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Pdf-Drogen-Gesetze - Drogenlexikon.de

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30 <strong>Pdf</strong>-<strong>Drogen</strong>-<strong>Gesetze</strong><br />

Gegenstan<strong>de</strong>s o<strong>de</strong>r als Ersatz für <strong>de</strong>ssen Zerstörung, Beschädigung o<strong>de</strong>r Entziehung o<strong>de</strong>r auf Grund<br />

eines erlangten Rechts erworben hat.<br />

(3) Hat <strong>de</strong>r Täter o<strong>de</strong>r Teilnehmer für einen an<strong>de</strong>ren gehan<strong>de</strong>lt und hat dadurch dieser etwas erlangt,<br />

so richtet sich die Anordnung <strong>de</strong>s Verfalls nach <strong>de</strong>n Absätzen 1 und 2 gegen ihn.<br />

(4) Der Verfall eines Gegenstan<strong>de</strong>s wird auch angeordnet, wenn er einem Dritten gehört o<strong>de</strong>r zusteht,<br />

<strong>de</strong>r ihn für die Tat o<strong>de</strong>r sonst in Kenntnis <strong>de</strong>r Tatumstän<strong>de</strong> gewährt hat.<br />

§ 73a Verfall <strong>de</strong>s Wertersatzes<br />

1Soweit <strong>de</strong>r Verfall eines bestimmten Gegenstan<strong>de</strong>s wegen <strong>de</strong>r Beschaffenheit <strong>de</strong>s Erlangten o<strong>de</strong>r<br />

aus einem an<strong>de</strong>ren Grun<strong>de</strong> nicht möglich ist o<strong>de</strong>r von <strong>de</strong>m Verfall eines Ersatzgegenstan<strong>de</strong>s nach §<br />

73 Abs. 2 Satz 2 abgesehen wird, ordnet das Gericht <strong>de</strong>n Verfall eines Geldbetrags an, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Wert<br />

<strong>de</strong>s Erlangten entspricht. 2Eine solche Anordnung trifft das Gericht auch neben <strong>de</strong>m Verfall eines<br />

Gegenstan<strong>de</strong>s, soweit <strong>de</strong>ssen Wert hinter <strong>de</strong>m Wert <strong>de</strong>s zunächst Erlangten zurückbleibt.<br />

§ 73b Schätzung<br />

Der Umfang <strong>de</strong>s Erlangten und <strong>de</strong>ssen Wert sowie die Höhe <strong>de</strong>s Anspruchs, <strong>de</strong>ssen Erfüllung <strong>de</strong>m<br />

Täter o<strong>de</strong>r Teilnehmer das aus <strong>de</strong>r Tat Erlangte entziehen wür<strong>de</strong>, können geschätzt wer<strong>de</strong>n.<br />

§ 73c Härtevorschrift<br />

(1) 1Der Verfall wird nicht angeordnet, soweit er für <strong>de</strong>n Betroffenen eine unbillige Härte wäre. 2Die<br />

Anordnung kann unterbleiben, soweit <strong>de</strong>r Wert <strong>de</strong>s Erlangten zur Zeit <strong>de</strong>r Anordnung in <strong>de</strong>m<br />

Vermögen <strong>de</strong>s Betroffenen nicht mehr vorhan<strong>de</strong>n ist o<strong>de</strong>r wenn das Erlangte nur einen geringen Wert<br />

hat.<br />

(2) Für die Bewilligung von Zahlungserleichterungen gilt § 42 entsprechend.<br />

§ 73d Erweiterter Verfall<br />

(1) 1Ist eine rechtswidrige Tat nach einem Gesetz begangen wor<strong>de</strong>n, das auf diese Vorschrift<br />

verweist, so ordnet das Gericht <strong>de</strong>n Verfall von Gegenstän<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Täters o<strong>de</strong>r Teilnehmers auch<br />

dann an, wenn die Umstän<strong>de</strong> die Annahme rechtfertigen, daß diese Gegenstän<strong>de</strong> für rechtswidrige<br />

Taten o<strong>de</strong>r aus ihnen erlangt wor<strong>de</strong>n sind. 2Satz 1 ist auch anzuwen<strong>de</strong>n, wenn ein Gegenstand <strong>de</strong>m<br />

Täter o<strong>de</strong>r Teilnehmer nur <strong>de</strong>shalb nicht gehört o<strong>de</strong>r zusteht, weil er <strong>de</strong>n Gegenstand für eine<br />

rechtswidrige Tat o<strong>de</strong>r aus ihr erlangt hat. 3§ 73 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 73b, und §<br />

73 Abs. 2 gelten entsprechend.<br />

(2) Ist <strong>de</strong>r Verfall eines bestimmten Gegenstan<strong>de</strong>s nach <strong>de</strong>r Tat ganz o<strong>de</strong>r teilweise unmöglich<br />

gewor<strong>de</strong>n, so fin<strong>de</strong>n insoweit die §§ 73a und 73b sinngemäß Anwendung.<br />

(3) Ist nach Anordnung <strong>de</strong>s Verfalls nach Absatz 1 wegen einer an<strong>de</strong>ren rechtswidrigen Tat, die <strong>de</strong>r<br />

Täter o<strong>de</strong>r Teilnehmer vor <strong>de</strong>r Anordnung begangen hat, erneut über <strong>de</strong>n Verfall von Gegenstän<strong>de</strong>n<br />

<strong>de</strong>s Täters o<strong>de</strong>r Teilnehmers zu entschei<strong>de</strong>n, so berücksichtigt das Gericht hierbei die bereits<br />

ergangene Anordnung.<br />

(4) § 73c gilt entsprechend.<br />

§ 74 Voraussetzungen <strong>de</strong>r Einziehung<br />

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