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Pdf-Drogen-Gesetze - Drogenlexikon.de

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70 <strong>Pdf</strong>-<strong>Drogen</strong>-<strong>Gesetze</strong><br />

3.<br />

4.<br />

4a.<br />

5.<br />

eine Beschäftigung ausüben, aus <strong>de</strong>r ihnen nach beamtenrechtlichen o<strong>de</strong>r entsprechen<strong>de</strong>n<br />

Vorschriften Anwartschaft auf Versorgung gewährleistet ist,<br />

als Bezieher einer Versorgung wegen Erreichens einer Altersgrenze versicherungsfrei sind,<br />

eine Leistung beziehen, die regelmäßig bis zum Beginn einer Rente wegen Alters gezahlt<br />

wird, o<strong>de</strong>r<br />

sich in Untersuchungshaft o<strong>de</strong>r im Vollzug einer Freiheitsstrafe o<strong>de</strong>r freiheitsentziehen<strong>de</strong>n<br />

Maßregel <strong>de</strong>r Besserung und Sicherung befin<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r einstweilig nach § 126a Abs. 1 <strong>de</strong>r<br />

Strafprozessordnung untergebracht sind. 2Dies gilt nicht für Versicherte im erleichterten<br />

Strafvollzug bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.<br />

(2) 1Leistungen zur medizinischen Rehabilitation wer<strong>de</strong>n nicht vor Ablauf von vier Jahren nach<br />

Durchführung solcher o<strong>de</strong>r ähnlicher Leistungen zur Rehabilitation erbracht, <strong>de</strong>ren Kosten aufgrund<br />

öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen o<strong>de</strong>r bezuschusst wor<strong>de</strong>n sind. 2Dies gilt nicht, wenn<br />

vorzeitige Leistungen aus gesundheitlichen Grün<strong>de</strong>n dringend erfor<strong>de</strong>rlich sind.<br />

§ 13 Leistungsumfang<br />

(1) 1Der Träger <strong>de</strong>r Rentenversicherung bestimmt im Einzelfall unter Beachtung <strong>de</strong>r Grundsätze <strong>de</strong>r<br />

Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung dieser Leistungen<br />

sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen. 2Die Leistungen können auf<br />

Antrag auch als Teil eines trägerübergreifen<strong>de</strong>n Persönlichen Budgets erbracht wer<strong>de</strong>n; § 17 Abs. 2<br />

bis 4 <strong>de</strong>s Neunten Buches in Verbindung mit <strong>de</strong>r Budgetverordnung und § 159 <strong>de</strong>s Neunten Buches<br />

fin<strong>de</strong>n Anwendung.<br />

(2) Der Träger <strong>de</strong>r Rentenversicherung erbringt nicht<br />

1.<br />

2.<br />

3.<br />

Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in <strong>de</strong>r Phase akuter Behandlungsbedürftigkeit<br />

einer Krankheit, es sei <strong>de</strong>nn, die Behandlungsbedürftigkeit tritt während <strong>de</strong>r Ausführung von<br />

Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ein,<br />

Leistungen zur medizinischen Rehabilitation anstelle einer sonst erfor<strong>de</strong>rlichen<br />

Krankenhausbehandlung,<br />

Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, die <strong>de</strong>m allgemein anerkannten Stand<br />

medizinischer Erkenntnisse nicht entsprechen.<br />

(3) 1Der Träger <strong>de</strong>r Rentenversicherung erbringt nach Absatz 2 Nr. 1 im Benehmen mit <strong>de</strong>m Träger<br />

<strong>de</strong>r Krankenversicherung für diesen Krankenbehandlung und Leistungen bei Schwangerschaft und<br />

Mutterschaft. 2Der Träger <strong>de</strong>r Rentenversicherung kann von <strong>de</strong>m Träger <strong>de</strong>r Krankenversicherung<br />

Erstattung <strong>de</strong>r hierauf entfallen<strong>de</strong>n Aufwendungen verlangen.<br />

(4) Die Träger <strong>de</strong>r Rentenversicherung vereinbaren mit <strong>de</strong>n Spitzenverbän<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Krankenkassen<br />

gemeinsam und einheitlich im Benehmen mit <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>sministerium für Arbeit und Soziales Näheres<br />

zur Durchführung von Absatz 2 Nr. 1 und 2.<br />

§ 15 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation<br />

(1) 1Die Träger <strong>de</strong>r Rentenversicherung erbringen im Rahmen von Leistungen zur medizinischen<br />

Rehabilitation Leistungen nach <strong>de</strong>n §§ 26 bis 31 <strong>de</strong>s Neunten Buches, ausgenommen Leistungen<br />

nach § 26 Abs. 2 Nr. 2 und § 30 <strong>de</strong>s Neunten Buches. 2Zahnärztliche Behandlung einschließlich <strong>de</strong>r<br />

Versorgung mit Zahnersatz wird nur erbracht, wenn sie unmittelbar und gezielt zur wesentlichen<br />

Besserung o<strong>de</strong>r Wie<strong>de</strong>rherstellung <strong>de</strong>r Erwerbsfähigkeit, insbeson<strong>de</strong>re zur Ausübung <strong>de</strong>s bisherigen<br />

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