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Pdf-Drogen-Gesetze - Drogenlexikon.de

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5 <strong>Pdf</strong>-<strong>Drogen</strong>-<strong>Gesetze</strong><br />

BtMG<br />

Ausfertigungsdatum: 28.07.1981<br />

Vollzitat:<br />

"Betäubungsmittelgesetz in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>r Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358),<br />

zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch Artikel 1 und Artikel 2 <strong>de</strong>r Verordnung vom 18. Februar 2008 (BGBl. I S. 246)"<br />

Stand: Neugefasst durch Bek. v. 1.3.1994 I 358;<br />

zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch Art. 1 und Art. 2 V v. 18.2.2008 I 246<br />

§ 1 Betäubungsmittel<br />

(1) Betäubungsmittel im Sinne dieses <strong>Gesetze</strong>s sind die in <strong>de</strong>n Anlagen I bis III aufgeführten Stoffe<br />

und Zubereitungen.<br />

(2) 1Die Bun<strong>de</strong>sregierung wird ermächtigt, nach Anhörung von Sachverständigen durch<br />

Rechtsverordnung mit Zustimmung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>srates die Anlagen I bis III zu än<strong>de</strong>rn o<strong>de</strong>r zu ergänzen,<br />

wenn dies<br />

1.<br />

2.<br />

3.<br />

nach wissenschaftlicher Erkenntnis wegen <strong>de</strong>r Wirkungsweise eines Stoffes, vor allem im<br />

Hinblick auf das Hervorrufen einer Abhängigkeit,<br />

wegen <strong>de</strong>r Möglichkeit, aus einem Stoff o<strong>de</strong>r unter Verwendung eines Stoffes<br />

Betäubungsmittel herstellen zu können, o<strong>de</strong>r<br />

zur Sicherheit o<strong>de</strong>r zur Kontrolle <strong>de</strong>s Verkehrs mit Betäubungsmitteln o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Stoffen<br />

o<strong>de</strong>r Zubereitungen wegen <strong>de</strong>s Ausmaßes <strong>de</strong>r mißbräuchlichen Verwendung und wegen <strong>de</strong>r<br />

unmittelbaren o<strong>de</strong>r mittelbaren Gefährdung <strong>de</strong>r Gesundheit<br />

erfor<strong>de</strong>rlich ist. 2In <strong>de</strong>r Rechtsverordnung nach Satz 1 können einzelne Stoffe o<strong>de</strong>r Zubereitungen<br />

ganz o<strong>de</strong>r teilweise von <strong>de</strong>r Anwendung dieses <strong>Gesetze</strong>s o<strong>de</strong>r einer auf Grund dieses <strong>Gesetze</strong>s<br />

erlassenen Rechtsverordnung ausgenommen wer<strong>de</strong>n, soweit die Sicherheit und die Kontrolle <strong>de</strong>s<br />

Betäubungsmittelverkehrs gewährleistet bleiben.<br />

(3) 1Das Bun<strong>de</strong>sministerium für Gesundheit wird ermächtigt in dringen<strong>de</strong>n Fällen zur Sicherheit o<strong>de</strong>r<br />

zur Kontrolle <strong>de</strong>s Betäubungsmittelverkehrs durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung <strong>de</strong>s<br />

Bun<strong>de</strong>srates Stoffe und Zubereitungen, die nicht Arzneimittel sind, in die Anlagen I bis III<br />

aufzunehmen, wenn dies wegen <strong>de</strong>s Ausmaßes <strong>de</strong>r mißbräuchlichen Verwendung und wegen <strong>de</strong>r<br />

unmittelbaren o<strong>de</strong>r mittelbaren Gefährdung <strong>de</strong>r Gesundheit erfor<strong>de</strong>rlich ist. 2Eine auf <strong>de</strong>r Grundlage<br />

dieser Vorschrift erlassene Verordnung tritt nach Ablauf eines Jahres außer Kraft.<br />

(4) Das Bun<strong>de</strong>sministerium für Gesundheit (Bun<strong>de</strong>sministerium) wird ermächtigt, durch<br />

Rechtsverordnung ohne Zustimmung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>srates die Anlagen I bis III o<strong>de</strong>r die auf Grund dieses<br />

<strong>Gesetze</strong>s erlassenen Rechtsverordnungen zu än<strong>de</strong>rn, soweit das auf Grund von Än<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r<br />

Anhänge zu <strong>de</strong>m Einheits-Übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>r<br />

Bekanntmachung vom 4. Februar 1977 (BGBl. II S. 111) und <strong>de</strong>m Übereinkommen von 1971 über<br />

psychotrope Stoffe (BGBl. 1976 II S. 1477) (Internationale Suchtstoffübereinkommen) in ihrer jeweils<br />

für die Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland verbindlichen Fassung erfor<strong>de</strong>rlich ist.<br />

§ 2 Sonstige Begriffe<br />

(1) Im Sinne dieses <strong>Gesetze</strong>s ist<br />

1.<br />

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