Pdf-Drogen-Gesetze - Drogenlexikon.de
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72 <strong>Pdf</strong>-<strong>Drogen</strong>-<strong>Gesetze</strong><br />
(2) Nicht aufgenommen wer<strong>de</strong>n<br />
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die Verwarnung mit Strafvorbehalt nach § 59 <strong>de</strong>s Strafgesetzbuchs,<br />
<strong>de</strong>r Schuldspruch nach § 27 <strong>de</strong>s Jugendgerichtsgesetzes,<br />
Verurteilungen, durch die auf Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt wor<strong>de</strong>n ist,<br />
wenn die Vollstreckung <strong>de</strong>r Strafe o<strong>de</strong>r eines Strafrestes gerichtlich o<strong>de</strong>r im Gna<strong>de</strong>nweg zur<br />
Bewährung ausgesetzt o<strong>de</strong>r nach § 35 <strong>de</strong>s Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt und<br />
diese Entscheidung nicht wi<strong>de</strong>rrufen wor<strong>de</strong>n ist,<br />
Verurteilungen, durch die auf Jugendstrafe erkannt wor<strong>de</strong>n ist, wenn <strong>de</strong>r Strafmakel<br />
gerichtlich o<strong>de</strong>r im Gna<strong>de</strong>nweg als beseitigt erklärt und die Beseitigung nicht wi<strong>de</strong>rrufen<br />
wor<strong>de</strong>n ist,<br />
Verurteilungen, durch die auf<br />
Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen,<br />
Freiheitsstrafe o<strong>de</strong>r Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten<br />
erkannt wor<strong>de</strong>n ist, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist,<br />
Verurteilungen, durch die auf Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt wor<strong>de</strong>n<br />
ist, wenn die Vollstreckung <strong>de</strong>r Strafe o<strong>de</strong>r eines Strafrestes<br />
nach § 35 o<strong>de</strong>r § 36 <strong>de</strong>s Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt o<strong>de</strong>r zur Bewährung<br />
ausgesetzt o<strong>de</strong>r<br />
nach § 56 o<strong>de</strong>r § 57 <strong>de</strong>s Strafgesetzbuchs zur Bewährung ausgesetzt wor<strong>de</strong>n ist und sich aus<br />
<strong>de</strong>m Register ergibt, daß <strong>de</strong>r Verurteilte die Tat o<strong>de</strong>r bei Gesamtstrafen alle o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n ihrer<br />
Be<strong>de</strong>utung nach überwiegen<strong>de</strong>n Teil <strong>de</strong>r Taten auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit<br />
begangen hat,<br />
diese Entscheidungen nicht wi<strong>de</strong>rrufen wor<strong>de</strong>n sind und im Register keine weitere Strafe<br />
eingetragen ist,<br />
Verurteilungen, durch die neben Jugendstrafe o<strong>de</strong>r Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei<br />
Jahren die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet wor<strong>de</strong>n ist, wenn die<br />
Vollstreckung <strong>de</strong>r Strafe, <strong>de</strong>s Strafrestes o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Maßregel nach § 35 <strong>de</strong>s<br />
Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt wor<strong>de</strong>n ist und im übrigen die Voraussetzungen <strong>de</strong>r<br />
Nummer 3 o<strong>de</strong>r 6 erfüllt sind,<br />
Verurteilungen, durch die Maßregeln <strong>de</strong>r Besserung und Sicherung, Nebenstrafen o<strong>de</strong>r<br />
Nebenfolgen allein o<strong>de</strong>r in Verbindung miteinan<strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r in Verbindung mit<br />
Erziehungsmaßregeln o<strong>de</strong>r Zuchtmitteln angeordnet wor<strong>de</strong>n sind,<br />
Verurteilungen, bei <strong>de</strong>nen die Wie<strong>de</strong>raufnahme <strong>de</strong>s gesamten Verfahrens vermerkt ist; ist die<br />
Wie<strong>de</strong>raufnahme nur eines Teils <strong>de</strong>s Verfahrens angeordnet, so ist im Führungszeugnis<br />
darauf hinzuweisen,<br />
abweichen<strong>de</strong> Personendaten gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1,<br />
Eintragungen nach <strong>de</strong>n §§ 10 und 11,<br />
die vorbehaltene Sicherungsverwahrung, falls von <strong>de</strong>r Anordnung <strong>de</strong>r Sicherungsverwahrung<br />
rechtskräftig abgesehen wor<strong>de</strong>n ist.<br />
(3) In ein Führungszeugnis für Behör<strong>de</strong>n (§ 30 Abs. 5, § 31) sind entgegen Absatz 2 auch<br />
aufzunehmen<br />
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