Pdf-Drogen-Gesetze - Drogenlexikon.de
Pdf-Drogen-Gesetze - Drogenlexikon.de
Pdf-Drogen-Gesetze - Drogenlexikon.de
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
48 <strong>Pdf</strong>-<strong>Drogen</strong>-<strong>Gesetze</strong><br />
getroffen wer<strong>de</strong>n. 3Soweit die Anordnung <strong>de</strong>r Staatsanwaltschaft nicht binnen drei Werktagen von<br />
<strong>de</strong>m Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft. 4Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu<br />
befristen. 5Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei Monate ist zulässig, soweit die<br />
Voraussetzungen <strong>de</strong>r Anordnung unter Berücksichtigung <strong>de</strong>r gewonnenen Ermittlungsergebnisse<br />
fortbestehen.<br />
(2) 1Die Anordnung ergeht schriftlich. 2In ihrer Entscheidungsformel sind anzugeben:<br />
1.<br />
2.<br />
3.<br />
soweit möglich, <strong>de</strong>r Name und die Anschrift <strong>de</strong>s Betroffenen, gegen <strong>de</strong>n sich die Maßnahme<br />
richtet,<br />
die Rufnummer o<strong>de</strong>r eine an<strong>de</strong>re Kennung <strong>de</strong>s zu überwachen<strong>de</strong>n Anschlusses o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s<br />
Endgerätes, sofern sich nicht aus bestimmten Tatsachen ergibt, dass diese zugleich einem<br />
an<strong>de</strong>ren Endgerät zugeordnet ist,<br />
Art, Umfang und Dauer <strong>de</strong>r Maßnahme unter Benennung <strong>de</strong>s Endzeitpunktes.<br />
(3) 1Auf Grund <strong>de</strong>r Anordnung hat je<strong>de</strong>r, <strong>de</strong>r Telekommunikationsdienste erbringt o<strong>de</strong>r daran mitwirkt,<br />
<strong>de</strong>m Gericht, <strong>de</strong>r Staatsanwaltschaft und ihren im Polizeidienst tätigen Ermittlungspersonen (§ 152<br />
<strong>de</strong>s Gerichtsverfassungsgesetzes) die Maßnahmen nach § 100a zu ermöglichen und die<br />
erfor<strong>de</strong>rlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen. 2Ob und in welchem Umfang hierfür Vorkehrungen<br />
zu treffen sind, bestimmt sich nach <strong>de</strong>m Telekommunikationsgesetz und <strong>de</strong>r Telekommunikations-<br />
Überwachungsverordnung. 3§ 95 Abs. 2 gilt entsprechend.<br />
(4) 1Liegen die Voraussetzungen <strong>de</strong>r Anordnung nicht mehr vor, so sind die auf Grund <strong>de</strong>r Anordnung<br />
ergriffenen Maßnahmen unverzüglich zu been<strong>de</strong>n. 2Nach Beendigung <strong>de</strong>r Maßnahme ist das<br />
anordnen<strong>de</strong> Gericht über <strong>de</strong>ren Ergebnisse zu unterrichten.<br />
(5) 1Die Län<strong>de</strong>r und <strong>de</strong>r Generalbun<strong>de</strong>sanwalt berichten <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>samt für Justiz kalen<strong>de</strong>rjährlich<br />
jeweils bis zum 30. Juni <strong>de</strong>s <strong>de</strong>m Berichtsjahr folgen<strong>de</strong>n Jahres über in ihrem Zuständigkeitsbereich<br />
angeordnete Maßnahmen nach § 100a. 2Das Bun<strong>de</strong>samt für Justiz erstellt eine Übersicht zu <strong>de</strong>n im<br />
Berichtsjahr bun<strong>de</strong>sweit angeordneten Maßnahmen und veröffentlicht diese im Internet. 31)<br />
(6) 1In <strong>de</strong>n Berichten nach Absatz 5 sind anzugeben:<br />
1.<br />
2.<br />
a)<br />
b)<br />
3.<br />
§ 101<br />
die Anzahl <strong>de</strong>r Verfahren, in <strong>de</strong>nen Maßnahmen nach § 100a Abs. 1 angeordnet wor<strong>de</strong>n sind;<br />
die Anzahl <strong>de</strong>r Überwachungsanordnungen nach § 100a Abs. 1, unterschie<strong>de</strong>n nach<br />
Erst- und Verlängerungsanordnungen sowie<br />
Festnetz-, Mobilfunk- und Internettelekommunikation;<br />
die jeweils zugrun<strong>de</strong> liegen<strong>de</strong> Anlassstraftat nach Maßgabe <strong>de</strong>r Unterteilung in § 100a Abs. 2.<br />
(1) Für Maßnahmen nach <strong>de</strong>n §§ 98a, 99, 100a, 100c bis 100i, 110a, 163d bis 163f gelten, soweit<br />
nichts an<strong>de</strong>res bestimmt ist, die nachstehen<strong>de</strong>n Regelungen.<br />
(2) 1Entscheidungen und sonstige Unterlagen über Maßnahmen nach <strong>de</strong>n §§ 100c, 100f, 100h Abs. 1<br />
Nr. 2 und § 110a wer<strong>de</strong>n bei <strong>de</strong>r Staatsanwaltschaft verwahrt. 2Zu <strong>de</strong>n Akten sind sie erst zu nehmen,<br />
wenn die Voraussetzungen für eine Benachrichtigung nach Absatz 5 erfüllt sind.<br />
(3) 1Personenbezogene Daten, die durch Maßnahmen nach Absatz 1 erhoben wur<strong>de</strong>n, sind<br />
entsprechend zu kennzeichnen. 2Nach einer Übermittlung an eine an<strong>de</strong>re Stelle ist die<br />
Kennzeichnung durch diese aufrechtzuerhalten.<br />
janolaw RECHTSFLATRATE * Rechtssichere Vorlagen & Muster * TÜV geprüfte Anwaltshotline<br />
http://partners.webmasterplan.com/click.asp?ref=234135&site=2708&type=text&tnb=113&subid=dg0608