Pdf-Drogen-Gesetze - Drogenlexikon.de
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81 <strong>Pdf</strong>-<strong>Drogen</strong>-<strong>Gesetze</strong><br />
§ 26 Wi<strong>de</strong>rruf <strong>de</strong>r Strafaussetzung<br />
(1) 1Der Richter wi<strong>de</strong>rruft die Aussetzung <strong>de</strong>r Jugendstrafe, wenn <strong>de</strong>r Jugendliche<br />
1.<br />
2.<br />
3.<br />
in <strong>de</strong>r Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, daß die Erwartung, die <strong>de</strong>r<br />
Strafaussetzung zugrun<strong>de</strong> lag, sich nicht erfüllt hat,<br />
gegen Weisungen gröblich o<strong>de</strong>r beharrlich verstößt o<strong>de</strong>r sich <strong>de</strong>r Aufsicht und Leitung <strong>de</strong>s<br />
Bewährungshelfers beharrlich entzieht und dadurch Anlaß zu <strong>de</strong>r Besorgnis gibt, daß er<br />
erneut Straftaten begehen wird, o<strong>de</strong>r<br />
gegen Auflagen gröblich o<strong>de</strong>r beharrlich verstößt.<br />
2Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn die Tat in <strong>de</strong>r Zeit zwischen <strong>de</strong>r Entscheidung über die<br />
Strafaussetzung und <strong>de</strong>ren Rechtskraft begangen wor<strong>de</strong>n ist.<br />
(2) Der Richter sieht jedoch von <strong>de</strong>m Wi<strong>de</strong>rruf ab, wenn es ausreicht<br />
1.<br />
2.<br />
3.<br />
weitere Weisungen o<strong>de</strong>r Auflagen zu erteilen,<br />
die Bewährungs- o<strong>de</strong>r Unterstellungszeit bis zu einem Höchstmaß von vier Jahren zu<br />
verlängern o<strong>de</strong>r<br />
<strong>de</strong>n Jugendlichen vor Ablauf <strong>de</strong>r Bewährungszeit erneut einem Bewährungshelfer zu<br />
unterstellen.<br />
(3) Leistungen, die <strong>de</strong>r Jugendliche zur Erfüllung von Weisungen, Auflagen, Zusagen o<strong>de</strong>r Anerbieten<br />
(§ 23) erbracht hat, wer<strong>de</strong>n nicht erstattet. Der Richter kann jedoch, wenn er die Strafaussetzung<br />
wi<strong>de</strong>rruft, Leistungen, die <strong>de</strong>r Jugendliche zur Erfüllung von Auflagen o<strong>de</strong>r entsprechen<strong>de</strong>n<br />
Anerbieten erbracht hat, auf die Jugendstrafe anrechnen.<br />
§ 26a Erlaß <strong>de</strong>r Jugendstrafe<br />
1Wi<strong>de</strong>rruft <strong>de</strong>r Richter die Strafaussetzung nicht, so erläßt er die Jugendstrafe nach Ablauf <strong>de</strong>r<br />
Bewährungszeit. 2§ 26 Abs. 3 Satz 1 ist anzuwen<strong>de</strong>n.<br />
§ 27 Voraussetzungen<br />
Kann nach Erschöpfung <strong>de</strong>r Ermittlungsmöglichkeiten nicht mit Sicherheit beurteilt wer<strong>de</strong>n, ob in <strong>de</strong>r<br />
Straftat eines Jugendlichen schädliche Neigungen von einem Umfang hervorgetreten sind, daß eine<br />
Jugendstrafe erfor<strong>de</strong>rlich ist, so kann <strong>de</strong>r Richter die Schuld <strong>de</strong>s Jugendlichen feststellen, die<br />
Entscheidung über die Verhängung <strong>de</strong>r Jugendstrafe aber für eine von ihm zu bestimmen<strong>de</strong><br />
Bewährungszeit aussetzen.<br />
§ 28 Bewährungszeit<br />
(1) Die Bewährungszeit darf zwei Jahre nicht überschreiten und ein Jahr nicht unterschreiten.<br />
(2) 1Die Bewährungszeit beginnt mit <strong>de</strong>r Rechtskraft <strong>de</strong>s Urteils, in <strong>de</strong>m die Schuld <strong>de</strong>s Jugendlichen<br />
festgestellt wird. 2Sie kann nachträglich bis auf ein Jahr verkürzt o<strong>de</strong>r vor ihrem Ablauf bis auf zwei<br />
Jahre verlängert wer<strong>de</strong>n.<br />
§ 29 Bewährungshilfe<br />
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