Pdf-Drogen-Gesetze - Drogenlexikon.de
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50 <strong>Pdf</strong>-<strong>Drogen</strong>-<strong>Gesetze</strong><br />
(6) 1Erfolgt die nach Absatz 5 zurückgestellte Benachrichtigung nicht binnen zwölf Monaten nach<br />
Beendigung <strong>de</strong>r Maßnahme, bedürfen weitere Zurückstellungen <strong>de</strong>r gerichtlichen Zustimmung. 2Das<br />
Gericht bestimmt die Dauer weiterer Zurückstellungen. 3Es kann <strong>de</strong>m endgültigen Absehen von <strong>de</strong>r<br />
Benachrichtigung zustimmen, wenn die Voraussetzungen für eine Benachrichtigung mit an Sicherheit<br />
grenzen<strong>de</strong>r Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht eintreten wer<strong>de</strong>n. 4Sind mehrere Maßnahmen in<br />
einem engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt wor<strong>de</strong>n, so beginnt die in Satz 1 genannte Frist<br />
mit <strong>de</strong>r Beendigung <strong>de</strong>r letzten Maßnahme. 5Im Fall <strong>de</strong>s § 100c beträgt die in Satz 1 genannte Frist<br />
sechs Monate.<br />
(7) 1Gerichtliche Entscheidungen nach Absatz 6 trifft das für die Anordnung <strong>de</strong>r Maßnahme<br />
zuständige Gericht, im Übrigen das Gericht am Sitz <strong>de</strong>r zuständigen Staatsanwaltschaft. 2Die in<br />
Absatz 4 Satz 1 genannten Personen können bei <strong>de</strong>m nach Satz 1 zuständigen Gericht auch nach<br />
Beendigung <strong>de</strong>r Maßnahme bis zu zwei Wochen nach ihrer Benachrichtigung die Überprüfung <strong>de</strong>r<br />
Rechtmäßigkeit <strong>de</strong>r Maßnahme sowie <strong>de</strong>r Art und Weise ihres Vollzugs beantragen. 3Gegen die<br />
Entscheidung ist die sofortige Beschwer<strong>de</strong> statthaft. 4Ist die öffentliche Klage erhoben und <strong>de</strong>r<br />
Angeklagte benachrichtigt wor<strong>de</strong>n, entschei<strong>de</strong>t über <strong>de</strong>n Antrag das mit <strong>de</strong>r Sache befasste Gericht in<br />
<strong>de</strong>r das Verfahren abschließen<strong>de</strong>n Entscheidung.<br />
8. 1Sind die durch die Maßnahme erlangten personenbezogenen Daten zur Strafverfolgung und<br />
für eine etwaige gerichtliche Überprüfung <strong>de</strong>r Maßnahme nicht mehr erfor<strong>de</strong>rlich, so sind sie<br />
unverzüglich zu löschen. 2Die Löschung ist aktenkundig zu machen. 3Soweit die Löschung<br />
lediglich für eine etwaige gerichtliche Überprüfung <strong>de</strong>r Maßnahme zurückgestellt ist, dürfen<br />
die Daten ohne Einwilligung <strong>de</strong>r Betroffenen nur zu diesem Zweck verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n; sie sind<br />
entsprechend zu sperren.<br />
§ 104<br />
(1) Zur Nachtzeit dürfen die Wohnung, die Geschäftsräume und das befrie<strong>de</strong>te Besitztum nur bei<br />
Verfolgung auf frischer Tat o<strong>de</strong>r bei Gefahr im Verzug o<strong>de</strong>r dann durchsucht wer<strong>de</strong>n, wenn es sich um<br />
die Wie<strong>de</strong>rergreifung eines entwichenen Gefangenen han<strong>de</strong>lt.<br />
(2) Diese Beschränkung gilt nicht für Räume, die zur Nachtzeit je<strong>de</strong>rmann zugänglich o<strong>de</strong>r die <strong>de</strong>r<br />
Polizei als Herbergen o<strong>de</strong>r Versammlungsorte bestrafter Personen, als Nie<strong>de</strong>rlagen von Sachen, die<br />
mittels Straftaten erlangt sind, o<strong>de</strong>r als Schlupfwinkel <strong>de</strong>s Glücksspiels, <strong>de</strong>s unerlaubten<br />
Betäubungsmittel- und Waffenhan<strong>de</strong>ls o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Prostitution bekannt sind.<br />
3. Die Nachtzeit umfaßt in <strong>de</strong>m Zeitraum vom ersten April bis dreißigsten September die<br />
Stun<strong>de</strong>n von neun Uhr abends bis vier Uhr morgens und in <strong>de</strong>m Zeitraum vom ersten Oktober<br />
bis einunddreißigsten März die Stun<strong>de</strong>n von neun Uhr abends bis sechs Uhr morgens.<br />
§ 110<br />
(1) Die Durchsicht <strong>de</strong>r Papiere <strong>de</strong>s von <strong>de</strong>r Durchsuchung Betroffenen steht <strong>de</strong>r Staatsanwaltschaft<br />
und auf <strong>de</strong>ren Anordnung ihren Ermittlungspersonen (§ 152 <strong>de</strong>s Gerichtsverfassungsgesetzes) zu.<br />
(2) 1Im Übrigen sind Beamte zur Durchsicht <strong>de</strong>r aufgefun<strong>de</strong>nen Papiere nur dann befugt, wenn <strong>de</strong>r<br />
Inhaber die Durchsicht genehmigt. 2An<strong>de</strong>rnfalls haben sie die Papiere, <strong>de</strong>ren Durchsicht sie für<br />
geboten erachten, in einem Umschlag, <strong>de</strong>r in Gegenwart <strong>de</strong>s Inhabers mit <strong>de</strong>m Amtssiegel zu<br />
verschließen ist, an die Staatsanwaltschaft abzuliefern.<br />
(3) 1Die Durchsicht eines elektronischen Speichermediums bei <strong>de</strong>m von <strong>de</strong>r Durchsuchung<br />
Betroffenen darf auch auf hiervon räumlich getrennte Speichermedien, soweit auf sie von <strong>de</strong>m<br />
Speichermedium aus zugegriffen wer<strong>de</strong>n kann, erstreckt wer<strong>de</strong>n, wenn an<strong>de</strong>rnfalls <strong>de</strong>r Verlust <strong>de</strong>r<br />
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