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Pdf-Drogen-Gesetze - Drogenlexikon.de

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75 <strong>Pdf</strong>-<strong>Drogen</strong>-<strong>Gesetze</strong><br />

8.<br />

9.<br />

10.<br />

Berichtigung und Einziehung von Ausweisen nach § 69 <strong>de</strong>s Neunten Buches<br />

Sozialgesetzbuch,<br />

die aufgrund <strong>de</strong>s Aufwendungsausgleichsgesetzes entstehen,<br />

(weggefallen)<br />

für die durch Gesetz <strong>de</strong>r Rechtsweg vor diesen Gerichten eröffnet wird.<br />

2. 1Die Gerichte <strong>de</strong>r Sozialgerichtsbarkeit entschei<strong>de</strong>n auch über privatrechtliche<br />

Streitigkeiten in Angelegenheiten <strong>de</strong>r gesetzlichen Krankenversicherung, auch<br />

soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen wer<strong>de</strong>n. 2§ 87 <strong>de</strong>s<br />

<strong>Gesetze</strong>s gegen Wettbewerbsbeschränkungen fin<strong>de</strong>t keine Anwendung.<br />

3Satz 1 gilt für die soziale Pflegeversicherung und die private<br />

Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch) entsprechend.<br />

§ 87<br />

(1) 1Die Klage ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe <strong>de</strong>s Verwaltungsakts zu<br />

erheben. 2Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate. 3Bei einer<br />

öffentlichen Bekanntgabe nach § 85 Abs. 4 beträgt die Frist ein Jahr. 4Die Frist<br />

beginnt mit <strong>de</strong>m Tag zu laufen, an <strong>de</strong>m seit <strong>de</strong>m Tag <strong>de</strong>r letzten Veröffentlichung<br />

zwei Wochen verstrichen sind.<br />

2. Hat ein Vorverfahren stattgefun<strong>de</strong>n, so beginnt die Frist mit <strong>de</strong>r Bekanntgabe<br />

<strong>de</strong>s Wi<strong>de</strong>rspruchsbescheids.<br />

§ 88<br />

(1) 1Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichen<strong>de</strong>n Grund in<br />

angemessener Frist sachlich nicht beschie<strong>de</strong>n wor<strong>de</strong>n, so ist die Klage nicht vor<br />

Ablauf von sechs Monaten seit <strong>de</strong>m Antrag auf Vornahme <strong>de</strong>s Verwaltungsakts<br />

zulässig. 2Liegt ein zureichen<strong>de</strong>r Grund dafür vor, daß <strong>de</strong>r beantragte<br />

Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum<br />

Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert wer<strong>de</strong>n kann. 3Wird<br />

innerhalb dieser Frist <strong>de</strong>m Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu<br />

erklären.<br />

(2) Das gleiche gilt, wenn über einen Wi<strong>de</strong>rspruch nicht entschie<strong>de</strong>n wor<strong>de</strong>n ist, mit<br />

<strong>de</strong>r Maßgabe, daß als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.<br />

§ 89<br />

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