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Pdf-Drogen-Gesetze - Drogenlexikon.de

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81 <strong>Pdf</strong>-<strong>Drogen</strong>-<strong>Gesetze</strong><br />

§ 26 Wi<strong>de</strong>rruf <strong>de</strong>r Strafaussetzung<br />

(1) 1Der Richter wi<strong>de</strong>rruft die Aussetzung <strong>de</strong>r Jugendstrafe, wenn <strong>de</strong>r Jugendliche<br />

1.<br />

2.<br />

3.<br />

in <strong>de</strong>r Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, daß die Erwartung, die <strong>de</strong>r<br />

Strafaussetzung zugrun<strong>de</strong> lag, sich nicht erfüllt hat,<br />

gegen Weisungen gröblich o<strong>de</strong>r beharrlich verstößt o<strong>de</strong>r sich <strong>de</strong>r Aufsicht und Leitung <strong>de</strong>s<br />

Bewährungshelfers beharrlich entzieht und dadurch Anlaß zu <strong>de</strong>r Besorgnis gibt, daß er<br />

erneut Straftaten begehen wird, o<strong>de</strong>r<br />

gegen Auflagen gröblich o<strong>de</strong>r beharrlich verstößt.<br />

2Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn die Tat in <strong>de</strong>r Zeit zwischen <strong>de</strong>r Entscheidung über die<br />

Strafaussetzung und <strong>de</strong>ren Rechtskraft begangen wor<strong>de</strong>n ist.<br />

(2) Der Richter sieht jedoch von <strong>de</strong>m Wi<strong>de</strong>rruf ab, wenn es ausreicht<br />

1.<br />

2.<br />

3.<br />

weitere Weisungen o<strong>de</strong>r Auflagen zu erteilen,<br />

die Bewährungs- o<strong>de</strong>r Unterstellungszeit bis zu einem Höchstmaß von vier Jahren zu<br />

verlängern o<strong>de</strong>r<br />

<strong>de</strong>n Jugendlichen vor Ablauf <strong>de</strong>r Bewährungszeit erneut einem Bewährungshelfer zu<br />

unterstellen.<br />

(3) Leistungen, die <strong>de</strong>r Jugendliche zur Erfüllung von Weisungen, Auflagen, Zusagen o<strong>de</strong>r Anerbieten<br />

(§ 23) erbracht hat, wer<strong>de</strong>n nicht erstattet. Der Richter kann jedoch, wenn er die Strafaussetzung<br />

wi<strong>de</strong>rruft, Leistungen, die <strong>de</strong>r Jugendliche zur Erfüllung von Auflagen o<strong>de</strong>r entsprechen<strong>de</strong>n<br />

Anerbieten erbracht hat, auf die Jugendstrafe anrechnen.<br />

§ 26a Erlaß <strong>de</strong>r Jugendstrafe<br />

1Wi<strong>de</strong>rruft <strong>de</strong>r Richter die Strafaussetzung nicht, so erläßt er die Jugendstrafe nach Ablauf <strong>de</strong>r<br />

Bewährungszeit. 2§ 26 Abs. 3 Satz 1 ist anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

§ 27 Voraussetzungen<br />

Kann nach Erschöpfung <strong>de</strong>r Ermittlungsmöglichkeiten nicht mit Sicherheit beurteilt wer<strong>de</strong>n, ob in <strong>de</strong>r<br />

Straftat eines Jugendlichen schädliche Neigungen von einem Umfang hervorgetreten sind, daß eine<br />

Jugendstrafe erfor<strong>de</strong>rlich ist, so kann <strong>de</strong>r Richter die Schuld <strong>de</strong>s Jugendlichen feststellen, die<br />

Entscheidung über die Verhängung <strong>de</strong>r Jugendstrafe aber für eine von ihm zu bestimmen<strong>de</strong><br />

Bewährungszeit aussetzen.<br />

§ 28 Bewährungszeit<br />

(1) Die Bewährungszeit darf zwei Jahre nicht überschreiten und ein Jahr nicht unterschreiten.<br />

(2) 1Die Bewährungszeit beginnt mit <strong>de</strong>r Rechtskraft <strong>de</strong>s Urteils, in <strong>de</strong>m die Schuld <strong>de</strong>s Jugendlichen<br />

festgestellt wird. 2Sie kann nachträglich bis auf ein Jahr verkürzt o<strong>de</strong>r vor ihrem Ablauf bis auf zwei<br />

Jahre verlängert wer<strong>de</strong>n.<br />

§ 29 Bewährungshilfe<br />

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