Pdf-Drogen-Gesetze - Drogenlexikon.de
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70 <strong>Pdf</strong>-<strong>Drogen</strong>-<strong>Gesetze</strong><br />
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4a.<br />
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eine Beschäftigung ausüben, aus <strong>de</strong>r ihnen nach beamtenrechtlichen o<strong>de</strong>r entsprechen<strong>de</strong>n<br />
Vorschriften Anwartschaft auf Versorgung gewährleistet ist,<br />
als Bezieher einer Versorgung wegen Erreichens einer Altersgrenze versicherungsfrei sind,<br />
eine Leistung beziehen, die regelmäßig bis zum Beginn einer Rente wegen Alters gezahlt<br />
wird, o<strong>de</strong>r<br />
sich in Untersuchungshaft o<strong>de</strong>r im Vollzug einer Freiheitsstrafe o<strong>de</strong>r freiheitsentziehen<strong>de</strong>n<br />
Maßregel <strong>de</strong>r Besserung und Sicherung befin<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r einstweilig nach § 126a Abs. 1 <strong>de</strong>r<br />
Strafprozessordnung untergebracht sind. 2Dies gilt nicht für Versicherte im erleichterten<br />
Strafvollzug bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.<br />
(2) 1Leistungen zur medizinischen Rehabilitation wer<strong>de</strong>n nicht vor Ablauf von vier Jahren nach<br />
Durchführung solcher o<strong>de</strong>r ähnlicher Leistungen zur Rehabilitation erbracht, <strong>de</strong>ren Kosten aufgrund<br />
öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen o<strong>de</strong>r bezuschusst wor<strong>de</strong>n sind. 2Dies gilt nicht, wenn<br />
vorzeitige Leistungen aus gesundheitlichen Grün<strong>de</strong>n dringend erfor<strong>de</strong>rlich sind.<br />
§ 13 Leistungsumfang<br />
(1) 1Der Träger <strong>de</strong>r Rentenversicherung bestimmt im Einzelfall unter Beachtung <strong>de</strong>r Grundsätze <strong>de</strong>r<br />
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung dieser Leistungen<br />
sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen. 2Die Leistungen können auf<br />
Antrag auch als Teil eines trägerübergreifen<strong>de</strong>n Persönlichen Budgets erbracht wer<strong>de</strong>n; § 17 Abs. 2<br />
bis 4 <strong>de</strong>s Neunten Buches in Verbindung mit <strong>de</strong>r Budgetverordnung und § 159 <strong>de</strong>s Neunten Buches<br />
fin<strong>de</strong>n Anwendung.<br />
(2) Der Träger <strong>de</strong>r Rentenversicherung erbringt nicht<br />
1.<br />
2.<br />
3.<br />
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in <strong>de</strong>r Phase akuter Behandlungsbedürftigkeit<br />
einer Krankheit, es sei <strong>de</strong>nn, die Behandlungsbedürftigkeit tritt während <strong>de</strong>r Ausführung von<br />
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ein,<br />
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation anstelle einer sonst erfor<strong>de</strong>rlichen<br />
Krankenhausbehandlung,<br />
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, die <strong>de</strong>m allgemein anerkannten Stand<br />
medizinischer Erkenntnisse nicht entsprechen.<br />
(3) 1Der Träger <strong>de</strong>r Rentenversicherung erbringt nach Absatz 2 Nr. 1 im Benehmen mit <strong>de</strong>m Träger<br />
<strong>de</strong>r Krankenversicherung für diesen Krankenbehandlung und Leistungen bei Schwangerschaft und<br />
Mutterschaft. 2Der Träger <strong>de</strong>r Rentenversicherung kann von <strong>de</strong>m Träger <strong>de</strong>r Krankenversicherung<br />
Erstattung <strong>de</strong>r hierauf entfallen<strong>de</strong>n Aufwendungen verlangen.<br />
(4) Die Träger <strong>de</strong>r Rentenversicherung vereinbaren mit <strong>de</strong>n Spitzenverbän<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Krankenkassen<br />
gemeinsam und einheitlich im Benehmen mit <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>sministerium für Arbeit und Soziales Näheres<br />
zur Durchführung von Absatz 2 Nr. 1 und 2.<br />
§ 15 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation<br />
(1) 1Die Träger <strong>de</strong>r Rentenversicherung erbringen im Rahmen von Leistungen zur medizinischen<br />
Rehabilitation Leistungen nach <strong>de</strong>n §§ 26 bis 31 <strong>de</strong>s Neunten Buches, ausgenommen Leistungen<br />
nach § 26 Abs. 2 Nr. 2 und § 30 <strong>de</strong>s Neunten Buches. 2Zahnärztliche Behandlung einschließlich <strong>de</strong>r<br />
Versorgung mit Zahnersatz wird nur erbracht, wenn sie unmittelbar und gezielt zur wesentlichen<br />
Besserung o<strong>de</strong>r Wie<strong>de</strong>rherstellung <strong>de</strong>r Erwerbsfähigkeit, insbeson<strong>de</strong>re zur Ausübung <strong>de</strong>s bisherigen<br />
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