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Pdf-Drogen-Gesetze - Drogenlexikon.de

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19 <strong>Pdf</strong>-<strong>Drogen</strong>-<strong>Gesetze</strong><br />

§ 49 Beson<strong>de</strong>re gesetzliche Mil<strong>de</strong>rungsgrün<strong>de</strong><br />

(1) Ist eine Mil<strong>de</strong>rung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben o<strong>de</strong>r zugelassen, so gilt für die Mil<strong>de</strong>rung<br />

folgen<strong>de</strong>s:<br />

1.<br />

2.<br />

3.<br />

An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.<br />

Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel <strong>de</strong>s angedrohten Höchstmaßes<br />

erkannt wer<strong>de</strong>n. 2Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl <strong>de</strong>r Tagessätze.<br />

Das erhöhte Min<strong>de</strong>stmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sich<br />

im Falle eines Min<strong>de</strong>stmaßes von zehn o<strong>de</strong>r fünf Jahren auf zwei Jahre,<br />

im Falle eines Min<strong>de</strong>stmaßes von drei o<strong>de</strong>r zwei Jahren auf sechs Monate,<br />

im Falle eines Min<strong>de</strong>stmaßes von einem Jahr auf drei Monate,<br />

im übrigen auf das gesetzliche Min<strong>de</strong>stmaß.<br />

(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem<br />

Ermessen mil<strong>de</strong>rn, so kann es bis zum gesetzlichen Min<strong>de</strong>stmaß <strong>de</strong>r angedrohten Strafe herabgehen<br />

o<strong>de</strong>r statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.<br />

§ 50 Zusammentreffen von Mil<strong>de</strong>rungsgrün<strong>de</strong>n<br />

Ein Umstand, <strong>de</strong>r allein o<strong>de</strong>r mit an<strong>de</strong>ren Umstän<strong>de</strong>n die Annahme eines min<strong>de</strong>r schweren Falles<br />

begrün<strong>de</strong>t und <strong>de</strong>r zugleich ein beson<strong>de</strong>rer gesetzlicher Mil<strong>de</strong>rungsgrund nach § 49 ist, darf nur<br />

einmal berücksichtigt wer<strong>de</strong>n.<br />

§ 51 Anrechnung<br />

(1) 1Hat <strong>de</strong>r Verurteilte aus Anlaß einer Tat, die Gegenstand <strong>de</strong>s Verfahrens ist o<strong>de</strong>r gewesen ist,<br />

Untersuchungshaft o<strong>de</strong>r eine an<strong>de</strong>re Freiheitsentziehung erlitten, so wird sie auf zeitige Freiheitsstrafe<br />

und auf Geldstrafe angerechnet. 2Das Gericht kann jedoch anordnen, daß die Anrechnung ganz o<strong>de</strong>r<br />

zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten <strong>de</strong>s Verurteilten nach <strong>de</strong>r Tat nicht<br />

gerechtfertigt ist.<br />

(2) Wird eine rechtskräftig verhängte Strafe in einem späteren Verfahren durch eine an<strong>de</strong>re Strafe<br />

ersetzt, so wird auf diese die frühere Strafe angerechnet, soweit sie vollstreckt o<strong>de</strong>r durch Anrechnung<br />

erledigt ist.<br />

(3) 1Ist <strong>de</strong>r Verurteilte wegen <strong>de</strong>rselben Tat im Ausland bestraft wor<strong>de</strong>n, so wird auf die neue Strafe<br />

die ausländische angerechnet, soweit sie vollstreckt ist. 2Für eine an<strong>de</strong>re im Ausland erlittene<br />

Freiheitsentziehung gilt Absatz 1 entsprechend.<br />

(4) 1Bei <strong>de</strong>r Anrechnung von Geldstrafe o<strong>de</strong>r auf Geldstrafe entspricht ein Tag Freiheitsentziehung<br />

einem Tagessatz. 2Wird eine ausländische Strafe o<strong>de</strong>r Freiheitsentziehung angerechnet, so bestimmt<br />

das Gericht <strong>de</strong>n Maßstab nach seinem Ermessen.<br />

(5) 1Für die Anrechnung <strong>de</strong>r Dauer einer vorläufigen Entziehung <strong>de</strong>r Fahrerlaubnis (§ 111a <strong>de</strong>r<br />

Strafprozeßordnung) auf das Fahrverbot nach § 44 gilt Absatz 1 entsprechend. 2In diesem Sinne<br />

steht <strong>de</strong>r vorläufigen Entziehung <strong>de</strong>r Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung o<strong>de</strong>r<br />

Beschlagnahme <strong>de</strong>s Führerscheins (§ 94 <strong>de</strong>r Strafprozeßordnung) gleich.<br />

§ 56 Strafaussetzung<br />

(1) 1Bei <strong>de</strong>r Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die<br />

Vollstreckung <strong>de</strong>r Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß <strong>de</strong>r Verurteilte sich schon die<br />

Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung <strong>de</strong>s Strafvollzugs keine<br />

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