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Pdf-Drogen-Gesetze - Drogenlexikon.de

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24 <strong>Pdf</strong>-<strong>Drogen</strong>-<strong>Gesetze</strong><br />

1Hat eine Person <strong>de</strong>n Hang, alkoholische Getränke o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re berauschen<strong>de</strong> Mittel im Übermaß zu<br />

sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat o<strong>de</strong>r<br />

die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt o<strong>de</strong>r nur <strong>de</strong>shalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit<br />

erwiesen o<strong>de</strong>r nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer<br />

Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche<br />

rechtswidrige Taten begehen wird. 2Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete<br />

Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt zu heilen o<strong>de</strong>r über<br />

eine erhebliche Zeit vor <strong>de</strong>m Rückfall in <strong>de</strong>n Hang zu bewahren und von <strong>de</strong>r Begehung erheblicher<br />

rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.<br />

§ 66 Unterbringung in <strong>de</strong>r Sicherungsverwahrung<br />

(1) Wird jemand wegen einer vorsätzlichen Straftat zu Freiheitsstrafe von min<strong>de</strong>stens zwei Jahren<br />

verurteilt, so ordnet das Gericht neben <strong>de</strong>r Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn<br />

1.<br />

2.<br />

3.<br />

<strong>de</strong>r Täter wegen vorsätzlicher Straftaten, die er vor <strong>de</strong>r neuen Tat begangen hat, schon<br />

zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von min<strong>de</strong>stens einem Jahr verurteilt wor<strong>de</strong>n ist,<br />

er wegen einer o<strong>de</strong>r mehrerer dieser Taten vor <strong>de</strong>r neuen Tat für die Zeit von min<strong>de</strong>stens<br />

zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt o<strong>de</strong>r sich im Vollzug einer freiheitsentziehen<strong>de</strong>n Maßregel<br />

<strong>de</strong>r Besserung und Sicherung befun<strong>de</strong>n hat und<br />

die Gesamtwürdigung <strong>de</strong>s Täters und seiner Taten ergibt, daß er infolge eines Hanges zu<br />

erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch o<strong>de</strong>r<br />

körperlich schwer geschädigt wer<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r schwerer wirtschaftlicher Scha<strong>de</strong>n angerichtet<br />

wird, für die Allgemeinheit gefährlich ist.<br />

(2) Hat jemand drei vorsätzliche Straftaten begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von<br />

min<strong>de</strong>stens einem Jahr verwirkt hat, und wird er wegen einer o<strong>de</strong>r mehrerer dieser Taten zu<br />

Freiheitsstrafe von min<strong>de</strong>stens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter <strong>de</strong>r in Absatz 1 Nr. 3<br />

bezeichneten Voraussetzung neben <strong>de</strong>r Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere<br />

Verurteilung o<strong>de</strong>r Freiheitsentziehung (Absatz 1 Nr. 1 und 2) anordnen.<br />

(3) 1Wird jemand wegen eines Verbrechens o<strong>de</strong>r wegen einer Straftat nach <strong>de</strong>n §§ 174 bis 174c, 176,<br />

179 Abs. 1 bis 4, §§ 180, 182, 224, 225 Abs. 1 o<strong>de</strong>r 2 o<strong>de</strong>r nach § 323a, soweit die im Rausch<br />

begangene Tat ein Verbrechen o<strong>de</strong>r eine <strong>de</strong>r vorgenannten rechtswidrigen Taten ist, zu<br />

Freiheitsstrafe von min<strong>de</strong>stens zwei Jahren verurteilt, so kann das Gericht neben <strong>de</strong>r Strafe die<br />

Sicherungsverwahrung anordnen, wenn <strong>de</strong>r Täter wegen einer o<strong>de</strong>r mehrerer solcher Straftaten, die<br />

er vor <strong>de</strong>r neuen Tat begangen hat, schon einmal zu Freiheitsstrafe von min<strong>de</strong>stens drei Jahren<br />

verurteilt wor<strong>de</strong>n ist und die in Absatz 1 Nr. 2 und 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. 2Hat<br />

jemand zwei Straftaten <strong>de</strong>r in Satz 1 bezeichneten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe<br />

von min<strong>de</strong>stens zwei Jahren verwirkt hat und wird er wegen einer o<strong>de</strong>r mehrerer dieser Taten zu<br />

Freiheitsstrafe von min<strong>de</strong>stens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter <strong>de</strong>n in Absatz 1 Nr. 3<br />

bezeichneten Voraussetzungen neben <strong>de</strong>r Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere<br />

Verurteilung o<strong>de</strong>r Freiheitsentziehung (Absatz 1 Nr. 1 und 2) anordnen. 3Die Absätze 1 und 2 bleiben<br />

unberührt.<br />

(4) 1Im Sinne <strong>de</strong>s Absatzes 1 Nr. 1 gilt eine Verurteilung zu Gesamtstrafe als eine einzige<br />

Verurteilung. 2Ist Untersuchungshaft o<strong>de</strong>r eine an<strong>de</strong>re Freiheitsentziehung auf Freiheitsstrafe<br />

angerechnet, so gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne <strong>de</strong>s Absatzes 1 Nr. 2. 3Eine frühere Tat bleibt<br />

außer Betracht, wenn zwischen ihr und <strong>de</strong>r folgen<strong>de</strong>n Tat mehr als fünf Jahre verstrichen sind. 4In die<br />

Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher <strong>de</strong>r Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt<br />

verwahrt wor<strong>de</strong>n ist. 5Eine Tat, die außerhalb <strong>de</strong>s räumlichen Geltungsbereichs dieses <strong>Gesetze</strong>s<br />

abgeurteilt wor<strong>de</strong>n ist, steht einer innerhalb dieses Bereichs abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach<br />

<strong>de</strong>utschem Strafrecht eine vorsätzliche Tat, in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s Absatzes 3 eine <strong>de</strong>r Straftaten <strong>de</strong>r in<br />

Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Art wäre.<br />

§ 66a Vorbehalt <strong>de</strong>r Unterbringung in <strong>de</strong>r Sicherungsverwahrung<br />

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