Pdf-Drogen-Gesetze - Drogenlexikon.de
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59 <strong>Pdf</strong>-<strong>Drogen</strong>-<strong>Gesetze</strong><br />
Die Leistungsträger, ihre Verbän<strong>de</strong> und die sonstigen in diesem Gesetzbuch genannten öffentlichrechtlichen<br />
Vereinigungen sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Bevölkerung über die<br />
Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch aufzuklären.<br />
§ 14 Beratung<br />
1Je<strong>de</strong>r hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch.<br />
2Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, <strong>de</strong>nen gegenüber die Rechte geltend zu<br />
machen o<strong>de</strong>r die Pflichten zu erfüllen sind.<br />
§ 15 Auskunft<br />
(1) Die nach Lan<strong>de</strong>srecht zuständigen Stellen, die Träger <strong>de</strong>r gesetzlichen Krankenversicherung und<br />
<strong>de</strong>r sozialen Pflegeversicherung sind verpflichtet, über alle sozialen Angelegenheiten nach diesem<br />
Gesetzbuch Auskünfte zu erteilen.<br />
(2) Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf die Benennung <strong>de</strong>r für die Sozialleistungen zuständigen<br />
Leistungsträger sowie auf alle Sach- und Rechtsfragen, die für die Auskunftsuchen<strong>de</strong>n von Be<strong>de</strong>utung<br />
sein können und zu <strong>de</strong>ren Beantwortung die Auskunftsstelle imstan<strong>de</strong> ist.<br />
(3) Die Auskunftsstellen sind verpflichtet, untereinan<strong>de</strong>r und mit <strong>de</strong>n an<strong>de</strong>ren Leistungsträgern mit<br />
<strong>de</strong>m Ziel zusammenzuarbeiten, eine möglichst umfassen<strong>de</strong> Auskunftserteilung durch eine Stelle<br />
sicherzustellen.<br />
(4) Die Träger <strong>de</strong>r gesetzlichen Rentenversicherung können über Möglichkeiten zum Aufbau einer<br />
nach § 10a o<strong>de</strong>r Abschnitt XI <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes geför<strong>de</strong>rten zusätzlichen Altersvorsorge<br />
Auskünfte erteilen, soweit sie dazu im Stan<strong>de</strong> sind.<br />
§ 16 Antragstellung<br />
(1) 1Anträge auf Sozialleistungen sind beim zuständigen Leistungsträger zu stellen. 2Sie wer<strong>de</strong>n auch<br />
von allen an<strong>de</strong>ren Leistungsträgern, von allen Gemein<strong>de</strong>n und bei Personen, die sich im Ausland<br />
aufhalten, auch von <strong>de</strong>n amtlichen Vertretungen <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland im Ausland<br />
entgegengenommen.<br />
(2) 1Anträge, die bei einem unzuständigen Leistungsträger, bei einer für die Sozialleistung nicht<br />
zuständigen Gemein<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r bei einer amtlichen Vertretung <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland im<br />
Ausland gestellt wer<strong>de</strong>n, sind unverzüglich an <strong>de</strong>n zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten. 2Ist die<br />
Sozialleistung von einem Antrag abhängig, gilt <strong>de</strong>r Antrag als zu <strong>de</strong>m Zeitpunkt gestellt, in <strong>de</strong>m er bei<br />
einer <strong>de</strong>r in Satz 1 genannten Stellen eingegangen ist.<br />
(3) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß unverzüglich klare und sachdienliche<br />
Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt wer<strong>de</strong>n.<br />
§ 17 Ausführung <strong>de</strong>r Sozialleistungen<br />
(1) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß<br />
1.<br />
2.<br />
3.<br />
4.<br />
je<strong>de</strong>r Berechtigte die ihm zustehen<strong>de</strong>n Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend<br />
und zügig erhält,<br />
die zur Ausführung von Sozialleistungen erfor<strong>de</strong>rlichen sozialen Dienste und Einrichtungen<br />
rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen,<br />
<strong>de</strong>r Zugang zu <strong>de</strong>n Sozialleistungen möglichst einfach gestaltet wird, insbeson<strong>de</strong>re durch<br />
Verwendung allgemein verständlicher Antragsvordrucke und<br />
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