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Pdf-Drogen-Gesetze - Drogenlexikon.de

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27 <strong>Pdf</strong>-<strong>Drogen</strong>-<strong>Gesetze</strong><br />

(2) Mit <strong>de</strong>r Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein.<br />

§ 67c Späterer Beginn <strong>de</strong>r Unterbringung<br />

(1) 1Wird eine Freiheitsstrafe vor einer zugleich angeordneten Unterbringung vollzogen, so prüft das<br />

Gericht vor <strong>de</strong>m En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Vollzugs <strong>de</strong>r Strafe, ob <strong>de</strong>r Zweck <strong>de</strong>r Maßregel die Unterbringung noch<br />

erfor<strong>de</strong>rt. 2Ist das nicht <strong>de</strong>r Fall, so setzt es die Vollstreckung <strong>de</strong>r Unterbringung zur Bewährung aus;<br />

mit <strong>de</strong>r Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein.<br />

(2) 1Hat <strong>de</strong>r Vollzug <strong>de</strong>r Unterbringung drei Jahre nach Rechtskraft ihrer Anordnung noch nicht<br />

begonnen und liegt ein Fall <strong>de</strong>s Absatzes 1 o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s § 67b nicht vor, so darf die Unterbringung nur<br />

noch vollzogen wer<strong>de</strong>n, wenn das Gericht es anordnet. 2In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in<br />

welcher <strong>de</strong>r Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wor<strong>de</strong>n ist. 3Das Gericht<br />

ordnet <strong>de</strong>n Vollzug an, wenn <strong>de</strong>r Zweck <strong>de</strong>r Maßregel die Unterbringung noch erfor<strong>de</strong>rt. 4Ist <strong>de</strong>r<br />

Zweck <strong>de</strong>r Maßregel nicht erreicht, rechtfertigen aber beson<strong>de</strong>re Umstän<strong>de</strong> die Erwartung, daß er<br />

auch durch die Aussetzung erreicht wer<strong>de</strong>n kann, so setzt das Gericht die Vollstreckung <strong>de</strong>r<br />

Unterbringung zur Bewährung aus; mit <strong>de</strong>r Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein. 5Ist <strong>de</strong>r Zweck <strong>de</strong>r<br />

Maßregel erreicht, so erklärt das Gericht sie für erledigt.<br />

§ 67d Dauer <strong>de</strong>r Unterbringung<br />

(1) 1Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darf zwei Jahre nicht übersteigen. 2Die Frist läuft<br />

vom Beginn <strong>de</strong>r Unterbringung an. 3Wird vor einer Freiheitsstrafe eine daneben angeordnete<br />

freiheitsentziehen<strong>de</strong> Maßregel vollzogen, so verlängert sich die Höchstfrist um die Dauer <strong>de</strong>r<br />

Freiheitsstrafe, soweit die Zeit <strong>de</strong>s Vollzugs <strong>de</strong>r Maßregel auf die Strafe angerechnet wird.<br />

(2) 1Ist keine Höchstfrist vorgesehen o<strong>de</strong>r ist die Frist noch nicht abgelaufen, so setzt das Gericht die<br />

weitere Vollstreckung <strong>de</strong>r Unterbringung zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß <strong>de</strong>r<br />

Untergebrachte außerhalb <strong>de</strong>s Maßregelvollzugs keine rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. 2Mit<br />

<strong>de</strong>r Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein.<br />

(3) 1Sind zehn Jahre <strong>de</strong>r Unterbringung in <strong>de</strong>r Sicherungsverwahrung vollzogen wor<strong>de</strong>n, so erklärt<br />

das Gericht die Maßregel für erledigt, wenn nicht die Gefahr besteht, daß <strong>de</strong>r Untergebrachte infolge<br />

seines Hanges erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch o<strong>de</strong>r körperlich<br />

schwer geschädigt wer<strong>de</strong>n. 2Mit <strong>de</strong>r Entlassung aus <strong>de</strong>m Vollzug <strong>de</strong>r Unterbringung tritt<br />

Führungsaufsicht ein.<br />

(4) 1Ist die Höchstfrist abgelaufen, so wird <strong>de</strong>r Untergebrachte entlassen. 2Die Maßregel ist damit<br />

erledigt. 3Mit <strong>de</strong>r Entlassung aus <strong>de</strong>m Vollzug <strong>de</strong>r Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.<br />

(5) 1Das Gericht erklärt die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt, wenn die<br />

Voraussetzungen <strong>de</strong>s § 64 Satz 2 nicht mehr vorliegen. 2Mit <strong>de</strong>r Entlassung aus <strong>de</strong>m Vollzug <strong>de</strong>r<br />

Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.<br />

(6) 1Stellt das Gericht nach Beginn <strong>de</strong>r Vollstreckung <strong>de</strong>r Unterbringung in einem psychiatrischen<br />

Krankenhaus fest, dass die Voraussetzungen <strong>de</strong>r Maßregel nicht mehr vorliegen o<strong>de</strong>r die weitere<br />

Vollstreckung <strong>de</strong>r Maßregel unverhältnismäßig wäre, so erklärt es sie für erledigt. 2Mit <strong>de</strong>r Entlassung<br />

aus <strong>de</strong>m Vollzug <strong>de</strong>r Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein. 3Das Gericht ordnet <strong>de</strong>n Nichteintritt<br />

<strong>de</strong>r Führungsaufsicht an, wenn zu erwarten ist, dass <strong>de</strong>r Betroffene auch ohne sie keine Straftaten<br />

mehr begehen wird.<br />

§ 67e Überprüfung<br />

(1) 1Das Gericht kann je<strong>de</strong>rzeit prüfen, ob die weitere Vollstreckung <strong>de</strong>r Unterbringung zur Bewährung<br />

auszusetzen o<strong>de</strong>r für erledigt zu erklären ist. 2Es muß dies vor Ablauf bestimmter Fristen prüfen.<br />

(2) Die Fristen betragen bei <strong>de</strong>r Unterbringung<br />

in einer Entziehungsanstalt sechs Monate,<br />

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