Pdf-Drogen-Gesetze - Drogenlexikon.de
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43 <strong>Pdf</strong>-<strong>Drogen</strong>-<strong>Gesetze</strong><br />
(1) Je<strong>de</strong>r Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, <strong>de</strong>ren Beantwortung ihm selbst<br />
o<strong>de</strong>r einem <strong>de</strong>r in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen wür<strong>de</strong>, wegen einer<br />
Straftat o<strong>de</strong>r einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu wer<strong>de</strong>n.<br />
(2) Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung <strong>de</strong>r Auskunft zu belehren.<br />
§ 56<br />
1Die Tatsache, auf die <strong>de</strong>r Zeuge die Verweigerung <strong>de</strong>s Zeugnisses in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>r §§ 52, 53 und<br />
55 stützt, ist auf Verlangen glaubhaft zu machen. 2Es genügt die eidliche Versicherung <strong>de</strong>s Zeugen.<br />
§ 76<br />
(1) 1Dieselben Grün<strong>de</strong>, die einen Zeugen berechtigen, das Zeugnis zu verweigern, berechtigen einen<br />
Sachverständigen zur Verweigerung <strong>de</strong>s Gutachtens. 2Auch aus an<strong>de</strong>ren Grün<strong>de</strong>n kann ein<br />
Sachverständiger von <strong>de</strong>r Verpflichtung zur Erstattung <strong>de</strong>s Gutachtens entbun<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n.<br />
2. 1Für die Vernehmung von Richtern, Beamten und an<strong>de</strong>ren Personen <strong>de</strong>s öffentlichen<br />
Dienstes als Sachverständige gelten die beson<strong>de</strong>ren beamtenrechtlichen Vorschriften. 2Für<br />
die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>s- o<strong>de</strong>r einer Lan<strong>de</strong>sregierung gelten die für sie maßgeben<strong>de</strong>n<br />
beson<strong>de</strong>ren Vorschriften.<br />
§ 81a<br />
(1) 1Eine körperliche Untersuchung <strong>de</strong>s Beschuldigten darf zur Feststellung von Tatsachen<br />
angeordnet wer<strong>de</strong>n, die für das Verfahren von Be<strong>de</strong>utung sind. 2Zu diesem Zweck sind Entnahmen<br />
von Blutproben und an<strong>de</strong>re körperliche Eingriffe, die von einem Arzt nach <strong>de</strong>n Regeln <strong>de</strong>r ärztlichen<br />
Kunst zu Untersuchungszwecken vorgenommen wer<strong>de</strong>n, ohne Einwilligung <strong>de</strong>s Beschuldigten<br />
zulässig, wenn kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist.<br />
(2) Die Anordnung steht <strong>de</strong>m Richter, bei Gefährdung <strong>de</strong>s Untersuchungserfolges durch Verzögerung<br />
auch <strong>de</strong>r Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen (§ 152 <strong>de</strong>s Gerichtsverfassungsgesetzes)<br />
zu.<br />
(3) Dem Beschuldigten entnommene Blutproben o<strong>de</strong>r sonstige Körperzellen dürfen nur für Zwecke<br />
<strong>de</strong>s <strong>de</strong>r Entnahme zugrun<strong>de</strong>liegen<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r eines an<strong>de</strong>ren anhängigen Strafverfahrens verwen<strong>de</strong>t<br />
wer<strong>de</strong>n; sie sind unverzüglich zu vernichten, sobald sie hierfür nicht mehr erfor<strong>de</strong>rlich sind.<br />
§ 81b<br />
Soweit es für die Zwecke <strong>de</strong>r Durchführung <strong>de</strong>s Strafverfahrens o<strong>de</strong>r für die Zwecke <strong>de</strong>s<br />
Erkennungsdienstes notwendig ist, dürfen Lichtbil<strong>de</strong>r und Fingerabdrücke <strong>de</strong>s Beschuldigten auch<br />
gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
§ 84<br />
Der Sachverständige erhält eine Vergütung nach <strong>de</strong>m Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.<br />
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