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Pdf-Drogen-Gesetze - Drogenlexikon.de

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77 <strong>Pdf</strong>-<strong>Drogen</strong>-<strong>Gesetze</strong><br />

JGG<br />

Ausfertigungsdatum: 04.08.1953<br />

Vollzitat:<br />

"Jugendgerichtsgesetz in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>r Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S.<br />

3427), zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch Artikel 1 <strong>de</strong>s <strong>Gesetze</strong>s vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2894)"<br />

§ 9 Arten<br />

Erziehungsmaßregeln sind<br />

1.<br />

2.<br />

die Erteilung von Weisungen,<br />

die Anordnung, Hilfe zur Erziehung im Sinne <strong>de</strong>s § 12 in Anspruch zu nehmen.<br />

§ 10 Weisungen<br />

(1) 1Weisungen sind Gebote und Verbote, welche die Lebensführung <strong>de</strong>s Jugendlichen regeln und<br />

dadurch seine Erziehung för<strong>de</strong>rn und sichern sollen. 2Dabei dürfen an die Lebensführung <strong>de</strong>s<br />

Jugendlichen keine unzumutbaren Anfor<strong>de</strong>rungen gestellt wer<strong>de</strong>n. 3Der Richter kann <strong>de</strong>m<br />

Jugendlichen insbeson<strong>de</strong>re auferlegen,<br />

1.<br />

2.<br />

3.<br />

4.<br />

5.<br />

6.<br />

7.<br />

8.<br />

9.<br />

Weisungen zu befolgen, die sich auf <strong>de</strong>n Aufenthaltsort beziehen,<br />

bei einer Familie o<strong>de</strong>r in einem Heim zu wohnen,<br />

eine Ausbildungs- o<strong>de</strong>r Arbeitsstelle anzunehmen,<br />

Arbeitsleistungen zu erbringen,<br />

sich <strong>de</strong>r Betreuung und Aufsicht einer bestimmten Person (Betreuungshelfer) zu unterstellen,<br />

an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen,<br />

sich zu bemühen, einen Ausgleich mit <strong>de</strong>m Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich),<br />

<strong>de</strong>n Verkehr mit bestimmten Personen o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Besuch von Gast- o<strong>de</strong>r Vergnügungsstätten<br />

zu unterlassen o<strong>de</strong>r<br />

an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen.<br />

(2) 1Der Richter kann <strong>de</strong>m Jugendlichen auch mit Zustimmung <strong>de</strong>s Erziehungsberechtigten und <strong>de</strong>s<br />

gesetzlichen Vertreters auferlegen, sich einer heilerzieherischen Behandlung durch einen<br />

Sachverständigen o<strong>de</strong>r einer Entziehungskur zu unterziehen. 2Hat <strong>de</strong>r Jugendliche das sechzehnte<br />

Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t, so soll dies nur mit seinem Einverständnis geschehen.<br />

§ 11 Laufzeit und nachträgliche Än<strong>de</strong>rung von Weisungen<br />

Folgen <strong>de</strong>r Zuwi<strong>de</strong>rhandlung<br />

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