Pdf-Drogen-Gesetze - Drogenlexikon.de
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75 <strong>Pdf</strong>-<strong>Drogen</strong>-<strong>Gesetze</strong><br />
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Berichtigung und Einziehung von Ausweisen nach § 69 <strong>de</strong>s Neunten Buches<br />
Sozialgesetzbuch,<br />
die aufgrund <strong>de</strong>s Aufwendungsausgleichsgesetzes entstehen,<br />
(weggefallen)<br />
für die durch Gesetz <strong>de</strong>r Rechtsweg vor diesen Gerichten eröffnet wird.<br />
2. 1Die Gerichte <strong>de</strong>r Sozialgerichtsbarkeit entschei<strong>de</strong>n auch über privatrechtliche<br />
Streitigkeiten in Angelegenheiten <strong>de</strong>r gesetzlichen Krankenversicherung, auch<br />
soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen wer<strong>de</strong>n. 2§ 87 <strong>de</strong>s<br />
<strong>Gesetze</strong>s gegen Wettbewerbsbeschränkungen fin<strong>de</strong>t keine Anwendung.<br />
3Satz 1 gilt für die soziale Pflegeversicherung und die private<br />
Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch) entsprechend.<br />
§ 87<br />
(1) 1Die Klage ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe <strong>de</strong>s Verwaltungsakts zu<br />
erheben. 2Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate. 3Bei einer<br />
öffentlichen Bekanntgabe nach § 85 Abs. 4 beträgt die Frist ein Jahr. 4Die Frist<br />
beginnt mit <strong>de</strong>m Tag zu laufen, an <strong>de</strong>m seit <strong>de</strong>m Tag <strong>de</strong>r letzten Veröffentlichung<br />
zwei Wochen verstrichen sind.<br />
2. Hat ein Vorverfahren stattgefun<strong>de</strong>n, so beginnt die Frist mit <strong>de</strong>r Bekanntgabe<br />
<strong>de</strong>s Wi<strong>de</strong>rspruchsbescheids.<br />
§ 88<br />
(1) 1Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichen<strong>de</strong>n Grund in<br />
angemessener Frist sachlich nicht beschie<strong>de</strong>n wor<strong>de</strong>n, so ist die Klage nicht vor<br />
Ablauf von sechs Monaten seit <strong>de</strong>m Antrag auf Vornahme <strong>de</strong>s Verwaltungsakts<br />
zulässig. 2Liegt ein zureichen<strong>de</strong>r Grund dafür vor, daß <strong>de</strong>r beantragte<br />
Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum<br />
Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert wer<strong>de</strong>n kann. 3Wird<br />
innerhalb dieser Frist <strong>de</strong>m Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu<br />
erklären.<br />
(2) Das gleiche gilt, wenn über einen Wi<strong>de</strong>rspruch nicht entschie<strong>de</strong>n wor<strong>de</strong>n ist, mit<br />
<strong>de</strong>r Maßgabe, daß als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.<br />
§ 89<br />
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