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Pdf-Drogen-Gesetze - Drogenlexikon.de

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63 <strong>Pdf</strong>-<strong>Drogen</strong>-<strong>Gesetze</strong><br />

<strong>de</strong>r Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als <strong>de</strong>r Antragsteller o<strong>de</strong>r<br />

Leistungsberechtigte die erfor<strong>de</strong>rlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann.<br />

(2) Behandlungen und Untersuchungen,<br />

1.<br />

2.<br />

3.<br />

bei <strong>de</strong>nen im Einzelfall ein Scha<strong>de</strong>n für Leben o<strong>de</strong>r Gesundheit nicht mit hoher<br />

Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen wer<strong>de</strong>n kann,<br />

die mit erheblichen Schmerzen verbun<strong>de</strong>n sind o<strong>de</strong>r<br />

die einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit be<strong>de</strong>uten,<br />

können abgelehnt wer<strong>de</strong>n.<br />

(3) Angaben, die <strong>de</strong>m Antragsteller, <strong>de</strong>m Leistungsberechtigten o<strong>de</strong>r ihnen nahestehen<strong>de</strong> Personen<br />

(§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 <strong>de</strong>r Zivilprozeßordnung) die Gefahr zuziehen wür<strong>de</strong>n, wegen einer Straftat<br />

o<strong>de</strong>r einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu wer<strong>de</strong>n, können verweigert wer<strong>de</strong>n.<br />

§ 65a Aufwendungsersatz<br />

(1) 1Wer einem Verlangen <strong>de</strong>s zuständigen Leistungsträgers nach <strong>de</strong>n §§ 61 o<strong>de</strong>r 62 nachkommt,<br />

kann auf Antrag Ersatz seiner notwendigen Auslagen und seines Verdienstausfalls in angemessenem<br />

Umfang erhalten. 2Bei einem Verlangen <strong>de</strong>s zuständigen Leistungsträgers nach § 61 sollen<br />

Aufwendungen nur in Härtefällen ersetzt wer<strong>de</strong>n.<br />

(2) Absatz 1 gilt auch, wenn <strong>de</strong>r zuständige Leistungsträger ein persönliches Erscheinen o<strong>de</strong>r eine<br />

Untersuchung nachträglich als notwendig anerkennt.<br />

§ 66 Folgen fehlen<strong>de</strong>r Mitwirkung<br />

(1) 1Kommt <strong>de</strong>rjenige, <strong>de</strong>r eine Sozialleistung beantragt o<strong>de</strong>r erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach<br />

<strong>de</strong>n §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung <strong>de</strong>s Sachverhalts erheblich<br />

erschwert, kann <strong>de</strong>r Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung <strong>de</strong>r<br />

Mitwirkung ganz o<strong>de</strong>r teilweise versagen o<strong>de</strong>r entziehen, soweit die Voraussetzungen <strong>de</strong>r Leistung<br />

nicht nachgewiesen sind. 2Dies gilt entsprechend, wenn <strong>de</strong>r Antragsteller o<strong>de</strong>r Leistungsberechtigte in<br />

an<strong>de</strong>rer Weise absichtlich die Aufklärung <strong>de</strong>s Sachverhalts erheblich erschwert.<br />

(2) Kommt <strong>de</strong>rjenige, <strong>de</strong>r eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit,<br />

wegen Gefährdung o<strong>de</strong>r Min<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen o<strong>de</strong>r<br />

wegen Arbeitslosigkeit beantragt o<strong>de</strong>r erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach <strong>de</strong>n §§ 62 bis 65 nicht<br />

nach und ist unter Würdigung aller Umstän<strong>de</strong> mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß <strong>de</strong>shalb die<br />

Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- o<strong>de</strong>r Vermittlungsfähigkeit<br />

beeinträchtigt o<strong>de</strong>r nicht verbessert wird, kann <strong>de</strong>r Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung<br />

<strong>de</strong>r Mitwirkung ganz o<strong>de</strong>r teilweise versagen o<strong>de</strong>r entziehen.<br />

(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlen<strong>de</strong>r Mitwirkung nur versagt o<strong>de</strong>r entzogen wer<strong>de</strong>n, nach<strong>de</strong>m<br />

<strong>de</strong>r Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen wor<strong>de</strong>n ist und seiner<br />

Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.<br />

§ 67 Nachholung <strong>de</strong>r Mitwirkung<br />

Wird die Mitwirkung nachgeholt und liegen die Leistungsvoraussetzungen vor, kann <strong>de</strong>r<br />

Leistungsträger Sozialleistungen, die er nach § 66 versagt o<strong>de</strong>r entzogen hat, nachträglich ganz o<strong>de</strong>r<br />

teilweise erbringen.<br />

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