Pdf-Drogen-Gesetze - Drogenlexikon.de
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40 <strong>Pdf</strong>-<strong>Drogen</strong>-<strong>Gesetze</strong><br />
einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,<br />
und dadurch Leib o<strong>de</strong>r Leben eines an<strong>de</strong>ren Menschen o<strong>de</strong>r frem<strong>de</strong> Sachen von be<strong>de</strong>uten<strong>de</strong>m Wert<br />
gefähr<strong>de</strong>t, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren o<strong>de</strong>r mit Geldstrafe bestraft.<br />
(2) Der Versuch ist strafbar.<br />
(3) Han<strong>de</strong>lt <strong>de</strong>r Täter unter <strong>de</strong>n Voraussetzungen <strong>de</strong>s § 315 Abs. 3, so ist die Strafe Freiheitsstrafe<br />
von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in min<strong>de</strong>r schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis<br />
zu fünf Jahren.<br />
(4) Wer in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu<br />
drei Jahren o<strong>de</strong>r mit Geldstrafe bestraft.<br />
(5) Wer in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s Absatzes 1 fahrlässig han<strong>de</strong>lt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit<br />
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren o<strong>de</strong>r mit Geldstrafe bestraft.<br />
§ 323a Vollrausch<br />
(1) Wer sich vorsätzlich o<strong>de</strong>r fahrlässig durch alkoholische Getränke o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re berauschen<strong>de</strong> Mittel<br />
in einen Rausch versetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren o<strong>de</strong>r mit Geldstrafe bestraft, wenn<br />
er in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begeht und ihretwegen nicht bestraft wer<strong>de</strong>n kann, weil er<br />
infolge <strong>de</strong>s Rausches schuldunfähig war o<strong>de</strong>r weil dies nicht auszuschließen ist.<br />
(2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die Strafe, die für die im Rausch begangene Tat angedroht<br />
ist.<br />
(3) Die Tat wird nur auf Antrag, mit Ermächtigung o<strong>de</strong>r auf Strafverlangen verfolgt, wenn die<br />
Rauschtat nur auf Antrag, mit Ermächtigung o<strong>de</strong>r auf Strafverlangen verfolgt wer<strong>de</strong>n könnte.<br />
§ 323b Gefährdung einer Entziehungskur<br />
Wer wissentlich einem an<strong>de</strong>ren, <strong>de</strong>r auf Grund behördlicher Anordnung o<strong>de</strong>r ohne seine Einwilligung<br />
zu einer Entziehungskur in einer Anstalt untergebracht ist, ohne Erlaubnis <strong>de</strong>s Anstaltsleiters o<strong>de</strong>r<br />
seines Beauftragten alkoholische Getränke o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re berauschen<strong>de</strong> Mittel verschafft o<strong>de</strong>r überläßt<br />
o<strong>de</strong>r ihn zum Genuß solcher Mittel verleitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr o<strong>de</strong>r mit<br />
Geldstrafe bestraft.<br />
§ 323c Unterlassene Hilfeleistung<br />
Wer bei Unglücksfällen o<strong>de</strong>r gemeiner Gefahr o<strong>de</strong>r Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erfor<strong>de</strong>rlich und<br />
ihm <strong>de</strong>n Umstän<strong>de</strong>n nach zuzumuten, insbeson<strong>de</strong>re ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne<br />
Verletzung an<strong>de</strong>rer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr o<strong>de</strong>r mit<br />
Geldstrafe bestraft.<br />
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