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Pdf-Drogen-Gesetze - Drogenlexikon.de

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23 <strong>Pdf</strong>-<strong>Drogen</strong>-<strong>Gesetze</strong><br />

verurteilten Person im Vollzug, ihre Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von<br />

<strong>de</strong>r Aussetzung für sie zu erwarten sind.<br />

(2) Schon nach Verbüßung <strong>de</strong>r Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe, min<strong>de</strong>stens jedoch von sechs<br />

Monaten, kann das Gericht die Vollstreckung <strong>de</strong>s Restes zur Bewährung aussetzen, wenn<br />

1.<br />

2.<br />

die verurteilte Person erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und diese zwei Jahre nicht<br />

übersteigt o<strong>de</strong>r<br />

die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit <strong>de</strong>r verurteilten Person und ihrer Entwicklung<br />

während <strong>de</strong>s Strafvollzugs ergibt, daß beson<strong>de</strong>re Umstän<strong>de</strong> vorliegen,<br />

und die übrigen Voraussetzungen <strong>de</strong>s Absatzes 1 erfüllt sind.<br />

(3) 1Die §§ 56a bis 56e gelten entsprechend; die Bewährungszeit darf, auch wenn sie nachträglich<br />

verkürzt wird, die Dauer <strong>de</strong>s Strafrestes nicht unterschreiten. 2Hat die verurteilte Person min<strong>de</strong>stens<br />

ein Jahr ihrer Strafe verbüßt, bevor <strong>de</strong>ren Rest zur Bewährung ausgesetzt wird, unterstellt sie das<br />

Gericht in <strong>de</strong>r Regel für die Dauer o<strong>de</strong>r einen Teil <strong>de</strong>r Bewährungszeit <strong>de</strong>r Aufsicht und Leitung einer<br />

Bewährungshelferin o<strong>de</strong>r eines Bewährungshelfers.<br />

(4) Soweit eine Freiheitsstrafe durch Anrechnung erledigt ist, gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne <strong>de</strong>r<br />

Absätze 1 bis 3.<br />

(5) 1Die §§ 56f und 56g gelten entsprechend. 2Das Gericht wi<strong>de</strong>rruft die Strafaussetzung auch dann,<br />

wenn die verurteilte Person in <strong>de</strong>r Zeit zwischen <strong>de</strong>r Verurteilung und <strong>de</strong>r Entscheidung über die<br />

Strafaussetzung eine Straftat begangen hat, die von <strong>de</strong>m Gericht bei <strong>de</strong>r Entscheidung über die<br />

Strafaussetzung aus tatsächlichen Grün<strong>de</strong>n nicht berücksichtigt wer<strong>de</strong>n konnte und die im Fall ihrer<br />

Berücksichtigung zur Versagung <strong>de</strong>r Strafaussetzung geführt hätte; als Verurteilung gilt das Urteil, in<br />

<strong>de</strong>m die zugrun<strong>de</strong> liegen<strong>de</strong>n tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft wer<strong>de</strong>n konnten.<br />

(6) Das Gericht kann davon absehen, die Vollstreckung <strong>de</strong>s Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur<br />

Bewährung auszusetzen, wenn die verurteilte Person unzureichen<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r falsche Angaben über <strong>de</strong>n<br />

Verbleib von Gegenstän<strong>de</strong>n macht, die <strong>de</strong>m Verfall unterliegen o<strong>de</strong>r nur <strong>de</strong>shalb nicht unterliegen,<br />

weil <strong>de</strong>r verletzten Person aus <strong>de</strong>r Tat ein Anspruch <strong>de</strong>r in § 73 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Art<br />

erwachsen ist.<br />

7. Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor <strong>de</strong>ren Ablauf ein<br />

Antrag <strong>de</strong>r verurteilten Person, <strong>de</strong>n Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.<br />

§ 62 Grundsatz <strong>de</strong>r Verhältnismäßigkeit<br />

Eine Maßregel <strong>de</strong>r Besserung und Sicherung darf nicht angeordnet wer<strong>de</strong>n, wenn sie zur Be<strong>de</strong>utung<br />

<strong>de</strong>r vom Täter begangenen und zu erwarten<strong>de</strong>n Taten sowie zu <strong>de</strong>m Grad <strong>de</strong>r von ihm ausgehen<strong>de</strong>n<br />

Gefahr außer Verhältnis steht.<br />

§ 63 Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus<br />

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand <strong>de</strong>r Schuldunfähigkeit (§ 20) o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r vermin<strong>de</strong>rten<br />

Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen<br />

Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung <strong>de</strong>s Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge<br />

seines Zustan<strong>de</strong>s erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er <strong>de</strong>shalb für die<br />

Allgemeinheit gefährlich ist.<br />

§ 64 Unterbringung in einer Entziehungsanstalt<br />

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