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Pdf-Drogen-Gesetze - Drogenlexikon.de

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59 <strong>Pdf</strong>-<strong>Drogen</strong>-<strong>Gesetze</strong><br />

Die Leistungsträger, ihre Verbän<strong>de</strong> und die sonstigen in diesem Gesetzbuch genannten öffentlichrechtlichen<br />

Vereinigungen sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Bevölkerung über die<br />

Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch aufzuklären.<br />

§ 14 Beratung<br />

1Je<strong>de</strong>r hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch.<br />

2Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, <strong>de</strong>nen gegenüber die Rechte geltend zu<br />

machen o<strong>de</strong>r die Pflichten zu erfüllen sind.<br />

§ 15 Auskunft<br />

(1) Die nach Lan<strong>de</strong>srecht zuständigen Stellen, die Träger <strong>de</strong>r gesetzlichen Krankenversicherung und<br />

<strong>de</strong>r sozialen Pflegeversicherung sind verpflichtet, über alle sozialen Angelegenheiten nach diesem<br />

Gesetzbuch Auskünfte zu erteilen.<br />

(2) Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf die Benennung <strong>de</strong>r für die Sozialleistungen zuständigen<br />

Leistungsträger sowie auf alle Sach- und Rechtsfragen, die für die Auskunftsuchen<strong>de</strong>n von Be<strong>de</strong>utung<br />

sein können und zu <strong>de</strong>ren Beantwortung die Auskunftsstelle imstan<strong>de</strong> ist.<br />

(3) Die Auskunftsstellen sind verpflichtet, untereinan<strong>de</strong>r und mit <strong>de</strong>n an<strong>de</strong>ren Leistungsträgern mit<br />

<strong>de</strong>m Ziel zusammenzuarbeiten, eine möglichst umfassen<strong>de</strong> Auskunftserteilung durch eine Stelle<br />

sicherzustellen.<br />

(4) Die Träger <strong>de</strong>r gesetzlichen Rentenversicherung können über Möglichkeiten zum Aufbau einer<br />

nach § 10a o<strong>de</strong>r Abschnitt XI <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes geför<strong>de</strong>rten zusätzlichen Altersvorsorge<br />

Auskünfte erteilen, soweit sie dazu im Stan<strong>de</strong> sind.<br />

§ 16 Antragstellung<br />

(1) 1Anträge auf Sozialleistungen sind beim zuständigen Leistungsträger zu stellen. 2Sie wer<strong>de</strong>n auch<br />

von allen an<strong>de</strong>ren Leistungsträgern, von allen Gemein<strong>de</strong>n und bei Personen, die sich im Ausland<br />

aufhalten, auch von <strong>de</strong>n amtlichen Vertretungen <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland im Ausland<br />

entgegengenommen.<br />

(2) 1Anträge, die bei einem unzuständigen Leistungsträger, bei einer für die Sozialleistung nicht<br />

zuständigen Gemein<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r bei einer amtlichen Vertretung <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland im<br />

Ausland gestellt wer<strong>de</strong>n, sind unverzüglich an <strong>de</strong>n zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten. 2Ist die<br />

Sozialleistung von einem Antrag abhängig, gilt <strong>de</strong>r Antrag als zu <strong>de</strong>m Zeitpunkt gestellt, in <strong>de</strong>m er bei<br />

einer <strong>de</strong>r in Satz 1 genannten Stellen eingegangen ist.<br />

(3) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß unverzüglich klare und sachdienliche<br />

Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt wer<strong>de</strong>n.<br />

§ 17 Ausführung <strong>de</strong>r Sozialleistungen<br />

(1) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß<br />

1.<br />

2.<br />

3.<br />

4.<br />

je<strong>de</strong>r Berechtigte die ihm zustehen<strong>de</strong>n Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend<br />

und zügig erhält,<br />

die zur Ausführung von Sozialleistungen erfor<strong>de</strong>rlichen sozialen Dienste und Einrichtungen<br />

rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen,<br />

<strong>de</strong>r Zugang zu <strong>de</strong>n Sozialleistungen möglichst einfach gestaltet wird, insbeson<strong>de</strong>re durch<br />

Verwendung allgemein verständlicher Antragsvordrucke und<br />

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