Pdf-Drogen-Gesetze - Drogenlexikon.de
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62 <strong>Pdf</strong>-<strong>Drogen</strong>-<strong>Gesetze</strong><br />
§ 60 Angabe von Tatsachen<br />
(1) 1Wer Sozialleistungen beantragt o<strong>de</strong>r erhält, hat<br />
1.<br />
2.<br />
3.<br />
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen <strong>de</strong>s<br />
zuständigen Leistungsträgers <strong>de</strong>r Erteilung <strong>de</strong>r erfor<strong>de</strong>rlichen Auskünfte durch Dritte<br />
zuzustimmen,<br />
Än<strong>de</strong>rungen in <strong>de</strong>n Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind o<strong>de</strong>r über die im<br />
Zusammenhang mit <strong>de</strong>r Leistung Erklärungen abgegeben wor<strong>de</strong>n sind, unverzüglich<br />
mitzuteilen,<br />
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen <strong>de</strong>s zuständigen Leistungsträgers<br />
Beweisurkun<strong>de</strong>n vorzulegen o<strong>de</strong>r ihrer Vorlage zuzustimmen.<br />
2Satz 1 gilt entsprechend für <strong>de</strong>njenigen, <strong>de</strong>r Leistungen zu erstatten hat.<br />
(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind,<br />
sollen diese benutzt wer<strong>de</strong>n.<br />
§ 61 Persönliches Erscheinen<br />
Wer Sozialleistungen beantragt o<strong>de</strong>r erhält, soll auf Verlangen <strong>de</strong>s zuständigen Leistungsträgers zur<br />
mündlichen Erörterung <strong>de</strong>s Antrags o<strong>de</strong>r zur Vornahme an<strong>de</strong>rer für die Entscheidung über die<br />
Leistung notwendiger Maßnahmen persönlich erscheinen.<br />
§ 62 Untersuchungen<br />
Wer Sozialleistungen beantragt o<strong>de</strong>r erhält, soll sich auf Verlangen <strong>de</strong>s zuständigen Leistungsträgers<br />
ärztlichen und psychologischen Untersuchungsmaßnahmen unterziehen, soweit diese für die<br />
Entscheidung über die Leistung erfor<strong>de</strong>rlich sind.<br />
§ 63 Heilbehandlung<br />
Wer wegen Krankheit o<strong>de</strong>r Behin<strong>de</strong>rung Sozialleistungen beantragt o<strong>de</strong>r erhält, soll sich auf<br />
Verlangen <strong>de</strong>s zuständigen Leistungsträgers einer Heilbehandlung unterziehen, wenn zu erwarten ist,<br />
daß sie eine Besserung seines Gesundheitszustands herbeiführen o<strong>de</strong>r eine Verschlechterung<br />
verhin<strong>de</strong>rn wird.<br />
§ 64 Berufsför<strong>de</strong>rn<strong>de</strong> Maßnahmen<br />
Wer wegen Min<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen o<strong>de</strong>r wegen<br />
Arbeitslosigkeit Sozialleistungen beantragt o<strong>de</strong>r erhält, soll auf Verlangen <strong>de</strong>s zuständigen<br />
Leistungsträgers an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben teilnehmen, wenn bei angemessener<br />
Berücksichtigung seiner beruflichen Neigung und seiner Leistungsfähigkeit zu erwarten ist, daß sie<br />
seine Erwerbs- o<strong>de</strong>r Vermittlungsfähigkeit auf Dauer för<strong>de</strong>rn o<strong>de</strong>r erhalten wer<strong>de</strong>n.<br />
§ 65 Grenzen <strong>de</strong>r Mitwirkung<br />
(1) Die Mitwirkungspflichten nach <strong>de</strong>n §§ 60 bis 64 bestehen nicht, soweit<br />
1.<br />
2.<br />
3.<br />
ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu <strong>de</strong>r in Anspruch genommenen<br />
Sozialleistung o<strong>de</strong>r ihrer Erstattung steht o<strong>de</strong>r<br />
ihre Erfüllung <strong>de</strong>m Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet wer<strong>de</strong>n kann o<strong>de</strong>r<br />
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