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Pdf-Drogen-Gesetze - Drogenlexikon.de

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72 <strong>Pdf</strong>-<strong>Drogen</strong>-<strong>Gesetze</strong><br />

(2) Nicht aufgenommen wer<strong>de</strong>n<br />

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die Verwarnung mit Strafvorbehalt nach § 59 <strong>de</strong>s Strafgesetzbuchs,<br />

<strong>de</strong>r Schuldspruch nach § 27 <strong>de</strong>s Jugendgerichtsgesetzes,<br />

Verurteilungen, durch die auf Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt wor<strong>de</strong>n ist,<br />

wenn die Vollstreckung <strong>de</strong>r Strafe o<strong>de</strong>r eines Strafrestes gerichtlich o<strong>de</strong>r im Gna<strong>de</strong>nweg zur<br />

Bewährung ausgesetzt o<strong>de</strong>r nach § 35 <strong>de</strong>s Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt und<br />

diese Entscheidung nicht wi<strong>de</strong>rrufen wor<strong>de</strong>n ist,<br />

Verurteilungen, durch die auf Jugendstrafe erkannt wor<strong>de</strong>n ist, wenn <strong>de</strong>r Strafmakel<br />

gerichtlich o<strong>de</strong>r im Gna<strong>de</strong>nweg als beseitigt erklärt und die Beseitigung nicht wi<strong>de</strong>rrufen<br />

wor<strong>de</strong>n ist,<br />

Verurteilungen, durch die auf<br />

Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen,<br />

Freiheitsstrafe o<strong>de</strong>r Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten<br />

erkannt wor<strong>de</strong>n ist, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist,<br />

Verurteilungen, durch die auf Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt wor<strong>de</strong>n<br />

ist, wenn die Vollstreckung <strong>de</strong>r Strafe o<strong>de</strong>r eines Strafrestes<br />

nach § 35 o<strong>de</strong>r § 36 <strong>de</strong>s Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt o<strong>de</strong>r zur Bewährung<br />

ausgesetzt o<strong>de</strong>r<br />

nach § 56 o<strong>de</strong>r § 57 <strong>de</strong>s Strafgesetzbuchs zur Bewährung ausgesetzt wor<strong>de</strong>n ist und sich aus<br />

<strong>de</strong>m Register ergibt, daß <strong>de</strong>r Verurteilte die Tat o<strong>de</strong>r bei Gesamtstrafen alle o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n ihrer<br />

Be<strong>de</strong>utung nach überwiegen<strong>de</strong>n Teil <strong>de</strong>r Taten auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit<br />

begangen hat,<br />

diese Entscheidungen nicht wi<strong>de</strong>rrufen wor<strong>de</strong>n sind und im Register keine weitere Strafe<br />

eingetragen ist,<br />

Verurteilungen, durch die neben Jugendstrafe o<strong>de</strong>r Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei<br />

Jahren die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet wor<strong>de</strong>n ist, wenn die<br />

Vollstreckung <strong>de</strong>r Strafe, <strong>de</strong>s Strafrestes o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Maßregel nach § 35 <strong>de</strong>s<br />

Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt wor<strong>de</strong>n ist und im übrigen die Voraussetzungen <strong>de</strong>r<br />

Nummer 3 o<strong>de</strong>r 6 erfüllt sind,<br />

Verurteilungen, durch die Maßregeln <strong>de</strong>r Besserung und Sicherung, Nebenstrafen o<strong>de</strong>r<br />

Nebenfolgen allein o<strong>de</strong>r in Verbindung miteinan<strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r in Verbindung mit<br />

Erziehungsmaßregeln o<strong>de</strong>r Zuchtmitteln angeordnet wor<strong>de</strong>n sind,<br />

Verurteilungen, bei <strong>de</strong>nen die Wie<strong>de</strong>raufnahme <strong>de</strong>s gesamten Verfahrens vermerkt ist; ist die<br />

Wie<strong>de</strong>raufnahme nur eines Teils <strong>de</strong>s Verfahrens angeordnet, so ist im Führungszeugnis<br />

darauf hinzuweisen,<br />

abweichen<strong>de</strong> Personendaten gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1,<br />

Eintragungen nach <strong>de</strong>n §§ 10 und 11,<br />

die vorbehaltene Sicherungsverwahrung, falls von <strong>de</strong>r Anordnung <strong>de</strong>r Sicherungsverwahrung<br />

rechtskräftig abgesehen wor<strong>de</strong>n ist.<br />

(3) In ein Führungszeugnis für Behör<strong>de</strong>n (§ 30 Abs. 5, § 31) sind entgegen Absatz 2 auch<br />

aufzunehmen<br />

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