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Pdf-Drogen-Gesetze - Drogenlexikon.de

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48 <strong>Pdf</strong>-<strong>Drogen</strong>-<strong>Gesetze</strong><br />

getroffen wer<strong>de</strong>n. 3Soweit die Anordnung <strong>de</strong>r Staatsanwaltschaft nicht binnen drei Werktagen von<br />

<strong>de</strong>m Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft. 4Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu<br />

befristen. 5Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei Monate ist zulässig, soweit die<br />

Voraussetzungen <strong>de</strong>r Anordnung unter Berücksichtigung <strong>de</strong>r gewonnenen Ermittlungsergebnisse<br />

fortbestehen.<br />

(2) 1Die Anordnung ergeht schriftlich. 2In ihrer Entscheidungsformel sind anzugeben:<br />

1.<br />

2.<br />

3.<br />

soweit möglich, <strong>de</strong>r Name und die Anschrift <strong>de</strong>s Betroffenen, gegen <strong>de</strong>n sich die Maßnahme<br />

richtet,<br />

die Rufnummer o<strong>de</strong>r eine an<strong>de</strong>re Kennung <strong>de</strong>s zu überwachen<strong>de</strong>n Anschlusses o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s<br />

Endgerätes, sofern sich nicht aus bestimmten Tatsachen ergibt, dass diese zugleich einem<br />

an<strong>de</strong>ren Endgerät zugeordnet ist,<br />

Art, Umfang und Dauer <strong>de</strong>r Maßnahme unter Benennung <strong>de</strong>s Endzeitpunktes.<br />

(3) 1Auf Grund <strong>de</strong>r Anordnung hat je<strong>de</strong>r, <strong>de</strong>r Telekommunikationsdienste erbringt o<strong>de</strong>r daran mitwirkt,<br />

<strong>de</strong>m Gericht, <strong>de</strong>r Staatsanwaltschaft und ihren im Polizeidienst tätigen Ermittlungspersonen (§ 152<br />

<strong>de</strong>s Gerichtsverfassungsgesetzes) die Maßnahmen nach § 100a zu ermöglichen und die<br />

erfor<strong>de</strong>rlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen. 2Ob und in welchem Umfang hierfür Vorkehrungen<br />

zu treffen sind, bestimmt sich nach <strong>de</strong>m Telekommunikationsgesetz und <strong>de</strong>r Telekommunikations-<br />

Überwachungsverordnung. 3§ 95 Abs. 2 gilt entsprechend.<br />

(4) 1Liegen die Voraussetzungen <strong>de</strong>r Anordnung nicht mehr vor, so sind die auf Grund <strong>de</strong>r Anordnung<br />

ergriffenen Maßnahmen unverzüglich zu been<strong>de</strong>n. 2Nach Beendigung <strong>de</strong>r Maßnahme ist das<br />

anordnen<strong>de</strong> Gericht über <strong>de</strong>ren Ergebnisse zu unterrichten.<br />

(5) 1Die Län<strong>de</strong>r und <strong>de</strong>r Generalbun<strong>de</strong>sanwalt berichten <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>samt für Justiz kalen<strong>de</strong>rjährlich<br />

jeweils bis zum 30. Juni <strong>de</strong>s <strong>de</strong>m Berichtsjahr folgen<strong>de</strong>n Jahres über in ihrem Zuständigkeitsbereich<br />

angeordnete Maßnahmen nach § 100a. 2Das Bun<strong>de</strong>samt für Justiz erstellt eine Übersicht zu <strong>de</strong>n im<br />

Berichtsjahr bun<strong>de</strong>sweit angeordneten Maßnahmen und veröffentlicht diese im Internet. 31)<br />

(6) 1In <strong>de</strong>n Berichten nach Absatz 5 sind anzugeben:<br />

1.<br />

2.<br />

a)<br />

b)<br />

3.<br />

§ 101<br />

die Anzahl <strong>de</strong>r Verfahren, in <strong>de</strong>nen Maßnahmen nach § 100a Abs. 1 angeordnet wor<strong>de</strong>n sind;<br />

die Anzahl <strong>de</strong>r Überwachungsanordnungen nach § 100a Abs. 1, unterschie<strong>de</strong>n nach<br />

Erst- und Verlängerungsanordnungen sowie<br />

Festnetz-, Mobilfunk- und Internettelekommunikation;<br />

die jeweils zugrun<strong>de</strong> liegen<strong>de</strong> Anlassstraftat nach Maßgabe <strong>de</strong>r Unterteilung in § 100a Abs. 2.<br />

(1) Für Maßnahmen nach <strong>de</strong>n §§ 98a, 99, 100a, 100c bis 100i, 110a, 163d bis 163f gelten, soweit<br />

nichts an<strong>de</strong>res bestimmt ist, die nachstehen<strong>de</strong>n Regelungen.<br />

(2) 1Entscheidungen und sonstige Unterlagen über Maßnahmen nach <strong>de</strong>n §§ 100c, 100f, 100h Abs. 1<br />

Nr. 2 und § 110a wer<strong>de</strong>n bei <strong>de</strong>r Staatsanwaltschaft verwahrt. 2Zu <strong>de</strong>n Akten sind sie erst zu nehmen,<br />

wenn die Voraussetzungen für eine Benachrichtigung nach Absatz 5 erfüllt sind.<br />

(3) 1Personenbezogene Daten, die durch Maßnahmen nach Absatz 1 erhoben wur<strong>de</strong>n, sind<br />

entsprechend zu kennzeichnen. 2Nach einer Übermittlung an eine an<strong>de</strong>re Stelle ist die<br />

Kennzeichnung durch diese aufrechtzuerhalten.<br />

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