strong>de</strong>n Nachfolger im Betrieb <strong>de</strong>r Apotheke abgibt,<br />
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