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Pdf-Drogen-Gesetze - Drogenlexikon.de

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52 <strong>Pdf</strong>-<strong>Drogen</strong>-<strong>Gesetze</strong><br />

§ 112<br />

(1) 1Die Untersuchungshaft darf gegen <strong>de</strong>n Beschuldigten angeordnet wer<strong>de</strong>n, wenn er <strong>de</strong>r Tat<br />

dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. 2Sie darf nicht angeordnet wer<strong>de</strong>n, wenn sie zu <strong>de</strong>r<br />

Be<strong>de</strong>utung <strong>de</strong>r Sache und <strong>de</strong>r zu erwarten<strong>de</strong>n Strafe o<strong>de</strong>r Maßregel <strong>de</strong>r Besserung und Sicherung<br />

außer Verhältnis steht.<br />

(2) Ein Haftgrund besteht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen<br />

1.<br />

2.<br />

3.<br />

a)<br />

b)<br />

c)<br />

festgestellt wird, daß <strong>de</strong>r Beschuldigte flüchtig ist o<strong>de</strong>r sich verborgen hält,<br />

bei Würdigung <strong>de</strong>r Umstän<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Einzelfalles die Gefahr besteht, daß <strong>de</strong>r Beschuldigte sich<br />

<strong>de</strong>m Strafverfahren entziehen wer<strong>de</strong> (Fluchtgefahr), o<strong>de</strong>r<br />

das Verhalten <strong>de</strong>s Beschuldigten <strong>de</strong>n dringen<strong>de</strong>n Verdacht begrün<strong>de</strong>t, er wer<strong>de</strong><br />

Beweismittel vernichten, verän<strong>de</strong>rn, beiseite schaffen, unterdrücken o<strong>de</strong>r fälschen o<strong>de</strong>r<br />

auf Mitbeschuldigte, Zeugen o<strong>de</strong>r Sachverständige in unlauterer Weise einwirken o<strong>de</strong>r<br />

an<strong>de</strong>re zu solchem Verhalten veranlassen,<br />

und wenn <strong>de</strong>shalb die Gefahr droht, daß die Ermittlung <strong>de</strong>r Wahrheit erschwert wer<strong>de</strong><br />

(Verdunkelungsgefahr).<br />

3. Gegen <strong>de</strong>n Beschuldigten, <strong>de</strong>r einer Straftat nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 <strong>de</strong>s<br />

Völkerstrafgesetzbuches o<strong>de</strong>r § 129a Abs. 1 o<strong>de</strong>r Abs. 2, auch in Verbindung mit § 129b Abs.<br />

1, o<strong>de</strong>r nach <strong>de</strong>n §§ 211, 212, 226, 306b o<strong>de</strong>r 306c <strong>de</strong>s Strafgesetzbuches o<strong>de</strong>r, soweit durch<br />

die Tat Leib o<strong>de</strong>r Leben eines an<strong>de</strong>ren gefähr<strong>de</strong>t wor<strong>de</strong>n ist, nach § 308 Abs. 1 bis 3 <strong>de</strong>s<br />

Strafgesetzbuches dringend verdächtig ist, darf die Untersuchungshaft auch angeordnet<br />

wer<strong>de</strong>n, wenn ein Haftgrund nach Absatz 2 nicht besteht.<br />

§ 126<br />

(1) 1Vor Erhebung <strong>de</strong>r öffentlichen Klage ist für die weiteren richterlichen Entscheidungen und<br />

Maßnahmen, die sich auf die Untersuchungshaft o<strong>de</strong>r auf die Aussetzung <strong>de</strong>s Haftvollzugs (§ 116)<br />

beziehen, <strong>de</strong>r Richter zuständig, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Haftbefehl erlassen hat. 2Hat das Beschwer<strong>de</strong>gericht <strong>de</strong>n<br />

Haftbefehl erlassen, so ist <strong>de</strong>r Richter zuständig, <strong>de</strong>r die vorangegangene Entscheidung erlassen hat.<br />

3Wird das vorbereiten<strong>de</strong> Verfahren an einem an<strong>de</strong>ren Ort geführt o<strong>de</strong>r die Untersuchungshaft an<br />

einem an<strong>de</strong>ren Ort vollzogen, so kann <strong>de</strong>r Richter, sofern die Staatsanwaltschaft es beantragt, die<br />

Zuständigkeit <strong>de</strong>m Richter bei <strong>de</strong>m Amtsgericht dieses Ortes übertragen. 4Ist <strong>de</strong>r Ort in mehrere<br />

Gerichtsbezirke geteilt, so bestimmt die Lan<strong>de</strong>sregierung durch Rechtsverordnung das zuständige<br />

Amtsgericht. 5Die Lan<strong>de</strong>sregierung kann diese Ermächtigung auf die Lan<strong>de</strong>sjustizverwaltung<br />

übertragen.<br />

(2) 1Nach Erhebung <strong>de</strong>r öffentlichen Klage ist das Gericht zuständig, das mit <strong>de</strong>r Sache befaßt ist.<br />

2Nach Einlegung <strong>de</strong>r Revision ist das Gericht zuständig, <strong>de</strong>ssen Urteil angefochten ist. 3Einzelne<br />

Maßnahmen, insbeson<strong>de</strong>re nach § 119, ordnet <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong> an. 4In dringen<strong>de</strong>n Fällen kann er<br />

auch <strong>de</strong>n Haftbefehl aufheben o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Vollzug aussetzen (§ 116), wenn die Staatsanwaltschaft<br />

zustimmt; an<strong>de</strong>rnfalls ist unverzüglich die Entscheidung <strong>de</strong>s Gerichts herbeizuführen.<br />

(3) Das Revisionsgericht kann <strong>de</strong>n Haftbefehl aufheben, wenn es das angefochtene Urteil aufhebt und<br />

sich bei dieser Entscheidung ohne weiteres ergibt, daß die Voraussetzungen <strong>de</strong>s § 120 Abs. 1<br />

vorliegen.<br />

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