17.11.2013 Aufrufe

Pdf-Drogen-Gesetze - Drogenlexikon.de

Pdf-Drogen-Gesetze - Drogenlexikon.de

Pdf-Drogen-Gesetze - Drogenlexikon.de

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

15 <strong>Pdf</strong>-<strong>Drogen</strong>-<strong>Gesetze</strong><br />

(5) 1Die Entscheidungen nach <strong>de</strong>n Absätzen 1 bis 3 trifft das Gericht <strong>de</strong>s ersten Rechtszuges ohne<br />

mündliche Verhandlung durch Beschluß. 2Die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>, <strong>de</strong>r Verurteilte und die<br />

behan<strong>de</strong>ln<strong>de</strong>n Personen o<strong>de</strong>r Einrichtungen sind zu hören. 3Gegen die Entscheidungen ist sofortige<br />

Beschwer<strong>de</strong> möglich. 4Für die Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 3 und nach Absatz 2 gilt § 454<br />

Abs. 4 <strong>de</strong>r Strafprozeßordnung entsprechend; die Belehrung über die Aussetzung <strong>de</strong>s Strafrestes<br />

erteilt das Gericht.<br />

§ 37 Absehen von <strong>de</strong>r Erhebung <strong>de</strong>r öffentlichen Klage<br />

(1) 1Steht ein Beschuldigter in Verdacht, eine Straftat auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit<br />

begangen zu haben, und ist keine höhere Strafe als eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu<br />

erwarten, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung <strong>de</strong>s für die Eröffnung <strong>de</strong>s Hauptverfahrens<br />

zuständigen Gerichts vorläufig von <strong>de</strong>r Erhebung <strong>de</strong>r öffentlichen Klage absehen, wenn <strong>de</strong>r<br />

Beschuldigte nachweist, daß er sich wegen seiner Abhängigkeit <strong>de</strong>r in § 35 Abs. 1 bezeichneten<br />

Behandlung unterzieht, und seine Resozialisierung zu erwarten ist. 2Die Staatsanwaltschaft setzt<br />

Zeitpunkte fest, zu <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Beschuldigte die Fortdauer <strong>de</strong>r Behandlung nachzuweisen hat. 3Das<br />

Verfahren wird fortgesetzt, wenn<br />

1.<br />

2.<br />

3.<br />

4.<br />

die Behandlung nicht bis zu ihrem vorgesehenen Abschluß fortgeführt wird,<br />

<strong>de</strong>r Beschuldigte <strong>de</strong>n nach Satz 2 gefor<strong>de</strong>rten Nachweis nicht führt,<br />

<strong>de</strong>r Beschuldigte eine Straftat begeht und dadurch zeigt, daß die Erwartung, die <strong>de</strong>m Absehen<br />

von <strong>de</strong>r Erhebung <strong>de</strong>r öffentlichen Klage zugrun<strong>de</strong> lag, sich nicht erfüllt hat, o<strong>de</strong>r<br />

auf Grund neuer Tatsachen o<strong>de</strong>r Beweismittel eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren<br />

zu erwarten ist.<br />

4In <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s Satzes 3 Nr. 1, 2 kann von <strong>de</strong>r Fortsetzung <strong>de</strong>s Verfahrens abgesehen wer<strong>de</strong>n,<br />

wenn <strong>de</strong>r Beschuldigte nachträglich nachweist, daß er sich weiter in Behandlung befin<strong>de</strong>t. 5Die Tat<br />

kann nicht mehr verfolgt wer<strong>de</strong>n, wenn das Verfahren nicht innerhalb von zwei Jahren fortgesetzt wird.<br />

(2) 1Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung <strong>de</strong>r Staatsanwaltschaft das<br />

Verfahren bis zum En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Hauptverhandlung, in <strong>de</strong>r die tatsächlichen Feststellungen letztmals<br />

geprüft wer<strong>de</strong>n können, vorläufig einstellen. 2Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren<br />

Beschluß. 3Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. 4Unanfechtbar ist auch eine Feststellung, daß<br />

das Verfahren nicht fortgesetzt wird (Abs. 1 Satz 5).<br />

(3) Die in § 172 Abs. 2 Satz 3, § 396 Abs. 3 und § 467 Abs. 5 <strong>de</strong>r Strafprozeßordnung zu § 153a <strong>de</strong>r<br />

Strafprozeßordnung getroffenen Regelungen gelten entsprechend.<br />

§ 38 Jugendliche und Heranwachsen<strong>de</strong><br />

(1) 1Bei Verurteilung zu Jugendstrafe gelten die §§ 35 und 36 sinngemäß. 2Neben <strong>de</strong>r Zusage <strong>de</strong>s<br />

Jugendlichen nach § 35 Abs. 1 Satz 1 bedarf es auch <strong>de</strong>r Einwilligung <strong>de</strong>s Erziehungsberechtigten<br />

und <strong>de</strong>s gesetzlichen Vertreters. 3Im Falle <strong>de</strong>s § 35 Abs. 6 Satz 2 fin<strong>de</strong>t § 83 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz<br />

2 <strong>de</strong>s Jugendgerichtsgesetzes sinngemäß Anwendung. 4Abweichend von § 36 Abs. 4 gelten die §§<br />

22 bis 26a <strong>de</strong>s Jugendgerichtsgesetzes entsprechend. 5Für die Entscheidungen nach § 36 Abs. 1<br />

Satz 3 und Abs. 2 sind neben § 454 Abs. 4 <strong>de</strong>r Strafprozeßordnung die §§ 58, 59 Abs. 2 bis 4 und §<br />

60 <strong>de</strong>s Jugendgerichtsgesetzes ergänzend anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

(2) § 37 gilt sinngemäß auch für Jugendliche und Heranwachsen<strong>de</strong>.<br />

janolaw RECHTSFLATRATE * Rechtssichere Vorlagen & Muster * TÜV geprüfte Anwaltshotline<br />

http://partners.webmasterplan.com/click.asp?ref=234135&site=2708&type=text&tnb=113&subid=dg0608

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!