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Pdf-Drogen-Gesetze - Drogenlexikon.de

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45 <strong>Pdf</strong>-<strong>Drogen</strong>-<strong>Gesetze</strong><br />

4.<br />

5.<br />

6.<br />

auf <strong>de</strong>m Gebiet <strong>de</strong>r gemeingefährlichen Straftaten,<br />

gegen Leib o<strong>de</strong>r Leben, die sexuelle Selbstbestimmung o<strong>de</strong>r die persönliche Freiheit,<br />

gewerbs- o<strong>de</strong>r gewohnheitsmäßig o<strong>de</strong>r<br />

von einem Ban<strong>de</strong>nmitglied o<strong>de</strong>r in an<strong>de</strong>rer Weise organisiert<br />

begangen wor<strong>de</strong>n ist, so dürfen, unbescha<strong>de</strong>t §§ 94, 110, 161, personenbezogene Daten von<br />

Personen, die bestimmte, auf <strong>de</strong>n Täter vermutlich zutreffen<strong>de</strong> Prüfungsmerkmale erfüllen, mit<br />

an<strong>de</strong>ren Daten maschinell abgeglichen wer<strong>de</strong>n, um Nichtverdächtigte auszuschließen o<strong>de</strong>r Personen<br />

festzustellen, die weitere für die Ermittlungen be<strong>de</strong>utsame Prüfungsmerkmale erfüllen. Die Maßnahme<br />

darf nur angeordnet wer<strong>de</strong>n, wenn die Erforschung <strong>de</strong>s Sachverhalts o<strong>de</strong>r die Ermittlung <strong>de</strong>s<br />

Aufenthaltsortes <strong>de</strong>s Täters auf an<strong>de</strong>re Weise erheblich weniger erfolgversprechend o<strong>de</strong>r wesentlich<br />

erschwert wäre.<br />

(2) Zu <strong>de</strong>m in Absatz 1 bezeichneten Zweck hat die speichern<strong>de</strong> Stelle die für <strong>de</strong>n Abgleich<br />

erfor<strong>de</strong>rlichen Daten aus <strong>de</strong>n Datenbestän<strong>de</strong>n auszuson<strong>de</strong>rn und <strong>de</strong>n Strafverfolgungsbehör<strong>de</strong>n zu<br />

übermitteln.<br />

(3) Soweit die zu übermitteln<strong>de</strong>n Daten von an<strong>de</strong>ren Daten nur mit unverhältnismäßigem Aufwand<br />

getrennt wer<strong>de</strong>n können, sind auf Anordnung auch die an<strong>de</strong>ren Daten zu übermitteln. Ihre Nutzung ist<br />

nicht zulässig.<br />

(4) Auf Anfor<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Staatsanwaltschaft hat die speichern<strong>de</strong> Stelle die Stelle, die <strong>de</strong>n Abgleich<br />

durchführt, zu unterstützen.<br />

5. § 95 Abs. 2 gilt entsprechend.<br />

§ 100a<br />

(1) Auch ohne Wissen <strong>de</strong>r Betroffenen darf die Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet<br />

wer<strong>de</strong>n, wenn<br />

1.<br />

2.<br />

3.<br />

bestimmte Tatsachen <strong>de</strong>n Verdacht begrün<strong>de</strong>n, dass jemand als Täter o<strong>de</strong>r Teilnehmer eine<br />

in Absatz 2 bezeichnete schwere Straftat begangen, in Fällen, in <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Versuch strafbar<br />

ist, zu begehen versucht, o<strong>de</strong>r durch eine Straftat vorbereitet hat,<br />

die Tat auch im Einzelfall schwer wiegt und<br />

die Erforschung <strong>de</strong>s Sachverhalts o<strong>de</strong>r die Ermittlung <strong>de</strong>s Aufenthaltsortes <strong>de</strong>s Beschuldigten<br />

auf an<strong>de</strong>re Weise wesentlich erschwert o<strong>de</strong>r aussichtslos wäre.<br />

(2) Schwere Straftaten im Sinne <strong>de</strong>s Absatzes 1 Nr. 1 sind:<br />

1.<br />

a)<br />

b)<br />

c)<br />

d)<br />

aus <strong>de</strong>m Strafgesetzbuch:<br />

Straftaten <strong>de</strong>s Frie<strong>de</strong>nsverrats, <strong>de</strong>s Hochverrats und <strong>de</strong>r Gefährdung <strong>de</strong>s <strong>de</strong>mokratischen<br />

Rechtsstaates sowie <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>sverrats und <strong>de</strong>r Gefährdung <strong>de</strong>r äußeren Sicherheit nach <strong>de</strong>n<br />

§§ 80 bis 82, 84 bis 86, 87 bis 89, 94 bis 100a,<br />

Abgeordnetenbestechung nach § 108e,<br />

Straftaten gegen die Lan<strong>de</strong>sverteidigung nach <strong>de</strong>n §§ 109d bis 109h,<br />

Straftaten gegen die öffentliche Ordnung nach <strong>de</strong>n §§ 129 bis 130,<br />

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