Pdf-Drogen-Gesetze - Drogenlexikon.de
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56 <strong>Pdf</strong>-<strong>Drogen</strong>-<strong>Gesetze</strong><br />
(1) 1Die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf eine Strafaussetzung zur Bewährung o<strong>de</strong>r eine<br />
Verwarnung mit Strafvorbehalt beziehen (§§ 56a bis 56g, 58, 59a, 59b <strong>de</strong>s Strafgesetzbuches), trifft<br />
das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. 2Die Staatsanwaltschaft und <strong>de</strong>r<br />
Angeklagte sind zu hören. 3Hat das Gericht über einen Wi<strong>de</strong>rruf <strong>de</strong>r Strafaussetzung wegen<br />
Verstoßes gegen Auflagen o<strong>de</strong>r Weisungen zu entschei<strong>de</strong>n, so soll es <strong>de</strong>m Verurteilten Gelegenheit<br />
zur mündlichen Anhörung geben. 4Ist ein Bewährungshelfer bestellt, so unterrichtet ihn das Gericht,<br />
wenn eine Entscheidung über <strong>de</strong>n Wi<strong>de</strong>rruf <strong>de</strong>r Strafaussetzung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Straferlaß in Betracht<br />
kommt; über Erkenntnisse, die <strong>de</strong>m Gericht aus an<strong>de</strong>ren Strafverfahren bekannt gewor<strong>de</strong>n sind, soll<br />
es ihn unterrichten, wenn <strong>de</strong>r Zweck <strong>de</strong>r Bewährungsaufsicht dies angezeigt erscheinen läßt.<br />
2. 1Gegen die Entscheidungen nach Absatz 1 ist Beschwer<strong>de</strong> zulässig. 2Sie kann nur darauf<br />
gestützt wer<strong>de</strong>n, daß eine getroffene Anordnung gesetzwidrig ist o<strong>de</strong>r daß die<br />
Bewährungszeit nachträglich verlängert wor<strong>de</strong>n ist. 3Der Wi<strong>de</strong>rruf <strong>de</strong>r Aussetzung, <strong>de</strong>r Erlaß<br />
<strong>de</strong>r Strafe, <strong>de</strong>r Wi<strong>de</strong>rruf <strong>de</strong>s Erlasses, die Verurteilung zu <strong>de</strong>r vorbehaltenen Strafe und die<br />
Feststellung, daß es bei <strong>de</strong>r Verwarnung sein Bewen<strong>de</strong>n hat (§§ 56f, 56g, 59b <strong>de</strong>s<br />
Strafgesetzbuches), können mit sofortiger Beschwer<strong>de</strong> angefochten wer<strong>de</strong>n.<br />
§ 453b<br />
(1) Das Gericht überwacht während <strong>de</strong>r Bewährungszeit die Lebensführung <strong>de</strong>s Verurteilten,<br />
namentlich die Erfüllung von Auflagen und Weisungen sowie von Anerbieten und Zusagen.<br />
(2) Die Überwachung obliegt <strong>de</strong>m für die Entscheidungen nach § 453 zuständigen Gericht.<br />
§ 453c<br />
(1) Sind hinreichen<strong>de</strong> Grün<strong>de</strong> für die Annahme vorhan<strong>de</strong>n, daß die Aussetzung wi<strong>de</strong>rrufen wird, so<br />
kann das Gericht bis zur Rechtskraft <strong>de</strong>s Wi<strong>de</strong>rrufsbeschlusses, um sich <strong>de</strong>r Person <strong>de</strong>s Verurteilten<br />
zu versichern, vorläufige Maßnahmen treffen, notfalls, unter <strong>de</strong>n Voraussetzungen <strong>de</strong>s § 112 Abs. 2<br />
Nr. 1 o<strong>de</strong>r 2, o<strong>de</strong>r, wenn bestimmte Tatsachen die Gefahr begrün<strong>de</strong>n, daß <strong>de</strong>r Verurteilte erhebliche<br />
Straftaten begehen wer<strong>de</strong>, einen Haftbefehl erlassen.<br />
(2) 1Die auf Grund eines Haftbefehls nach Absatz 1 erlittene Haft wird auf die zu vollstrecken<strong>de</strong><br />
Freiheitsstrafe angerechnet. 2§ 33 Abs. 4 Satz 1 sowie die §§ 114 bis 115a und § 119 gelten<br />
entsprechend.<br />
§ 454<br />
(1) 1Die Entscheidung, ob die Vollstreckung <strong>de</strong>s Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung<br />
ausgesetzt wer<strong>de</strong>n soll (§§ 57 bis 58 <strong>de</strong>s Strafgesetzbuches) sowie die Entscheidung, daß vor Ablauf<br />
einer bestimmten Frist ein solcher Antrag <strong>de</strong>s Verurteilten unzulässig ist, trifft das Gericht ohne<br />
mündliche Verhandlung durch Beschluß. 2Die Staatsanwaltschaft, <strong>de</strong>r Verurteilte und die<br />
Vollzugsanstalt sind zu hören. 3Der Verurteilte ist mündlich zu hören. 4Von <strong>de</strong>r mündlichen Anhörung<br />
<strong>de</strong>s Verurteilten kann abgesehen wer<strong>de</strong>n, wenn<br />
1.<br />
2.<br />
a)<br />
b)<br />
die Staatsanwaltschaft und die Vollzugsanstalt die Aussetzung einer zeitigen Freiheitsstrafe<br />
befürworten und das Gericht die Aussetzung beabsichtigt,<br />
<strong>de</strong>r Verurteilte die Aussetzung beantragt hat, zur Zeit <strong>de</strong>r Antragstellung<br />
bei zeitiger Freiheitsstrafe noch nicht die Hälfte o<strong>de</strong>r weniger als zwei Monate,<br />
bei lebenslanger Freiheitsstrafe weniger als dreizehn Jahre<br />
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